BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 305/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 15. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 196 51 365 … BPatG 154 08.05 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. agr. Huber, der Richterin Pagenberg und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen: Das Patent 196 51 365 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, im Übrigen wie Patentschrift. G r ü n d e I. Das Patent 196 51 365 mit der Bezeichnung ”Vorrichtung zur vorläufigen Halte-rung von Platten und Halterungen an Riegel- und Pfostenfassaden” ist am 10. Dezember 1996 beim Patentamt angemeldet worden. Mit Beschluss vom 19. März 2002 erging die Patenterteilung, die am 12. September 2002 veröffent-licht wurde. - 3 - Gegen dieses Patent hat die Firma S… KG in B… am 9. Dezember 2002 Einspruch erhoben. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgendes Material: D1: Angebotsschreiben des Herrn Gerhard Kaese an die S… … KG vom 22. April 1996 mit beiliegenden Pro- spektseiten (2 Seiten) ”Haltevorrichtung Pfosten-/Riegel-fassade” (D2) D3: DE 296 01 640 U1 D4: EP 0 652 335 A1 D5: Angebotsschreiben des Herrn Gerhard Kaese an die S… … KG vom 9. März 1997 mit beiliegenden Pro- spektblättern mit Firmenaufschrift ”GINCO” bezüglich einer Haltevorrichtung, Pfosten-/Riegelfassade D6: DE 85 34 651 U1. Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung einer Haltevorrichtung, wie sie aus dem beiliegenden Prospektmaterial zu D1 ersichtlich ist, geltend und trägt hierzu vor, dass der Prospekt alle Merkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents vorwegnehme und durch die Tatsache der unaufgeforderten Übersendung der Prospektblätter mit einem Angebotsschreiben und ohne einen Geheimhaltungs-vermerk o. ä. an die Einsprechende die Offenkundigkeit bereits gegeben sei. Ein neuerliches Angebotsschreiben des Patentinhabers mit beiliegenden Prospekt-blättern gemäß Anlage D5, das eine technisch veränderte Haltevorrichtung zum Gegenstand hat und nach dem Zeitrang des Streitpatents an die Einsprechende gerichtet wurde, belege nach Auffassung der Einsprechenden den Charakter des - 4 - Kaufangebots für ein Produkt auch der Unterlagen nach D1 und daher deren Of-fenkundigkeit. Eine Vorbenutzung eines Gegenstandes nach dem Anlagenkonvo-lut D5 wurde nicht geltend gemacht. Der Patentinhaber widerspricht dem Vorbringen der Einsprechenden. Er legt zuletzt in der mündlichen Verhandlung einen neugefassten Patentan-spruch 1 vor, dem die erteilten Ansprüche 3 bis 8 nunmehr als Ansprüche 2 bis 7 nachgeordnet werden. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Einteilige Vorrichtung zur vorläufigen Halterung von Einsatztei-len (2) (Füllungen) bei Riegel-/Pfostenfassaden und Fensterele-menten (3), die mittels einer speziellen Vorrichtung (4) zur endgül-tigen Befestigung an Trägerkonstruktionen angebracht sind, be-stehend aus einem Flachstahlblech, dadurch gekennzeichnet, dass das gekantete Flachstahlblech nur zwei Schenkel (8, 9) auf-weist, die an ihren unteren Enden (12, 12') über eine Öse (13) zu-sammengeführt sind, so dass der eine Schenkel (8) an der Stirn-seite (10) der Fensterelemente (3) glatt anliegt und der andere frei federnde Schenkel (9) die Aufgabe hat, mechanischen Druck auf die Vorrichtung zur vorläufigen Halterung der Einsatzteile (2) aus-zuüben und das obere Ende des frei federnden Schenkels (9) mit der Vorrichtung (4) im Eingriff steht, wobei am oberen Ende des einen Schenkels (8) eine rechtwinklige Abkantung (11) angeordnet ist und die beiden Schenkel (8, 9) in einem spitzen Öffnungswin-kel (α) zueinander stehen. - 5 - Wegen der nachgeordneten Unteransprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Einsprechende trägt zu dieser Anspruchsfassung vor, dass zumindest die Formulierung, wonach der federnde Schenkel mechanischen Druck auf die Vor-richtung zur vorläufigen Halterung ausübe, aus der Beschreibung in der Patent-schrift bzw. der dieser zugrundeliegenden Offenlegungsschrift nicht ersichtlich bzw. dort allenfalls in anderer Bedeutung niedergelegt sei. Der technische Inhalt des Patentanspruchs 1 geltender Fassung sei einem Fach-mann nach Auffassung der Einsprechenden durch den Stand der Technik nach D4 und/oder D1 nahegelegt. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Der Patentinhaber widerspricht den Ausführungen der Einsprechenden und bean-tragt, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 7 und den erteilten Unterlagen aufrecht zu erhalten. Im Erteilungsverfahren war noch die DE 40 00 969 A1 in Betracht gezogen wor-den. II. 1. Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, mit Gründen versehen und auch im Übrigen zulässig. Er ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrecht-erhaltung des Patents geführt hat. - 6 - 2. Der Patentanspruch 1 betrifft eine einteilige Vorrichtung zur vorläufigen Halte-rung von Einsatzteilen (Füllungen) bei Riegel-/Pfostenfassaden und Fenster-elementen die mittels einer speziellen Vorrichtung zur endgültigen Befestigung an Trägerkonstruktionen angebracht sind, bestehend aus einem Flachstahl-blech, welches gekantet ist. Das gekantete Flachstahlblech weist nur zwei Schenkel auf, die an ihren unteren Enden über eine Öse zusammengeführt sind, so dass der eine Schenkel an der Stirnseite der Fensterelemente glatt anliegt und der andere frei federnde Schenkel die Aufgabe hat, mechanischen Druck auf die Vorrichtung zur vorläufigen Halterung der Einsatzteile auszu-üben. Das obere Ende des frei federnden Schenkels steht mit der Vorrichtung zur endgültigen Befestigung im Eingriff, wobei am oberen Ende des einen Schenkels eine rechtwinklige Abkantung angeordnet ist und die beiden Schenkel in einem spitzen Öffnungswinkel (α) zueinander stehen. Unter dem Begriff ”Öse” wird gemäß Streitpatent (Beschreibung Sp. 2, Z. 6 bis 10) eine Ausbildung verstanden, welche am Ende des ersten Schenkels ge-rade verläuft und am Ende des zweiten Schenkels eine S-Kurve beschreibt. 3. Der Patentanspruch 1 ist zulässig. Der Patentanspruch 1 beruht auf dem erteilten Anspruch 1 und dem Merkmal des erteilten Anspruchs 2. Das Merkmal, wonach die Schenkel an ihren unte-ren Enden über eine Öse zusammengeführt sind, findet seine Stütze in der Beschreibung des Streitpatents, Sp. 2, Z. 58 bis 61. Das auf die Aufgabe des federnden Schenkels gerichtete Merkmal, wonach dieser mechanischen Druck auf die Vorrichtung zur vorläufigen Halterung der Einsatzteile auszuüben hat, ist aus Sp. 1, Z. 61 bis 63 der Streitpatentschrift ersichtlich. Die aus der Streit-patentschrift zitierten Textpassagen finden sich wortgleich auch in der ent-sprechenden Offenlegungsschrift und gehören demnach auch zum Umfang der ursprünglichen Offenbarung. - 7 - Die Textpassage bezüglich des federnden Schenkels und seiner Aufgabe in der Streitpatentschrift (Sp. 1, Z 61 bis 63) lautet: ”Der frei federnde Schenkel hat dabei die Aufgabe, mechanischen Druck auf eine Haltevorrichtung auszu-üben, so dass diese in einer Montageposition gehalten wird”. Mit der hier in Rede stehenden ”Haltevorrichtung” ist - anders als die Einsprechende meint - eine Vorrichtung zur vorläufigen Halterung gemeint und nicht etwa die endgül-tige Haltevorrichtung oder ein Teil davon. Dies ist einmal daraus ersichtlich, dass die hier angesprochene Haltevorrichtung (durch den mechanischen Druck) in Montageposition gehalten werden soll. Zum anderen lässt der Fol-gesatz in der Beschreibung erkennen, dass der federnde Schenkel zudem in Eingriff mit einem Vorsprung der ”speziellen Haltevorrichtung” steht. Diese spezielle Haltevorrichtung ihrerseits gehört dann erst einer Vorrichtung zur endgültigen Befestigung an. 4. Die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 beruhen auf den erteilten Ansprüchen 3 bis 8 und sind daher ebenfalls zulässig. 5. Der Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 hat als neu zu gelten, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften sowie der Gegenstand der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung eine Vorrichtung mit allen Merk-malen des geltenden Anspruchs 1 erkennen lassen. Vom Stand der Technik nach dem Gegenstand der behaupteten offenkundi-gen Vorbenutzung, ersichtlich aus den beiden Prospektseiten ”Haltevorrich-tung Pfosten-/Riegelfassade” zu D1 (vgl. dort insbes. ”Federstahlhalter -KS beschichtet, unten”) sowie nach der EP 0 652 335 A1 (D4) (vgl. dort insbes. Sicherungsklammer (10) aus Metall gemäß Fig. 2a und Sicherungsklam-mer (37) aus Kunststoff gemäß Fig. 8 und 9) unterscheidet sich der Patentge-genstand nach Anspruch 1 dadurch, dass die zwei Schenkel der einteiligen Vorrichtung aus Federstahl an ihren unteren Enden über eine Öse zusam-mengeführt sind. - 8 - Auch die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen auf die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden ist, lassen keine einteilige Vorrichtung zur vorläufigen Halterung von Einsatzteilen (Füllungen) bei Riegel-/Pfostenfassaden und Fensterelementen erkennen, deren zwei Schenkel an ihren unteren Enden