BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 31/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. August 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2004 054 247…- 2 -…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dr. agr. Huber, Kätker und Dipl.-Ing. Rippelbeschlossen:1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 14 vom 9. Mai 2007 teilweise aufgehoben und das Patent 10 2004 054 247 mit den folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten:Bezeichnung: Verfahren und Vorrichtung zur Beschickung einer WerkzeugmaschinePatentansprüche 1 bis 16 gemäß „Hauptantrag“, überreicht in dermündlichen Verhandlung vom 23. August 2012,Beschreibung, Seiten 2 bis 5, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 23. August 2012,Zeichnung, Figuren 1 bis 12 gemäß der Patentschrift.2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zu-rückgewiesen.- 3 -G r ü n d eI.Auf die am 22. November 2004 beim Patentamt angemeldete Patentanmeldung, die die innere Priorität 10 2004 050 951.4 vom 18. Oktober 2004 in Anspruch nimmt, ist das Patent 10 2004 054 247 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vor-richtung zur Beschickung einer Werkzeugmaschine“ mit Beschluss vom 9. Januar 2006 erteilt und die Erteilung am 18. Mai 2006 veröffentlicht worden.Auf den Einspruch der Einsprechenden hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das Patent mit Beschluss vom 9. Mai 2007 in vollem Umfang aufrechterhalten. Nach Auffassung der Patentabteilung waren die Gegenstände des Streitpatents dem Durchschnittsfachmann nicht nahe gelegt, weil keine der im Verfahren be-findlichen Entgegenhaltungen dem Fachmann eine Anregung gebe, die Handha-bung der Werkstücke in die Werkzeugmaschine zu integrieren und somit die vor-handenen Verfahrachsen des Werkstückhalters zu nutzen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.Sie hat schriftsätzlich auf die im Prüfungs- und Einspruchsverfahren in Betracht gezogenen DruckschriftenD1: DE 197 18 090 A1D2: DE 198 15 885 A1D3: DE 101 39 306 A1D4: DE 34 37 004 A1D5: EP 097 0900 B1D6: DE 34 16 660 C2D7: DE 42 12 175 C2- 4 -Bezug genommen und zusätzlich den Fachartikel „Stabkinematik schafft Stabilität und Steifigkeit“, veröffentlicht im Industrieanzeiger 36/2002, Seiten 52 bis 54 (D8), in das Verfahren eingeführt und hierzu vorgetragen, dass sowohl die Verfahren alsauch die Vorrichtung des Streitpatents in der erteilten Fassung gegenüber diesem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.Von der in der mündlichen Verhandlung – wie vorher angekündigt – nicht erschie-nen Einsprechenden liegt der schriftliche Antrag vor, den angefochtenen Be-schluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen 1 - 16 gemäß „Hauptantrag“,der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Beschreibung S. 2 - 5,Zeichnung Figuren 1 - 12 gemäß der Patentschriftbeschränkt aufrechtzuerhalten,und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.Sie meint, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik nicht geeignet sei, Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Gegenstände der geltenden Patentansprü-che 1, 2 und 9 in Frage zu stellen.