BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 310/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. April 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 35 46 968 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. Huber, der Richterin Pagenberg so-wie des Richters Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Das Patent 35 46 968 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 1 bis 4 und 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, jeweils wie Patentschrift. G r ü n d e I. Das Patent 35 46 968 mit der Bezeichnung „Kerndämmelement aus Mineralwolle" ist durch Teilung aus dem Patent 35 19 752 entstanden. Das Patent ist am 01. Juni 1985 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf am 10. Okto-ber 2001 erfolgte Patenterteilung wurde am 14. März 2002 veröffentlicht. - 3 - Gegen dieses Patent hat die Firma D… GmbH & Co. OHG in G… 10. Juni 2002 Einspruch erhoben. Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf folgende Entgegenhaltungen: E1: DE 27 48 414 A1, die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogen wurde, sowie E2: Prospekt Deutsche Rockwool “Schallschutzplatten RAF-SE“ Druckvermerk 380/7/ND/GD (Anlage A) E3: Prospekt Deutsche Rockwool „ Akustikfilze RAF und RAF-SE“ Druckvermerk 978/3/GD (Anlage B) E4: Prospekt Deutsche Rockwool „Produktprogramm H-Preisliste 29“, gültig ab 1.2.1980 (Anlage C) E5: Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik vom 26. Mai 1982 (Anlage D) E6: Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik vom 26. Januar 1984 (Anlage E) E7: Prospekt GULLFIBER (Anlage F) E8: Prospekt Manville, Glaswerk Schuller GmbH, Okt. 83 (Anlage G) E9: Prospekt Glaswerk Schuller GmbH, Druck 1979 (Anlage H) - 4 - Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents - über seinen ursprünglich offenbarten Umfang hinaus erweitert worden sei und - er gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht patentfähig sei. Sie beantragt, das Patent 35 46 968 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten und führt aus, dass der Patentgegenstand nicht über seinen ursprünglich offen-barten Umfang hinaus erweitert worden sei und er gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht zu erhalten: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung Sp. 1 bis 4 und zwei Blatt Zeichnungen, Fig. 1 bis 3 jeweils wie Patentschrift (Hauptantrag), hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung als Hilfsantrag überreichten Ansprüchen 1 bis 5. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Kerndämmelement aus Mineralwolle in Form einer Kerndämm-platte oder Kerndämmbahn als Kerndämmung zwischen zwei-schaligen Gebäudewänden aus einer Innen- und Außenschale, mit einer elastischen Hauptschicht aus gebundenen Mineralfasern und mindestens einer Deckschicht, die in Form eines flexiblen, - 5 - druckverteilenden Flächengebildes aufgebracht ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Hauptschicht (2) ein Raumgewicht von ≤ 40 kg/m³ aufweist und aus hydrophobierten Mineralfasern gebildet ist, dass die druckverteilende Deckschicht (3; 17) auf die Haupt-schicht (2) aufkaschiert, dampfdiffusionsoffen und feuchtigkeits-abweisend ausgebildet sowie auf ein Flächengewicht von 30 bis 110 g/m² eingestellt ist, so dass die Hauptschicht (2) mit ihrem relativ geringen Raumgewicht zusammen mit der Deckschicht (3; 17) formstabil und biegesteif ist. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet: Kerndämmelement aus Mineralwolle in Form einer Kerndämm-platte oder Kerndämmbahn als Kerndämmung zwischen zwei-schaligen Gebäudewänden aus einer Innen- und Außenschale, mit einer elastischen Hauptschicht aus gebundenen Mineralfasern und mindestens einer Deckschicht, die in Form eines flexiblen, druckverteilenden Flächengebildes aufgebracht ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass die Hauptschicht (2) ein Raumgewicht von 10 bis 30 kg/m³ aufweist und aus hydrophobierten Mineralfasern ge-bildet ist, dass die druckverteilende Deckschicht (3; 17) auf die Hauptschicht (2) aufkaschiert, dampfdiffusionsoffen und feuchtig-keitsabweisend ausgebildet sowie auf ein Flächengewicht von 30 bis 110 g/m² eingestellt ist, so dass die Hauptschicht (2) mit ihrem relativ geringen Raumgewicht zusammen mit der Deckschicht (3; 17) formstabil und biegesteif ist. - 6 - Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. 