BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 22. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 37 161 8 W (pat) 316/07 Verkündet am … - 2 - … hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch beschlossen: Das Patent 101 37 161 wird mit folgenden Unterlagen gemäß Hilfsantrag beschränkt aufrecht erhalten: Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung gemäß Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I. Auf die am 30. Juli 2001 beim Patentamt eingegangene Patentanmeldung ist das Patent 101 37 161 mit der Bezeichnung "Filterelement" mit Beschluss vom 21. Juli 2004 erteilt und die Erteilung am 30. Dezember 2004 veröffentlicht wor-den. Gegen das Patent hat die Firma F… KG in W… am 30. März 2005 Einspruch erhoben. Die Einsprechende hat zur Begründung ihres Vorbringens auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen: D1 DE 101 09 474 C1 D2 US 40 43 331 D3 DE 299 07 699 U1 D4 DE 2 032 072 A D5 JP 59 090612 A (Abstract) D6 DE 38 12 849 A1 DE 39 04 623 A1 Sie hat im Laufe des Verfahrens noch die Druckschriften D7 DE 26 21 141 A1 D8 DE 76 00 278 U - 4 - und in der mündlichen Verhandlung die Druckschrift US 4 886 527 vorgelegt. Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ein Filter-element gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 aus der DE 101 09 474 C1 (D1) neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Diese nachveröffentlichte Druckschrift offenbare alle Merkmale des Anspruchs 1, insbesondere auch durch ein elektro-statisches Spinnverfahren hergestellte Fasern mit einem Durchmesser im Bereich von 0,1 bis 20 μm, da dieser Fasergrößenbereich in dem Größenordnungsbereich der in der D1 genannten Nano- und Mikrofasern liege. Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Fachmann, ein promovierter Chemiker mit einigen Jahren Berufserfahrung im Bereich der Filterfertigung, aufgrund seines Fachwissens in der D1 diesen von Nano- und/oder Mikrofasern mit umfassten Dimensionsbereich im Kontext mit einem elektrostatischen Spinnverfahren mitlesen könne und hat zum Beleg dafür auf die DE 26 21 141 A1 (D7), insbesondere die Seite 4, 2. Absatz sowie die Seite 5, 1. Absatz, und die DE 76 00 278 U (D8), insbesonde-re die Seite 3, 4. Absatz, verwiesen, wo durch elektrostatische Spinnverfahren hergestellte Fasern mit einem Durchmesser von 0,1 bis 20 μm beispielsweise be-schrieben seien. Sie hat zudem ausgeführt, dass auch die DE 299 07 699 U1 (D3) ein Filterelement mit Nanofasern in diesem Größenordnungsbereich beschreibe und dass die BGH – Entscheidung "Crackkatalysator I" die Offenbarung dieses Fasergrößenbereiches bestätige, da nach ihrer Auffassung durch die Angabe von Nano- und Mikrofasern ein geschlossener Mengenbereich definiert sei, in dem der beanspruchte Bereich von 0,1 bis 20 μm liege (vgl. BGH GRUR 90, 510 (III3d)). Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und hat bestritten, dass die im erteilten Anspruch 1 angegebenen Zwischenwerte für die Faserdurchmesser von 0,1 bis 20 μm in der Druckschrift D1 offenbart sei- - 5 - en. Die D1 beschreibe lediglich Nano- und/oder Mikrofasern und der Fachmann könne aus dieser allgemeinen Angabe keinesfalls einen Faserdurchmesser von 0,1 bis 20 μm mitlesen, zumal auch die Druckschriften D7 und D3 zeigten, dass dies ein spezifischer Bereich sei, und im Unterschied zu der BGH-Entscheidung "Crackkatalysator" die D1 mit den Nano- und/oder Mikrofasern keinen vorgegebe-nen Zahlenbereich angebe. Sie hat das Patent in der mündlichen Verhandlung mit dem erteilten Anspruchs-satz als Hauptantrag und mit einem neu vorgelegten Anspruchssatz als Hilfsan-trag mit einem beschränkten Anspruch 1 verteidigt. Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: "Filterelement mit wenigstens einer Trägerschicht oder einer Trä-gerlage, deren beider Seiten mit durch ein elektrostatisches Spinn-verfahren hergestellten Fasern mit einem Durchmesser im Bereich von 0,1 μm bis 20 μm beschichtet sind, dadurch gekennzeich-net, dass die Fasern auf den beiden Seiten der wenigstens einen Trägerschicht oder Trägerlage unterschiedliche oder entgegenge-setzte Aufladung aufweisen." Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: "Filterelement mit wenigstens einer Trägerschicht oder einer Trä-gerlage, deren beider Seiten mit durch ein elektrostatisches Spinn-verfahren hergestellten Fasern mit einem Durchmesser im Bereich von 0,1 μm bis 20 μm beschichtet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Fasern auf den beiden Seiten der wenigstens einen Trä-gerschicht oder Trägerlage unterschiedliche oder entgegengesetz-te Aufladung aufweisen, - 6 - wobei nach der Herstellung der Fasern in einem elektrostatischen Spinnverfahren Adsorberpartikel in die auf die wenigstens eine Trägerschicht oder Trägerlage aufgebrachte Faserschicht einge-bracht sind." Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 und der nebengeordneten An-sprüche 11 und 12 gemäß Hauptantrag wird auf die Patentschrift und wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 9 und der nebengeordneten Ansprüche 10 und 11 gemäß Hilfsantrag wird auf die Gerichtakte verwiesen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent gemäß Hauptantrag aufrecht zu erhalten, hilfsweise, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal-ten, Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung wie Patentschrift. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 101 37 161 in vollem Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat ihren Angriff auf das Streitpatent auch im Hinblick auf den geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag aufrecht erhalten. Sie hat eingeräumt, dass der Streitpatentgegenstand durch die Beschränkung auf in die Faserschicht eingebrachte Adsorberpartikel gegenüber der nach veröffentlichten Druckschrift D1 zwar neu sei, weil die Adsorberpartikel dort nicht offenbart seien, dass er aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, weil die nächstkommende DE 2 032 072 A (D4) aus Nano- und Mikrofaserteilschichten bestehende Filter-schichten mit positiver und negativer Ladung angebe und der Fachmann aus der - 7 - US 4 886 527 Filter mit Faserschichten unterschiedlicher Polaritäten und aus der DE 39 04 623 A1 in Filterschichten eingebrachte Adsorbentien kenne. Der Fach-mann gelange durch eine Zusammenschau dieses Standes der Technik zu dem Filterelement nach dem Anspruch 1 des Hilfsantrags. Die Patentinhaberin ist diesem Vorbringen der Einsprechenden ebenfalls entge-gengetreten, da sie der Auffassung ist, dass die entgegengehaltenen Druckschrif-ten zwar Faserschichten mit alternierender positiver und negativer Ladung ange-ben, dass sie dem Fachmann aber keine Anregung dazu geben können, die un-terschiedlich geladenen Schichten durch eine Trägerschicht oder Trägerlage zu trennen. Diese Ladungstrennung reiche nach ihrer Ansicht für die erfinderische Tätigkeit aus. Zu den weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die Akten verwiesen. Im patentamtlichen Prüfungsverfahren waren neben der D3 und der DE 39 04 623 A1 noch die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden: - GB 21 94 255 A - US 46 50 506 - EP 08 29 293 A1 - EP 09 10 454 B1. II. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Be-schwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einle-gung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Auf- - 8 - hebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder). Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Auf-rechterhaltung des Patents 101 37 161 führt. 