BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 30/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 45 254 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 8. Senat (Techn.-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Dehne beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der Patentabteilung 16 des Patentamts vom 12. Februar 1999 aufge-hoben. Das Patent 44 45 254 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung. 4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift. G r ü n d e I. Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das Patent 44 45 254 mit der Bezeichnung „Stützplatte für ein Filter“ (Anmeldetag 19. Dezember 1994) mit Beschluß vom 12. Februar 1999 widerrufen, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber einem im Einspruchs-schriftsatz als offenkundig vorbenutzt behaupteten Gegenstand nicht mehr neu sei. Die Patentinhaberin hatte sich zum Einspruchsvorbringen sachlich nicht ge-äußert und gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden. Daraufhin hat die Patentab- - 3 - teilung unter Verweis auf § 138 ZPO die von der Einsprechenden vorgebrachten Tatsachen als zugestanden angesehen. Zum Stand der Technik waren ferner die deutsche Offenlegungsschrift 2 339 057, die deutsche Auslegeschrift 18 00 169, die US-Patentschriften 3 018 807 und 3 938 925 sowie das Fachbuch „Filtrieren von Kunststoffschmelzen“, VDI-Verlag GmbH Düsseldorf 1981, Seiten 42 bis 43 (im folgenden „Fachbuch“) genannt wor-den. Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt. In das Beschwerdeverfahren sind zum Stand der Technik noch die Seite 31 des „Fachbuch“ sowie die PCT-Anmeldung WO 92/01500 eingeführt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin neugefasste Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung) überreicht. Patentanspruch 1 lautet (ohne die Bezugszeichen): „Stützplatte für ein in einer Fluidfiltervorrichtung vorgesehenes und im wesentli-chen senkrecht zur Strömungsrichtung angeordnetes Filter, das von seiner Rück-seite von einer Lochplatte gelagert ist, wobei in Strömungsrichtung des zu filtrierenden Fluids gesehen vor dem Filter die Stützplatte angeordnet ist, an die das Filter anliegt, wobei die Stützplatte eine Vielzahl von Durchtrittsöffnungen aufweist, die sich von der Frontseite der Stützplatte zu der Rückseite derselben erstrecken, und jede Durchtrittsöffnung im Bereich der Frontseite und im Bereich der Rückseite einen relativ zum kleinsten Querschnitt der Durchtrittsöffnung ver-größerten Endbereich aufweist, wobei die Endbereiche derart gestaltet sind, daß die Gesamtfläche der zwischen den Durchtrittsöffnungen vorgesehenen Stege verkleinert ist, dadurch gekennzeichnet, daß jede Durchtrittsöffnung einen zur Frontseite der Stützplatte weisenden kegel-stumpfförmigen Endbereich und einen zur Rückseite der Stützplatte weisenden kegelstumpfförmigen Endbereich umfasst, wobei die Grundflächen der beiden kegelstumpfförmigen Endbereiche unter Ausbildung der Durchtrittsöffnung un-mittelbar aneinander stoßen, und daß die Stützplatte auf ihrer zum Filter hin weisenden Rückseite in der Ebene der Rückseite lediglich im wesentlichen drei- - 4 - eckartige Stegabschnitte und auf ihrer vom Filter abgewandten Frontseite in der Ebene der Frontseite lediglich linienförmige Stege aufweist. Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen. Die Patentinhaberin trägt vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei patent-fähig. Sie beantragt, den Beschluß der Patentabteilung 16 des Patentamts vom 12. Februar 1999 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 8, Be-schreibung Seiten 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, wie Patent-schrift. Die Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen und vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einschluß des Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung. Sie beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit begründet, als sie zur Auf-rechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt. - 5 - 1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Stützplatte für ein in einer Fluidfiltervorrichtung vorgesehenes Filter mit den im Anspruch aufgeführten Konstruktionseinzelheiten. Mit einer solchen Stütz-platte soll laut Beschreibung ein beim Filtrieren durch eine Loch-platte gehaltertes Filter beim Regenerieren durch Rückspülen, dh beim Druchströmen des Fluids entgegen der Filtrierrichtung, abge-stützt werden, und diese Stützplatte soll nach der in der Beschrei-bung angegebenen Aufgabe zwischen zwei Regenerierzyklen eine besonders lange Standzeit besitzen. 2. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 ist das Patent in zulässiger Weise beschränkt. Der Anspruch 1 geht auf den Hauptanspruch in der erteilten Fas-sung zurück. Mit dem Merkmal, daß jede Durchtrittsöffnung „im Be-reich der Frontseite und im Bereich der Rückseite“ einen ver-größerten Endbereich aufweist, sind die im erteilten Anspruch 1 noch mit enthaltenen Möglichkeiten, solche vergrößerten Endbe-reiche nur an der Front- oder nur an der Rückseite vorzusehen („und/oder“) nunmehr ausgeschlossen. Zur weiteren Beschränkung sind in den Anspruch 1 Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 7, 8 und 15 aufgenommen. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den erteilten Ansprüchen 4, 5, 11 bis 14 und 16. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Ver-fahren befindlichen Stand der Technik (unter Einschluß des Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung) neu. Von den im Abschnitt I aufgeführten Druckschriften zeigt lediglich die WO 92/01500 eine Stützplatte (31) im Sinne des Streitpatents, vgl. Seite 4, Zeilen 10 bis 13 und 25 bis 26. Wie die Durchtritts-öffnungen dieser dort ebenfalls „Lochplatte“ genannten Stützplatte beschaffen sind, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor, so - 6 - daß die Neuheit des Anspruchsgegenstandes gegenüber der be-kannten Stützplatte zumindest durch die frontseitige und rückseiti-gen kegelstumpfförmig aufgeweiteten Endbereiche der Durchtritts-öffnungen und das unmittelbare Aneinanderstoßen der (kleineren) Grundflächen der Endbereiche ohne dazwischenliegende zylindri-schen Abschnitt (im folgenden nur zur Abkürzung als „Doppelkegel-stumpf“ bezeichnet) gegeben ist. Die übrigen Druckschriften betreffen eine Siebplatte (deutsche Auslegeschrift 18 00 169) oder Lochplatten zum Abstützen eines Filters in Filtrierrichtung (deutsche Offenlegungsschrift 23 39 057, US-Patentschriften 30 18 807 und 3 938 925, „Fachbuch“) und können die Neuheit der hauptanspruchsgemäßen Stützplatte nicht in Frage stellen. Nach den Behauptungen der Einsprechenden hat die Stützplatte („Siebhalter“), die durch Benutzung der Öffentlichkeit vor dem An-meldetag des Streitpatents zugänglich geworden sein soll, so aus-gesehen wie auf der Zeichnung 90.1275-3 der Fa. Kreyenborg vom 7. Oktober 1989 (Anlage H A 4 zum Einspruchsschriftsatz) darge-stellt. Bezüglich der Gestaltung der „Bohrungen in der Platte“ (Durchtrittsöffnungen) im Längsschnitt ist der Zeichnung nur zu entnehmen, daß diese Bohrungen „soweit wie möglich gesenkt“ sein sollen; in der Draufsicht erscheinen solche Senkungen in der Zeichnung jedoch nicht. Unterstellt man zugunsten der Einspre-chenden, daß auch die außerhalb des Plattenzentrums liegenden Bohrungen mit beiderseitigen 60°-Ansenkungen der Art versehen sind, wie sie für die mittige „Zentrierbohrung Ø 6H7 im Schnitt darge-stellt sind, ist das Merkmal „Doppelkegelstumpf“ nicht gegeben. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht be-hauptet, dies sei tatsächlich der Fall gewesen. Damit ist die Neuheit des Anspruchsgegenstands auch gegenüber dem angeblich offen-kundig vorbenutzten Siebhalter zumindest aufgrund des Unter-schiedsmerkmals „Doppelkegelstumpf“ gegeben. - 7 - 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit. Zumindest die Ausbildung der Durchtrittsöffnungen einer Stützplatte nach Art eines „Doppelkegelstumpfs“ ist dem zuständi-gen Fachmann, einem als Maschinenbauingenieur ausgebildeten Konstrukteur von Filtriervorrichtungen zB von kunststoffver-arbeitenden Maschinen mit Kenntnissen der strömungsgünstigen Gestaltung von Bauteilen, durch den Stand der Technik (unter Einschluß des Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vor-benutzung) nicht vorgezeichnet. 