BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 302/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 100 50 410 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Das Patent 100 50 410 wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Patent 100 50 410 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Dämmen des Kör-perschalls von Stahlbetonkonstruktionen und Verfahren zu ihrer Herstellung" ist am 12. Oktober 2000 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf erfolgte Patenterteilung wurde am 17. Januar 2002 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Firma G… GmbH & Co. KG Einspruch erhoben. - 3 - Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Inhalt der EP 0 647 738 A1 (D1) sowie dem Prospekt der Firma Mason Industries, Inc. „MASON JACK-UP FLOOR SLAB SYSTEM“ von 1997 (D7) ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaber sind den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten und führen aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe; sie bean-tragen, das Patent aufrecht zu erhalten und hilfsweise Schriftsatzfrist gemäß § 283 ZPO. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Vorrichtung zum Dämmen des Körperschalls von Stahlbetonkon-struktionen gegenüber ihrer Umgebung mittels einer Feder, die in eine Montageöffnung der Stahlbetonkonstruktion eingesetzt ist und über einen Kraftübertragungsring mit zentraler Durchgrifföffnung die von letzterer ausgehenden Lasten über Auflager-Vorsprünge eines Auflagerringes auf einen Untergrund überträgt, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Feder aus einer Elastomerfeder (3) be-steht, die an ihrer Oberseite (3a) mit einer vollflächigen Lastver-teilplatte (4) und darauf mit dem Kraftübertragungsring (5) versehen ist, welcher in seiner Betriebslage mit den an seinem Außenumfang angeordneten Lastaufnahme-Vorsprüngen (5a) den mit der Stahlbetonkonstruktion (2) kraftübertragend verbundenen Auflager- - 4 - ring (6) an dessen Auflager-Vorsprüngen (6a) untergreift und bei Entlastung relativ zur Lastverteilplatte (4), zur Elastomerfeder (3) und zum Auflagerring (6) um einen bestimmten Drehwinkel (α) mittels eines Montageschlüssels (15) verdrehbar ist. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 23 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. 1. Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, er ist mit Gründen versehen und auch im übrigen zulässig. 2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine Vorrichtung zum Dämmen des Körperschalls von Stahlbetonkon-struktionen gegenüber ihrer Umgebung mittels einer Feder, die in eine Montageöffnung der Stahlbetonkonstruktion eingesetzt ist und über einen Kraftübertragungsring mit zentraler Durchgrifföffnung die von der Stahlbetonkonstruktion ausgehenden Lasten über Auflager-Vorsprünge eines Auflagerringes auf den Untergrund überträgt. Dabei besteht die Feder aus einer Elastomerfeder, die an ihrer Oberseite mit einer vollflächigen Lastverteilplatte und darauf mit dem Kraftübertragungsring versehen ist. Der Kraftübertragungsring untergreift in seiner Betriebslage mit den an seinem Außenumfang angeordneten Lastaufnahme-Vorsprüngen den mit der Stahlbeton-konstruktion kraftübertragend verbundenen Auflagerring an dessen - 5 - Auflager-Vorsprüngen. Außerdem ist der Kraftübertragungsring bei Entlastung relativ zur Lastverteilplatte, zur Elastomerfeder und zum Auflagerring um einen bestimmten Drehwinkel mittels eines Monta-geschlüssels verdrehbar. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift in Abs. 006 soll ein Masse-Feder-System geschaffen werden, das bei preiswerter Herstellung leicht und einfach einzubauen, zu nivellieren und auszutauschen ist sowie für sämtliche in Frage kommenden Belastungen ohne Einbrüche in der Dämmung eingesetzt werden und darüber hinaus auch nennenswerte Horizontalkräfte aufnehmen kann. 3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 ist identisch mit dem ursprünglich eingereich-ten Patentannspruch 1 und ist daher zulässig. Die Ansprüche 2 bis 23 entsprechen ebenfalls der jeweils ursprünglichen An-spruchsfassung. 