BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 315/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. November 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 62 645…- 2 -hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidtbeschlossen:Das Patent 100 62 645 wird mit den folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten:- Patentansprüchen 1 bis 12 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten, mit „Patentansprüche für Hilfsantrag 2“ überschrie-benen und handschriftlich ergänzten geänderten Fassung vom 9. November 2010- Beschreibung laut erteiltem Patent, diese jedoch mit der Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ände-rungen der Abschnitte [0015] und [0017]- Zeichnungen laut erteiltem Patent.G r ü n d eI .Die Patentinhaberin hat das Patent 100 62 645, das die japanischen Prioritäten Nr. 11-357995 vom 16. Dezember 1999 und Nr. 2000-165017 vom 1. Juni 2000 in - 3 -Anspruch nimmt, am 15. Dezember 2000 beim Patentamt angemeldet. Die Ertei-lung des Patents mit der Bezeichnung„Kreissägen mit einem Gehrungswinkeleinstellmechanismus“wurde am 29. September 2005 veröffentlicht.Dagegen hat am 29. Dezember 2005 die Einsprechende Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf die folgenden Dokumente gestützt:D1 US 5 433 008D2 US 4 999 916D3 US 5 623 860.Nach mehreren Hilfsanträgen hat die Patentinhaberin zuletzt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 12 vorgelegt, mit denen sie das Patent in beschränkter Fassung verteidigt.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„Handkreissäge enthaltend:eine Basis,eine drehbar mit der Basis verbundene Sägeeinheit, wobei die Sägeeinheit ein quer zur Basis schwenkbares Kreissägeblatt auf-weist, und einen Anschlag, wobei die Sägeeinheit bei einem zweiten Schwenkwinkel, der sich zwischen einem ersten Schwenkwinkel und einem dritten Schwenkwinkel befindet, mittels des Anschlags anhaltbar ist,- 4 -dadurch gekennzeichnet, dass der Anschlag eine inaktive Posi-tion, in der die Sägeeinheit vom ersten Schwenkwinkel zum dritten Schwenkwinkel ohne beim zweiten Schwenkwinkel zu stoppen schwenkt, sowie eine Arbeitsposition aufweist, in der die Sägeein-heit beim zweiten Schwenkwinkel stoppt, wobei der Anschlag ge-trennt von einem Anschlagmechanismus für den ersten und dritten Schwenkwinkel vorgesehen ist, unddass der Anschlag ein erstes Anschlagelement, das durch eine obere Fläche der Basis definiert ist oder durch eine mit der Basis verschraubte Stellschraube oder ein an der Basis angebrachtes Bauteil mit einem oberen Plattenabschnitt gebildet ist, wobei ein oberes Ende der Stellschraube bzw. eine obere Fläche des obe-ren Plattenabschnittes für einen Eingriff mit einem weiteren An-schlagelement freiliegt, das seitlich in einer festen Beziehung zur Sägeeinheit schwenkbar ist, wobei das erste Anschlagelement und das zweite Anschlagelement einander berühren, um die Sä-geeinheit beim zweiten Schwenkwinkel zu stoppen, wenn der An-schlag in der Arbeitsposition ist, und wobei das erste Anschlag-element und das zweite Anschlagelement einander nicht berüh-ren, wenn sich der Anschlag in der inaktiven Position befindet.“Die Einsprechende trägt vor, dass der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ge-genüber den ursprünglichen Unterlagen unklar sei, weil sich dem Fachmann nicht erschließe, was das Merkmal, wonach „der Anschlag getrennt von einem An-schlagmechanismus für den ersten und dritten Schwenkwinkel vorgesehen ist“ bedeuten solle. Insbesondere sei dieses Merkmal auch weder in der Patentschrift noch in den ursprünglichen Unterlagen erläutert oder erwähnt, weshalb es zudem ursprünglich nicht offenbart gewesen sei. Auch die weiteren im Patentanspruch 1 ergänzten Merkmale seien nicht allgemein sondern nur hinsichtlich der Ausge-staltung am kleinen Winkel offenbart gewesen. Weiterhin sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für einen Fachmann nahe gelegt.