5. Wie dargelegt, offenbart die WO 92/01500 keine Einzelheiten zur Ausbildung der Durchtrittsöffnungen der Stützplatten von Filtriervor-richtungen für Kunststoffschmelzen. Das Sieb nach der deutschen Offenlegungsschrift 18 00 169 hat zylindrische Siebbohrungen (17) ohne Aufweitungen auf der Ein- und der Auslaufseite. Die Bohrun-gen (30) der „Prallplatte“ (28) nach der deutschen Offenlegungs-schrift 23 39 057 sind einlaufseitig reihenweise in in die Platten-oberfläche eingetieften Nuten angeordnet (Fig. 8) und einzeln mit Ansenkungen (128; Fig. 9) versehen. Nach Fig. 2 und 3 der US-Patentschrift 3 018 807 münden die zylindrischen Bohrungen (33 bis 36) der Lochplatte (13) einlaufseitig in V-förmige konzentrische Nuten (25 bis 28); nach Fig. 4 und 5 münden sie in in konzentrischen Kreisen angeordnete pyramidenstumpfförmige Ver-tiefungen. Die auch als Lochplatte zur Abstützung eines Filters (5; Fig. 1) anzusehende „flow breaker plate“ (8) nach der US-Patentschrift 3 938 925 weist Durchtrittsöffnungen auf, die beidenends kegelstumpfförmig aufgeweitet sind derart, daß zwi-schen den Aufweitungen ein langer zylindrischer Bohrungsabschnitt liegt, der nach Fig. VIII abgerundet in die Aufweitungen übergeht. Das „Fachbuch“ empfiehlt, zur Verringerung des Druckverlustes in Lochplatten von Filtriervorrichtungen für Kunststoffschmelzen den Einlaufbereich der Durchtrittsöffnungen zu verbessern bspw. durch „Ansenkungen im Einlaufbereich“, die kegelstumpfförmig sein können (Bild 4 B)). - 8 - Der als offenkundig vorbenutzt behauptete Gegenstand geht ge-mäß Abschnitt II.3 bezüglich des Längsprofils von Durchtritts-öffnungen über die beidenends angesenkten Bohrungen der US-Patentschrift 39 38 925 nicht hinaus. Da nach alledem das streitpatentgemäße „Doppelkegelstumpf“-Profil der Durchtrittsöffnungen ohne Vorbild im Stand der Technik ist, und da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Fachmann allein aufgrund seines fachmännischen Könnens eine derartige doppelkegelstumpfförmige Ausbildung mit ihrer kantigen Einschnürung des Durchtrittsquerschnitts ohne zylindrischen Ab-schnitt wählen würde, hat die Stützplatte nach dem Patentan-spruch 1 als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu gelten. Bei dieser Sachlage braucht den Behauptungen der Einsprechenden zur Vorbenutzung nicht nachgegangen werden. 6. Mithin hat Patentanspruch 1 in seiner beschränkten Fassung Be-stand. Mit ihm zusammen bleiben auch die auf Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch gerichteten Unteran-sprüche 2 bis 4, 6 und 7 bestehen. Da sich die Patentinhaberin bei der Beschränkung auf „kegel-stumpfförmige“ Endbereiche (im Sinne des erteilten Anspruchs 7) festgelegt hat, kann der geltende Anspruch 5 nur insoweit Bestand haben, als er das Merkmal der Einschnürung des Durchtrittsquer-schnitts durch den „Doppelkegelstumpf“ nach Anspruch 1 mit ande-ren Worten („bikonkav ausgebildete Seitenwände“ der Durchtritts-öffnungen) wiedergibt. Eine Ausbildung der Endbereichsaufweitun-gen mit anderen als geradlinigen Erzeugenden stünde im Wider-spruch zum geltenden Hauptanspruch. Patentanspruch 8 ist zwar als (nebengeordneter) Verwendungsan-spruch formuliert, er hat jedoch nicht eine (neue und erfinderische) Verwendung eines bekannten Gegenstands zum Inhalt, sondern gibt als Unteranspruch ein Anwendungsgebiet des Gegenstands - 9 - nach einem der Ansprüche 1 bis 7 an und hat nur als solcher Be-stand. III. Der mit dieser Entscheidung aufgehobene Beschluß des Patentamts war rechts-fehlerhaft. § 138 ZPO, auf den sich die Patentabteilung bezogen hat, ist im vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten patentamtlichen Einspruchsverfahren nicht anwendbar. Da die Sache entscheidungsreif war, hat der Senat von einer Zurückweisung an die Patentabteilung abgesehen. Kowalski Dr. Maier Viereck Herr Dehne ist nach Verkündung des Beschlusses aus dem Gericht ausgeschieden. Kowalski Wf
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