BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 336/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In dem Einspruchsverfahren betreffend das Patent 101 45 730 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Gießen, Dipl.-Ing. Kuhn und Rich-terin Hübner beschlossen: Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten. G r ü n d e I Die Patentinhaberin hat das Patent am 17. September 2001 mit der Bezeichnung „Werkzeug zum Mehrkomponenten–Spritzgießen, insbesondere zum 2–Kompo-nenten–Spritzgießen von Kunststoff-Spritzteilen“ beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002 wurde hierauf ein Patent erteilt (101 45 730) und dessen Erteilung am 27. Februar 2003 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Firma Z… Formenbau GmbH, in F… am 26. Mai 2003 Einspruch erhoben. Die Einsprechende macht eine offenkundige Vorbenutzung geltend, legt zur Be-gründung eine Kopie einer CD-ROM (Anlage E1) vor, deren Original anlässlich einer Präsentation zwischen dem 07. Mai 2001 und 11. Mai 2001 gezeigt worden sein soll. Sie legt ferner Kopien der relevanten Bilder des auf der CD-ROM ge- - 3 - zeigten Films (Anlage E6a bis E6i, 7a bis 7i) und Konstruktionszeichnungen eines Spritzgießwerkzeuges, wie im Film gezeigt (Anlage E2 bis E4), vor und benennt Zeugen, die das Datum der Vorführung und die Übereinstimmung der Kopien mit dem Original bestätigen sollen. Sie beantragt, das Patent im vollen Umfang zu widerrufen. Mit Eingabe vom 07. August 2003 (eingegangen am 08. August 2003) nimmt sie den Einspruch gegen das Patent 101 45 730 zurück. Die Patentinhaberin hat sich im Einspruchsverfahren nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Nach dem erteilen Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents ein Werkzeug zum Mehrkomponenten-Spritzgießen, insbesondere zum 2-Komponen-ten-Spritzgießen von Kunststoff-Spritzteilen (1) mit zwei Werkzeughälften (2, 2'), zwischen welchen die Formenhohlräume (3, 3') ausgebildet sind und welche auseinanderfahrbar sowie schließbar sind, mit einer in der einen Werkzeughälfte (2') integrierten sowie in dieser ausfahrba-ren, drehbaren sowie wieder versenkbaren Umsetzeinrichtung (11) mit wenigstens einem quer zur Verfahrrichtung der Umsetzeinrichtung (11) sich erstreckenden Formkern (13), mittels welcher die Vorspritzteile (4) zum Spritzen einer weiteren Komponente in die zugehörigen Formenhohlräume (3') umsetzbar sind, sowie mit einer Auswerfereinrichtung (9) für die fertig gespritzten Spritzteile (1) von ihren Formkernen (13), dadurch gekennzeichnet - 4 - dass die Werkzeughälfte (2') mit der Umsetzeinrichtung (11) einen Werkzeugein-satz (6) aufweist, in welchem der Formenhohlraum (3') für die letzte zu spritzende Komponente ausgebildet ist und welcher in Abziehrichtung des fertig gespritzten Spritzteils (1) vom Formkern (13) verfahrbar ist und dabei das Spritzteil (1) im Formenhohlraum (3') des Werkzeug-einsatzes (6) gehalten ist. Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug genommen. II Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig. Das auf der CD-ROM gezeigte Werkzeug mag wohl die Merkmale des erteilten Patents zeigen, jedoch hat die Einsprechende durch Rücknahme ihres Einspruchs sich der Mitwirkung entzogen, so dass der Senat nicht in der Lage ist nachzuprü-fen, ob das auf der CD - ROM gezeigte Werkzeug vor dem maßgeblichen Tag einer breiten Öffentlichkeit zugänglich und somit offenkundig vorbenutzt war. Die Prüfung des Patents durch den Senat (entsprechend § 61 Absatz I Satz 2 PatG) hat ergeben, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 5 gegen-über dem im Übrigen aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sind. Das Patent war daher in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Gemäß § 47 Absatz I, Satz 4 PatG iVm § 59 III PatG bedarf es einer näheren Be-gründung des Beschlusses nicht, da der einzige Einspruch mit der am 08. Au- - 5 - gust 2003 eingegangenen Erklärung der Einsprechenden zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, zu deren Gunsten entschieden wurde. Kowalski Gießen Kuhn Hübner Cl
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