BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 317/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am1. März 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 43 34 134…- 2 -…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter - 3 -Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Kätker undDr.-Ing. Dorfschmidtbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI .Das Patent DE 43 34 134 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik an einer Spritzgießmaschine“ ist am 7. Okto-ber 1993 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 25. April 2005 ist das Patent erteilt und am 29. September 2005 ist die Erteilung veröffentlicht worden.Am 15. Dezember 2005 hat die Einsprechende I (Einspruch inzwischen zurückge-nommen)am 20. Dezember 2005 die Einsprechende II,am 22. Dezember 2005 die Einsprechende III,am 29. Dezember 2005 die Einsprechende IV,am 27. Dezember 2005 die Einsprechende V,und am 29. Dezember 2005 die Einsprechende VIEinspruch erhoben.- 4 -Die Einsprechenden stützen sich dabei unter anderem auf folgende Druckschrif-ten:D1: EP 0 455 820 A1D2: DE 92 09 878 U1.Mit Schreiben vom 27. November 2008, eingegangen am 2. Dezember 2008, hat die Einsprechende I ihren Einspruch zurückgenommen.Für die Einsprechende V ist niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen.Die Einsprechenden II, III, IV und VI sehen zumindest die Patentfähigkeit nach § 4 PatG des Gegenstands des Streitpatents für nicht gegeben an. Sie beantragen in der mündlichen Verhandlung,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent mit dem am 2. Januar 2008 eingegangenen An-spruch 1, im Übrigen (Ansprüche 2 und 4 - 7 in angepasster Nummerierung, Beschreibung S. "2/8" bis "5/8", Zeichnung Fig. 1 - 5) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent mit dem am 2. Januar 2008 eingegangenen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, im Übrigen (Ansprüche 2 und 4 - 7 in angepasster Nummerierung, Beschreibung S. "2/8" bis "5/8", Zeichnung Fig. 1 - 5) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,- 5 -weiter hilfsweise das Patent mit dem am 2. Januar 2008 einge-gangenen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, im Übrigen (Ansprü-che 2 - 7, Beschreibung S. "2/8" bis "5/8", Zeichnung Fig. 1 - 5) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,weiter hilfsweise das Patent mit dem am 2. Januar 2008 einge-gangenen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, im Übrigen (Ansprü-che 2 und 4 - 7 in angepasster Nummerierung, Beschreibung S. "2/8" bis "5/8", Zeichnung Fig. 1 - 5) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten,weiter hilfsweise das Patent mit den in der mündlichen Verhand-lung eingereichten Ansprüchen 1 - 4 gemäß Hilfsantrag 4, im Üb-rigen (Beschreibung S. "2/8" bis "5/8", Zeichnung Fig. 1 - 5) ge-mäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.Die Patentinhaberin sieht neben der Neuheit auch die erfinderische Tätigkeit als gegeben an und bringt vor, dass bereits der Gegenstand des Hauptantrags aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt sei.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:„Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Ser-voeinheit (50; 50a, 50b, …, 50f, 50g) mit Flüssigkeitskühlsys-tem (54), das mindestens einen Kühlkreis (56) hat, an einer Spritzgießmaschine, bei der mindestens das Spritzaggregat (1), vorzugsweise aber auch die Schließeinheit für die Formwerk-zeuge, durch elektrische Servomotoren (28; 32a, 32b und 22a, 22b) betätigbar ist, wobei die Flüssigkeits-Kühlsysteme (54) bzw. Kühlplatten (55) mehrerer Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Servoeinheiten (50; 50a, 50b, …, 50f, 50g) an ein gemein-- 6 -sames Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssigkeits-Kühlsystem (59) adap-tierbar sind.