1. Hauptantrag 1.1 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend offen-bart und geht nicht darüber hinaus. Der Anspruch 1 entspricht dem patentierten Anspruch 1 und geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück. Das dem ursprünglichen Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal, wonach "deren beider Seiten (der wenigstens einer Trägerschicht oder Trägerlage) mit durch ein elektrostatisches Spinnverfahren her-gestellten Fasern mit einem Durchmesser im Bereich von 0,1 μm bis 20 μm beschichtet sind", findet seine Stütze in der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 5, 1. Satz, und das weiter hinzugefügte Merkmal, wonach "die Fasern auf den beiden Seiten der wenigstens einen Trä-gerschicht oder Trägerlage unterschiedliche oder entgegenge-setzte Aufladung aufweisen", - 9 - seine Stütze in der ursprünglich eingereichten Beschreibung, Seite 5, 3. Satz. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist demnach zulässig. Die weiterhin geltenden Patenansprüche 2 bis 12 entsprechen den paten-tierten Ansprüchen 2 bis 12. Von diesen gehen die Unteransprüche 2 bis 4 auf die ursprünglichen An-sprüche 2 bis 4, die Unteransprüche 5 und 6 auf die ursprünglich einge-reichte Beschreibung, Seite 5, 4. Satz, die Unteransprüche 7 und 8 auf die ursprünglichen Ansprüche 6 und 7 mit entsprechender Umnummerierung und die Unteransprüche 9 und 10 auf die ursprünglich eingereichte Be-schreibung, Seite 5, vorletzter und letzter Satz zurück. Desweiteren geht der nebengeordnete Patentanspruch 11, der die Verwen-dung eines Filterelements angibt, auf den ursprünglichen Anspruch 8 und der nebengeordnete Anspruch 12, der ein Verfahren zur Herstellung eines Filterelements angibt, auf die ursprünglich eingereichte Beschreibung, Sei-te 6, 3. und 4. Absatz, zurück. Die Ansprüche 2 bis 12 sind daher ebenfalls zulässig. 1.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bezieht sich auf ein Filterelement, das dem Herausfiltrieren von Partikeln aus gasförmigen Medien wie Luft, insbesondere von Feinststaub und Pollen aus Raumluft oder aus Kabinenluft im Kraftfahrzeugbereich dient (vgl. Absatz [0002] der Streitpatentschrift). Nach Angaben in der Streitpatentschrift sind hierfür bis-lang zum einen Kombinationsfilter bekannt gewesen, bei denen wenigstens eine Partikelschicht und eine Adsorptionsschicht in Strömungsrichtung hin-tereinander angeordnet und zickzack-förmig gefaltet sind, um bei geringer - 10 - Baugröße eine vergleichsweise große Anströmfläche zu bieten (vgl. Absatz [0002] und [0005] sowie DE 39 04 623 A1). Zum anderen waren außerhalb des KFZ-Bereiches Staubfilterbeutel mit einer Trägermateriallage und einer Nanofaservlieslage mit Faserdurchmessern von 0,1 bis 1 μm (vgl. Abs. [0006] sowie DE 299 07 699 U1 (D3)) bekannt. Bei solchen Partikelfiltern bestehe nach der Patentschrift der Nachteil, dass mit einer Verbesserung der Abscheidungsleistung der Luftwiderstand stark anwachse, wodurch ein Kompromiss zwischen Abscheidungsrate und Luft-widerstand erforderlich sei. Es liegt dem Patent daher die Aufgabe zugrunde, ein weiteres Filterelement bereitzustellen, welches ökonomisch herstellbar ist, über besondere Filter-leistungen verfügt und insbesondere über eine vergleichsweise hohe Ab-scheidungsleistung bei vergleichsweise geringem Luftwiderstand verfügt (vgl. Abs. [0007] der Streitpatentschrift). Zur Lösung dieser Aufgabe ist nach Anspruch 1 ein Filterelement mit den folgenden Merkmalen vorgesehen: 1. Das Filterelement weist wenigstens eine Trägerschicht oder eine Trägerlage auf. 1.1 Beide Seiten der wenigstens einen Trägerschicht oder Trägerlage sind mit durch ein elektrostatisches Spinnver-fahren hergestellten Fasern beschichtet. 