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„Verfahren zum Be- und Entladen von Werkzeugmaschinen mit mehreren gestapelten Werkstückbehältern (8), einer horizontalen Fördereinrichtung (12) und einer Hebeeinrichtung (11), wobei ein Werkstückhalter (4) in mindestens einer Achsrichtung (X) längs - 5 -eines Maschinengestells (1) zwischen einer Werkstückaufnahme-position (18), einer Bearbeitungseinheit (30) und einer Werkstück-ablageposition (35) hin- und herbewegt wird, mit folgenden Ver-fahrensschritten:a) Manuelle Vorlage eines Werkstückes (7) auf die Transport-vorrichtung (43)b) Transportieren des Werkstückes (7) durch die Transportvor-richtung (43) in die Werkstückaufnahmepositionc) Greifen des Werkstückes (7) durch den Werkstückhalter (4)d) Bewegen des Werkstückhalters (4) in den Wirkbereich min-destens einer Bearbeitungseinheit (30)e) Bearbeiten des Werkstücks (7)f) Positionieren des Werkstückhalters (4) und des Werk-stückbehälters (8) relativ zueinander in einer Werkstück-ablageposition (35)g) Ablegen des Werkstücks (7) in den Werkstückbehälter (8),dadurch gekennzeichnet, dassdie Werkstückbehälters (8) mit der Hebeeinrichtung (11) in einer Achsrichtung (Z), orthogonal zu den Achsrichtungen (X) und (Y), in den Wirkbereich der horizontalen Fördereinrichtung (12) bewegt werden, unddass die Werkstücke (7) in mehreren Werkstückreihen 19, 20, 21) in den Werkstückbehältern (8) angeordnet sind, wobei zum Positi-onieren die Relativbewegung zwischen Werkstückhalter (4) undWerkstückbehälter (8) erfolgt, indem der Werkstückhalter (4) in X-Richtung und der Werkstückbehälter (8) in einer zur X-Richtung orthogonalen Y-Richtung bewegt wird.- 6 -Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet:„Verfahren zum Be- und Entladen von Werkzeugmaschinen mit mehreren gestapelten Werkstückbehältern (8), einer horizontalen Fördereinrichtung (12) und einer Hebeeinrichtung (11), wobei ein Werkstückhalter (4) in mindestens einer Achsrichtung (X) längs eines Maschinengestells (1) zwischen einer Werkstückaufnahme-position (18), einer Bearbeitungseinheit (30) und einer Werkstück-ablageposition (35) hin- und herbewegt wird, mit folgenden Ver-fahrensschritten:a) Positionieren eines Werkstückhalters (4) und eines Werk-stückbehälters (8) relativ zueinander in einer Werkstück-aufnahmeposition (18)b) Greifen des Werkstückes (7) durch den Werkstückhalter (4)c) Bewegen des Werkstückhalters (4) in den Wirkbereich min-destens einer Bearbeitungseinheit (30)d) Bearbeiten des Werkstücks (7)e) Positionieren des Werkstückhalters (4) und des Werk-stückbehälters (8) relativ zueinander in einer Werkstück-ablageposition (35)f) Ablegen des Werkstücks (7) in den Werkstückbehälter (8)dadurch gekennzeichnet, dassdie Werkstückbehälters (8) mit der Hebeeinrichtung (11) in einer Achsrichtung (Z), orthogonal zu den Achsrichtungen (X) und (Y), in den Wirkbereich der horizontalen Fördereinrichtung (12) bewegt werden, unddass die Werkstücke (7) in mehreren Werkstückreihen (19, 20, 21) in den Werkstückbehältern (8) angeordnet sind, wobei zum Positi-onieren die Relativbewegung zwischen Werkstückhalter (4) und Werkstückbehälter (8) erfolgt, indem der Werkstückhalter (4) in - 7 -X-Richtung und der Werkstückbehälter (8) in einer zur X-Richtung orthogonalen Y-Richtung bewegt wird.Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 lautet:„Werkzeugmaschine zur Bearbeitung von Werkstücken (7), ge-mäß einem Verfahren nach einem der Ansprüche 2 bis 8, mit min-destens einem Werkstückhalter (4) zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken (7), mit mindestens einer Bearbei-tungseinheit (30), wobei die Werkstücke (7) in Werkstückbehäl-tern (8) gelagert und/oder transportiert werden, wobei der Werk-stückhalter (4) in mindestens einer Achsrichtung (X) längs des Maschinengestells (1) zwischen einer Werkstückaufnahmeposi-tion (18), mindestens einer Bearbeitungseinheit (30) und einer Werkstückablageposition (35) verfahrbar ist und der Werkstück-behälter (8) im Wirkbereich des Werkstückhalters (4) angeordnet ist,dadurch