BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 301/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 25 040 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Rippel beschlossen: Das Patent 199 25 040 wird mit folgenden Unterlagen gemäß Hauptantrag beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung, Absatz [0001] bis [0161] sowie Zeichnungen gemäß Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I. Die Patentinhaberin hat das Patent 199 25 040, welches die japanischen Priori-täten 10-167813 vom 2. Juni 1998, 10-239458 vom 12. August 1998 und 11-026544 vom 3. Februar 1999 in Anspruch nimmt, am 1. Juni 1999 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung „Kugelumlaufspindeleinrichtung und Linearversatzeinrichtung“ wurde am 16. September 2004 veröffentlicht. Dagegen hat am 16. Dezember 2004 die Firma B… GmbH, E… Straße in S… Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei und die Lehre des Patents hinsichtlich der Patentansprüche 3 bis 5 nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften: D1 US 2 350 538 D2 JP 40-24 405 B D3 JP 57-10 11 58 A D4 JP 62-1 18 116 A - 4 - D5 JP 56-1 16951 A D6 JP 05-1 26 148 A D7 JP01-1 13 657 U D8 CH 621 608 D9 US 3 517 975 D10 DE 26 27 025 A1 D11 US 2 844 044 D12 GB 829 162 D13 US 3 058 789 D14 DE1 153948 D15 DE 678 272 D16 DE 181482 D17 US 3 292 981 D18 US 5 241 874 D19 JP 1-169118 D20 JP 6-173946 A D21 WO 97/48913 D21a US 5 947 605 D22 JP 54-153962 D23 JP 4-27405 D24 US 5 927 858 D25 JP 46-12571 D26 US 3 365 255 D27 US 2 805 108 D28 US 3 275 391 D29 US 3 361 500 D30 GB 499 180 D31 US 1 778 391 In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nach - 5 - der D10 oder der D11 in Verbindung mit der D9 nahegelegt sei. Hinsichtlich des Patentanspruchs 5 hat die Einsprechende ausgeführt, dass die Lehre des Patents nicht so deutlich offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne, da keine Zusammendrückkraft festgelegt sei und ein Zusammendrücken im eingebauten Zustand aufgrund der Länge einer Kugelumlaufspindeleinrichtung sowie den darin enthaltenen Umlenkungen ohnehin nicht möglich sei. Weiterhin seien weder Größe noch Geometrie der Abstandselemente festgelegt, so dass es trotz Ein-haltung der im Patentanspruch 5 genannten Spaltgrößen zu einem Umkippen der Abstandselemente kommen könne. Zumindest beruhe der Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da bereits die D12 den Hinweis auf unterschiedlich dicke Abstandselemente gebe. Die Einsprechende beantragt, das Patent 199 25 040 zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent gemäß Hauptantrag auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschrei-bung und Zeichnungen gemäß Patentschrift; hilfsweise, es im Umfang des Hilfsantrag 1, Patentansprüche 1 bis 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patent-schrift beschränkt aufrecht zu erhalten. Sie tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und macht geltend, dass keine einzige Druckschrift Hinweise auf gotische Bögen gebe. Der Patentanspruch 5 sei für den Fachmann unter Hinzuziehung der Ausführungen in der Beschreibung ohne weiteres mit zumutbarem Aufwand ausführbar. Er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da keine der entgegengehaltenen Druck-schriften eine Einstellung der Spaltgrößen mittels unterschiedlich breiter Abstands-elemente offenbare. - 6 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Kugelumlaufspindeleinrichtung mit: einer Umlaufspindel (1), an deren äußerer Umfangsfläche eine wendelförmige Umlaufvertiefung (3) ausgebildet ist; einer Mutter (2), an deren innerer Umfangsfläche eine wendel-förmige Umlaufvertiefung (4) ausgebildet ist, die der wendelför-migen Umlaufvertiefung (3) der Umlaufspindel (1) entspricht; einem wendelförmigen Zirkulationspfad, der durch die zwei wen-delförmigen Umlaufvertiefungen (3, 4) definiert ist; und einer Mehrzahl von Kugeln (5), die wälzbar in dem wendelför-migen Zirkulationspfad angeordnet sind, wobei zwischen wenigstens zwei Kugeln (5) ein Abstandselement (10) mit zwei konkaven Flächen (11) angeordnet ist, die den je-weiligen Kugeln (5) gegenüberstehen, dadurch gekennzeichnet, dass die konkaven Flächen (11) des Abstandselementes (10) im Schnitt aus zwei kreisförmigen Bögen gebildet sind, deren Ursprünge (X) voneinander abweichen, so dass die Form einer gotischen Wöl-bung erzielt wird. - 7 - Der nebengeordnete Patentanspruch 5 gemäß Hauptantrag lautet: Kugelumlaufspindeleinrichtung mit: einer Umlaufspindel, (1), an deren äußerer Umfangsfläche eine wendelförmige Umlaufvertiefung (3) ausgebildet ist; einer Mutter (2), an deren innerer Umfangsfläche eine wendelför-mige Umlaufvertiefung (4) ausgebildet ist, die der wendelförmigen Umlaufvertiefung (3) der Umlaufspindel (1) entspricht; einem wendelförmigen Zirkulationspfad, der durch die zwei wen-delförmigen Umlaufvertiefungen, (3, 4) definiert ist; und einer Mehrzahl von Kugeln (5), die wälzbar in dem wendelför-migen Zirkulationspfad angeordnet sind, wobei zwischen zueinander benachbarten Kugeln (5) Abstands-elemente (10) angeordnet sind, die zwei konkave Flächen (11) aufweisen, die den jeweiligen Kugeln (5) gegenüberstehen wobei in einem Zustand, bei dem sämtliche Kugeln (5) und sämtliche Ab-standselemente (10), die in den wendelförmigen Zirkulationspfad eingeführt sind, zu einer Seite hin zusammengedrückt sind, ein erster Spalt (S1) zwischen einer vorderen Kugel (LEAD-B) und einem hinteren Abstandselement (TAIL-S) gebildet ist, der Ge-samtspalt (S1) genannt wird, wobei die Breite dieses Gesamt-spaltes (S1) größer ist als null (S1>0), und - 8 - dass dann, wenn ein Abstandselement, d. h. das hintere Ab-standselement (TAIL-S) entfernt wird, die Anzahl der Kugeln (5) und die Anzahl der Abstandselemente (10) so eingestellt sind, dass eine Breite eines zweiten Spaltes (S2) zwischen der vorde-ren Kugel (LEAD-B) und einer hinteren Kugel (TAIL-B) kleiner ist als ein 0,8-facher Wert des Durchmessers (ds) des Abstands-elementes (10) (S2 0) und dass das eine Abstandselement, d. h. das am Ende angeordnete Abstandselement, weggenommen wird, kann die Anzahl der Kugeln und die Anzahl der Abstandselemente gezielt so einge-stellt werden, dass ein Abstand eines zweiten Spaltes (S2) zwischen der vorderen Kugel und der hinteren Kugel kleiner ist als der 0,8-fache Wert des Durchmessers (ds) des Abstandselementes (S2
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