- 5 -Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent 100 62 645 zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent 100 62 645 mit den Patentansprüchen 1 bis 12 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten, mit „Patentansprü-che für Hilfsantrag 2“ überschriebenen und handschriftlich er-gänzten, geänderten Fassung vom 9. November 2010, mit der Beschreibung laut erteiltem Patent, diese jedoch mit der Maßgabe der in der mündlichen Verhandlung überreichten Änderungen der Abschnitte [0015] und [0017], und im Übrigen mit den Zeichnun-gen laut erteiltem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punktenentgegen. Sie trägt hierzu vor, dass der Fachmann aus den Anmeldungsunterla-gen ohne weiteres erkennen könne, dass der Kern der Anmeldung gerade in der funktionellen und örtlich getrennten Anordnung der Anschläge für den zweiten Schwenkwinkel bzw. ersten und dritten Schwenkwinkel läge. Ferner sei die Lehre des Streitpatents neu und erfinderisch, weil keine der entgegengehaltenen Druck-schriften sie nahe legte.Hinsichtlich des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen abhängi-gen Patentansprüche 2 bis 12 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten sowie auf die Patentschrift verwiesen.- 6 -Im Prüfungsverfahren sind ferner noch folgende Druckschriften in Betracht gezo-gen worden:D4 DE 195 23 348 A1D5 DE 26 41 666 A1D6 DE 43 00 033 A1D7 DE 44 03 186 A1.II.1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangs-vorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zuläs-sig. Er ist jedoch nur insofern begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhal-tung des angegriffenen Patents führt.2.1. Der Patentgegenstand betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 eine Handkreissäge mit einem Mechanismus zum Einstellen eines Gehrungswinkels und insbesondere eine Handkreissäge, die ein seitliches Verschwenken des Sä-geblattes gegenüber einer Anlagefläche erlaubt.Derartige Kreissägen weisen ein rotierend angetriebenes kreisförmiges Sägeblatt auf. Das Sägeblatt kann zur Durchführung des Gehrungsschnitts gegenüber einer Basis, die die Anlagefläche aufweist, um eine Achse verschwenkt werden, die pa-rallel zur Ebene des Sägeblattes verläuft.- 7 -Bei vielen herkömmlichen Kreissägen kann der Neigungswinkel des Sägeblattes nur zwischen einer 0° - Stellung und einer 45° - Stellung verstellt werden.Bei anderen bekannten Kreissägen (D1 bzw. D2), bei denen der Neigungswinkel des Sägeblattes unter eine 0° - Stellung bzw. über eine 45° - Stellung hinaus ver-schwenkt werden kann, erfolgt dies, indem bei Erreichen einer der Endstellungen ein Anschlagelement in Form eines Scheibenelements gedreht wird (D1) oder das Anschlagelement versetzt wird (D2).Gemäß Absatz [0013] der Streitpatentschrift sei bei diesen aus dem Stand der Technik bekannten tragbaren Kreissägen das Umstellen des Anschlagelements ein mühsamer Arbeitsvorgang und die Sägeeinheit könne nicht frei (also ohne zu stoppen) von der 0° - Position in die 50° - Position bewegt werden.Daher liegt dem Streitpatent nach Absatz [0016] der Patentschrift die Aufgabe zu Grunde, die Einstellung des Gehrungs- oder Neigungswinkels des Sägeblattes gegenüber einer Basis zu vereinfachen.Zur Lösung schlägt das Streitpatent die im geltenden Patentanspruch 1 angege-benen Merkmale vor, die sich wie folgt gliedern lassen:1. Handkreissäge2. mit einer Basis,3. mit einer drehbar mit der Basis verbundene Sägeeinheit,3.1 wobei die Sägeeinheit ein quer zur Basis schwenkbares Kreissägeblatt aufweist, und4 mit einem