BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 303/12_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. November 2013…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 195 34 738…- 2 -…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Kätker undDr.-Ing. Dorfschmidtbeschlossen:Das Patent 195 34 738 wird widerrufen.G r ü n d eI.Das Patent 195 34 738 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug-Klima-anlage“ ist am 19. September 1995 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 29. Juli 2005 ist das Patent erteilt und am 26. Januar 2006 ist die Erteilung veröf-fentlicht worden.Dagegen hat die Einsprechende am 24. April 2006 Einspruch erhoben.Die Einsprechende stützt sich dabei unter anderem auf die folgenden Druck-schriften:D8: DE 40 02 754 A1D9: US 3 896 872 A- 3 -Die Einsprechende macht eine unzulässige Erweiterung hinsichtlich der Gegen-stände der beiden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 geltend (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), darüber hinaus sieht sie ebenfalls die Patentfähigkeit – und hierbei bereits die Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 – ge-genüber dem Stand der Technik als nicht gegeben an (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).Insbesondere sei der Gegenstand des Patentanspruchs 2 gegenüber den Druck-schriften D8 und D9 nicht mehr neu. Auch die Gegenstände der weiteren Patentansprüche seien nicht patentfähig.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Von der Patentinhaberin liegt der schriftliche Antrag vor, das Patent aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:Patentansprüche 1 – 16 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 10. April 2007,Beschreibung Absatz 0013 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 10. April 2007, Absätze 0001 – 0012 und 00014 – 0116 gemäß der Patentschrift,Zeichnungen Figuren 1 – 25 gemäß der Patentschrift.Die Patentinhaberin ist – wie mit Schriftsatz vom 21. November 2013 von ihr an-gekündigt – nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. In ihrer Einspruchser-widerung vom 3. April 2007 ist sie den Ausführungen der Einsprechenden entge-gen getreten und sieht die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 bereits nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik als neu und auf einer erfin-- 4 -derischen Tätigkeit beruhend an. Ihrer Ansicht nach sind deren Gegenstände auch nicht unzulässig erweitert.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:1. „Kraftfahrzeug-Klimaanlage, mit einem Gehäuse (29a, 29b) zur Bildung eines Luftdurchgangs, durch welchen Luft in einen Passagierraum strömt;einem Gebläse (14) zur Erzeugung eines Luftstroms in dem Luft-durchgang;einem Kühl-Wärmetauscher (21) zum Kühlen der von dem Ge-bläse geblasenen Luft, der in dem Gehäuse derart angeordnet ist, dass unter dem Kühl-Wärmetauscher ein Raum gebildet ist; einem Heiz-Wärmetauscher (22), der in dem Gehäuse etwa hori-zontal über dem Kühl-Wärmetauscher angeordnet ist, zum Er-wärmen der Luft aus dem Kühl-Wärmetauscher;einem Ausblasmodus-Steuermittel (23), das stromab des Heiz-Wärmetauschers angeordnet ist, zum Verändern einer Strömungs-richtung der in den Passagierraum strömenden Luft, dadurch gekennzeichnet,dass das Gebläse (14) einen im Wesentlichen horizontalen Luft-strom erzeugt;dass der Luftdurchgang in dem Gehäuse (29a, 29b) von dem Ge-bläse (14) in den Raum unter dem Kühl-Wärmetauscher (21) führt, sodass die Luft von dem Gebläse (14) durch den Kühl-Wärmetau-scher (21) und den Heiz-Wärmetauscher (22) in dieser Reihen-folge vertikal von unten nach oben strömt; unddass der Kühl-Wärmetauscher (21) relativ zu der Horizontalen in der Richtung des von dem Gebläse (14) erzeugten, im Wesentli-chen horizontalen Luftstroms abwärts geneigt ist.