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:„Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Ser-voeinheit (50; 50a, 50b, ..., 50f, 50g) mit Flüssigkeitskühlsystem (54), das mindestens einen Kühlkreis (56) hat, an jedem elektri-schen Servomotor einer Spritzgießmaschine, bei der mindestens das Spritzaggregat (1), vorzugsweise aber auch die Schließeinheit für die Formwerkzeuge, durch elektrische Servomotoren (28; 32a, 32b und 22a, 22b) betätigbar ist, wobei die Flüssigkeits-Kühlsys-teme (54) bzw. Kühlplatten (55) mehrerer Leistungs- und Ansteu-erelektroniken bzw. Servoeinheiten (50; 50a, 50b, …, 50f, 50g) an ein gemeinsames Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssigkeits-Kühlsys-tem (59) adaptierbar sind.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:„Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Ser-voeinheit (50; 50a, 50b, ..., 50f, 50g) mit Flüssigkeitskühlsys-tem (54), das mindestens einen Kühlkreis (56) hat, an jedem elek-trischen Servomotor einer Reinraum-Spritzgießmaschine, bei der mindestens das Spritzaggregat (1), vorzugsweise aber auch die Schließeinheit für die Formwerkzeuge, durch elektrische Servo-motoren (28; 32a, 32b und 22a, 22b) betätigbar ist.“- 7 -Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:„Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Ser-voeinheit (50; 50a, 50b, …, 50f, 50g) mit Flüssigkeitskühlsys-tem (54), das mindestens einen Kühlkreis (56) hat, an jedem elek-trischen Servomotor einer Reinraum-Spritzgießmaschine, bei der mindestens das Spritzaggregat (1), vorzugsweise aber auch die Schließeinheit für die Formwerkzeuge, durch elektrische Servo-motoren (28; 32a, 32b und 22a, 22b) betätigbar ist, wobei die Flüssigkeits-Kühlsysteme (54) bzw. Kühlplatten (55) mehrerer Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Servoeinheiten (50; 50a, 50b, …, 50f, 50g) an ein gemeinsames Haupt- bzw. Vor-schalt-Flüssigkeits-Kühlsystem (59) adaptierbar sind.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:„Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Ser-voeinheit (50; 50a, 50b, …, 50f, 50g) mit Flüssigkeitskühlsys-tem (54), das mindestens einen Kühlkreis (56) hat, an einer Spritzgießmaschine, bei der mindestens das Spritzaggregat (1), vorzugsweise aber auch die Schließeinheit für die Formwerk-zeuge, durch elektrische Servomotoren (28; 32a, 32b und 22a, 22b) betätigbar ist, wobei die Flüssigkeits-Kühlsysteme (54) bzw. Kühlplatten (55) mehrerer Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Servoeinheiten (50; 50a, 50b, …, 50f, 50g) an ein gemein-sames Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssigkeits-Kühlsystem (59) adap-tierbar sind, wobei die Flüssigkeits-Kühlsysteme (54) sämtlicher Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Servoeinheiten (50; 50a, 50b, …, 50f, 50g) über das Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssig-keits-Kühlsystem (59) in einem geschlossenen Flüssigkeitskreis-lauf mit Wärmeverbrauchern angeordnet sind.“- 8 -Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche gemäß der Haupt- und Hilfsanträge sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.II.1. Über die Einsprüche, die nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden sind, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG a. F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung der Einsprüche begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH - Informationsübermittlungsverfahren I und II -GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.; bestätigt durch BGH - Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).2. Die sechs frist- und formgerecht eingegangenen Einsprüche sind jeweils sub-stantiiert auf einen der Einspruchsgründe gemäß § 21 PatG gerichtet und daher zulässig. Sie sind auch