Anschlag,4.1 wobei die Sägeeinheit bei einem zweiten Schwenk-winkel, der sich zwischen einem ersten und einem - 8 -dritten Schwenkwinkel befindet, mittels des An-schlages anhaltbar ist,- Oberbegriff -4.2 der Anschlag weist eine inaktive Position auf, in der die Sägeeinheit vom ersten Schwenkwinkel zum dritten Schwenkwinkel schwenkt, ohne beim zweiten Schwenkwinkel zu stoppen,4.3 der Anschlag weist eine Arbeitsposition auf, in der die Schwenkeinheit beim zweiten Schwenkwinkel stoppt.4.4 der Anschlag ist getrennt von einem Anschlagme-chanismus für den ersten und dritten Schwenkwinkel vorgesehen,4.5 der Anschlag hat ein erstes Anschlagelement,4.5.1 das erste Anschlagelement ist durch eine obere Fläche der Basis definiert oder4.5.2 durch eine mit der Basis verschraubte Stell-schraube gebildet oder4.5.3 durch ein an der Basis angebrachtes Bauteil mit einem oberen Plattenabschnitt gebildet;4.6 wobei ein oberes Ende der Stellschraube bzw. eine obere Fläche des oberen Plattenabschnittes für einen Eingriff mit einem weiteren Anschlagelement freiliegt,4.7 das weitere Anschlagelement ist seitlich in einer festen Beziehung zur Sägeeinheit schwenkbar;4.8 das erste Anschlagelement und das zweite Anschlagelement berühren einander, um die Säge-einheit beim zweiten Schwenkwinkel zu stoppen, wenn der Anschlag in der Arbeitsposition ist, und wobei das erste Anschlagelement und das zweite - 9 -Anschlagelement einander nicht berühren, wenn sich der Anschlag in der inaktiven Position befindet.- Kennzeichen -Nach den Merkmalen 1 bis 3 des Patentanspruchs 1 betrifft der Streitpatentge-genstand eine Handkreissäge mit einer Basis und einer drehbar mit der Basis ver-bundenen Sägeeinheit, wobei die Sägeeinheit ein quer zur Basis schwenkbares Kreissägeblatt zur Durchführung von Gehrungsschnitten aufweist.In Absatz [0002] der Streitpatentschrift ist der als bekannt vorausgesetzte grund-sätzliche Aufbau einer tragbaren (Hand-)Kreissäge beschrieben. Demzufolge ver-steht das Streitpatent unter der Basis einer Handkreissäge den Teil der Hand-kreissäge, der das Werkstück aufnimmt, wobei gleichzeitig der untere Abschnitt des Sägeblatts nach unten durch die Basis ragt. Die Basis ist somit die untere Grundplatte der Handkreissäge, so dass die Säge auf dem Werkstück aufliegend über dieses geschoben werden kann.Nach den Merkmal 4 und 4.1 weist die streitpatentgemäße Handkreissäge einen Anschlag für einen zweiten Schwenkwinkel auf, der sich zwischen einem ersten und einem dritten Schwenkwinkel befindet.Die Merkmale 4.2 bis 4.8 beschreiben die weitere Ausgestaltung des Anschlags für den zweiten Schwenkwinkel.Insbesondere vermittelt das Merkmal 4.4 dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Handkreissägen, eine klare Trennung zwischen dem Anschlag des zweiten Schwenkwinkels und den Anschlagmechanismen für den ersten und dritten Schwenkwinkel. Unter Berücksichtigung aller Ausführungsbeispiele des Streitpa-tents erschließt sich dem Fachmann, dass gemäß der streitpatentgemäßen Lehre eine klare Trennung dann vorliegt, wenn die Anschlagelemente für den zweiten Schwenkwinkel sowohl räumlich als auch funktionell getrennt sind von den jeweili-gen Anschlagelementen für den ersten bzw. den dritten Schwenkwinkel.- 10 -2.2. Die Patentansprüche 1 bis 12 sind zulässig.Die Merkmale 1 bis 4.3 des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich aus dem ursprünglichen sowie dem erteilten Anspruch 1. Die Merkmale 4.5, 4.7 und 4.8 sind in dem ursprünglichen sowie in dem erteilten Anspruch 2 offenbart. Die alter-nativen Ausgestaltungen für das Anschlagelement entsprechend den Merkmalen 4.5.1 bis 4.5.3 sowie 4.6 ergeben sich aus dem erteilten Anspruch 10 sowie aus den Erläuterungen zu den Ausführungsbeispielen in den Absätzen [0125] bis [0127] sowie [0151] der Streitpatentschrift oder den Darstellungen in den Figuren 24 und 30 bzw. in den gleichlautenden Textstellen der ursprünglichen Beschrei-bungsunterlagen. