BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 33/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 199 38 368.5-25 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der Richterin Hübner - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Prüfungs-stelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 22. Mai 2001 aufge-hoben und das nachgesuchte Patent erteilt. Bezeichnung: Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen Anmeldetag: 13. August 1999 Die Priorität der Anmeldung vom 25.09.1998 ist in Anspruch ge-nommen. Aktenzeichen der Erstanmeldung: 298 17 227.5 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 10, Beschreibung Seiten 1 - 5, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 6 wie Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung 199 38 368.5 – 25 mit der Bezeichnung „Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen“ ist am 13. August 1999 beim Patentamt einge-gangen. Die Priorität einer inländischen Voranmeldung vom 5. September 1998 ist in Anspruch genommen (Aktenzeichen der Erstanmeldung: 298 17 227.5). Mit der - 3 - Eingabe vom 8. Mai 2001 haben die Anmelder neue Patentansprüche 1 bis 13 eingereicht. Mit Beschluss vom 22. Mai 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nach der Druckschrift DE 297 10 007 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen: (1) DE 297 12 401 U1 (2) DE 297 12 648 U1 (3) US 4 837 085 Von den Anmeldern in der Beschreibungseinleitung selbst genannt wurden noch die (4) DE 297 20 796 U1 (5) DE 42 35 628 A1 Von einem Dritten, der Fa. F… GmbH & Co. KG, wurden im Beschwerde- verfahren noch folgende Entgegenhaltungen eingereicht: (6) DE 94 12 266 U1 (7) Preisliste d. Fa. F… „Aufkantung aus Faserbeton“ gültig ab 01.07.94 (8) Prospekt „BE-FIX“ (9) Zeitschrift „bba Bau Beratung Architektur“ 4/93, Abbildung auf S. 18 Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Sie haben in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Beton-bauteil, das auf einem Trägerelement (7) eine Dichtungsschicht (8) hat, wobei die Dichtungsschicht (8) auf wenigstens einer der verti-kal ausgerichteten Oberflächen des Trägerelements (7) aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Trägerelement (7) ein L-Profil oder T-Profil ist, bei dem an dem senkrecht ausgerichteten Teil wenigstens ein waagrecht abgewinkeltes Fußteil (13 bis 15; 17 bis 19) absteht, dass das Fußteil (13 bis 15; 17 bis 19) Befesti-gungslöcher (16) hat, und dass eine selbstklebende Dichtungs-masse (9) die Dichtungsschicht (8) bildet. Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Akten Bezug genommen. Die Anmelder und Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1, sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt. Sie beantragen, das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 10 und Beschreibung Seiten 1 bis 5 jeweils übergeben in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6 gemäß Offenlegungsschrift. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein Abdichtelement 1 zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Beton-bauteil 2,3, das auf einem Trägerelement 7 eine Dichtungsschicht 8 hat. Die Dichtungsschicht ist auf wenigstens einer der vertikal aus-gerichteten Oberflächen des Trägerelements 7 aufgebracht. Dabei ist das Trägerelement 7 ein L- oder T-Profil, bei dem an dem senk-recht ausgerichteten Teil wenigstens ein waagrecht abgewinkeltes Fußteil 13 – 15; 17 – 19 absteht. Außerdem hat das Fußteil Be-festigungslöcher 16, und eine selbstklebende Dichtungsmasse 9 bildet die Dichtungsschicht 8. Damit soll nach den Angaben in der DE 199 38 368 A1 Sp. 1, Z. 25 - 29 und den Ausführungen des Vertreters der Anmelder in der mündlichen Verhand-lung ein Abdichtelement zum Abdichten von Arbeitsfugen in einem Betonbau-teil geschaffen werden, welches einen möglichst einfachen Aufbau, leichte Montierbarkeit und gute Dichtungseigenschaften hat. 2. Ein Abdichtelement nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere in den ursprünglichen Patentan-sprüchen 1, 8, 10 bis 12 und 14 sowie Fig. 1 als zur Anmeldung gehörend of-fenbart. Der geltende Patentanspruch 2 geht zurück auf Anspruch 12, Anspruch 3 und 4 auf Anspruch 1, die Patentansprüche 5 bis 9 auf die ursprünglichen Patent-ansprüche 2 – 6 und Patentanspruch 10 auf Anspruch 9. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 10 sind mithin zulässig. - 6 - 3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerb-lich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen alle im geltenden Patentanspruch 1 angege-benen Merkmale zeigt. Die Entgegenhaltungen betreffen nämlich entweder kein Abdichtelement für Arbeitsfugen oder das Trägerelement des Abdichtelements ist kein L- oder ein T-Profil. Dies wurde auch nicht behauptet. Die DE 297 10 007 U1 zeigt ein Stellblech 2 zur Abdichtung von Arbeitsfugen in einem Betonbauteil, dessen Ränder mit einer Beschichtung 4 aus einem in Wasser quellfähigen Polymer – auch Quellgummi (S. 5, Z. 1) - versehen sind. Von diesem bekannten Abdichtelement unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 