sachlich gerechtfertigt, denn sie führen zum Widerruf des Patents.3. Als Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinen-bau oder Elektrotechnik mit zumindest Fachhochschulausbildung an, der im Be-reich der Entwicklung von Spritzgießmaschinen tätig ist und bereits mehrere Jahre Berufserfahrung aufweist. Er hat dabei insbesondere auch vertiefte Kenntnisse auch auf dem Gebiet der elektrischen Antriebstechnik erworben.4. Das Streitpatent betrifft die Verwendung einer Leistungs- und Ansteuer-elektronik bzw. Servoeinheit an einer Spritzgießmaschine, bei der mindestens das Spritzaggregat durch elektrische Servomotoren betätigbar ist. In Absatz [0007} des Streitpatents ist als Problem herkömmlicher Leistungs- und Ansteuerelektroni-ken bzw. Servoeinheiten angegeben, dass bei deren Einsatz eine nicht unbe-trächtliche Verlustenergie entsteht, die in unerwünschter Weise in Wärmeenergie - 9 -umgesetzt wird. Hierdurch wird naturgemäß der Einsatz der Spritzgießmaschinen unter Reinraumbedingungen beeinträchtigt wie auch der Gesamtwirkungsgrad der Spritzgießmaschine verringert.Zur Lösung dieser Nachteile schlägt das Streitpatent die Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit vor, die sich gemäß Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag in folgende Merkmale gliedern lässt:1.1 Gegenstand ist die Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit mit Flüssigkeitskühl-system.1.2 Das Flüssigkeitskühlsystem hat mindestens einen Kühlkreis.1.3 Die Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit wird an einer Spritzgießmaschine verwendet.1.4 Mindestens das Spritzaggregat der Spritzgießmaschine ist durch elektrische Servomotoren betätigbar.1.5 Die Flüssigkeitskühlsysteme bzw. Kühlplatten mehrerer Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Servoeinheiten sind an ein gemeinsames Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssig-keitskühlsystem adaptierbar.- 10 -Das fakultative Merkmal, wonach vorzugsweise auch die Schließeinheit für Form-werkzeuge durch elektrische Servomotoren betätigbar ist, ist nicht in der Merk-malsgliederung enthalten.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag betrifft nach Merkmal 1.1 die Verwendung einer Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit mit Flüssigkeitskühlsystem. Das Wort einer ist dabei als ein unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort aufzufassen, ansonsten stünde Merkmal 1.1 im Widerspruch zu Merkmal 1.5, da hier ausdrücklich von mehreren Leistungs- und Ansteuerelektro-niken bzw. Servoeinheiten die Rede ist.Auslegungsbedürftig ist in Merkmal 1.1 auch die Formulierung „Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit“, insbesondere der Anhang „bzw. Servoein-heit“. Hier liegt eine unklare Verwendung des Begriffs „beziehungsweise“ vor. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Begriff „Servoeinheit“ auch im fachlichen Sinne unterschiedlich gebraucht wird (z. B. Steuereinheit mit oder ohne Servomotor) und bereits insofern kein eindeutiger Fachbegriff vorliegt. Unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen erschließt sich dem Fachmann jedoch, dass mit Servoeinheit lediglich ein Synonym oder eine Spezifizierung des Fachbegriffs „Leistungs- und Steuerelektronik“ (im Hinblick auf die Steuerung des Servomotors) vorliegt. Diese Auslegung folgt aus der Verwendung der Begriffe „Leistungs- und Steuerelektronik“, die in der Patentschrift durchgängig in Verbindung mit der „Ser-voeinheit“ im Zusammenhang (mit der Konjunktion „bzw.“) stehen. An keiner Stelle der Beschreibung erhält der Fachmann einen Hinweis, dass mit Servoeinheit et-was anderes als die Leistungs- und Ansteuerelektronik für den Servomotor ge-meint sein könnte. Der Servomotor selbst gehört im Rahmen der Offenbarung für den Fachmann jedenfalls nicht zur Servoeinheit, wie auch die Zeichnung gemäß Figur 2 in Verbindung mit der dazugehörigen Beschreibung exemplarisch zeigt.