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sind diese Merkmale nicht nur ausschließlich hinsichtlich des kleinen Winkels offenbart, son-dern ausweislich der Ausführungen in den Absätzen [0187] bis [0192] der Streit-patentschrift bzw. in den gleichlautenden Textstellen der ursprünglichen Beschrei-bungsunterlagen auch allgemein für beliebige Winkel offenbart.Das im geltenden Patentanspruch 1 ergänzte Merkmal 4.4 ergibt sich beispiels-weise aus einer Zusammenschau von Seite 18, Zeilen 32 bis 33, Seite 19, Zei-len 13 bis 14 der ursprünglichen Beschreibung bzw. aus den Absätzen [0098], [0099] der Patentschrift, in denen jeweils getrennt von einem Anschlagmechanis-mus auf der Seite des kleinen Winkels, einem Anschlagmechanismus auf der Seite des großen Winkels und weiterhin auf Seite 19, Zeile 20 von einem An-schlagelement (30) die Rede ist, welches entsprechend den Merkmalen 4.5.1 bis 4.5.3 von der Basis gebildet bzw. an der Basis ausgebildet ist und somit klar ge-trennt ist von den Anschlagmechanismus für den ersten und dritten Schwenkwin-kel.Auch die Figuren aller Ausführungsbeispiele zeigen jeweils unterschiedliche An-schläge, nämlich jeweils einen Anschlag für den zweiten Schwenkwinkel (30, 60 bzw. 150), der sowohl räumlich als auch funktionell getrennt von einem An-schlagmechanismus (26 und 23c; 26 und 23c und 26 und 130) für den ersten und dritten Schwenkwinkel angeordnet ist. Die Aufnahme dieses Merkmals in den Pa-tentanspruch 1 beschränkt den Streitpatentgegenstand in zulässiger Weise. Denn - 11 -durch die Aufnahme dieses Merkmals in den Patentanspruch 1 wird die ursprüng-lich beliebige Anordnung des Anschlags für den zweiten Schwenkwinkel nunmehr zwingend auf eine vom Anschlagmechanismus für den ersten und dritten Schwenkwinkel getrennte Anordnung festgelegt.Der geltende Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 3, wobei der ursprüngliche Ausdruck „geeignet ist, verschoben zu werden“ durch „beweg-bar“ ersetzt ist. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden stellt auch die Än-derung dieses Merkmals keine unzulässige Erweiterung dar, sondern ist lediglich eine sprachlich gefälligere Fassung mit übereinstimmender Bedeutung.Die geltenden Patentansprüche 3 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprü-chen 4 bis 9, 11 und 12.Die Merkmale des Patentanspruchs 11 sind in den Absätzen [0151] und [0152] der Streitpatentschrift bzw. in den gleichlautenden Textstellen der ursprünglichen Be-schreibung offenbart.Die Merkmale des Patentanspruchs 12 sind im Absatz [0177], letzte drei Zeilen, der Streitpatentschrift bzw. in den gleichlautenden Textstellen der ursprünglichen Beschreibung offenbart.Die von der Einsprechenden geäußerte Auffassung, dass das Merkmal 4.4 des geltenden Patentanspruchs 1 unklar sei, trifft nicht zu. Denn bereits im herkömmli-chen Sprachgebrauch bedeutet das getrennte Vorsehen eines Gegenstandes von einem anderen Gegenstand eine zumindest räumliche und/oder funktionelle Tren-nung.Das Vorbringen der Einsprechenden, dass beispielsweise bei dem streitpatentge-mäßen Ausführungsbeispiel nach Figur 6 sowohl der Anschlag für den ersten bzw. dritten Schwenkwinkel (26b) als auch der Anschlag für den zweiten Schwenkwin-kel (30) jeweils an dem gleichen Bauteil, nämlich der Verbindungsplatte (23) an-geordnet seien und deshalb auch beim Streitpatentgegenstand eine getrennte An-ordnung nicht vorliege, konnte den Senat nicht überzeugen, weil trotz dieser An-- 12 -ordnung eine deutlich erkennbare Trennung der jeweiligen Anschlagmechanismen sowohl in räumlicher als auch funktioneller Hinsicht vorliegt.2.3. