BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 34/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2004 042 520……hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidtbeschlossen:Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Haupt-sache erledigt.G r ü n d eI.Die Einsprechenden haben gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 13. August 2009 hat die Patentabteilung 14 das Patent widerrufen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen, was am 3. April 2013 in das Patentregister eingetragen worden ist.Den Einsprechenden ist jeweils mit Bescheid vom 19. Juli 2013 Gelegenheit ge-geben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf haben sie sich nicht geäußert.II.1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein In-teresse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergan-genheit. Da die Einsprechenden kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht haben und ein solches auch nicht er-kennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren (vgl. zum Fall der Be-schwerde gegen den Widerruf des Streitpatents: BGH GRUR 1999, 571, 572, li. Sp. u. - Künstliche Atmosphäre; Hövelmann, GRUR 2007, 283, 284, unter Ziff. 2.). 2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbetei-ligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. DorfschmidtCl
Full & Egal Universal Law Academy