durch die Merkmale im kennzeichnen-den Teil des geltenden Patentanspruchs 1. Die US 4 837 085 hat einen Dichtungsstreifen 12, 16, 27 für Arbeitsfugen zum Gegenstand aus einer Schicht 10 aus wasserundurchlässigem Material, die auf beiden Seiten mit je einer Schicht aus Bentonit versehen ist. Nach Fig. 3 und dem entsprechenden Abschnitt in der Beschreibung in Sp. 4, Z. 9 ff. wird der Dichtungsstreifen mit Draht 18 ebenfalls an der vertikalen Anschlussbeweh-rung 17 für die Wand befestigt, bevor die Bodenplatte 15 betoniert wird. Die DE 42 35 628 A1 zeigt ein Injektionsblech für Arbeitsfugen, dessen Trä-gerblech 4 nach Anspruch 15 und den Angaben in Sp. 2, Z. 53 – 62 an seiner Außenseite mit einer selbstklebenden Beschichtung 5 aus Bitumen–Styrol–Butadien–Styrol–Blockpolymer–Kautschuk versehen sein kann, damit die Fuge nach dem Erstarren des Betons bereits wasserdicht ist, weil sich diese Be-schichtung mit frischem Beton wasserdicht verbindet. Der Injektionskanal bietet die Möglichkeit, nachträglich noch verpressen zu können. - 7 - Die von einem Dritten, der Fa. F…, eingereichten Entgegenhaltungen zeigen zwar Elemente mit L- oder T-förmigem Querschnitt, doch sind dies alles keine Fugenbänder oder -bleche. Die DE 94 12 266 U1, die Preisliste vom 01.07.94 sowie der Prospekt „BE-FIX“ zeigen Randschalungen für Betondecken, und der Ausschnitt aus der Zeitschrift „bba Bau Beratung Architektur“ betrifft ein Randprofil für einen Terrassenbelag. Dabei sind die jeweiligen Profile im Quer-schnitt L-förmig ausgebildet. 4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann, einen mit der Konstruktion von Fugenbändern betrauten Techni-ker, auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Das Stellblech nach der DE 297 10 007 U1, von dem der Oberbegriff des gel-tenden Patentanspruchs 1 hergeleitet ist, wird entweder vor dem Betonieren, bspw. der Sohle eines Bauwerks, auf die obere Bewehrungslage gestellt oder nach deren Betonieren in den noch feuchten Beton gedrückt; vgl. die Ausfüh-rungen in der Entgegenhaltung auf S. 3, Abs. 2. Da dieses bekannte Stellblech an der Anschlussbewehrung für die danach zu betonierende Wand befestigt wird, bedeutet dies, dass das Stellblech zumin-dest in der Nähe der vertikalen Bewehrung angeordnet werden muss und da-her nur eine geringe Variationsmöglichkeit für die Anordnung innerhalb des Wandquerschnitts bietet. Der Dichtungsstreifen nach der US 4 837 085 weist in der Ausführungsform nach Fig. 3 zwar Befestigungslöcher auf, und er ist auch mit einer Dichtungs-masse beschichtet, doch ist er, ebenso wie das Stellblech nach der DE 297 10 007 U1, flächig ausgebildet und wird, wie aus der Darstellung in Fig. 3 hervorgeht, an der vertikalen Anschlussbewehrung befestigt. Eine Anregung zur Ausbildung als L- oder T-Profil gibt er dem Fachmann auch nicht schon allein deswegen, weil es nicht starr, sondern flexibel ist, wie Fig. 1 zeigt. - 8 - Das Injektionsblech nach der DE 42 35 628 A1 hat zwar noch eine selbstkle-bende Beschichtung zur Verbindung mit dem Umgebungsbeton, doch fehlt ebenfalls der L- bzw. T-förmige Querschnitt. Nach den Angaben in Sp. 1, Z. 65 bis Sp. 2, Z. 6 wird es an der Bewehrung des ersten Bauteils angeschlossen und etwa 3 bis 5 cm tief im Beton des ersten Bauteils eingegossen. Bauelemente mit T- oder L-förmigem Querschnitt sind im Bauwesen zwar be-kannt, wie bspw. die von der Fa. F… eingereichten Entgegenhaltungen zei- gen, doch werden diese Bauteile mit den abgewinkelten Schenkeln z. B. auf der Schalung befestigt. Sie dienen als Schalungselement und sollen beim Betonieren den Schalungsdruck aufnehmen. Ein Fugenblech dagegen wird beidseits von Beton umschlossen und nimmt keinen Schalungsdruck auf, son-dern muss zunächst nur so gehalten werden, dass es beim Betonieren des ersten Bauabschnitts nicht umfällt oder aufschwimmt, und tritt erst in Aktion, wenn das anschließende Bauteil betoniert ist. Eine Anregung an den Fach-mann, der für Arbeitsfugenbleche eine Lösung sucht, wie diese bei guten Dichtungseigenschaften leichter montiert werden können, vermittelt die Kenntnis dieser Schalungselemente, die einem ganz anderen Zweck dienen, nicht. Wie der Vertreter der Anmelder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft ausführte, habe man bisher eine L- oder T-förmige Querschnittsgestaltung ei-nes Abdichtelements für Arbeitsfugen vermieden, da man damit Nachteile bei der Abdichtung von Eckbereichen befürchtete. Auch die Fugenbänder oder -bleche nach den noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegrif-fen worden sind, geben dem Fachmann keine Anregung zum Anmeldungsge-genstand, insbesondere nicht zu der L- oder T-förmigen Querschnittsgestal-tung, wie der Senat überprüft hat. Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentan- - 9 - spruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die Patentansprüche 2 bis 10 zur weiteren Ausgestaltung des Abdichtelements nach dem Patentan-spruch 1 als Unteransprüche gewährbar. Kowalski Dr. Huber Gießen Hübner Cl
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