1. Der Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, er ist mit Gründen versehen und auch im übrigen zulässig. Er ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents 35 46 968 geführt hat. 2. Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag betrifft ein Kerndämmelement aus Mineralwolle in Form einer Kerndämm-platte oder Kerndämmbahn als Kerndämmung zwischen zwei-schaligen Gebäudewänden aus einer Innen- und Außenschale, mit einer elastischen Hauptschicht aus gebundenen Mineralfasern und mindestens einer Deckschicht, die in Form eines flexiblen, druckverteilenden Flächengebildes aufgebracht ist. Dabei soll die Hauptschicht 2 ein Raumgewicht von ≤ 40 kg/m³ aufweisen. Die druckverteilende Deckschicht 3, 17 soll auf die Hauptschicht 2 aufkaschiert, dampfdiffusionsoffen und feuchtigkeitsabweisend ausgebildet sowie auf ein Flächengewicht von 30 bis 110 g/m² eingestellt sein, so dass die Hauptschicht 2 mit ihrem relativ ge-ringen Raumgewicht zusammen mit der Deckschicht 3, 17 form-stabil und biegesteif ist. 3. Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag ist gerichtet auf ein - 7 - Kerndämmelement aus Mineralwolle in Form einer Kerndämm-platte oder Kerndämmbahn als Kerndämmung zwischen zwei-schaligen Gebäudewänden aus einer Innen- und Außenschale, mit einer elastischen Hauptschicht aus gebundenen Mineralfasern und mindestens einer Deckschicht, die in Form eines flexiblen, druckverteilenden Flächengebildes aufgebracht ist. Dabei soll die Hauptschicht 2 ein Raumgewicht von 10 bis 30 kg/m³ aufweisen. Die druckverteilende Deckschicht 3, 17 soll auf die Hauptschicht 2 aufkaschiert, dampfdiffusionsoffen und feuchtigkeitsabweisend ausgebildet sowie auf ein Flächengewicht von 30 bis 110 g/m² eingestellt sein, so dass die Hauptschicht 2 mit ihrem relativ ge-ringen Raumgewicht zusammen mit der Deckschicht 3, 17 form-stabil und biegesteif ist. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift in Abs. [0005] soll damit ein Kern-dämmelement aus Mineralwolle geschaffen werden, welches der Wärmeleitfä-higkeitsgruppe nach DIN 18 165 (Gruppe 040 oder 035) entspricht und ein möglichst geringes Raumgewicht aufweist, aber dennoch ausreichend stabil ist, dass eine gute Handhabung und Befestigung, z. B. mittels Dübeln an Ge-bäudewänden, gewährleistet ist. 4. Die Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig. Nach der am 10. Mai 1999 eingegangenen Teilungserklärung der Patentinha-berin ist Gegenstand der Teilanmeldung die in den Fig. 4 bis 6 der erteilten Fassung beschriebene Kerndämmung. In den ursprünglichen Unterlagen ist hierzu in der Beschreibung auf S. 7 ange-geben, dass das Raumgewicht der Hauptschicht vorteilhaft zwischen 10 und 30 kg/m³ gewählt werden kann. Mit dem als vorteilhaft angegebenen Bereich - 8 - ist der im Anspruch 1 angegebene allgemeine Bereich von ≤ 40 kg/m³ nicht aufgegeben worden. In der ursprünglichen Beschreibung ist sowohl eine Dämmbahn 13 – S. 12, Z. 21 bis S. 13 der DE 35 19 752 A1 - als auch eine Dämmplatte 16 – S. 14, Z. 2 ff – offenbart. Dabei kommt es auf die Verwendung nicht an, denn die Mi-neralfaserplatten oder –bahnen werden sowohl zur Schall- wie auch zur Wär-medämmung eingesetzt. Dies geht auch aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, insbes. aus dem Prospekt „Akustikfilze RAF und RAF-SE" (Druckvermerk: 978/3/GD) (E3) unter dem Abschnitt „Eigenschaften“, hervor. Dort ist nämlich angegeben, dass „Das gute Schallabsorptionsvermögen, ver-bunden mit geringer Wärmeleitfähigkeit, die Anwendung in allen Schallschluck- und Wärmedämmanordnungen gestattet“. Das Merkmal, dass die Deckschicht auf ein Flächengewicht von 30 bis 110 g/m² eingestellt ist, ist dem erteilten Anspruch 2 entnommen. Das Merkmal, dass die Mineralfasern hydrophobiert sind, ist auf die Angaben in der Beschreibung in der erteilten Fassung in Sp. 3, Z. 26 und 27 gestützt. Die Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 6. Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag unterscheidet sich von dem nach dem Hauptantrag dadurch, dass das Raumgewicht der Hauptschicht 10 bis 30 kg/m³ betragen soll. Dieser Wertebereich ist dem erteilten Patentanspruch 5 entnommen. 5. Das Kerndämmelement mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat zwar als neu zu gelten und mag auch gewerblich anwendbar sein, es beruht jedoch gegenüber den aus den Entgegenhaltungen 2 bis 6 (Anlagen A bis H) bekannten Kerndämmelementen nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Durch die Prospekte „Schallschutzplatten RAF-SE" (Druckvermerk: 380/7/ND GD) (E2) und „Akustikfilze RAF und RAF-SE" (Druckvermerk: 978/3/GD) (E3) sowie dem „Produktprogramm, H - Preisleiste 29" (gültig ab 1.2.1980) (E4) wurden jeweils von der Firma Deutsche Rockwool u.a. Dämmplatten des Typs - 9 - RAF-SE beschrieben und dargestellt, die auch Gegenstand der amtlichen Prüfung durch das Institut für Bautechnik gewesen sind, wobei die Ergebnisse dieser Prüfung im Prüfbescheid vom 26. Mai 1982 (E5) (veröffentlicht in den Mitteilungen des Instituts, H 2, April 1983) mit einer Geltungsdauer bis 31. Januar 1984 bekannt gemacht worden sind. In dem Prüfbescheid wird dem geprüften Gegenstand das Prüfzeichen „PA-III 4.205" zugeteilt, auf das auch im Prospekt „Schallschutzplatten RAF-SE" der Firma Deutsche Rockwool (E2) auf der 2. Seite unter „Technische Eigenschaften" sowie in der „Preisliste" zu RAF-SE (E4) Bezug genommen wird. Damit ist der Zusammenhang des für den genannten Prüfbescheid untersuchten Produktes mit dem aus den ge-nannten Firmendruckschriften ersichtlichen Produkt eindeutig hergestellt. Wie die Druckvermerke und Daten der Rockwool Firmendruckschriften sowie des genannten Prüfbescheides erkennen lassen, sind alle u.a. ein und denselben Gegenstand (RAF-SE) beschreibenden Druckschriften bereits vor dem Zeit-rang des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen. Gemäß dem Prüfbescheid des Instituts für Bautechnik (E5) handelt es sich bei dem in Rede stehenden bekannten Kerndämmelement RAF-SE um kunstharz-gebundene Mineralfaserplatten und -filze mit ein oder beidseitiger Glasvlieska-schierung mit einem Flächengewicht von 75 g/m2, während die Mineralfaser-schicht eine Rohdichte von 30 bis 120 kg/m3 aufweist (vgl S 3, Punkt II.1 des Berichts). Damit ist ein Kerndämmelement mit den im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchten Wertebereichen bekannt geworden. Dass die Hauptschicht zusammen mit der Deckschicht formstabil und biegesteif ist, er-gibt sich einmal aus dem Plattencharakter des Produkts RAF-SE (vgl Firmen-druckschriften d. Deutsche Rockwool) sowie dem im Prüfbericht angegebenen Flächengewicht für das Glasvlies von „etwa 75 g/m2". Somit liegt der Flächen-gewichtsbereich für das Glasvlies der entgegengehaltenen Dämmplatte RAF-SE in der Mitte des beanspruchten Wertebereichs. Somit liegen hier glei-che Verhältnisse wie im Falle des Streitpatents vor, so dass sich auch naturge-setzlich die gleichen Eigenschaften einstellen müssen. Ein „Abspecken der - 10 - Hauptschicht“ - wie die Patentinhaberin hinsichtlich des Patentgegenstandes vorträgt, wird durch den entgegengehaltenen Raumgewichtsbereich, begin-nend bei 30 kg/m3 bereits nahegelegt (für die Hauptschicht) und dies in Ver-bindung mit einer Deckschicht mit nahezu identischem Flächengewicht. Dass die Mineralfasern der entgegengehaltenen Dämmplatte RAF-SE ebenfalls hydrophobiert sind, geht aus der Angabe in der Entgegenhaltung 2 hervor, dass die Steinfasern „stark wasserabweisend“ sind. Lediglich der Verwen-dungszweck als Kerndämmelement zur Kerndämmung zwischen zweischali-gen Gebäudewänden ist zwar in den die Dämmplatte RAF-SE betreffenden Druckschriften E2 bis E6 expressis verbis nicht erwähnt. Jedoch führt zB der Prospekt "Akustikfilze RAF und RAF-SE" der Firma Deutsche Rockwool (E3) (Anlage B) unter „Eigenschaften" aus: „Das