BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 324/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 196 43 618 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, des Richters Dr. Huber, der Richterin Pagenberg und des Richters Gießen beschlossen: Das Patent 196 43 618 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 8 wie überreicht in der mündlichen Verhand-lung, im übrigen wie Patentschrift. G r ü n d e I. Das Patent 196 43 618 mit der Bezeichnung "Wärmedämmverbundsystem" ist am 22. Oktober 1996 beim Patentamt angemeldet worden; die hierauf erfolgte Pa-tenterteilung wurde am 13. Juni 2002 veröffentlicht. Gegen das Patent haben die Firmen 1. S… GmbH in K… - 3 - 2. M… GmbH in B…, die seit dem 15. Dezember 2003 unter „K… … GmbH“ firmiert, Einspruch erhoben. Die Einsprechende 1 ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents ge-genüber dem von ihr genannten Stand der Technik nach den DE 26 54 205 C2 (D1) DE 28 22 744 A1 (D2) DE 31 20 342 A1 (D3) nicht patentfähig sei. Sie hat ihren Einspruch durch Erklärung in der Eingabe vom 16.10.2003, einge-gangen am 17.10.2003, zurückgenommen. Die Einsprechende 2 vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Streitpa-tents nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Stand der Technik nach der DE 84 26 763 U1 DE 83 19 429 U1 EP 0 208 650 A1 nicht patentfähig sei. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. In der Beschreibung, Abs. [0011] sind noch die DE 43 43 668 A1 sowie die - 4 - DE 42 15 282 A1 zum Stand der Technik genannt. Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten und führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem angeführten Stand der Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Ver-handlung überreichten Ansprüchen 1 bis 8, im übrigen wie Patent-schrift. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Wärmedämmverbundsystem mit an einer Fassade angebrachten Kunststoffdämmplatten aus Hartschaum, vorzugsweise Polystyrol, die an der von der Fassade (1) abgewandten Seite mit einem, gegebenenfalls über eine Armierung, aufgebrachten Deckputz gegen Witterungseinflüsse geschützt sind, wobei zwischen be-nachbarten Dämmplatten (2) im Bereich ihrer etwa horizontal verlaufenden, aneinandergrenzenden Kanten (3, 3’) eine mit ei-nem Flammschutzmittel versehene Trennschicht eingeschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Trennschicht in Form eines mit dem Flammschutzmittel beschichteten und/oder getränkten Ge-webes (4) gebildet ist und im Brandfall durch Aufschäumen und Aushärten des Flammschutzmittels zu einer Trennschichtstabili-sierung führt, wobei die im Bereich zwischen den aneinander-grenzenden Kanten (3, 3’) zweier Dämmplatten (2) mindestens einseitig über die untere Dämmplattenkante (3) vorstehenden Gewebestreifen (4’) an die der Fassade (1) abgewandte Platten- - 5 - seite (5) der oberen Dämmplatte (2) angelegt und mit dieser ver-bunden sind. Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. 1. Der verbliebene Einspruch ist rechtzeitig eingegangen, mit Gründen versehen und auch im übrigen zulässig. 2. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein Wärmedämmverbundsystem mit an einer Fassade angebrachten Kunststoffdämmplatten aus Hartschaum, vorzugsweise Polystyrol, die an der von der Fassade 1 abgewandten Seite mit einem, ge-gebenenfalls über eine Armierung, aufgebrachten Deckputz ge-gen Witterungseinflüsse geschützt sind, wobei zwischen benach-barten Dämmplatten 2 im Bereich ihrer etwa horizontal verlaufen-den, aneinandergrenzenden Kanten 3, 3’ eine mit einem Flamm-schutzmittel versehene Trennschicht eingeschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Trennschicht in Form eines mit dem Flammschutzmittel beschichteten und/oder getränkten Gewebes 4 gebildet ist und im Brandfall durch Aufschäumen und Aushärten des Flammschutzmittels zu einer Trennschichtstabilisierung führt, wobei die im Bereich zwischen den aneinandergrenzenden Kan-ten 3, 3’ zweier Dämmplatten 2 mindestens einseitig über die un-tere Dämmplattenkante 3 vorstehenden Gewebestreifen 4’ an die der Fassade 1 abgewandte Plattenseite 5 der oberen Dämmplatte 2 angelegt und mit dieser verbunden sind. - 6 - Damit sollen nach den Angaben in der Beschreibung - Abs. [0004] - die dort dem Stand der Technik (DE 84 26 763 U1) unterstellten Nachteile beseitigt werden und es soll sich trotz der Vereinfachung im Brandfall durch Aufschäumen und Aushärten des Flamm-schutzmittels eine wirksame Trennschichtstabilisierung ergeben, jedoch auf dem auf der Fassade aufgebrachten Deckputz im Brandsperrenbereich keine Verfärbung oder unerwünschte Schat-tierung eintreten. 3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Im geltenden Patentanspruch 1 sind die Merkmale in den ursprünglich einge-reichten Patentansprüchen 1, 2 und 4 zusammengefasst; er ist daher zulässig. Die Ansprüche 2 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 und 5 bis 9. Der geltende Anspruch 8 geht zurück auf die Angaben in der ursprüngli-chen Beschreibung in Sp. 3, Z. 25 bis 33. Die geltenden Ansprüche 2 bis 8 sind somit ebenfalls zulässig. 4. Das Wärmedämmverbundsystem mit den Merkmalen im geltenden Patentan-spruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, hat als neu zu gelten, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Wärmedämmverbundsystem mit allen im geltenden Patentanspruch 1 an-gegebenen Merkmalen zeigt. Dies gilt auch gegenüber der schwer entflammbaren und wärmedämmenden Bauplatte nach der DE 26 54 205 C2 (D1) und dem Isolationskörper nach der DE 31 20 342 A1 (D3). Bei diesen Platten ist der jeweilige Kern aus Kunststoff-schaum vollständig mit einem Gewebe umhüllt, und es sind nicht nur die anei-nandergrenzenden Kanten zweier Dämmplatten mit einem Gewebestreifen versehen. Bei den Wand- und Deckenverkleidungen nach der DE 28 22 744 A1 (D2) sind lediglich die großen Flächen, nicht aber die Kanten mit Gewebe beschichtet. Das Merkmal im Anspruch 1 der Entgegenhaltung, dass eine feuerdämmende - 7 - Beschichtung auf beiden Flächen und an allen Kanten vorgesehen ist, betrifft die Beschichtung 12 in Fig. 1 bzw. die erste Schicht 17 in Fig. 2 und nicht die aus Glasfasergewebe bestehende Verstärkungsschicht 18 (vgl. die Angaben auf S. 9, Abs. 1 und 2). Die Verstärkungsschicht 18 aus Glasfasergewebe ist nur auf einer Fläche aufgebracht und ist auch nicht mit einem Flammschutz-mittel getränkt. Bei der Dämmplatte nach der DE 84 26 763 U1 ist die Trennschicht B aus ei-nem Glasfaserdämmstoff gebildet und nicht aus einem Gewebestreifen. Bei der Ausführungsform nach Abb. 2 dient die Beschichtung aus Glasseidengit-tergewebe D als Armierung und deckt den Dämmstoffstreifen B zwischen den Hartschaumplatten A sowie die Klebefugen ab, ist aber nicht an den Kanten der Hartschaumplatten angeordnet und ist auch nicht mit Flammschutzmittel beschichtet. Bei der Fassadenisolation nach der EP 0 208 650 A1 besteht die Trennschicht aus Brandschutzplatten 4 und nicht aus einem beschichteten Gewebestreifen. Die DE 43 43 668 A1 und die DE 42 15 282 A1 betreffen Flammschutzmittel selbst und keine Wärmedämmverbundsysteme. 