4. Die Vorrichtung zum Dämmen des Körperschalls von Stahlbetonkonstruktionen gegenüber ihrer Umgebung mittels einer Feder mit den Merkmalen im gelten-den Patentanspruch 1 hat zwar als neu zu gelten und mag auch gewerblich anwendbar sein. Sie beruht jedoch gegenüber dem u. a. im Verfahren befindli-chen Stand der Technik nach der EP 0 647 738 A1 (D1) und dem Prospekt der Firma Mason Indu-stries, Inc. „MASON JACK-UP FLOOR SLAB SYSTEM“ (D7) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die EP 0 647 738 A1 (D1) zeigt nämlich eine Vorrichtung zum Dämmen des Körperschalls von Stahlbetonkonstruktionen gegenüber ihrer Umgebung mit- - 6 - tels einer Schraubenfeder 5, die in einer Montageöffnung der Stahlbetonplat-te 2 eingesetzt ist und über einen Kraftübertragungsring mit zentraler Durchgrifföffnung die von der Stahlbetonplatte 2 ausgehenden Lasten über Auflagervorsprünge - vgl. Fig. 5 Draufsicht unten - eines Auflagerringes - ohne Bezugszeichen - auf die Grundplatte 3 überträgt. Die Feder aus Stahl ist an ihrer Oberseite mit einer Lastverteilplatte 9 und darauf mit dem kleeblattförmigen Kraftübertragungsring (trefle 6) versehen, der in seiner Betriebslage (Fig. 6) mit den an seinem Außenumfang angeordneten Lastaufnahme-Vorsprüngen - vgl. Draufsicht Fig. 4 - den mit der Stahl-betonplatte 2 kraftübertragend verbundenen Auflagerring an dessen Auflager-vorsprüngen untergreift. Bei Entlastung ist der Kraftübertragungsring 6 relativ zur Feder und zum Auflagerring um einen bestimmten Drehwinkel, nämlich 60° - Sp. 2, Z. 36 bis 39 -, verdrehbar. Angehoben wird die Fahrwegplatte 2 durch einen hydraulischen Hebebock 7; vgl. Sp. 2, Z. 12 bis 14 und 40 bis 50 und Fig. 5. Nach den Angaben in Sp. 2, Z. 9 bis 11 dienen die drei Schrauben 8 u. a. dem Höhennivellement; vgl. Sp. 2, Z. 42 bis 46. Nach den Angaben in Sp. 1, Z. 34 bis 37 kann diese be-kannte Konstruktion ebenfalls Horizontalkräfte aufnehmen. Nach Auffassung des Senats stellt die Platte 9 zum einen eine vollflächige Platte im Sinne des Streitpatents dar, da nach den Darstellungen in Fig. 3 bis 5 das Loch in ihrer Mitte im Vergleich zur Gesamtfläche nur einen geringen An-teil hat und in der Beschreibung auch als Platte (plaque d’appui) und nicht als Ring bezeichnet wird, und zum anderen nicht nur als Federspannplatte son-dern auch als Lastverteilplatte dient. Sie verteilt nämlich die punktförmigen Kräfte aus den Schrauben 8 auch in Ringrichtung der Feder. Von dieser bekannten Vorrichtung unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem erteilten Patentanspruch 1 demnach nur noch dadurch, dass die Feder aus einer Elastomerfeder besteht. - 7 - Diesem Unterschied misst der Senat jedoch keine ein Patent begründende Bedeutung zu. Vielmehr beruht die Maßnahme, die Stahlfeder bei der be-kannten Vorrichtung gegen eine Elastomerfeder auszutauschen, auf einer Ent-scheidung, die der Fachmann, ein mit der Schwingungs- und Schallisolierung von Stahlbetonbauwerken betrauter Bau- oder Maschinenbauingenieur FH, auf Grund seiner Fachkenntnis, ohne erfinderische Überlegungen anzustellen, trifft. Ihm ist nämlich die Verwendung von Stahlschraubenfedern und Elasto-merfedern beim Einsatz in Masse-Feder-Systemen geläufig. Er kennt die Ei-genschaften des jeweiligen Federsystems und wählt das ihm für den speziellen Anwendungsfall am geeignetsten erscheinende System aus. Diese Sicht bestätigt bspw. der Prospekt der Firma Mason Industries, Inc. „MASON JACK-UP FLOOR SLAB SYSTEM“ (D7). Dort wird auf S. 4, im Ab-schnitt „Vibration Isolation“ Abs. 2 und 3 der Einsatz von nivellierbaren Ne-oprene Federn oder Stahlfedern für bestimmte Frequenz- und Amplitudenwerte empfohlen. Beide Arten von Federn sind in diesem Prospekt auf S. 8 unter der jeweiligen Bezeichnung „FSN Neoprene Jack-Up Mount“ (Neoprene Feder) und „FS Spring Jack-Up Mount“ (Stahlfedern) unter Angabe ihrer technischen Daten abgebildet. Den Einwand der Patentinhaber, gegen die Verwendung von Elastomerfedern habe ein Vorurteil bestanden und dieses Federmaterial sei nicht eingesetzt worden, obwohl ein dringendes Bedürfnis nach leichten Masse-Feder-Systemen bestanden habe, hält der Senat daher für nicht zu-treffend. Der Senat verkennt nicht die von den Patentinhabern vorgetragenen vorteil-haften Eigenschaften von Elastomer-Federn, wie eine geringe Bauhöhe und damit die Möglichkeit der Lastübertragung im unteren Plattenbereich und eine gute Aufnahme von Horizontalkräften sowie von Dehn- und Schwindbewegun-gen. Doch werden diese dem Fachmann auf Grund seiner mit dem Stand der Technik gewonnenen Erfahrungen als bekannt unterstellt. Somit hatte er die - 8 - Möglichkeit, eine den jeweiligen technischen Anforderungen entsprechende Wahl zu treffen. Eine solche Auswahl gehört aber zu seinen alltäglichen Aufgaben. Der geltende Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand. Mit diesem haben auch die Ansprüche 2 bis 23 keinen Bestand, da sie Teil desselben Antrags sind, über den nur einheitlich entschieden werden kann. Kowalski Dr. Albrecht Dr. Huber Gießen Cl
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