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Kreissäge mit einem Gehrungswinkeleinstellmechanismus nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegeben und wurde von der Einsprechenden auch nicht beanstandet, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.2.4. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.Die Druckschrift D1 zeigt eine Handkreissäge mit einer Basis (14) und mit einer drehbar mit der Basis verbundenen Sägeeinheit (12), die ein quer zur Basis (14) schwenkbares Kreissägeblatt (18) aufweist (Merkmale 1 bis 3.1). In Spalte 3, Zei-len 16 bis 29 der D1 ist beschrieben, dass die bekannte Handkreissäge einen An-schlag (58) aufweist, so dass die Sägeeinheit (18) bei einem zweiten Schwenk-winkel, der sich zwischen einem ersten Schwenkwinkel und einem dritten Schwenkwinkel befindet, mittels des Anschlags (58) anhaltbar ist (Merkmale 4 und 4.1).Nach den Figuren 5 und 6 kann der Anschlag (58) in zwei unterschiedlichen Stel-lungen angeordnet sein:ο In einer Arbeitsposition gemäß Figur 5, bei der zwei Anschlagzapfen (leg portions 76, 78) sich parallel zu einem Führungsschlitz (44) erstrecken, der in einer vertikalen Plat-te (42) angeordnet ist. Beim Verschwenken der Sägeein-heit (18) schlägt der Anschlag (58) beim Erreichen der Schwenkwinkel von 0° bzw. 45° mit dem Anschlagzapfen (76) oder (78) an der Endbegrenzung (stop member 46 bzw. 50) des Führungsschlitzes (44) an (Merkmal 4.3).- 13 -ο In einer inaktiven Stellung gemäß Figur 6, bei der die Anschlagzapfen (76, 78) quer zur Erstreckungsrichtung des Führungsschlitzes (44) ausgerichtet sind. In dieser Stellung kann die Sägeeinheit (18) um die Stärke des Anschlagzapfen (hier 3°) über den 45° Winkel hinaus geschwenkt werden, so dass dann der Gewindebolzen (54) an die Endbegrenzung (stop member 46 bzw. 50) anschlägt.Nicht nur die Figuren 5 und 6 der D1, sondern insbesondere die Frontansicht nach Figur 2 zeigen jedoch deutlich, dass der Führungsschlitz (44) an den Enden er-weiterte Abschnitte aufweist. Gerade aus der Frontansicht nach Figur 2 erschließt sich dem Fachmann klar und unmissverständlich, dass der Anschlag (58) lediglich in diesen Bereichen gedreht und damit aus der Arbeitsposition in die inaktive Po-sition verstellt werden kann.Aus diesem Grund unterscheidet sich die bekannte Handkreissäge nach der D1 vom Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 bereits durch Merkmal 4.2, wonach beim zweiten Schwenkwinkel ein Stopp erfolgen muss, währenddessen beim Streitpatentgegenstand ein Verstellen ohne Stopp möglich ist.Bei der bekannten Handkreissäge nach der D1 bilden die Endbegrenzungen (stop member 46 bzw. 50) des Führungsschlitzes (44) das erste Anschlagelement (Merkmal 4.5), während die zentrisch um den Gewindebolzen (54) angeordneten Anschlagzapfen (76, 78) dem weiteren Anschlagelement nach Merkmal 4.7 des Streitpatents entsprechen, da sie in einer festen Beziehung zur Sägeeinheit schwenkbar sind.Anders als beim Streitpatentgegenstand ist bei der bekannten Handkreissäge das erste Anschlagelement ersichtlich in Erstreckungsrichtung des Führungsschlit-zes (44) an der vertikalen Platte (42) angeordnet und nicht entsprechend den Merkmalen 4.5.1 bis 4.5.3 durch die Basis oder durch eine mit der Basis ver-schraubte Stellschraube oder durch ein an der Basis angebrachtes Bauteil mit ei-nem oberen Plattenabschnitt gebildet.