über eine Öse zusammengeführt sind. 6. Die unstrittig gewerblich anwendbare einteilige Vorrichtung zur vorläufigen Halterung von Einsatzteilen (Füllungen) bei Riegel-/Pfostenfassaden und Fensterelementen nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Eine Ösenbildung im Sinne des Streitpatents, nämlich gekennzeichnet durch einen S-förmigen Verlauf eines Schenkels an dessen Ende (vgl. hierzu auch Punkt II.2.) ist an dem Federstahlhalter (-KS beschichtet, unten) nach den Prospektblättern zu D1 - die offenkundige Vorbenutzung eines derartigen Ge-genstandes einmal angenommen - nicht erkennbar. Vielmehr wird das flächige Material dort an einer Biegekante einfach umgelenkt, derart, dass ein im Schnitt V-förmiger Gegenstand mit zwei in einem spitzen Öffnungswinkel zu-einander stehenden Schenkeln entsteht. Im Prinzip ähnlich sind die Verhältnisse bei der metallischen Sicherungsklam-mer (10) gemäß Fig. 2a der EP 0 652 335 A1 (D4). Auch hier erfolgt eine ein-fache Umbiegung an dem Ende, an dem die beiden Schenkel zusammenge-führt sind und wo sie in einem eher stumpfen Winkel zueinander stehen. Ein Schenkel ist dabei relativ kurz gehalten und hat durch eine weitere Umbiegung an dessen anderem Ende die Form eines Einrasthakens (11). Der andere län-gere Schenkel weist zwar eine S-förmige Biegung auf, welche jedoch im Mit-telbereich dieses Schenkels angeordnet ist (vgl. Fig. 2a, S. 4, Z. 15 bis 22) und schon aus diesem Grunde nicht zu einer Ösenbildung am Ort der Zu-sammenführung der beiden Schenkel führen kann. Aus der D4 sind weiterhin Sicherungsklammern (37) aus Kunststoff bekannt geworden, welche von einem langen geraden, an der Stirnseite der Vergla-- 9 - sung (5b) glatt anliegenden Schenkel abstehende frei federnde übereinander angeordnete Schenkel (Einrasthaken (39)) aufweisen (Fig 8, 9). Nachdem die-se Einrasthaken (39), welche im unbelasteten Zustand mit einem Winkel von ca. 30° aus der Plattenebene (Ebene des geraden Schenkels) herausstehen, zum Plattenkörper (38) (gerader Schenkel) hin einschwenken müssen, wenn die Sicherungsklammer (37) in den schmaleren Zwischenraum zwischen dem Stegprofil (3) und dem Glaselement (5a, b) eingeschoben wird (S. 5, Z. 21 bis 24), befindet sich an der Schenkelinnenseite, dort wo die federnden Schen-kel (39) mit dem langen Schenkel (38) zusammengeführt sind, eine rundliche Materialausnehmung (Fig. 8, 9). Beim Vorgang des Einklappens werden die federnden Schenkel (39) in Ausnehmungen des langen Schenkels (38) größ-tenteils aufgenommen (Fig. 8, 9). Die genannte rundliche Mate-rialausnehmung am Ort der Zusammenführung der Schenkel ermöglicht diese Einklapp- und Aufnahmebewegung, ohne dass hier ein ”Sperren” durch eine zu große Materialstärke auftritt. Der jeweils federnde Schenkel (39) ist jedoch an seiner Außenseite auch in dem Bereich, in dem innen die rundliche Ma-terialausnehmung erkennbar ist, also in dessen Endbereich, gerade ausge-führt, so dass es - anders als die Einsprechende meint - an dieser Stelle nicht zur Bildung einer Öse kommt. Eine Ösenbildung im Sinne des Streitpatents läge an dieser Stelle nur dann vor, wenn der gesamte Schenkel (auch an sei-ner Außenseite) in dem maßgeblichen Endbereich S-förmig gebogen wäre. Eine Ösenbildung im Endbereich der Schenkel und am Ort ihrer Zusammen-führung ist auch dem verbleibenden im Verfahren befindlichen vorveröffent-lichten Stand der Technik - wie der Senat überprüft hat - nicht zu entnehmen. Nach alledem konnte dieses Merkmal einem Fachmann, einem Diplominge-nieur des allgemeinen Maschinenbaus oder Bauwesens mit Fachhochschul-ausbildung und mehrjähriger Erfahrung im metallischen Fassadenbau, durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik - insoweit dieser vorveröf-fentlicht war - nicht nahegelegt werden. - 10 - Den Umständen der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung bzw. der Frage inwieweit es sich bei dem Angebotsschreiben nach D1 um ein insoweit öffent-liches und damit eine Benutzungshandlung dokumentierendes Kaufangebot handelt, braucht angesichts der mangelnden technischen Relevanz des Pros-pektmaterials zu D1 nicht mehr nachgegangen zu werden. Der Patentanspruch 1 beruht nach alledem auf einer erfinderischen Tätigkeit und hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 sowie der auf ein Verfahren zur vorläufigen Halterung von Einsatzteilen (Füllungen) mit einer einteiligen Vorrichtung gemäß Anspruch 1 gerichtete An-spruch 7 Bestand. Kowalski Dr. Huber Pagenberg Kuhn Cl
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