BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 320/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. November 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 36 768 … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlossen: Das Patent 195 36 768 wird widerrufen. G r ü n d e I Das Patent 195 36 768 mit der Bezeichnung „Blasverfahren zur Herstellung von beschichteten Trägerteilen“ wurde am 02. Oktober 1995 beim Patentamt ange-meldet. Mit Beschluss vom 24. Januar 2002 wurde hierauf das Patent erteilt und am 29. Mai 2002 dessen Erteilung veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Firma K… GmbH & Co. KG K1 Straße B… am 27. August 2002 Einspruch erhoben. - 3 - Die Einsprechende stützt ihren Einspruch ua auf folgende Druckschriften: 1. DE 31 45 808 A1 und die 2. DE 37 21 690 C1. In der mündlichen Verhandlung vom 04. November 2004 vertrat die Einspre-chende die Ansicht, dass der Patentgegenstand nach dem einzigen Patentan-spruch über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich einge-reicht worden sei. Es läge auch weder ein überraschender Effekt vor noch habe der Fachmann ein Vorurteil zu überwinden, um über den druckschriftlichen Stand der Technik zum Patentgegenstand zu gelangen. Die Einsprechende beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nicht unzulässig er-weitert sei und dass der von der Einsprechenden genannte Stand der Technik den Patentgegenstand nicht nahe legen könne, da dort das Problem von Störstellen - vorzeitiges Verkleben von Vorformling und Beschichtungsmittelbahn - nicht angesprochen sei. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten - 4 - II 1. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert und auf den Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Er ist daher zulässig. Der Einspruch ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des Pa-tents keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt. Es kann daher dahingestellt sein, ob der Gegenstand des Patents in unzulässiger Weise über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht. Nach dem erteilten Patentanspruch betrifft der Gegenstand des Patents ein Blasverfahren zur Herstellung von beschichteten Trägerteilen, insbesondere von Armaturenbrettern für Kraftfahrzeuge, mit komplizierten, von Ausneh-mungen bis hin zu Hinterschneidungen reichenden Konturen, wobei ein frisch extrudierter Kunststoffschlauch und eine Beschichtungsmittelbahn gemein-sam an die Innenkontur des Blasformwerkzeugs angeformt werden, dadurch gekennzeichnet, dass zur Bildung der Kontur des Trägerteils die Kontur der Innenwand des Blasformwerkzeugs nach dem Einlegen des Kunststoff-schlauchs und der Beschichtungsmittelbahn in das Blasformwerkzeug durch einen oder mehrere in das Innere des Blasformwerkzeugs verfahrbare(n) Schieber ausgebildet wird. Der Vorteil dürfte gemäß der Patentschrift (Sp 2, Z 14 ff) darin zu sehen sein, dass die Herstellung beschichteter Formteile mit komplizierten Strukturen bis hin zu Hinterschneidungen möglich ist, wobei mit der in die Blasform einge-legte Beschichtungsmittelbahn eine exakte Ausformung des entsprechenden Profils ohne Störstellen in der Beschichtungsmittelbahn erzielt werden kann. 2. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare Verfahren nach dem einzigen Patentanspruch hat gegenüber dem im Verfah- - 5 - ren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu zu gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften werden bei einem Blasverfahren zum Be-schichten eines Trägerteils ein oder mehrere Schieber eingesetzt, die im Be-reich der Hinterscheidungen die Kontur der Blasform bilden. 3. Das Blasverfahren zur Herstellung von beschichteten Trägerteilen nach dem einzigen Patentanspruch beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit. Beim patentgemäßen Verfahren wird in eine geöffnete Form eine Beschich-tungsmittelbahn eingelegt und ein Kunststoffschlauch in die geöffnete Form hineinextrudiert. Im Bereich von im Trägerteil vorgesehenen Hinterschneidun-gen wird zur Bildung der Konturen mindestens ein Schieberelement einge-setzt, das nach dem Schließen der Form von der Innenseite der Konturen ge-gen den Außenschlauch geführt wird. Durch diese Maßnahme sollen an den Umlenkstellen im Trägerteil und der Beschichtung keine Störstellen auftreten (Sp 2, Z 19 der Patentschrift). Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem Durchschnittsfachmann, einem Diplom–Ingenieur (FH) mit mehrjähriger Er-fahrung auf dem Gebiet der Kunststofftechnologie, insbesondere auf dem Gebiet des Blasens von Hohlkörpern, ausreichend Anregungen. In der DE 31 45 808 A1 ist ein Verfahren zum Blasformen von Kunststoff-Formteilen beschrieben, bei dem ein bahnförmiger Stoff als Beschichtungs-mittelbahn in eine geöffnete Hohlform eingelegt und ein schlauchförmiger Kunststoffvorformling in die noch geöffnete Hohlform hineinextrudiert wird. Anschließend wird die Hohlform geschlossen und der Kunststoffvorformling wird durch Blasen so gegen die Innenwandung der Hohlform gepresst, dass nach dem Entformen ein Verbundelement, bestehend aus einem Kunststoff-Formteil und der Beschichtungsmittelbahn, vorliegt. Die so hergestellten - 6 - Kunststoff-Formteile können dabei durchaus kleine Krümmungsradien auf-weisen (Seite 6, erste Zeile). Dies weist aber darauf hin, dass beim Blasen des Vorformlings und dem damit verbundenen Anschmiegen von Beschich-tungsmittelbahn und Vorformling an die Innenkontur der Hohlform beide Schichten stark verformt werden und damit eine große Dehnfähigkeit aufwei-sen müssen. Die Dehnfähigkeit der Kunststoffschmelze und der Beschich-tungsmittelbahn sind Werkstoffeigenschaften, die von verschiedenen Para-metern (zB von der Temperatur und dem Pressdruck) abhängig sind (Seite 7, erster Absatz). Steht nun der Fachmann vor dem Problem, Kunststoff-Formteile mit Hinter-schneidungen durch Blasformen herzustellen, wird er ohne weiteres die DE 37 21 690 C1 in seine Betrachtungen einbeziehen. Dort wird nämlich ein Verfahren zum Herstellen eines Kunststoff-Formteiles durch Blasformen be-schrieben, bei dem im Formteil Hinterschneidungen vorhanden sind (Spalte 1, Zeile 59). Diese Hinterschneidungen lassen sich mit üblichen Schiebersyste-men jedoch nicht direkt ausformen. Zur Lösung des Problems wird, nachdem der schlauchförmige Vorformling in die geöffnete Form eingefahren und die Form geschlossen ist, der Vorformling durch Zuführung von Stützluft vorge-blasen, bis er die ungefähre Gestalt der Formkontur annimmt. Unter Steige-rung des Luftdrucks bis zum endgültigen Blasdruck wird dann ein Linear-schieber (13) in die Blasform eingefahren und ein Drehschieber (14) in die Blasform eingeschwenkt, die nunmehr, wie beim Patentgegenstand, im Be-reich der Hinterschneidung die Kontur der Innenwand der Blasform bilden. Nach dem Abkühlen werden die Schieber ausgefahren bzw ausgeschwenkt und das Kunststoff-Formteil entnommen. Dies wäre ohne das Ausfahren der Schieber auch nicht möglich. Wenn auch in dieser Druckschrift kein Verfahren zum Blasformen von be-schichteten Kunststoff-Formteilen beschrieben wird, erhält der Fachmann hier den Lösungsweg zum Herstellen von Formteilen mit Hinterschneidungen auf- - 7 - gezeigt. Diesen Lösungsweg nunmehr auf die Herstellung von beschichteten Formteilen mit Hinterschneidungen anzuwenden, liegt im Rahmen des hand-werklichen Könnens es Durchschnittfachmannes, denn auch Hinterschnei-dungen weisen üblicherweise kleine Krümmungsradien auf. Größere Pro-bleme waren deshalb nicht zu überwinden und es sind in der Streitpatentschrift auch keine Maßnahmen offenbart, die darauf hinweisen würden. Die in dieser Patentschrift angesprochenen Störstellen, die durch das vorzeitige Berühren der Beschichtungsmittelbahn mit dem Kunststoffvor-formling entstehen sollen, können entweder durch ein weiteres Auseinander-fahren der Formhälften vermieden werden oder aber sie können nicht so schwerwiegend sein, denn in der DE 31 45 808 A1 wird darauf hingewiesen, dass die Beschichtungsmittelbahn als Isolator wirkt und somit der Kunststoffvorformling zu wenig gekühlt wird (Seite 7, erster Absatz). Das bedeutet aber, dass die Kunststoffschmelze länger dehnfähig und damit länger verformbar ist und sich somit besser an die Schieber anschmiegen kann. Die Beschichtungsmittelbahn ist beim Patentgegenstand nicht definiert, so dass dem Fachmann sämtliche Möglichkeiten offen stehen. Sie muss jedoch eine Dehnfähigkeit aufweisen, die der Dehnfähigkeit des Kunststoffs angepasst ist, da sonst eine gemeinsame Verformung erschwert wäre. Diese Werkstoffeigenschaften können jedoch, wie bereits ausgeführt, vom Fachmann ohne große Schwierigkeiten ermittelt werden. - 8 - Der einzige Patentanspruch hat daher, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, keinen Bestand. Das Patent war somit zu widerrufen. Kowalski Dr. Albrecht Kuhn Hildebrandt Cl
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