gekennzeichnet, dasseine Hebeeinrichtung (11) zum Bewegen des Werkstückbehäl-ters (8) in einer Achsrichtung (Z), orthogonal zu den Achsrichtun-gen (X) und (Y), vorgesehen ist und dass die Werkstücke (7) in mehreren Werkstückreihen (19, 20, 21) in den Werkstückbehäl-tern (8) angeordnet sind, wobei der Werkstückhalter (4) und der Werkstückbehälter (8) zum Positionieren in einer Relativbewegung bewegbar sind, indem der Werkstückhalter (4) in X-Richtung und der Werkstückbehälter (8) in einer zur X-Richtung orthogonalen Y-Richtung bewegt wird.“Hinsichtlich des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche sowie weiterer Ein-zelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 8 -II.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben. In der Sache hat sie inso-fern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.2. Die Patentgegenstände nach den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 2 be-treffen jeweils Verfahren zum Be- und Entladen von Werkzeugmaschinen mit mehreren gestapelten Werkstückbehältern, einer horizontalen Fördereinrichtung und einer Hebeeinrichtung, wobei ein Werkstückhalter in mindestens einer Achs-richtung (X) längs des Maschinengestells zwischen einer Werkstückaufnahmepo-sition, einer Bearbeitungseinheit und einer Werkstückablageposition hin und her bewegt wird.Der Vorrichtungsanspruch 9 betrifft eine Werkzeugmaschine zur Bearbeitung von Werkstücken.Nach den Ausführungen in Absatz [0005] der Streitpatentschrift besteht die Auf-gabe der Erfindung darin, den Transport von Werkstücken im Bereich der Werk-zeugmaschinen zu vereinfachen und den dazu erforderlichen maschinenbaulichen Aufwand zu verringern.Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt zum einen durch die Merkmale des Patentan-spruchs 1, dessen Merkmale sich folgendermaßen gliedern lassen:Verfahren zum Be- und Entladen von Werkzeugmaschinen mit mehreren gestapelten Werkstückbehältern (8), einer horizontalen Fördereinrichtung (12) und einer Hebeeinrichtung (11), wobei ein Werkstückhalter (4) in mindestens einer Achsrichtung (X) längs eines Maschinengestells (1) zwischen einer Werkstückaufnahme-position (18), einer Bearbeitungseinheit (30) und einer Werkstück-- 9 -ablageposition (35) hin- und herbewegt wird mit folgenden Verfah-rensschritten:a) Manuelle Vorlage eines Werkstückes (7) auf die Transport-vorrichtung (43);b) Transportieren des Werkstückes (7) durch die Transportvor-richtung (43) in die Werkstückaufnahmeposition;c) Greifen des Werkstückes (7) durch den Werkstückhalter (4);d) Bewegen des Werkstückhalters (4) in den Wirkbereich min-destens einer Bearbeitungseinheit (30);e) Bearbeiten des Werkstücks (7);f) Positionieren des Werkstückhalters (4) und des Werk-stückbehälters (8) relativ zueinander in einer Werkstück-ablageposition (35);g) Ablegen des Werkstücks (7) in den Werkstückbehälter (8);- Oberbegriff -h) die Werkstückbehälters (8) werden mit der Hebeeinrich-tung (11) in einer Achsrichtung (Z), orthogonal zu den Achs-richtungen (X) und (Y), in den Wirkbereich der horizontalen Fördereinrichtung (12) bewegt;i) die Werkstücke (7) sind in mehreren Werkstückreihen (19, 20, 21) in den Werkstückbehältern (8) angeordnet;j) zum Positionieren erfolgt die Relativbewegung zwischen Werkstückhalter (4) und Werkstückbehälter (8) indem der Werkstückhalter (4) in X-Richtung und der Werkstückbehäl-ter (8) in einer zur X-Richtung orthogonalen Y-Richtung be-wegt wird.