- 11 -Das Merkmal 1.5 des Patentanspruchs 1 ist mit der Formulierung „bzw. Kühlplat-ten“ nicht ganz eindeutig aus sich heraus verständlich, da die Kühlplatten keinen Bezug zum Flüssigkeitskühlsystem haben. Dieser ergibt sich lediglich aus der Be-schreibung (Patentschrift DE 43 34 134 B4, Absätze [0034] bis [0036]), den Figu-ren 3 bis 5 sowie insbesondere aus dem erteilen Patentanspruch 2.4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich gegenüber dem des Hauptantrags lediglich durch ein geändertes Merkmal 1.3a (Änderungen in Fettdruck):1.3a Die Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit wird an jedem elektrischen Servomotor einer Spritz-gießmaschine verwendet.4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich gegenüber dem des Hauptantrags durch ein geändertes Merkmal 1.3b (Ände-rungen in Fettdruck), ferner ist das Merkmal 1.5 entfallen:1.3b Die Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit wird an jedem elektrischen Servomotor einer Rein-raum-Spritzgießmaschine verwendet.4.3 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 entspricht dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, weist aber zusätzlich noch das Merkmal 1.5 auf. Er lautet in gegliederter Form:1.1 Gegenstand ist die Verwendung einer Leistungs- und An-steuerelektronik bzw. Servoeinheit mit Flüssigkeitskühl-system.- 12 -1.2 Das Flüssigkeitskühlsystem hat mindestens einen Kühl-kreis.1.3b Die Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit wird an jedem elektrischen Servomotor einer Rein-raum-Spritzgießmaschine verwendet.1.4 Mindestens das Spritzaggregat der Spritzgießmaschine ist durch elektrische Servomotoren betätigbar.1.5 Die Flüssigkeitskühlsysteme bzw. Kühlplatten mehrerer Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Servoeinheiten sind an ein gemeinsames Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssig-keitskühlsystem adaptierbar.4.4 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 umfasst gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags ein weiteres Merkmal 1.6 und lautet in ge-gliederter Form:1.1 Gegenstand ist die Verwendung einer Leistungs- und An-steuerelektronik bzw. Servoeinheit mit Flüssigkeitskühl-system.1.2 Das Flüssigkeitskühlsystem hat mindestens einen Kühl-kreis.1.3 Die Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit wird an einer Spritzgießmaschine verwendet.1.4 Mindestens das Spritzaggregat der Spritzgießmaschine ist durch elektrische Servomotoren betätigbar.- 13 -1.5 Die Flüssigkeitskühlsysteme bzw. Kühlplatten mehrerer Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Servoeinheiten sind an ein gemeinsames Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssig-keitskühlsystem adaptierbar.1.6 Die Flüssigkeits-Kühlsysteme sämtlicher Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Servoeinheiten sind über das Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssigkeits-Kühlsystem in einem geschlossenen Flüssigkeitskreislauf mit Wärmeverbrau-chern angeordnet.5. Die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen sind zweifellos gewerblich anwendbar, sie mögen auch jeweils neu sein, sie beruhen jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.5.1 Zum Hauptantrag und zu den Hilfsanträgen 1 und 2:Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgen-den Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruht, sind auch die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und den Hilfsan-trägen 1 und 2 nicht rechtsbeständig.5.2 Zum Hilfsantrag 3:Aus der Entgegenhaltung D1 (EP 0 455 820 A1) ist eine Spritzgießmaschine be-kannt, die aus verschiedenen üblichen Komponenten einer solchen besteht, wie u. a. einer Einspritzeinheit, einer