BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 3/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Oktober 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 52 431.1-25 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 21.9.2001 auf-gehoben und das Patent erteilt mit dem jeweils am 14. Okto-ber 2003 überreichten einzigen Patentanspruch mit Beschreibung (Seiten 2 – 7), und 1 Blatt Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung 100 52 431.1 – 25 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Ab-dichtung von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit“ ist am 23. Okto-ber 2000 beim Patentamt eingegangen. Sie ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluss vom 21. September 2001 zurückgewiesen worden, weil der Gegenstand nach dem ursprünglichen Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach dem Fachbuch „Bituminöse Dichtungen im Hochbau“, 1958, insbesondere nach den Ausführungen auf S. 78, 79, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen: (1) DE 44 21 970 A1 (2) DE 196 20 361 A1 (3) DE 199 50 057 A1 (4) DE 195 31 001 A1 Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. - 3 - Er hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht. Der nunmehr geltende einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut: Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit, bei dem - der alte Fugenmörtel auf eine Tiefe von 2 cm ausgekratzt wird, - evtl. dahinter liegende Hohlräume mit Steinstücken und Mörtel verfüllt werden, - ein bituminierter Fugenschutzstreifen in die ausgekratzte Fuge einge-drückt wird, der 2 cm breiter als die Fugenbreite ist und aus einem bitu-minierten und mit Quarzsand bestreuten Gewebe besteht, und - anschließend die Fuge mit Mörtel verfugt wird. Der Anmelder vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Pa-tentanspruch sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorwegge-nommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit dem jeweils am 14.10.03 überreichten einzigen Patentanspruch mit Beschreibung (Seiten 2 – 7) und 1 Blatt Zeichnungen gemäß Of-fenlegungsschrift. II Die Beschwerde ist zulässig und begründet. - 4 - 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit, bei dem - der alte Fugenmörtel auf eine Tiefe von 2 cm ausgekratzt wird, - evtl. dahinter liegende Hohlräume mit Steinstücken und Mörtel verfüllt werden, - ein bituminierter Fugenschutzstreifen in die ausgekratzte Fuge einge-drückt wird, der 2 cm breiter als die Fugenbreite ist und aus einem bitu-minierten und mit Quarzsand bestreuten Gewebe besteht, und - anschließend die Fuge mit Mörtel verfugt wird. Nach den Ausführungen in der geltenden Beschreibung auf S. 3, Abs. 1 soll damit ein Verfahren zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit geschaffen werden, mit dem dichte und rissfreie Fugen entstehen. 2. Ein Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch ist in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere in der ursprünglichen Beschreibung auf S. 4, Abs. 2 und 3, als zur Anmeldung gehörend offenbart. Der geltende Patentanspruch ist somit zulässig. 3. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, ist zweifellos gewerb-lich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der in Betracht ge-zogenen Entgegenhaltungen ein Verfahren zum Abdichten von Naturstein-mauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit zeigt. Die Textstelle in dem Fachbuch „Bituminöse Dichtungen im Hochbau“ befasst sich mit dem Abdichten von Bauwerksfugen. Beim Anmeldungsgegenstand dagegen sollen mit Mörtel verschlossene Fugen in bestehendem Naturstein-- 5 - mauerwerk saniert werden, sodass sie gegen Feuchtigkeit wieder dicht sind und rissfrei bleiben. Um Bewegungsfugen handelt es sich gerade nicht. Die DE 44 21 970 A1 betrifft Fugenmaterial für die Verfugung von Natur- oder Kunststeinbelägen und die DE 196 20 361 A1, DE 199 50 057 A1 sowie die DE 195 31 001 A1 sind auf die Ausbildung von Materialien für Dichtungsbah-nen gerichtet. 4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch ergibt sich für den Fach-mann, einem Bauingenieur oder Architekten FH mit besonderen Kenntnissen in der Mauerwerkssanierung, auch nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. Wie zur Neuheit unter Punkt 3 bereits dargelegt worden ist, wird in dem Fach-buch „Bituminöse Dichtungen im Hochbau“ die Abdichtung von Dehnungsfu-gen mit Teer- oder Bitumenpappe bzw. Dichtungsbahnen aus mit einem Bitu-menanstrich versehenem Jutegewebe beschrieben. In den in Bild 111 und 112 dargestellten Beispielen sind die durch eine Fuge getrennten Bauwerksab-schnitte von einer Dichtungshaut b umgeben, die im Fugenbereich entweder durchläuft und dort verstärkt ist (Bild 111) oder aber im Fugenbereich unterbro-chen und mit einer Dehnungswelle c verbunden ist (Bild 112). Nach Abschnitt 6. 21 kann das Material für die Fugenüberbrückung aus einem bituminösen Dichtungsträger bestehen. In dieser Entgegenhaltung geht es zwar auch um das Verschließen von Fugen, jedoch sollen sich die durch die Fuge getrennten, mit einer Dichtungshaut umgebenen Bauteile bewegen können, und die Über-brückung soll als Teil der Dichtungshaut diese Bewegungsmöglichkeit ge-währleisten. Bei den dargestellten Beispielen bindet der Fugenstreifen in die angrenzenden Bauteile ein und ist zumindest beim Beispiel nach Bild 112 in-nerhalb des Bauteilquerschnitts mit der Dichtungshaut verbunden, während sich beim Anmeldungsgegenstand der Fugenschutzstreifen mit seinen Rän-dern durch den abschließend eingebrachten Fugenmörtel gegen die Flanken der ausgekratzten Fuge spreizt und so die Mauerwerksfuge abdichtet. Eine An-- 6 - regung dazu, zum Abdichten von Natursteinmauerwerksfugen gegen Feuchtigkeit einen Dichtungsstreifen in die ausgekratzten Fugen eines Natur-steinmauerwerks einzulegen und die Fuge danach wieder mit Mörtel zu schließen, sodass in bestehendem Natursteinmauerwerk wieder dichte und rissfreie Fugen entstehen, erhält der Fachmann daraus somit nicht. Die DE 44 21 970 A1 betrifft einen Fugenmörtel für die Verfugung von Natur-stein- und Kunststeinbelägen, insbesondere von Pflastersteinbelägen. Der Ein-satz eines Fugenschutzstreifens wird in der Druckschrift nicht beschrieben. Die übrigen, noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, betreffen die Ausbil-dung von Dach- und Dichtungsbahnen, und geben dem Fachmann auch im Zusammenhang mit den übrigen Entgegenhaltungen keine Anregung zu dem Verfahren nach dem Patentanspruch, wie der Senat überprüft hat. Nach alledem hat das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentan-spruch ist daher gewährbar. Kowalski Eberhard Dr. Huber Gießen Cl
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