gute Schallabsorptionsvermögen, verbunden mit geringer Wärmeleitfähigkeit, gestattet die Anwendung in allen Schallschluck- und Wärmedämmanordnungen. Die Platten sind alterungs- und raumbeständig sowie chemisch neutral". Diese Formulierung führt dem Fach-mann, einem in der Herstellung von Mineralfaserprodukten zur Schall- und Wärmedämmung erfahrenen Verfahrenstechniker mit Fachhochschulausbil-dung, ein wesentlich breiteres Anwendungsgebiet vor Augen als dies im Pro-spekt "Schallschutzplatten RAF-SE" unter "Anwendungsbeispiele" angegeben wird (hinter gelochten Decken und Wänden zur Schall- und Wärmeabsorption sowie bei Schalldämpfern und Klimaanlagen mit Luftgeschwindigkeiten bis ca. 20 m/s, bezogen auf die vliesbeschichtete Seite). Die "Schallschutzplatten RAF-SE" haben ebenfalls eine dampfdiffusionsoffen ausgebildete Deckschicht, denn dies erfordert auch der Einbau in Klimaanlagen. Nach alledem war dem Fachmann ein Kerndämmelement mit den Merkmalen im Anspruch 1 nach Hauptantrag am Anmeldetag des Streitpatents bereits na-hegelegt. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher mangels erfinderischer Tä-tigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand. - 11 - Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs haben auch die Unteransprüche 2 bis 5 keinen Bestand. 6. Der Gegenstand mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, hat als neu zu gelten, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ein Kerndämmelement zeigt, dessen Hauptschicht ein Raumgewicht von 10 bis 30 kg/m³ aufweist. Dies gilt auch gegenüber den „Schallschutzplatten RAF-SE" der Firma Rockwool (E2 bis E6), denn nach den Angaben in den Prüfbeschei-den des Instituts für Bautechnik (E 5 und E6) hat die Hauptschicht dieser Dämmelemente ein Raumgewicht von 30 bis 120 kg/m³. 7. Das Kerndämmelement mit den Merkmalen im Patentanspruch 1 nach Hilfsan-trag beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Dieses Kerndämmelement unterscheidet sich von dem Kerndämmelement nach dem Hauptantrag dadurch, dass das Raumgewicht der Hauptschicht 10 bis 30 kg/m³ beträgt. Dieser Wertebereich ist in keiner der im Verfahren befind-lichen Entgegenhaltungen zu finden, und es ist dem Fachmann, einem in der Herstellung von Mineralfaserprodukten zur Schall- und Wärmedämmung erfah-renen Verfahrenstechniker mit Fachhochschulausbildung, auch nicht nahege-legt, das Raumgewicht der Hauptschicht des aus den Entgegenhaltungen 2 bis 6 bekannten Kerndämmelements von 30 bis 120 kg/m³ (E5 und E6) so weit „abzuspecken“, dass es in dem im betreffenden Patentanspruch 1 bean-spruchten Bereich liegt und das Kerndämmelement dennoch formstabil und biegesteif bleibt, im Sinne einer guten Handhabung und Befestigung, zB mittels Dübeln an Gebäudewänden. Nach den Angaben in der E3 gestattet das „gute Schallabsorptionsvermögen verbunden mit geringer Wärmeleitfähigkeit die Anwendung in allen Schall-schluck- und Wärmedämmanordnungen“, so dass der Fachmann daher keine Veranlassung sieht, das Raumgewicht der Hauptschicht derart zu verringern. - 12 - In der DE 27 48 41 A1 (E1) ist für die Hauptschicht der Mineralfaser - Dämm-platte kein Raumgewicht angegeben. Der Prospekt der Firma Manville, Glaswerk Schuller GmbH (E8) befasst sich in erster Linie mit der Deckschicht aus Glasvlies mit einem Flächengewicht zwi-schen 45 und 100g/m² als Rieselschutz für eine Mineralfaser - Dämmplatte und gibt keine Anregung in Richtung auf die Ausbildung der Hauptschicht. Die Prospekte „GULLFIBER“ (E7) und Glaswerk Schuller GmbH, Druck 1979 (E9), die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Betracht gezogen wur-den, geben dem Fachmann ebenfalls keine Anregungen zur Verringerung des Raumgewichts der Hauptschicht, wie der Senat überprüft hat. Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag hat somit Bestand. Mit diesem ha-ben auch die Ansprüche 2 bis 5 zur weiteren Ausgestaltung des Kerndämm-elements nach diesem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand. Kowalski Dr. Huber Pagenberg Gießen Cl
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