BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 314/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. November 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 27 470 … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlossen: Das Patent 100 27 470 wird widerrufen. G r ü n d e I Das Patent 100 27 470 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Besäumen eines Bandes, insbesondere Metallbandes, und Saumstreifenschneiden von im Zuge des Besäumens erzeugten Saumstreifen" ist am 2. Juni 2000 beim Patentamt an-gemeldet worden; die hierauf erfolgte Patenterteilung wurde am 11. April 2002 veröffentlicht. Gegen die Patenterteilung hat die Firma S… AG in D…, am 10. Juli 2002 - 3 - Einspruch erhoben. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents auch mit dem geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1 nicht patentfähig sei, da er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Inhalt der DE 37 41 219 C2 ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten und führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie erklärt die Teilung des Patents und beantragt, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 9 aufrecht zu erhalten. II 1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf den Wider-rufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt und daher zulässig. Er ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. 2. Der Patentgegenstand betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine - 4 - Vorrichtung zum Besäumen eines Metallbandes oder Metallbleches und Saumstreifenschneiden von im Zuge des Besäumens erzeugten Saumstrei-fen, mit beidseitig des Metallbandes angeordneten und in Bezug auf die Bandbreite verstellbaren Drehtellern mit jeweils zwei auf einem Drehteller angeordneten Besäumköpfen und Saumstreifenschneidköpfen, von denen sich auf jedem Drehteller jeweils ein Besäumkopf und ein Saumstreifen-schneidkopf in Betriebsstellung und ein Besäumkopf und ein Saumstreifen-schneidkopf in Wartestellung befinden, wobei auf jedem Drehteller (3, 3a) die beiden Besäumköpfe (4, 4a) auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrich-tung senkrechten Achse und mit den ihnen zugeordneten Saumstreifen-schneidköpfen (5, 5a) in Tellerdraufsicht in einem Winkel von 180° mit in entgegengesetzter Richtung positionierten Saumstreifenschneidköpfen (5 bzw. 5a) angeordnet sind. Damit soll gemäß Spalte 2, Zeilen 64 ff der Patentschrift eine Vorrichtung zum Be-säumen eines Metallbandes und zum Saumstreifenschneiden hinsichtlich einer platzsparenden, wartungsfreundlichen und kostengünstigen Bauweise mit hoher Betriebssicherheit und -verfügbarkeit geschaffen werden. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Sein Wortlaut unterscheidet sich von der erteilten Fassung in dem hinzugenommenen Merkmal, dass die beiden Be-säumköpfe (4, 4a) auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse angeordnet sind. Dieses Merkmal ist eindeutig in den Figuren 2 und 3 der Patentschrift offenbart, welche wiederum mit den ursprünglichen Figuren 2 und 3 übereinstimmen. Hinsichtlich der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akte verwiesen. - 5 - 3. Der aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare Ge-genstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. So fehlt insbesondere bei der Vorrichtung nach der DE 37 41 219 C2 das Merkmal, dass die beiden Besäumköpfe auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse angeordnet sind. Die beanspruchte Vorrichtung beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Unter Bezugnahme auf die Fig. 1 und 2, den Patentanspruch 3 sowie auf die Be-schreibung in Spalte 4, Zeilen 16 ff. der DE 37 41 219 C2 ist dort nämlich bereits eine Ausführungsform einer Besäumungs- und Saumstreifenschneidvorrichtung für ein Metallband offenbart, welche beidseitig des Metallbandes (2) angeordnete und in Bezug auf die Bandbreite verstellbare Drehteller (Drehgestelle 10) mit je-weils zwei auf einem Drehteller angeordneten Besäumköpfen (Besäumscheren 14a, 14b) und Saumstreifenschneidköpfen (Saumstreifen-Teilscheren 15a, 15b) aufweist, von denen sich auf jedem Drehteller (10) jeweils ein Besäumkopf (14a) und ein Saumstreifenschneidkopf (15a) in Betriebsstellung und ein Besäumkopf (14b) und ein Saumstreifenschneidkopf (15b) in Wartestellung befinden, wobei auf jedem Drehteller (10) die beiden Besäumköpfe (14a, 14b) mit den ihnen zugeord-neten Saumstreifenschneidköpfen (15a, 15b) in Tellerdraufsicht in einem Winkel von 180° mit in entgegengesetzter Richtung positionierten Saumstreifenschneid-köpfen (15a, 15b) angeordnet sind. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 le-diglich dadurch, dass hier die beiden Besäumköpfe auf einer gemeinsamen, zur Bandlaufrichtung senkrechten Achse angeordnet sind. Diese Maßnahme wird jedoch der zuständige Fachmann, etwa ein Diplomingeni-eur (FH) des Maschinenbaus mit längerer Erfahrung auf dem Gebiet der Metallbe-arbeitung, ohne weiteres als zweckmäßige Abwandlung der in der DE 37 41 219 C2 offenbarten Lehre treffen, die dort ausdrücklich mehrere Anordnungsvarianten hinsichtlich der gegenseitigen Positionierung der Besäumköpfe anbietet (vgl. dort - 6 - die Ausführungsbeispiele nach den Figuren 1, 3 und 4). Zumal dem Gegenstand dieser Druckschrift dieselbe Problemstellung (vgl. dort Spalte 1, Zeilen 51 ff.) zugrunde liegt wie dem Patentgegenstand, wird sich der Fachmann am Gesamt-umfang der dort offenbarten Lösung orientieren und, weiter angeregt durch den in Spalte 4, Zeilen 26 bis 31 enthaltenen Hinweis auf die Schaffung einer sehr kom-pakten Baueinheit durch eine enge Anordnung der Besäum- und Saumstreifen-schneidköpfe relativ zueinander, letztlich zu der in dieser Hinsicht kompaktest möglichen Anordnung der Besäumköpfe auf einer gemeinsamen, zur Bandlauf-richtung senkrechten Achse hingeführt. Da sich somit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den zuständigen Fach-mann in naheliegender Weise aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergibt und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist der Patentanspruch 1 nicht bestandsfähig. Die sich daran anschließenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten Un-teransprüche 2 bis 9 haben ebenfalls keinen Bestand, da sie aufgrund der An-tragslage mit dem Hauptanspruch fallen. Das Patent war somit zu widerrufen. Kowalski Dr. Albrecht Kuhn Hildebrandt Cl
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