BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 301/12_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 45 843…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. Dr. Huber, Kätker und die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch- 2 -beschlossen:Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.G r ü n d eI .Gegen das Patent hat die K… GmbH & Co. KG, Kaiserslautern, Einspruch erhoben. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 hat sie den Einspruch zurückge-nommen.Das Patent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen, was am 3. April 2012 in das Patentregister eingetragen worden ist.II.1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvor-schriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Infor-mationsübermittlungsverfahren II).2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Nachdem die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen hat, ist im Übrigen auch kein Bedürfnis an einem rückwirkenden Widerruf erkennbar, so dass das Einspruchsverfahren erledigt ist (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) - 3 -GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische In-spektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf).3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).Zehendner Huber Kätker PraschCl
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