- Kennzeichen -- 10 -Zum anderen erfolgt die Lösung der Aufgabe durch die Merkmale des nebenge-ordneten Patentanspruchs 2, dessen Merkmale sich folgendermaßen gliedern las-sen: (Änderung gegenüber Patentanspruch 1 des Streitpatents fett gedruckt):„Verfahren zum Be- und Entladen von Werkzeugmaschinen mit mehreren gestapelten Werkstückbehältern (8), einer horizontalen Fördereinrichtung (12) und einer Hebeeinrichtung (11), wobei ein Werkstückhalter (4) in mindestens einer Achsrichtung (X) längs eines Maschinengestells (1) zwischen einer Werkstückaufnahme-position (18), einer Bearbeitungseinheit (30) und einer Werkstück-ablageposition (35) hin- und herbewegt wird mit folgenden Verfah-rensschritten:a) Positionieren eines Werkstückhalters (4) und eines Werkstückbehälters (8) relativ zueinander in einer Werk-stückaufnahmeposition (18);b) Greifen des Werkstückes (7) durch den Werkstückhalter (4);c) Bewegen des Werkstückhalters (4) in den Wirkbereich min-destens einer Bearbeitungseinheit (30);d) Bearbeiten des Werkstücks (7);e) Positionieren des Werkstückhalters (4) und des Werkstück-behälters (8) relativ zueinander in einer Werkstück-ablageposition (35):f) Ablegen des Werkstücks (7) in den Werkstückbehälter (8);- Kennzeichen -g) die Werkstückbehälters (8) werden mit der Hebeeinrich-tung (11) in einer Achsrichtung (Z), orthogonal zu den Achs-richtungen (X) und (Y), in den Wirkbereich der horizontalen Fördereinrichtung (12) bewegt;- 11 -h) die Werkstücke (7) sind in mehreren Werkstückreihen (19, 20, 21) in den Werkstückbehältern (8) angeordnet;i) zum Positionieren erfolgt die Relativbewegung zwischen Werkstückhalter (4) und Werkstückbehälter (8) indem der Werkstückhalter (4) in X-Richtung und der Werkstückbehäl-ter (8) in einer zur X-Richtung orthogonalen Y-Richtung be-wegt wird.Weiterhin erfolgt die Lösung der Aufgabe durch die Merkmale des nebengeord-neten Patentanspruchs 10, dessen Merkmale sich folgendermaßen gliedern las-sen:1 Werkzeugmaschine2 zur Bearbeitung von Werkstücken (7),2.1 gemäß einem Verfahren nach einem der Ansprüche 2 bis 8;3 mit mindestens einem Werkstückhalter (4) zum Greifen, Spannen und Ablegen von Werkstücken (7);4 mit mindestens einer Bearbeitungseinheit (30);5 die Werkstücke (7) werden in Werkstückbehältern (8) gela-gert und/oder transportiert;6 der Werkstückhalter (4) ist in mindestens einer Achsrich-tung (X) längs des Maschinengestells (1)6.1 zwischen einer Werkstückaufnahmeposition (18), min-destens einer Bearbeitungseinheit (30) und einer Werk-stückablageposition (35) verfahrbar;7 der Werkstückbehälter (8) ist im Wirkbereich des Werkstück-halters (4) angeordnet;- Oberbegriff -- 12 -8 eine Hebeeinrichtung (11) ist zum Bewegen des Werk-stückbehälters (8) in einer Achsrichtung (Z), orthogonal zu den Achsrichtungen (X) und (Y), vorgesehen;9 die Werkstücke (7) sind in mehreren Werkstückreihen (19, 20, 21) in den Werkstückbehältern (8) angeordnet;10 der Werkstückhalter (4) und der Werkstückbehälter (8) sind zum Positionieren in einer Relativbewegung bewegbar, in-dem der Werkstückhalter (4) in X-Richtung und der Werk-stückbehälter (8) in einer zur X-Richtung orthogonalen Y-Richtung bewegt wird.- Kennzeichen -3. Die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 bis 16 sind in den ur-sprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart und auch sonst zu-lässig.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen An-sprüchen 1, 3 und 4 sowie auf Seite 7, Zeilen 3 ff. der ursprünglichen Unterlagen offenbart. Die Ergänzung gemäß dem Merkmal i ist in den Absätzen [0023] und [0024] der Streitpatentschrift sowie an entsprechender Stelle der Ursprungsunter-lagen offenbart.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 2 sind in den ursprünglichen Pa-tentansprüchen 2, 3 und 4 sowie in den Absätzen [0023] und [0024] der Streitpa-tentschrift bzw. an entsprechender Stelle der Ursprungsunterlagen offenbart.Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 9 sind in den ursprünglichen Pa-tentansprüchen 11, 13 und 15 offenbart.- 13 -Die geltenden Patentansprüche 3 bis 8 und 10 bis 16 enthalten die verbleibenden Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 3 bis 10 und 12, 14, 16 bis 20.4. Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentan-spruch 1 ist patentfähig.4.1. Die Neuheit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 ist gegeben und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.4.2. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Den Ausgangspunkt bildet eine typische Pick-Up-Werkzeugmaschine, wie sie bei-spielsweise aus der von der Beschwerdeführerin genannten Druckschrift D8 be-kannt geworden ist.Diese bekannte Pick-Up-Werkzeugmaschine weist eine Stabkinematik auf, an de-ren Ende eine Werkzeugspindel angeordnet ist, die Werkstücke direkt aufnehmen und bearbeiten kann (Seite 53). Somit bildet diese sogenannte Pick-Up-Spindel einen Werkstückhalter, der gemäß den technischen Daten auf Seite 54 der D8 in mindestens einer Achsrichtung (X) längs des Maschinengestells zwischen einer Werkstückaufnahmeposition, einer Bearbeitungseinheit und einer Werkstückab-lageposition hin und her bewegt wird. Weiterhin wird auf Seite 53 und 54 das Be-und Entladen von Werkstücken beschrieben, so dass diese Druckschrift auch ein Verfahren zum Be- und Entladen von Werkstückmaschinen offenbart.Nach Seite 53, rechte Spalte, letzter Satz können die Werkstücke in einer Ausfüh-rungsform mittels eines Laufwagens durch die Maschine transportiert werden, so dass die bekannte Werkzeugmaschine eine Transportvorrichtung aufweist.- 14 -Ebenso können Werkstückpaletten direkt im Arbeitsraum abgesetzt werden, wobei die Paletten manuell oder automatisch gewechselt werden können (Seite 54, Mitte). Die Verwendung eines Laufwagens oder einer automatisch wechselbaren Palette mit mehreren Werkstücken vermittelt dem Fachmann, einem Diplominge-nieur der Fachrichtung Maschinenbau und einigen Jahren Erfahrung in der Kon-struktion von Werkzeugmaschinen, dass die Werkstücke manuell oder automa-tisch auf den Laufwagen oder die Palette aufgelegt werden müssen (Merkmal a), bevor sie durch die Transportvorrichtung in die Werkstückaufnahmeposition trans-portiert werden (Merkmal b).Gemäß ihrer Bezeichnung „Pick-Up-Spindel“ (Seite 53, rechte Spalte), kann der bekannte Werkstückhalter ein Werkstück greifen, in den Wirkbereich der Bearbei-tungseinheit transportieren, wo das Werkstück, gehalten durch den Werkstück-halter, bearbeitet wird (Merkmale c bis e). Nach dem Bearbeiten wird das Werk-stück zunächst durch den Werkstückhalter relativ zu dem Werkstückbehälter in einer Werkstückablageposition positioniert, bevor es in den Werkstückbehälter abgelegt wird (Merkmale f und g).Eine Hebeeinrichtung nach Merkmal h des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die die Werkstückbehälter orthogonal in den Wirkbereich der horizontalen Förder-einrichtung transportiert, offenbart die D8 jedoch nicht, weil dort die Werkstückbe-hälter nur horizontal transportiert werden.Zwar mag die bekannte Werkzeugmaschine gemäß der Darstellung in dem unte-ren Bild auf Seite 53 auch Werkstückbehälter (Paletten) aufweisen, bei denen ge-mäß Merkmal i die Werkstücke in mehreren Werkstückreihen angeordnet sind. Das Merkmal j weist die bekannte Werkzeugmaschine jedoch nicht auf. Vielmehr vermittelt die Beschreibung, in der mehrfach von einer frei verfahrbaren Spindel die Rede ist (Beschreibung zum Bild unten auf S. 53), dass der Werkstückhalter in X-, Y- und Z-Richtung verfahrbar ist und die Werkstücke aus einem feststehenden Werkstückbehälter (Paletten) an wechselnden Positionen aufnimmt.Zumindest gibt die D8 keinerlei Hinweise darauf, dass zum Positionieren in der Werkstückablageposition die Relativbewegung zwischen Werkstückhalter und Werkstückbehälter in Y-Richtung durch den Werkstückbehälter erfolgt.