BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 31/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 36 03 637 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 22. Januar 1999 wie nachstehend geändert. Das Patent 36 03 637 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung Spalten 1 bis 4, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, jeweils gemäß Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I. Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das unter der Bezeichnung „Fassadenkonstruktion, bei der horizontal vorgesehene Sprossen mit vertikal angeordneten, tragenden Pfosten verbunden sind“ erteilte Patent 36 03 637 (Anmeldetag: 6. Februar 1986) mit Beschluss vom 22. Januar 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgen-den Druckschriften in Betracht gezogen worden: (1) DE 34 19 538 A1 (2) DE 34 19 104 A1 (3) Deutsche Gebrauchsmusterschrift 1 987 896 (4) GB 1 527 217 (5) Katalog der Firma Schüco, „Lichtdach – Konstruktionen“ 1986, System SK, Blätter 2.2/2, 2.2/5 bis 8, 5/3, 5/27, 5/28 und Zeichnung K 8062 sowie 2 Seiten „Informationsrundschreiben Nr 47/85“ vom 21.11.1985. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts hat die Einspre-chende Beschwerde eingelegt. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 17 vorgelegt. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: 1. Fassadenkonstruktion für Wintergärten, Glasbauten und dergleichen, bei der horizontal vorgesehene Sprossen (1) mit vertikal angeordneten, tragenden Pfosten (2) verbunden sind und die horizontal liegenden Sprossen (1) im wesentlichen das Gewicht der Füllungen (9), wie Glasscheiben und dergleichen tragen, bei der die Enden der Sprossen (1) axial verschiebbar in die Pfosten (2) greifen, bei der die Pfosten (2) aus einem Hohlprofil (2a), einem Zwischenprofil (2b) und einem Andruckprofil (2c) bestehen, bei der die Sprossen (1) und der Pfosten (2a, 2c) Längsdichtungen (7, 8; 5, 20) aufweisen und bei der der Pfosten (2) und Teile der Sprossen (1) einen senkrecht durchlaufenden Kanal (13) freilassen, dadurch gekennzeichnet, daß a) an den Enden der Sprossen (1) in Längsrichtung auf der dem Hohlprofil (2a) zugewandte Seiten Langlöcher (33) vorgese-hen sind, b) die Sprossen (1) und der Pfosten (2) mit Hilfe von die Langlöcher (33) durchgreifenden Schrauben (3) miteinander ver-bunden sind, c) die Profilteile (2a, 2b, 2c) des Pfosten (2), die Längsdichtun-gen (5, 20; 7, 8), die Füllungen (9) und die Sprossen (1) den senk-recht durchlaufenden Kanal (13) freilassen, d) die Längsdichtungen (8, 7) der Sprossen (1) bis zum Kanal (13) durchlaufen, - 5 - e) die Längsdichtungen (5, 20) des Pfostens (2) bis zu den Längs-dichtungen (8, 7) der Sprossen (1) durchlaufen, f) das Andruckprofil (2c) des Pfostens (2) einen Druck auf die äu-ßeren Längsschichtungen (7) und auf die inneren Längsdichtun-gen (8) der Sprossen (1) ausübt, g) die Schrauben (3) nur leicht in das Material des Hohlprofiles (2a) oder eine Verlängerung (31) des Hohlprofiles (2a) greifen. Wegen des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 17 wird auf die Akten Bezug genommen. Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der in den eingereichten Blättern aus dem Katalog der Firma Schüco dargestellten Fassadenkonstruktion System SK und nach der GB 1 527 217 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 22. Januar 1999 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei dem zuständigen Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik nicht nahege-legt. - 6 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten: Patentansprüche 1 bis 17, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, Beschreibung, Spalten 1 bis 4, 2 Blatt Zeichnungen Fig 1 bis 3, jeweils gemäß Patentschrift. II. Die zulässige Beschwerde ist nur soweit begründet, als sie zu einer Beschränkung des Patents führt. 1. Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist eine Fassadenkonstruktion für Wintergärten, Glasbauten u dgl, bei der horizontal verlaufende Sprossen mit vertikal angeordneten, tragenden Pfosten verbunden sind. Die horizontal verlaufenden Sprossen tragen im wesentlichen das Gewicht der Füllungen, wie Glasscheiben u dgl. Die Enden der Sprossen greifen axial verschiebbar in die Pfosten, die aus einem Hohlprofil, einem Zwischenprofil und einem Andruck-profil bestehen. Sowohl Sprossen als auch Pfosten weisen Längsdichtungen auf. Außerdem lassen Profilteile des Pfostens, die Längsdichtungen, die Fül-lungen und die Sprossen einen senkrecht durchlaufenden Kanal zum Ableiten von Schwitz- und/oder Sickerwasser frei. An den Enden der Sprossen sind in Längsrichtung auf der dem Hohlprofil des Pfostens zugewandten Seite Langlö-cher vorgesehen, und die Sprossen und der Pfosten sind mit Hilfe von die Langlöcher durchgreifenden Schrauben miteinander verbunden. Dabei greifen die Schrauben nur leicht in das Material des Hohlprofils oder in eine Verlänge-rung des Hohlprofils des Pfostens. Die Längsdichtungen der Sprossen laufen - 7 - bis zum Kanal, die Längsdichtungen des Pfostens laufen bis zu den Längs-dichtungen der Sprossen durch. Das Andruckprofil des Pfostens übt einen Druck auf die äußeren und inneren Längsdichtungen der Sprossen aus. 2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 17 sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 1 zurück. Mit dem hinzugefügten Merkmal g), das dem erteilten Anspruch 3 entstammt, ist eine bislang enthaltene Möglichkeit der Befestigung nunmehr ausgeschlossen. Im Rahmen dieser Beschränkung ist auch die Klarstellung im Merkmal f) zuzulas-sen. Die Ansprüche 2 bis 17 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 4 bis 18. 