BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 323/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 63 396 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 28. Juni 2005 unter Mitwir-kung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richterin Pagenberg so-wie der Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. - 2 - G r ü n d e I Gegen das Patent 199 63 396, dessen Erteilung am 04. Dezember 2003 veröf-fentlicht wurde, ist am 02. März 2004 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. In ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 31. August 2004 (eingegangen am 01. September 2004) hat die Patentinhaberin beantragt, das Patent in vollem Umfang, hilfsweise mit geänderten Patentansprüchen beschränkt aufrechtzuer-halten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs 1 Satz 2; § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG). Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 59 Abs 3, § 47 Abs 1 Satz 3 sowie § 94 Abs 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem An-trag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. - 3 - Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff) zu eigen. Kowalski Pagenberg Kuhn Hildebrandt Cl
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