- 15 -Die D4 zeigt ein Fertigungsdurchlaufsystem, das zum Be- und Entladen von Werkzeugmaschinen verwendet wird. Auf der einen Seite werden Werkstückbe-hälter (Paletten 8) gestapelt zugeführt. Mit einem Palettenlift 6 werden die einzel-nen Werkstückbehälter (Paletten 8) in der vertikalen Z-Achse angehoben und ei-nem horizontalen Palettentransportgerät (4) zugeführt. Das horizontale Paletten-transportgerät (4) bringt die Paletten (8) in eine Werkstückaufnahmeposition bzw. Werkstückablageposition, in welcher sie sich im Zugriffsbereich eines Werkstück-greifers (16) befinden (Seite 5 unten). Nach der Bearbeitung werden die Palet-ten (8) über einen weiteren Rollengang zu einem weitern Palettenlift (7) abgeführt. Anders als beim Streitpatent werden die Werkstücke in der Werkstückaufnahme-position bzw. der Werkstückablageposition durch einen eigenen Werkstückgreifer aufgenommen bzw. abgelegt. Dieser Werkstückgreifer ist Bestandteil des Ferti-gungsdurchlaufsystems und somit kein Werkstückhalter im Sinne des Streitpa-tents, der das Werkstück auch bei der Bearbeitung spannt und somit Bestandteil der jeweiligen Werkzeugmaschine ist, in der auch die Bearbeitung stattfindet. Dar-über hinaus gibt die D4 auch keine Hinweise auf das Merkmal j des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents. Vielmehr erfolgt auch hier entsprechend der Darstel-lung in Figur 2 i. V. mit der Beschreibung auf Seite 7, Mitte, die Positionierung über den Werkstückgreifer, der sowohl in X- als auch in Y-Richtung verfahrbar ist.Zwar mag der Fachmann, ausgehend von der bekannten Werkzeugmaschine nach der D8 möglicherweise im Bestreben, den Raumbedarf für bereitstehende Werkstückbehälter zu reduzieren, durch die D4 angeregt werden, einen Palettenlift als Hebeeinrichtung für die Werkstückbehälter einzusetzen, um die Werkstückbe-hälter in Z-Richtung, orthogonal zu den Achsrichtungen X und Y in den Wirkbe-reich der (vorhandenen) horizontalen Fördereinrichtung zu bewegen.Doch selbst dann gelangt er nicht zu dem Verfahren nach dem geltenden Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents. Denn weder die D8 noch die D4 vermittelt dem Fachmann eine technische Lösung entsprechend Merkmal j des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents, wonach zum Positionieren die Relativbewegung zwi-schen Werkstückhalter und Werkstückbehälter erfolgt, indem der Werkstückhalter - 16 -in X-Richtung und der Werkstückbehälter in einer zur X-Richtung orthogonalen Y-Richtung bewegt wird. Vielmehr nutzt der Fachmann im Hinblick auf das ständige Bestreben, Kosten zu reduzieren, die ohnehin vorhandene X- und Y-Achsen des Werkstückhalters, um den Werkstückhalter sowohl in X- als auch in Y-Richtung relativ zum Werkstückbehälter zu positionieren. Damit gelangt der Fachmann auch bei Berücksichtigung seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zu dem Verfahren des Patentanspruchs 1, bei dem zum Positionieren die Relativbewegung zwischen Werkstückhalter und Werkstück-behälter erfolgt, indem der Werkstückhalter in X-Richtung und der Werkstück-behälter in einer zur X-Richtung orthogonalen X-Richtung bewegt wird.Von den verbleibenden Druckschriften haben