Werkzeugspannvorrichtung, einer Plastifizierein-heit („a screw 1 disposed in a heating cylinder“), einem Einspritz-Servomotor (2) zum Antrieb der Schnecke in axialer Richtung und einem nicht gezeigten Servo-- 14 -motor, der für den rotatorischen Antrieb der Schnecke vorgesehen ist (Seite 4, Zeilen 37 ff. i. V. m. Figur 1). Im folgenden Absatz ab Zeilen 48 ff. der Seite 4 ist eine elektronische Steuerung (numeric control NC 100) beschrieben, die einen Mikroprozessor (NCCPU 112) aufweist, der u. a. zur Steuerung der verschiedenen Servomotoren („various servomotors“) über die entsprechenden Leistungs- und Ansteuerkreise („various servo circuits“) vorgesehen ist. Die Leistungs- und An-steuerkreise (entsprechend den Leistungs- und Ansteuerelektroniken bzw. Ser-voeinheiten gemäß Streitpatent) wirken direkt auf die jeweiligen Servomotoren ein und erhalten die Rückmeldung über einen vom Servomotor separat dargestellten Impulsgeber (pulse coder 3, Figur 1). Ausdrücklich ist in der D1 ausgeführt, dass neben dem in der Figur 1 lediglich dargestellten Servomotor für die Einspritzein-heit dort ebenso nur der Leistungs- und Ansteuerkreis für diese Komponente ein-gezeichnet ist („only the servo circuit for the injection servomotor 2 ist indicated by reference numeral 103“, Seite 4, Zeile 50). Da in der D1 keine weiteren Antriebe beschrieben sind, sind damit die beiden genannten Antriebe jeweils auf einen Ser-vomotor bezogen, die beide zudem über jeweils ihren eigenen Leistungs- und An-steuerkreis verfügen.Demzufolge ist aus der D1 das Merkmal 1.3b mit Ausnahme des Bezugs auf einen Reinraum bekannt, ebenso ist das Merkmal 1.4 der Merkmalsauflistung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 offenbart.Der Fachmann kennt die Problematik der Wärmeentwicklung von Leistungselek-troniken bei Servomotoren, die grundsätzlich gekühlt werden müssen. Die Küh-lung einer Leistungselektronik kann dabei über geeignete konstruktive Maßnah-men in einfachster Form lediglich durch Konvektion und Strahlung erfolgen, alter-nativ und insbesondere bei größeren Leistungseinheiten sieht der Fachmann prinzipiell eine Fremdkühlung vor. Der Fachmann hat stets auch den wirtschaftli-chen Erfolg der von ihm entwickelten Geräte im Auge. Er bemüht sich daher darum, den Einsatz der Spritzgießmaschine auch unter anspruchsvollen Bedin-gungen zu ermöglichen. Um eine Leistungselektronik für Servomotoren einer - 15 -Spritzgießmaschine für den Einsatz im Reinraum vorzusehen - mit gegenüber üb-lichen Industrieraumbedingungen erhöhten Anforderungen im Hinblick auf Tempe-ratur- und Feuchtigkeitskonstanz sowie reduzierter Staubbelastung -, sucht er nach Lösungsmöglichkeiten einer verbesserten Wärmeabfuhr, die insbesondere den Aspekten der Vermeidung der unerwünschten Wärmeabfuhr in die direkte Umgebung sowie einer potentiellen Staubbelastung Rechnung trägt. Da hierzu die Vermeidung von freier oder erzwungener Konvektion eine geradezu notwendige Voraussetzung ist - sofern nicht in Ausnahmefällen die Positionierung der gesam-ten Steuerung außerhalb des Reinraums in Betracht zu ziehen ist - zieht der Fachmann als Standardlösung zwangsläufig eine Flüssigkeitskühlung in Betracht. Da bereits zum Anmeldezeitpunkt flüssigkeitsgekühlte Leistungselektroniken um-fassend bekannt waren und der hier angesprochene Fachmann spezielle Kennt-nisse gerade auch in der Antriebstechnik besitzt, kennt er den diesbezüglichen Stand der Technik und zieht beispielsweise die Druckschrift D2 (DE 92 09 878 U1) heran, um das dort offenbarte Kühlsystem auf die an einer Spritzgießmaschine verwendete Leistungs- und Ansteuerelektronik der D1 zu übertragen.Die D2 offenbart ein Flüssigkeitskühlsystem zur Abführung von Verlustwärme, wobei sich dieses Kühlsystem „bei einem Stellglied für elektrische Antriebe größter