1.1.1 Die Fasern weisen einen Durchmesser im Bereich von 0,1 μm bis 20 μm auf. - 11 - 1.2 Die Fasern auf den beiden Seiten der wenigstens einen Trägerschicht oder Trägerlage weisen unterschiedliche oder entgegengesetzte Aufladung auf. Die Patentschrift führt zu Merkmal 1. aus, dass als Trägerschicht oder Trä-gerlage grundsätzlich jedes Material oder Substrat verwendet werden kön-ne, solange es aufgrund seiner Beschaffenheit zum Einsatz in einem Filter-element geeignet sei (vgl. Abs. [0011]). Die Träger werden jedoch bevor-zugt aus im Filterbereich bereits eingesetzten Spinnvliesen oder Adsorber-schichten gebildet, wie Spunbond-Materialien aus Polypropylen oder Poly-ester, aber auch aus Polyamid oder anderen gebräuchlichen Fasern (vgl. Abs. [0010] u. [0011]). Wird die Trägerschicht oder Trägerlage als Adsor-berschicht ausgebildet, dann führe dies zu einer Gewichtsersparnis, da ein so ausgebildeter Kombifilter ohne das sonst übliche Trägermaterial aus-komme (vgl. Abs. [0012]). Die beiden Seiten der wenigstens einen Trägerschicht oder Trägerlage sind nach Merkmal 1.1 mit Fasern beschichtet, die durch ein elektrostatisches Spinnverfahren hergestellt sind. Bei einem solchen Spinnverfahren wird wenigstens eine Absprühelektrode und eine Gegenelektrode eingesetzt, wobei mit der Absprühelektrode aus Polymerlösungen oder Polymer-schmelzen feine Sprühstrahlen erzeugt werden, die beim Versprühen wie-der erstarren und dabei Fasern bilden, die sich an der Gegenelektrode oder einem vor dieser angeordneten Träger niedergeschlagen. Da die Träger-schicht oder Trägerlage zwischen der Absprühelektrode und der Gegen-elektrode in dem elektrischen Feld zwischen diesen angeordnet sind, kön-nen sie direkt mit den absprühenden Fasern beschichtet werden (vgl. Abs. [0017]). Dabei sei es nach der Streitpatentschrift günstig, wenn die so her-gestellten Fasern in einem Zustand auf die Trägerschicht oder Trägerlage treffen, in dem sie noch eine gewisse Klebrigkeit besitzen, da dann ein wei- - 12 - terer Aufwand zur Fixierung mit Hilfe von Bindemitteln oder thermisch über-flüssig werde (vgl. Absatz [0020]). Wird die Gegenelektrode auch als Absprühelektrode ausgebildet und die Trägerschicht oder Trägerlage durch das elektrische Feld zwischen diesen hindurchgeführt, dann können beide Seiten der Trägerschicht oder Träger-lage direkt mit absprühenden Fasern beschichtet werden (vgl. Merkmal 1.1; Absatz [0018]). Da die dabei entstandenen Fasern elektrisch aufgeladen sind, können sie ionisierte und geladene Staubpartikel anziehen. Dadurch sind aus solchen Fasern hergestellte Filter in der Lage, allein aufgrund ihrer elektrostatischen Anziehungskraft Partikel aus der Luft abzufangen. Diese Maßnahme ermöglicht eine höhere Abscheidungsleistung des Filters ohne den Filterwiderstand erhöhen zu müssen. Nach Merkmal 1.1.1 weisen die Fasern einen Durchmesser im Bereich von 0,1 bis 20 μm auf. Dieser Bereich wurde ausgewählt, weil es sich nach der Streitpatentschrift gezeigt habe, dass ein Filterelement mit einer Beschich-tung aus in einem elektrostatischen Spinnverfahren hergestellten Fasern in diesem Größenbereich über besondere Abscheidungsleistungen bei ver-gleichsweise niedrigem Luftwiderstand verfüge und sich im Vergleich zum Stand der Technik ein deutlich verringerter Luftwiderstand bei vergleichba-rer Abscheidungsleistung ergebe (vgl. Absatz [0009]). Wird die wenigstens eine Trägerschicht oder Trägerlage durch ein von zwei Absprühelektroden gebildetes elektrische Feld geführt und beidseitig be-schichtet, dann werden die beiden Seiten der wenigstens einen Träger-schicht oder Trägerlage mit Fasern unterschiedlicher oder entgegengesetz-ter Aufladung beschichtet (Merkmal 1.2, vgl. Absatz [0015]). Der Vorteil dieser beidseitigen Beschichtung unterschiedlicher Polarität liegt vor allem darin, dass dadurch nicht nur Partikel einer Ladungsart, sondern auch Par-tikel verschiedener Ladungsarten im Filter festgehalten werden können. Da - 13 - die unterschiedlich aufgeladenen Faserschichten jedoch das Bestreben ha-ben, sich gegenseitig zu entladen, kommt der Trägerschicht oder Trägerla-ge nach Merkmal 1 zudem die Aufgabe zu, diese beiden unterschiedlich oder entgegengesetzt aufgeladenen Faserschichten elektrisch voneinander zu trennen und damit zu isolieren. 