BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 330/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. März 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 04 669 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Hildebrandt beschlossen: Das Patent 101 04 669 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten. Bezeichnung: Antriebskopf für NC-gesteuerte Stellbewegung einer Werkzeugspindel mit zwei Drehachsen Anmeldetag: 2. Februar 2001 Patentansprüche 1 bis 4, Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2005, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2 aus der Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I Das Patent 101 04 669 war am 02. Februar 2001 beim Patentamt angemeldet worden; die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 08. August 2002. Gegen die Patenterteilung haben die Firmen D… GmbH in P…, - Einsprechende I - und F… GmbH in B…, - Einsprechende II - jeweils am 08. November 2002 Einspruch erhoben. Die Einsprechenden sind der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei und beantragen, das Patent in vollem Um-fang zu widerrufen. Die Einsprechenden stützen ihre Einspruchsbegründungen auf folgende Druck-schriften: - 4 - (1) DE 41 22 711 A1, (2) DE 195 22 711 C2, (3) DE 19 34 930 A1, (4) DE 743 530 C, (5) EP 09 23 421 B1, (6) DE-Z: WERKSTATT UND BETRIEB, 127 (1994), S. 609 - 614, (7) WO 96/41 695 A1. Die Druckschriften (1), (2) und (7) sowie die (8) EP 07 49 803 A1 waren im Erteilungsverfahren in Betracht gezogen worden. Ferner macht die Einsprechende II unter Vorlage von diversen Firmenschreiben, Stücklisten, Rechnungen, Zeichnungen und Prospekten eine offenkundige Vorbe-nutzung geltend, die sich auf den Gegenstand der Entgegenhaltung (7) beziehen soll. Der von der Einsprechenden I zunächst geltend gemachte weitere Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung wurde in der mündlichen Verhandlung fallengelas-sen. Der Patentinhaber führt aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufge-zeigten Stand der Technik patentfähig sei und beantragt, das Patent mit den Pa-tentansprüchen 1 bis 4, der Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2005, und 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 aus der Patentschrift, aufrecht zu erhalten. - 5 - Die Einsprechende II ist, wie mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. II 1. Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind substantiiert auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt und daher zulässig. Sie sind insoweit erfolgreich, als sie zu einer Beschränkung des Patents führten. 2. Der Patentgegenstand betrifft nach dem geltenden Patentanspruch 1 einen Antriebskopf für NC-gesteuerte Stellbewegungen einer Werkzeugspindel mit zwei Drehachsen (A, B), einem Gehäuse (1) und einem zweiten Antriebsgehäuse (1'), wobei konzentrisch um jede Drehachse (A, B) mindestens ein mehrpoliger Außenläufermotor (2) angeordnet ist, wobei der um die erste Drehachse (A) angeordnete Außenläufermotor (2) einen in das Gehäuse (1) eingesetzten ringförmigen weichmagnetischen Stator (3) mit Ein-zelpolwicklungen sowie ein mit Permanentmagneten (4) belegtes ringförmiges Rotorjoch (5) aufweist, wobei das Rotorjoch (5) des um die erste Drehachse (A) angeordneten Außen-läufermotors (2) endseitig an einen im Gehäuse (1) drehbar gelagerten Rotorkör-per (6) angeschlossen sowie zwischen dem Stator (3) und einem zylindrischen Gehäuseabschnitt mit einer auf das Rotorjoch (5) wirkenden Blockiereinrichtung (7) angeordnet ist, wobei der um die zweite Drehachse (B) angeordnete Außenläufermotor (2) einen in dem zweiten Antriebsgehäuse (1') angeordneten ringförmigen weichmagneti-schen Stator (3) mit Einzelpolwicklungen sowie ein mit Permanentmagneten be-legtes ringförmiges Rotorjoch (5) aufweist, - 6 - wobei das Rotorjoch (5) des um die zweite Drehachse (B) angeordneten Außen-läufermotors (2) endseitig an einen im zweiten Antriebsgehäuse (1') drehbar gela-gerten Rotorkörper (6) angeschlossen sowie zwischen dem Stator (3) und einem zylindrischen Gehäuseabschnitt mit einer auf das Rotorjoch (5) wirkenden Blo-ckiereinrichtung (7) angeordnet ist, wobei das zweite Antriebsgehäuse (1') an den Rotorkörper (6) des um die erste Drehachse (A) angeordneten Außenläufermotors fest angeschlossen ist und wobei die Blockiereinrichtungen (7) jeweils aus einer fluidbeaufschlagten, defor-mierbaren Membran (8) bestehen, die sich unter Fluiddruck an das Rotorjoch (5) anlegt. Gemäß der auf Seite 2, Abs. 1 der geltenden Beschreibung angegebenen Auf-gabe soll damit ein derartiger Antriebskopf möglichst einfach und kompakt aufge-baut sein und präzise Stellbewegungen bei hohem Antriebsmoment ermöglichen. 3. Der geltende Patentanspruch 1 beruht auf dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme von Merkmalen aus dem erteilten Patentanspruch 3. Sein Ge-genstand ist damit gegenüber der erteilten Fassung im Rahmen der erteilten Un-terlagen beschränkt. Da er auch kein aliud enthält, ist er zulässig. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 gehen auf die erteilten Ansprüche 2, 4 und 5 zurück und sind damit ebenfalls zulässig. 4.1 Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu, wie auch von den Ein-sprechenden nicht in Frage gestellt wurde. So zeigt mit Ausnahme der WO 96/41 695 A1 keine der angeführten Druckschrif-ten eine Werkzeugspindel mit zwei Drehachsen, während die Werkzeugspindel nach der WO 96/41 695 A1 keinen Außenläufermotor aufweist. - 7 - 4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. Die dem Patentgegenstand am nächsten kommende WO 96/41 695 A1 zeigt ei-nen Antriebskopf für Stellbewegungen einer Werkzeugspindel mit mehreren Dreh-achsen und mehreren Gehäusen. Ein wesentlicher Unterschied zu diesem Stand der Technik liegt in der Ausführung des jeweiligen Antriebs um die einzelnen Drehachsen. Während bei dem An-triebskopf nach der WO 96/41 695 A1 ein Innenläufermotor zum Einsatz kommt, ist der entsprechende Antrieb beim Patentgegenstand als Außenläufermotor aus-gebildet. Diese Motorbauart weist prinzipbedingt die zur Lösung der zugrundelie-genden Aufgabe entscheidenden Vorteile eines hohen erzielbaren Drehmoments bei kompakten Abmessungen auf, wobei zusätzlich, einem weiteren Aspekt der patentierten Erfindung Rechnung tragend, ein relativ großer Freiraum am An-triebskopf für durchzuführende Fluid- und Elektroleitungen verbleibt. Ein weiterer entscheidender Unterschied zu diesem Stand der Technik ist in der Ausführung der Blockiereinrichtung zu sehen, welche beim Patentgegenstand aus einer fluidbeaufschlagten, deformierbaren Membran besteht, die sich unter Fluid-druck an das Rotorjoch radial klemmend anlegt. Bei dem Antriebskopf nach der WO 96/41 695 A1 hingegen ist eine sog. "sleeve clamp" (Klemmhülse) vorgese-hen, die zwar hydraulisch, also durch Fluiddruck betätigt wird, jedoch keine defor-mierbare Membran aufweist und sich auch nicht radial klemmend an das Rotor-joch anlegt sondern, wie insbesondere aus Fig. 3 ersichtlich, als axial verschieb-bare Hülse ausgebildet ist, die sich nur stirnseitig an einen entsprechenden Ge-häuseabschnitt anlegen kann. Die aus der WO 96/41 695 A1 bekannte Lehre stellt dem Durchschnittsfachmann, für den hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehr-jähriger Berufserfahrung im Bereich der Werkzeugmaschinen anzusetzen ist, so-mit ein fertiges und in sich schlüssiges Konzept für den Antrieb einer Werkzeug-spindel mit um mehrere Drehachsen drehbaren Gehäusen zur Verfügung. Eine Anregung, hierbei auf ein gänzlich anderes Motorenkonzept umzustellen oder für - 8 - die Blockiereinrichtung anstelle der axialen Klemmhülse eine deformierbare Membran einzusetzen, kann deshalb von dieser Druckschrift nicht ausgehen. Die DE 41 22 711 A1 zeigt eine Klemmvorrichtung für eine rotierende Antriebs-welle, welche, insoweit mit dem entsprechenden Merkmal des angegriffenen Pa-tentanspruchs 1 übereinstimmend, eine fluidbeaufschlagbare deformierbare Membran aufweist. Auch ist dort zum Antrieb der Welle um eine einzige Dreh-achse ein Außenläufermotor vorgesehen. Dieser Druckschrift ist jedoch keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein solcher Aufbau für eine Werkzeugspindel mit zweiachsigem Antrieb in zwei Gehäusen Vorteile bieten könnte und daher ei-nem Konzept, wie in der WO 96/41 695 A1 angegeben, vorzuziehen sei. So ist weder das aus der Außenläuferbauart resultierende hohe Drehmoment angespro-chen noch der Vorteil der hohen Haltekraft einer außenliegenden Klemmmembran mit dementsprechend großer Anpressfläche erwähnt. Auch der Aspekt eines großen Freiraums für Leitungsdurchführungen spielt bei diesem Stand der Technik keine Rolle. Der Fachmann, wie er oben definiert ist, wird sich daher auch in Kenntnis der DE 41 22 711 A1 nicht veranlasst sehen, die aus der WO 96/41 695 A1 bekannte Werkzeugspindel unter völliger Abkehr von dem dort als vorteilhaft beschriebenen Antriebskonzept und unter Inkaufnahme eines entsprechend hohen Aufwandes gänzlich umzukonstruieren. Die weiteren Druckschriften zum Stand der Technik sind von den Einsprechenden lediglich als zusätzlicher Beleg für die Verwendung von Hülsen-Klemmeinrichtun-gen bzw. zu Merkmalen von Unteransprüchen angeführt worden und liegen sämt-lich weiter ab vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 als der vorstehend abge-handelte Stand der Technik. 5. Wegen des Nichterscheinens der Einsprechenden II zur mündlichen Verhand-lung konnte der von ihr behaupteten Vorbenutzung nicht weiter nachgegangen werden. Insbesondere hätte der vom Senat bisher als hierzu nicht hinreichend - 9 - substantiiert angesehene Sachvortrag einer weiteren Aufklärung bedurft, um ggf. eine den Patentgegenstand entgegenstehende Benutzung feststellen zu können. 6. Nach alledem ist der geltende Patentanspruch 1 bestandsfähig. Mit ihm sind auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 bestandsfähig, da ihre Gegenstände über bloße Selbstverständlichkeiten hinausgehen. Kowalski Eberhard Dr. Huber Hildebrandt Cl
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