5. Das Wärmedämmverbundsystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Dämmplatte für Fassaden-Vollwärmeschutz-Verbundsysteme nach der DE 84 26 763 U1, von der die dem Patentgegenstand zugrundeliegende Aufgabe hergeleitet ist, besteht aus Polystyrol-Hartschaum-Platten A und einem zwi-schen diesen als Trennschicht angeordneten Streifen B aus Glasfaser-Dämm-stoff. Bei einem aus diesen Platten gebildeten Wärmedämmverbundsystem sieht es die Patentinhaberin als nachteilig an, dass sich wegen der unter-schiedlichen Wärmekapazitäten des Materials der einzelnen Plattenabschnitte Verfärbungen auf den im Gebrauchszustand verputzten Oberflächen einstel-len. In einer besonderen Ausführungsform (Abb. 2) ist zwar eine die Trenn-schicht überdeckende Armierung aus Glasseidengewebe vorgesehen, doch ist weder der Glasfaserdämmstoff noch das Gewebe mit einem bei Hitzeeinwir-kung aufschäumenden Flammschutzmittel versehen; die Trennschicht wirkt in - 8 - einem aus diesen bekannten Platten gebildeten Verbundsystem wegen der Nichtbrennbarkeit des Materials im Brandfall passiv, während die Trennschicht beim Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents durch das Aufschäumen aktiv wirkt und stabilisiert wird. Bei der Bauplatte nach der DE 26 54 205 C2 (D1) ist der Kern 18 aus Kunst-stoffschaum zunächst von der Auskleidung 15 aus bei Hitze aufschäumendem Material rundum eingeschlossen und dann noch von einer Metallkassette um-geben. Damit soll im Brandfall der Wärmefluss durch die Platte hindurch ge-bremst werden, sodass eine höhere Feuerwiderstandszeit erreicht wird. Das Problem der Verfärbung einer verputzten Plattenoberfläche durch unterschied-liche Wärmekapazitäten stellt sich bei dieser Platte nicht, so dass der Fach-mann, ein mit der Entwicklung von Wärmedämmverbundsystemen im Bauwe-sen befasster Chemiker, aus der Kenntnis dieser Bauplatte keine Anregung zu dem im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Wärmedämmverbundsys-tem erhält. Bei der Wand- und Deckenverkleidung nach der DE 28 22 744 A1 (D2) ist auf der Beschichtung 17 der Schaumstoffplatte 16 eine Verstärkungslage 18 auch aus Glasfasergewebe vorgesehen. Doch ist diese Verstärkungslage aus-schließlich auf den Ober- und Unterflächen der Platte angeordnet und ist als Verstärkungslage ein mittragendes Element zur Verbesserung der mechani-schen Eigenschaften der Platte. Beim Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents dient die Trennschicht dagegen nicht der Verstärkung der Platte. In der Druckschrift ist zwar die Feuerbeständigkeit des Glasfasergewe-bes hervorgehoben, doch bedeutet dies, dass das Glasfasermaterial selbst nicht brennbar ist. Eine Tasche, die im Brandfall geschmolzenes Material auf-nimmt, und eine Trennschicht zwischen aneinandergrenzenden Kanten zweier Platten werden nicht gebildet, da an den Kanten kein Glasfasermaterial ange-ordnet ist. Zu dieser Maßnahme sieht sich der Fachmann auch nicht veran-lasst, da nach Anspruch 1 auf beiden Flächen und Kanten eine feuerdäm-mende Beschichtung vorgesehen ist, und Verfärbungen stellen sich auf der dekorativen Schicht 12 offenbar nicht ein. - 9 - Die Wärmedämmplatte nach der DE 31 20 342 A1 (D3) besteht aus einem Kern 11 aus Hartschaummaterial mit einer Außenhaut 12 aus Glasfaservlies 13, das wiederum mit einer Beschichtung 14 versehen ist, die als aufge-schäumte Paste auf das Vlies aufgetragen worden ist. Durch die Umhüllung aus beschichtetem Glasfaservlies erhält die Platte insgesamt die Eigenschaf-ten eines schwer entflammbareren Werkstoffs. Die Beschichtung schäumt bei