1.3 Das zweifellos gewerblich anwendbare Filterelement nach Patentan-spruch 1 ist nicht neu. Durch die ältere Anmeldung gemäß der nachveröffentlichten Patentschrift DE 101 09 474 C1 (D1) ist ein Filterelement mit allen Merkmalen des An-spruchs 1 bekannt geworden. Dieses Patent ist zwar vor dem Anmeldetag des Streitpatents, dem 31. Juli 2001, am 28. Februar 2001 zum Patent angemeldet worden, jedoch erst am 20. Juni 2002 und damit nach dem Anmeldetag des Streitpatents mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen veröffentlicht worden. Die Druckschrift D1 bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von Vliesstoffen, einen nach diesem Verfahren hergestellten Vliesstoff sowie den Einsatz dieses Vliesstoffs als Filtermaterial (vgl. D1, Abs. [0010]). Zur Herstellung dieses Vliesstoffes gibt die D1 ein bahnförmiges Trägermaterial an, das zwischen zwei als Elektroden zur Erzeugung eines elektrischen Fel-des ausgebildeten Absprüheinrichtungen angeordnet ist, wobei eine gleich-zeitige Beschichtung von jeder Seite des Trägermaterials mit den mittels der Absprüheinrichtungen erzeugten Nano- und/oder Mikrofasern mit ent-gegengesetzter Polarität erfolgt (vgl. D1, Abs. [0012]). Das bahnförmige Trägermaterial umfasst nach der Druckschrift D1, An-spruch 4 ein Gelege, Gewirke, Gestrick oder ein Vlies und bildet damit we-nigstens eine Trägerschicht oder Trägerlage gemäß dem Merkmalsgliede- - 14 - rungspunkt 1. des Anspruchs 1 (vgl. Kap. 1.3). Dieses Trägermaterial wird, wie im Absatz zuvor ausgeführt ist, zwischen zwei als Elektroden zur Er-zeugung eines elektrischen Feldes ausgebildeten Absprüheinrichtungen angeordnet oder zwischen diesen hindurchbewegt, wobei beide Seiten die-ses Trägermaterials mit durch ein elektrostatisches Spinnverfahren herge-stellten Fasern beschichtet werden, so wie es dem Merkmal 1.1 der Merk-malsgliederung des Anspruchs 1 entspricht (vgl. D1, Abs. [0012]). Da ge-mäß D1 auf diese Weise auf den beiden Seiten des Trägermaterials Faser-schichten mit entgegengesetzter Polarität erzeugt werden, entsteht ein wir-kungsvolleres Filtermaterial, bei dem sowohl die positive als auch die nega-tive Ladung fest in den Fasern fixiert sei (vgl. D1, Abs. [0013]). Damit wei-sen die Fasern auf den beiden Seiten der wenigstens einen Trägerschicht oder Trägerlage die unterschiedliche oder entgegengesetzte Aufladung ge-mäß dem Merkmalsgliederungspunkt 1.2 des Anspruchs 1 auf. Die Druckschrift D1 bezeichnet die auf dem Trägermaterial erzeugten Fa-sern als Nano- und/oder Mikrofasern, die für den Fachmann, einen Textil- oder Chemieingenieur mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Herstellung von Vliesen und Filtermaterialien, nach seinem fachüblichen Verständnis einen Durchmesser im Nano - Bereich von 10 nm bis 1000 nm bzw. 0,01 μm bis 1 μm und im Mikro-Bereich von 1 μm bis 100 μm umfassen, also insgesamt einen Bereich von 0,01 μm bis 100 μm. Damit enthält dieser Bereich auch die in diesen Bereich fallenden Durch-messer von 0,1 bis 20 μm, wie sie in dem Merkmalsgliederungspunkt 1.1.1 des Anspruchs 1 angegeben sind. Zum Nachweis dafür, dass Faserdurch-messer in dieser Größenordnung von 0,1 bis 20 μm dem Fachmann geläu-fig sind, können die einschlägigen Druckschriften EP 0 910 454 B1, DE 203 20 72 A (D4), DE 76 00 278 U (D8), US 4 886 527 und DE 299 07 699 U1 (D3) dienen. - 15 - Die EP 0 910 454 B1 bezieht sich wie das Streitpatent auf Partikelfilter, die als Raumfilter, insbesondere auch als Filter für den Kraftfahrzeuginnenraum verwendet werden. Damit auch Partikel im Größenbereich von 0,1 μm ab-geschieden werden können, wird dort als Vliesmaterial ein einlagiges Mikro-Spunbondvlies, dessen Faserstärken zwischen 2 und 20 μm liegen, einge-setzt (vgl. Abs. [0014] u. Anspruch 1). Die DE 203 20 72 A (D4) beschreibt Filter aus elektrostatisch versponnenen Fasern mit hoher Feinheit und starker elektrischer Aufladung, die als Feinst-staubfilter und Absolutfilter einsetzbar sind und mit denen auch Staubteil-chen im Größenbereich
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