Leistung“, beispielsweise für Thyristorhochleistungsventile, „anbietet“ (Seite 4, Zeilen 28 ff.). Die in der D2 beschriebene Verwendung eines Flüssigkeitskühlsys-tems ist dabei gemäß dem Ausführungsbeispiel nach Figur 1 für „eine Ansteuer-baugruppe 2 eines Leistungshalbleiters eines Stellgliedes“ (Seite 6, Zeilen 7 ff.) für einen diesbezüglichen elektrischen Antrieb vorgesehen (Merkmal 1.1). Ein Ser-vomotor einer Spritzeinheit an einer Spritzgießmaschine ist dabei mit den - abhängig von den im Formwerkzeug herzustellenden Formkörpern - gegebenen-falls sehr hohen Schließkräften als ein elektrischer Antrieb hoher bis höchster Leistung anzusehen. In der weiteren Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist ausgeführt (Seite 6, Zeilen 27 ff.), dass die Kühlflüssigkeit durch einen Schlauch 10 strömt, der an einer Montageschiene 6 in einer Nut 12 (Figur 1) be-festigt ist, an dem die Leistungselemente 4 der Ansteuergruppe 2 angebracht sind. - 16 -Der Schlauch ist dabei eingangsseitig mit einem Kühlmittelzulauf und ausgangs-seitig mit einem Kühlmittelablauf eines Kühlmittelkreislaufsystems versehen (Merkmal 1.2).Das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 3 zeigt „mehrere Ansteuerbaugruppen, die nebeneinander mit geringem seitlichen Abstand zueinander in einem Baugrup-penträger 14 angeordnet sind“ (Seite 8, Zeilen 5 ff.). Alle Kühlkörper 6 der Ansteu-erbaugruppen 2 sind dabei mittels des Schlauches thermisch in Reihe geschaltet (Seite 8, Zeilen 18 f. i. V. m. Figur 3) und bilden somit ein gemeinsames Flüssig-keitskühlsystem, das als Haupt- oder Vorschalt-Flüssigkeitskühlsystem gemäß Merkmal 1.5 bezeichnet werden kann. Somit sind aus der D2 alle weiteren Merk-male 1.1, 1.2 und 1.5 des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 bekannt.Durch den Einsatz des aus D2 bekannten Flüssigkeitskühlsystems bei der Leistungs- und Ansteuerelektronik der Spritzgießmaschine nach D1 gelangt der Fachmann zu einer Spritzgießmaschine, die auch im Reinraum eingesetzt werden kann und die daher eine Reinraum-Spritzgießmaschine im Sinne des Streitpatents darstellt. Dieses Verständnis des Begriffs „Reinraum-Spritzgießmaschine“ ergibt sich aus der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 0029). Dort ist angegeben, dass der Einsatz unter Reinraumbedingungen möglich ist, weil die wassergekühl-ten Servomotoren keine unerwünschten Luftverwirbelungen erzeugen.Damit liegt es für den Fachmann im Hinblick auf die Druckschriften D1 und D2 nahe, eine Leistungs- und Ansteuerelektronik bzw. Servoeinheit mit Flüssigkeits-Kühlsystem mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 beschriebenen Merkmalen bei einer Spritzgießmaschine mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 angegebenen Merkmalen zu verwenden.- 17 -5.3 Zum Hilfsantrag 4:Im Unterschied zum Hilfsantrag 3 weist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 gemäß Merkmal 1.3 keine Beschränkung mehr auf die Ver-wendung bei jedem elektrischen Servomotor einer Spritzgießmaschine auf und ist zudem nicht auf die Anwendung an einer Reinraum-Spritzgießmaschine be-schränkt. Mit dem Merkmal 1.6 ist jedoch eine Beschränkung im Hinblick auf die Nutzung der im Kreislauf abgeführten Wärme hinzugekommen.Eine Spritzgießmaschine (injection molding machine), bei der zumindest das Spritzaggregat der Spritzgießmaschine durch einen Servomotor (injection servo-motor 2) betätigbar ist, ist aus der D1 bekannt (Seite 4, Zeilen 37 ff.). Auch die Leistungs- und Ansteuerelektronik dieses Servomotors (servo circuit for the in-jection servomotor 2) wird in der D1 beschrieben (Seite 4, Zeilen 48 ff.). Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen in Absatz 5.2 wird verwiesen. Somit sind die Merkmale 1.3 und 1.4 der Merkmalsgliederung des Anspruchs 1 der Hilfsantrags 4 aus der D1 zweifellos bekannt, zumal die Beschränkungen auf je-den an der Spritzgießmaschine verwandten Servomotor und der Bezug auf eine Reinraum-Spritzgießmaschine nun nicht mehr Bestandteil der Fassung des Pa-tentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 sind.Im Hinblick auf die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.5 und deren Vorwegnahme in der D2 wird ebenfalls auf die Ausführungen unter 5.2 verwiesen, diese Merkmale blieben im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 unverändert. Das neu hinzugekommene Merkmal 1.6, wonach die Flüssigkeits-Kühlsysteme sämtlicher Leistungs- und An-steuerelektroniken bzw. Servoeinheiten über das Haupt- bzw. Vorschalt-Flüssig-keits-Kühlsystem in einem geschlossenen Flüssigkeitskreislauf mit Wärme-verbrauchern angeordnet sind, kann die erfinderische Tätigkeit des Patentan-spruchs nicht ergeben; die Nutzung einer in einem Kühlkreislauf anfallenden Ab-wärme wird ein Fachmann bei entsprechendem Bedarf jederzeit in Erwägung zie-hen. Der Fachmann, der grundsätzlich Maßnahmen zur Energieoptimierung wie - 18 -beispielsweise die Wärmerückgewinnung eines thermischen Kreisprozesses in Betracht zieht, wird versuchen, die anfallende Abwärme in irgendeiner Form zu nutzen. Dies kann er zumindest dann ohne großen Aufwand tun, wenn das vor-handene Temperaturniveau geeignet ist, direkt für einen gewünschten Wärmebe-darf zur Verfügung zu stehen, wie es beispielsweise bei der Nutzung der Abwärme für eine Raumheizung der Fall ist. Zwar ist in der Beschreibung zum Ausführungs-beispiel der Figur 5 in Absatz [0036] ausgeführt, dass es sich bei den Wärme-verbrauchern „beispielsweise um die Heizbandagen am Schneckenzylinder 3 des Spritzaggregates 1“ oder „auch die Temperiervorrichtungen für das in der Schließ-einheit der Spritzgießmaschine befindliche Spritzwerkzeug 8“ handeln könne. Die in Merkmal 1.6 gewählte Formulierung ist jedoch nicht auf diese Anwendungen beschränkt und für die Umsetzung dieser Anwendungen gegebenenfalls notwen-dige Maßnahmen wie eine Temperatur-Transferierung sind zudem im Patentan-spruch 1 nicht genannt. Die Nutzung einer Abwärme eines Kreisprozesses, des-sen Wärme im Kühlkreislauf an einer Stelle „zur Verfügung steht“ und überdies zwingend abgeführt werden muss, veranlasst den Fachmann dazu, nach geeig-neten Wärmeverbrauchern zu suchen; dies gehört zu seinem typischen Aufga-benkreis und damit zum Grundverständnis ingenieurmäßigen Handelns. Eine er-finderische Tätigkeit ist hierin auch unter der Gesamtschau der Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht zu sehen.Der hier angesprochene Fachmann wird somit, ausgehend von einer Spritzgieß-maschine mit einem Servomotor-getriebenen Spritzaggregat entsprechend der D1, für den Einsatz der Spritzgießmaschine in einem Reinraum die unerwünschte Abwärme der Leistungselektronik zu vermeiden suchen. Hierzu findet er in der D2 die dort aufgeführt Lösung mit einer flüssigkeitsgekühlten Leistungselektronik in einem Kühlkreislauf entsprechend der Merkmale 1.1, 1.2 und 1.5. Da auch die (beliebige) Nutzung der Abwärme des Kühlkreislaufs gemäß Merkmal 1.6 für den Fachmann nahelag, beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 19 -6. Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsanträgen sind aufgrund des Antragsprinzips auch die jeweiligen anderen Patentansprüche nicht rechtsbeständig.Damit war das Patent zu widerrufen.7. Aufgrund des Widerrufs wegen fehlender Patentfähigkeit kann die von den Einsprechenden noch aufgeworfene Frage dahingestellt bleiben, ob die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche gemäß Haupt- und Hilfsanträgen aus den ur-sprünglichen Unterlagen entnehmbar sind.Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. DorfschmidtCl
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