Hitzeeinwirkung nicht auf, sondern bleibt passiv. Sie bildet zusammen mit dem Vlies nach den Angaben auf S. 7 die Schäumform für die Hartschaumplatte, d.h. das Vlies umschließt die Platte vollständig. Zu der Anordnung lediglich einer Trennschicht im Bereich des unteren Plattenrandes, die im Brandfall durch aufschäumendes Flammschutzmittel stabilisiert wird, wie beim Patentgegenstand, gibt diese Wärmedämmplatte keine Anregung. Die hinterlüftete Fassadenisolation nach der EP 0 208 650 A1 weist zwar eine Trennschicht F auf, in der ein im Brandfall aufschäumendes und aushärtendes Flammschutzmittel angeordnet ist, doch hat die Trennschicht die Form eines mit Lüftungskanälen versehenen Streifens, in denen das unter Hitzeeinwirkung aufschäumende Material angeordnet ist und die Kanäle im Brandfall ver-schließt, sodass der Durchtritt von heißen Brandgasen sowie eine im Brandfall schädliche Kaminwirkung verhindert wird. Das Ziel einer Trennschichtstabilisie-rung durch das aufgeschäumte Material, wie beim Patentgegenstand, ist nicht beabsichtigt. Da diese Trennschicht F aus einem anderen Material besteht als die angrenzenden Dämmplatten, kann sich bei dieser Fassadenisolation ebenfalls die Gefahr der Verfärbung ergeben. Dieses Problem ist aber in der Druckschrift weder angesprochen noch ist eine Lösung erkennbar. Aus ihr er-hält der Fachmann daher keine Anregung in Richtung auf das Wärmedämm-verbundsystem nach dem Anspruch 1. Die Dämmstoffplatte nach der DE 83 19 429 U1 besteht aus einer aus mit Wasserglas gebundenem porösem Zellulosefaserstoff, bspw Altpapier, gebil-deten Dämmstoffschicht, die ein- oder beidseitig mit einer Schicht aus Papier oder Pappe überdeckt ist. Die flammhemmende Wirkung wird bei der Platte durch die Verwendung von Wasserglas als Bindemittel erzielt, dem noch wei- - 10 - tere flammhemmende Mittel, wie Borax, beigemischt sind. Diese Platte weist keine Trennschicht auf, außerdem stellt sich nicht das Problem unterschiedli-cher Wärmekapazitäten verschiedener Materialien und kann so keinen Hinweis zu der im Anspruch 1 angegebenen Lösung der Aufgabe geben. Die in der Beschreibung noch angegebenen Druckschriften, die DE 43 43 668 A1 und die DE 42 15 282 A1 betreffen die Ausbildung von aufschäumenden und eine Dämmschicht bildenden Flammschutzmitteln allgemein. Ein Bezug zu Wärmedämmverbundsystemen für Gebäudefassaden bzw. zu dem dem Streit-patent zugrundeliegenden Problem ist nicht hergestellt, so dass der Fachmann keine Anregung zu dem im Anspruch 1 angegebenen Wärmedämmverbund-system bekommt. Der Fachmann hat somit in den einzelnen im Verfahren in Betracht gezogenen Druckschriften kein Vorbild, das ihm das im Anspruch 1 angegebene Wärme-dämmverbundsystem nahe legen könnte. Aber auch aus den Entgegenhaltun-gen zusammen gesehen erhält er keinen Anstoß zur Ausbildung eines solchen Wärmedämmverbundsystems. Entweder betreffen die Druckschriften die Aus-bildung einzelner Platten und berücksichtigen deren Zusammenwirken in ei-nem Verbundsystem nicht (DE 26 54 205 C2, DE 31 20 342 A1 und DE 83 19 429 U1) oder das Problem der Verfärbung von Deckschichten infolge unterschiedlicher Wärmekapazitäten innerhalb eines Verbundsystems wird nicht angesprochen (DE 28 22 744 A1, DE 84 26 763 U1, EP 0 208 650 A1, DE 43 43 668 A1 und DE 42 15 282 A1). Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die - 11 - Ansprüche 2 bis 8 zur Weiterbildung des Wärmedämmverbundsystems nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand. Kowalski Dr. Huber Pagenberg Gießen Cl
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