3. Die Fassadenkonstruktion mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten. Bis auf die GB 1 527 217 weist nämlich keine der Entgegenhaltungen eine Fassadenkonstruktion auf, bei der die Sprossen mittels Schrauben an dem Pfosten dadurch befestigt sind, dass sie Langlöcher in den Profilwendungen der Sprossen durchgreifen. Bei der Fassadenkonstruktion nach der GB 1 527 217 greifen jedoch die Enden der Sprossen nicht axial verschiebbar in die Pfosten, sondern Sprossen und Pfosten greifen mit ihren Enden in Schellen und sind mit Schrauben, die Langlöcher in den Schellen durchgreifen, daran verschiebbar befestigt. 4. Die Fassadenkonstruktion nach dem geltenden Patentanspruch 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergeb-nis einer erfinderischen Tätigkeit. - 8 - Aus den eingereichten Seiten des Katalogs der Firma Schüco, „Lichtdach – Konstruktion“, die zusammen als eine Entgegenhaltung angesehen werden und deren Vorveröffentlichung die Patentinhaberin auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestreitet, ist eine Fassadenkonstruk-tion für Wintergärten, Glasbauten und dergleichen bekannt, bei der die Spros-sen mit den Pfosten unverschiebbar verbunden sind. Nach den Ausführungen der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung werden bei dieser Fassa-denkonstruktion Dehnungen durch in Abständen voneinander angeordnete Dehnungspfosten aufgenommen. Nach den Darstellungen auf Blatt 5/27 wird bei dieser bekannten Fassadenkonstruktion sehr viel Sorgfalt darauf verwen-det, dass die Sprossen mit den Pfosten durch insgesamt 7 Schrauben je An-schlussseite gerade unverschiebbar verbunden sind. Es sind nämlich weder Langlöcher in den Sprossenprofilen oder in den Verbindungsschuhen für die Schrauben noch Fugen zwischen den Stirnseiten der Sprossen und den Sei-tenflächen des Pfostens dargestellt. Auf seiner Suche nach einer Lösung, wie in der bekannten Fassadenkonstruktion Dehnungen weniger aufwendig aufge-nommen werden können, bei Verringerung der Anzahl der Dehnungspfosten, mag der Fachmann, ein im Fassadenbau tätiger Ingenieur mit Fachhochschul-ausbildung, zwar aus der GB 1 527 217, insbes. den Angaben auf S 2, Z 44 bis 46 iVm Fig 2, dass Dehnungsbewegungen im Anschlussbereich der Sprossen an die Pfosten dadurch zugelassen werden können, dass Schrauben Langlö-cher durchgreifen, eine Anregung dazu erhalten, bei der bekannten Fassaden-konstruktion an den Enden der Sprossen Langlöcher vorzusehen, die von den Schrauben durchgriffen werden, doch hat er dann das Problem der Aufrechter-haltung der Dichtigkeit trotz Verschiebbarkeit im Anschlussbereich zu bewälti-gen. Dieses Problem stellt sich bei der Fassadenkonstruktion nach den Kata-log – Blättern nicht, weil dort die Sprossen mit den Pfosten starr verbunden sind; und zur Ableitung von sich auf den Sprossen sammelndem Wasser und zum Problem der Dichtigkeit bei gleichzeitiger Verschiebbarkeit im Anschluss-bereich wird in der GB 1 527 217 nichts ausgeführt. - 9 - Zu der Maßnahme, auch die äußeren Längsdichtungen an den Sprossen bis zum senkrechten durchlaufenden Kanal zu führen, so dass das Andruckprofil des Pfostens außer auf die inneren Längsdichtungen an den Sprossen auch auf die äußeren Längsdichtungen einen Druck ausübt, erhält er aus den Kata-log - Blättern nicht, denn bei dieser bekannten Fassadenkonstruktion enden die äußeren Längsdichtungen an den Sprossen vor den durchlaufenden äuße-ren Längsdichtungen an den Pfosten und lassen einen Spalt zum Andruckprofil des Pfostens frei. Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt sich die Fassadenkonstruktion nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise. Der Inhalt der DE 34 19 538 A1, die auf eine Patentanmeldung der Beschwer-deführerin zurückgeht, geht nicht über den der Katalog-Blätter hinaus. Bei der Fassadenkonstruktion nach der DE 34 19 104 A1 greifen die Sprossen zwar verschiebbar in die Pfosten, doch ist das Problem der Dichtigkeit und der Verschiebbarkeit ganz anders gelöst. So greifen die Enden der Sprossen durch eine der Kontur des Sprossenprofils entsprechende Ausfräsung im Pfostenpro-fil in die Pfosten, und die Sprossen sind in diesem Anschlussbereich an die Pfosten mit einer Dichtmanschette versehen. Außerdem ist im Anschlussbe-reich im Hohlraum des Pfostens noch eine dauerelastische Abspritzmasse vor-gesehen. In der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 987 896 ist das Problem der Dich-tigkeit nur bei den Dehnungsfugen zwischen den einzelnen Teilen der Deh-nungspfosten angesprochen, nicht aber im Zusammenhang mit der Abdichtung der Anschlussbereiche der Sprossen an die Pfosten. - 10 - Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem sind auch die Ansprüche 2 bis 17 zur weiteren Ausgestaltung der Fassadenkonstruktion nach dem geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche bestandsfähig. In den für den Druck der Patentschrift bestimmten Unterlagen ist im Oberbegriff des Anspruchs 1 "Adruckprofil" in "Andruckprofil" und "Sprosse" in "Sprossen" korrigiert. Kowalski Dr. C. Maier Viereck Gießen Hu
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