“- 5 -Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Haupt- und Hilfsantraglautet:2. „Kraftfahrzeug-Klimaanlage, wobei das Gebläse (14) gegenüber dem Kühl-Wärmetauscher (21) in Fahrzeugbreitenrichtung ver-setzt angeordnet ist.“Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche gemäß der Haupt- und Hilfsanträge sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a.F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Ein-spruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862, 863 - Infor-mationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung).2. Der frist- und formgerecht eingegangene Einspruch ist substantiiert auf einen der Einspruchsgründe gemäß § 21 PatG gerichtet und daher zulässig. Er ist auchbegründet, denn er führt zum Widerruf des Patents.3. Als Fachmann wird ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschul-Abschluss angesehen, der bereits mehrere Jahre Berufserfahrung mit der Entwicklung und Konstruktion von Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge auf-weist. - 6 -4. Die Erfindung betrifft gemäß der Streitpatentschrift eine Kraftfahrzeug-Klimaanlage, und insbesondere eine Anordnung für die Kraftfahrzeug-Klimaanlage mit Wärmetauschern, die in ungefähr horizontaler Richtung angeordnet ist und durch ein Gebläse Luft von den Unterseiten der Wärmetauscher her einleitet (Ab-satz [0001]). Darüber hinaus betrifft die Erfindung gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 2 bereits ganz allgemein auch eine Kraftfahrzeug-Klimaanlage, bei der das Gebläse gegenüber dem Kühl-Wärmetauscher in Fahrzeugbreiten-richtung versetzt angeordnet ist.Die Kraftfahrzeug-Klimaanlage nach Patentanspruch 2 ist somit durch lediglich ein Merkmal gekennzeichnet, wonach- das Gebläse gegenüber dem Kühl-Wärmetauscher in Fahrzeug-breitenrichtung versetzt angeordnet ist.5. Der nach Haupt- und gleichermaßen auch nach Hilfsantrag geltende Patentanspruch 2 ist nicht neu. So ist beispielsweise aus der Druckschrift D9 eine Kraftfahrzeug-Klimaanlage be-kannt (temperature-control system for an automotive vehicle, Spalte 1, Zeilen 5 f.), deren Gebläse (fan 5) in Breitenrichtung im Zentrum liegt und der Kühl-Wärme-tauscher (air cooler 9) demgegenüber seitlich versetzt angeordnet ist. Die Figur 3 zeigt für ein Ausführungsbeispiel die vollständig zusammengesetzten Elemente der Klimaanlage in ihrer Position im Kraftfahrzeug. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 2 bereits bekannt.Die seitens der Einsprechenden ebenfalls herangezogene D8 offenbart in ihrer Fi-gur gleichfalls eine Kraftfahrzeug-Klimaanlage, die in ihrer Breitenrichtung in Be-zug zur Armaturentafel ein gegenüber dem Kühl-Wärmetauscher (18) seitlich ver-setzt angeordnetes Gebläse (4) aufweist. Im Übrigen wird selbst in der Streitpa-tentschrift in Absatz [0005] mit Bezug auf bereits bekannte („herkömmliche“) Kli-- 7 -maanlagen ausgeführt - und in Figur 19 gezeigt - dass eine Lüftereinheit aus dem zentralen Abschnitt des Fahrzeugs mit dort angebrachten Kühl- und Heizeinrich-tungen demgegenüber versetzt angeordnet sei.6. Bei dieser Sachlage kann es auf die von der Einsprechenden ebenfalls ange-griffene Zulässigkeit der erteilten Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 im Rahmen einer möglichen unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursrpünglichen Offenbarung nicht mehr an. Zumindest gegenüber der Ursprungsoffenbarung des Gegenstands des Patentanspruchs 2 nach Haupt- und Hilfsantrag hatte der Senat erhebliche Bedenken.7. Nach Wegfall des nebengeordneten Patentanspruchs 2 sowohl nach Haupt-als auch nach Hilfsantrag ist aufgrund des Antragsprinzips auch der jeweilige ge-samte Anspruchssatz nicht rechtsbeständig (vgl. Busse Patentgesetz, 7. Aufl., § 59, Rdn. 255; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., Einleitung Rdn. 6).Damit war das Patent zu widerrufen.Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. DorfschmidtPr
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