nur die D6 und die D7 Werkzeug-maschinen zum Inhalt, die ähnlich der D8 nach dem Pick-Up-Prinzip arbeiten und daher einen Werkstückhalter i. S. des Streitpatents aufweisen. Beiden Entgegen-haltungen ist jedoch weder das Merkmal h noch das Merkmal j des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents zu entnehmen. Somit gehen weder die D6 noch die D7 über das hinaus, was bereits aus der D8 bekannt geworden ist. Aus diesem Grund kann weder die D6 noch die D7 in Kombination mit der D4 den Fachmann zum Verfahren des Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen.Die Druckschrift 1 und die D5 haben Handhabungssysteme für Werkstückbehälter bzw. Paletten zum Inhalt, bei denen die Werkstückbehälter mit einer Hebeeinrich-tung in einer Achsrichtung (Z), orthogonal zu den Achsrichtungen (X, Y), in den Wirkbereich der horizontalen Fördereinrichtung bewegt werden. Jedoch offenbart keine dieser Entgegenhaltungen das Merkmal j des Patentanspruchs 1 des Streit-patents. Somit gehen weder die D1 noch die D5 über das hinaus, was bereits aus der D4 bekannt geworden ist. Aus diesem Grund kann weder die D1 noch die D5 in Kombination mit der D8 den Fachmann zum Verfahren des Patentanspruchs 1 des Streitpatents führen.- 17 -Die im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften D2 und D3, die auch von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin nicht aufgegriffen worden sind, liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 und stehen diesem nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat über-prüft hat.Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.5. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2, der aufgrund sei-ner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine Entgegenhaltung seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Ver-fahren zum Be- und Entladen von Werkzeugmaschinen mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen beschrieben oder nahe gelegt. Da das Verfahren zum Be- und Entladen von Werkzeugmaschinen nach dem Patentanspruch 2 mit den Merkmalen b bis i auch die Merkmale c bis j des Patentanspruchs 1 aufweist, die im Wesentlichen das Verfahren nach Patentanspruch 1 tragen, ist das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechen-den Ausführungen wird verwiesen.Der geltende Patentanspruch 2 hat daher Bestand.6. Die geltenden Unteransprüche 3 bis 8 betreffen zweckmäßige Ausgestaltun-gen des streitpatentgemäßen Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 bzw. 2, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.Sie haben daher ebenfalls Bestand.7. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 9, der aufgrund sei-ner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine Entgegenhaltung seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 18 -Da der Patentanspruch 9 ausdrücklich und auch aufgrund der Verwendungsan-gabe „gemäß einem Verfahren nach einem der Ansprüche 2 bis 8“ auch diejeni-gen Merkmale als Vorrichtungsmerkmale umfasst, die die Patentfähigkeit desVerfahrens nach Patentanspruch 2 tragen, ist das Vorliegen der Neuheit sowie der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 2 wird Bezug genommen.8. Die geltenden Unteransprüche 10 bis 16 betreffen zweckmäßige Ausge-staltungen des streitpatentgemäßen Gegenstands nach dem Patentanspruch 9, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.Sie haben daher ebenfalls Bestand.Bei dieser Sachlage ist das Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten.Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker RippelCl
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