- 14 -Auch schlagen sowohl Gewindebolzen (54) als auch Anschlagzapfen (76, 78) je-weils an die gleiche Endbegrenzung (stop member 46 bzw. 50) an. Aus diesem Grund liegt weder eine räumliche noch eine funktionelle Trennung der Anschlag-mechanismen nach Merkmal 4.4 vor, noch weist die bekannte Handkreissäge nach der D1 die Merkmale 4.5.1 bis 4.6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf.Vielmehr vermittelt die D1 hinsichtlich der Anordnung des ersten Anschlagsele-mentes einen vollkommen anderen Lösungsansatz als das Streitpatent, so dass die D1 den Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 1 dem Fachmann nicht nahe legen kann.Die Druckschrift D2 zeigt eine Handkreissäge mit einer Basis (22) und mit einer drehbar mit der Basis verbundenen Sägeeinheit (16), die ein quer zur Basis (14) schwenkbares Kreissägeblatt (14) aufweist (Merkmale 1 bis 3.1). Nach den Figu-ren 3 und 4 sowie aus Spalte 3, Zeile 67 bis Spalte 4, Zeile 17 erschließt sich dem Fachmann, dass die Sägeeinheit beim Verschwenken bei einem Schwenkwinkel von 45°, der durch den Vorsprung (42) gebildet wird, anschlägt, so dass eine schnelle Einstellung des 45° - Winkels möglich ist.Wie Figur 4 zeigt, kann die Sägeeinheit jedoch auch um einige Grad weiter ge-schwenkt werden als die mit dem Vorsprung (42) festgelegte 45° - Stellung. Dies erfolgt, indem die Bedienperson bei gelöster Spannmutter (clamping nut 36) den Bolzen in den über den zweiten Anschlagwinkel verlängerten Bereich des Schlit-zes (second portion 40) hinaus führt. Ob bei diesem „S-förmigen“ Verfahren des Bolzens (34) gegenüber der Schlitzführung (30) ausschließlich eine Arbeitspostion des (zweiten) Anschlags eingenommen werden kann oder dies als inaktive Posi-tion des Anschlags gemäß Merkmal 4.2 anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls sind die Merkmale 4.4 bis 4.8 aus der D2 nicht bekannt. Der (zweite) Anschlag ist offensichtlich weder räumlich noch funktionell getrennt von dem ers-ten und dritten Anschlagmechanismus nach Merkmal 4.4 und umfasst somit - 15 -ebenfalls nicht dessen konkrete konstruktive Ausgestaltungen entsprechend den weiteren Merkmalen 4.5 bis 4.8.Die Druckschrift D3 zeigt eine sogenannte Kappsäge, die zwar auch zu der Fami-lie der Kreissägen gehört, jedoch nicht zu den Handkreissägen, bei denen die Säge über das Werkstück geführt wird, so dass sich der Stand der Technik nach der D3 bereits durch Merkmal 1 vom Streitpatentgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet. Die bekannte Kappsäge gemäß der D3 hat eine Sägeeinheit mit Sägeblatt (15) und einen Drehtisch (7), auf den ein Werkstück aufgelegt werden kann und somit eine Basis für das Werkstück bildet. Der Dreh-tisch (7) ist gegenüber dem Sägeblatt (15) drehbar. Weiterhin ist aber auch das Sägeblatt (15) relativ zum Drehtisch (7) über einen beweglichen Zylinderab-schnitt (19) gegenüber einem festen Zylinderabschnitt (17) schwenkbar, um unter-schiedliche Schnittwinkel einstellen zu können. Durch Lösen bzw. Festziehen ei-nes Gewindeelements (29), das durch einen gebogenen Schlitz (31) durchgeführt und mit dem festen Zylinderabschnitt (17) verbunden ist, kann das Sägeblatt (15) zum Schwenken freigegeben bzw. festgesetzt werden. In diesem Fall begrenzen die jeweiligen Enden des Schlitzes den maximalen bzw. minimalen Schwenkwin-kel jenseits 0° bzw. 45°, indem das Gewindeelement (29) dort anschlägt.Die bekannte Kappsäge hat einen weiteren Anschlag, so dass die Sägeeinheit an einem zweiten Schwenkwinkel, der sich zwischen dem ersten (maximalen) und dem dritten (minimalen) Schwenkwinkel befindet, mittels des Anschlages anhalt-bar ist (Merkmale 4 und 4.1).Hierzu sind an dem festen Zylinderabschnitt (17) Anschläge (43) mit Anschlag-elementen (48) angeschraubt. Diese Anschlagelemente, die den ersten Anschlag-elementen des Streitpatentgegenstandes entsprechen, sind bei einem Schwenk-winkel von 0° und 45° angebracht.Ein verschiebbarer Stift (45), der als weiteres Anschlagelement dient, ist an dem beweglichen Zylinderabschnitt angeordnet (siehe Figuren 7 und 8) und ist dadurch - 16 -entsprechend Merkmal 4.7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatent seitlich in einer festen Beziehung zur Sägeeinheit schwenkbar.Ist der Stift in einer inaktiven Position, bei der er an den (ersten) Anschlagele-menten (48) vorbei führt, kann die Sägeeinheit vom ersten Schwenkwinkel (jen-seits 0°) zum dritten Schwenkwinkel (jenseits 45°) schwenken, ohne an einer Zwi-schenposition zu stoppen (Merkmal 4.2).Ist der Stift in Arbeitsposition, bei der er an den (ersten) Anschlagelementen (48) anschlägt, kann die Schwenkeinheit bei einem zweiten Schwenkwinkel (entweder 0° oder 45°) stoppen (Merkmal 4.3). Dies hat zur Folge, dass entsprechend Merkmal 4.8 das erste Anschlagelement und der Stift als zweites bzw. weiteres Anschlagelement einander berühren, um die Sägeeinheit beim zweiten Schwenk-winkel zu stoppen, wenn der Anschlag in der Arbeitsposition ist, und wobei das erste Anschlagelement und das zweite Anschlagelement einander nicht berühren, wenn sich der Anschlag in der inaktiven Position befindet.Deutlich ersichtlich sind der verschiebbare Stift und beide (ersten) Anschlagele-mente (48) an unterschiedlichen Orten und auch funktionell getrennt von dem Gewindeelement (29) sowie den Endbereichen des gebogenen Schlitzes (31) vorgesehen. Aus diesem Grund ist der Anschlag für den zweiten Schwenkwinkel somit zweifellos getrennt von den Anschlagmechanismen für den ersten und drit-ten Schwenkwinkel im Sinne des Merkmals 4.4 des Patentanspruchs 1 des Streit-patentgegenstandes angeordnet.Anders als beim Streitpatentgegenstand nach den Merkmalen 4.5.1 bis 4.5.3 ist jedoch das erste Anschlagelement der bekannten Kappsäge nicht durch die obere Fläche der Basis oder durch eine mit der Basis verschraubte Stellschraube oder durch ein an der Basis angebrachtes Bauteil mit einem oberen Plattenabschnitt gebildet, sondern an dem festen Zylinderabschnitt (17) verschraubt. Weil dieses bekannte Anschlagelement somit weder eine Stellschraube noch eine obere Flä-che eines oberen Plattenabschnitts aufweist, kann die bekannte Kappsäge auch - 17 -nicht das Merkmal 4.6 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorwegnehmen. Aus diesem Grund ist die bekannte Kappsäge nach der D3, die sich ohnehin im grundsätzlichen Aufbau zumindest nach Merkmal 1 von der streitpatentgemäßen Handkreissäge unterscheidet, auch hinsichtlich der Anordnung des Anschlagme-chanismus für den zweiten Schwenkwinkel unterschiedlich gestaltet.Weil somit keine der vorgenannten Druckschriften D1 bis D3 zumindest die im geltenden Anspruch 1 aufgeführten Merkmale 4.5.1 bis 4.6 aufweist, können sie weder für sich gesehen noch in Kombination untereinander den Fachmann dazu anregen, eine Handkreissäge dahingehend auszugestalten.Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar; vielmehr bedurfte es darüber hinaus gehender Gedan-ken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen, um zur beanspruchten Lösung zu gelangen.Auch die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften D4 bis D7, die jedoch auch von der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen wor-den sind, liegen weiter ab vom Streitpatentgegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 und stehen diesem nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat über-prüft hat.Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.- 18 -2.5. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 12 betreffen zweckmäßige Ausge-staltungen des Streitpatentgegenstands nach dem Patentanspruch 1, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.Sie haben daher ebenfalls Bestand.Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.Dr. Zehendner Schwarz Rippel Dr. DorfschmidtCl
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