BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 322/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 56 809…- 2 -hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am11. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel sowie die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Praschbeschlossen:Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.G r ü n d eI .Die Einsprechende hat gegen das am 5. Dezember 2003 angemeldete Patent 103 56 809 mit der BezeichnungFiltereinsatzdessen Erteilung am 22. Dezember 2005 veröffentlicht worden ist, mit Schriftsatz vom 22. März 2006, der am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamteingegangen ist, Einspruch erhoben.Das Patent ist wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen, was am 1. Ju-li 2010 in das Patentregister eingetragen worden ist.Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Einsprechende mit Schrift-satz vom 15. November 2010 erklärt, an einem Fortgang des Einspruchsverfah-rens kein Rechtsschutzbedürfnis geltend zu machen.- 3 -II.1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Über-gangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpe-tuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zu-ständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).2. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Wi-derruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Ein-spruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf).3. Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähi-gen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, a. a. O., LS 3 - Radauswuchtma-schine).Zehendner Kätker Rippel PraschCl
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