BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 345/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. September 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 20 173…- 2 -…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, Kätker sowie die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Praschbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Auf die am 24. April 2001 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 20 173 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Betreiben von Landmaschinen“ mit Beschluss vom 22. August 2005 erteilt und die Erteilung am 23. Februar 2006 veröffentlicht worden.Gegen das Patent hat dieC… KGaA mbH inH…am 22. Mai 2006 Einspruch erhoben.- 3 -Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens unter anderem auf den fol-genden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:D2: DE 195 14 223 A1D3a: Prospekt AGROCOM FUTURE FARMING der Fa. CLAAS, Druckvermerk: „11/97 (Rho) dtsch. 80/190.085.1“.Die Einsprechende hat hierzu vorgetragen, dass das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 gegenüber einer fachmännischen Kombination der Lehren nach der D2 und der D3a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie hat ferner un-zulässige Erweiterung bezüglich des erteilten Anspruchs 1 geltend gemacht.Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Zum Stand der Technik nach D2 hat die Patentinhaberin vorgetragen, dass dort kei-nerlei Kundenkonten offenbart seien, sondern ein Flottenmanagement beschrie-ben werde, welches von der patentgemäßen Lehre weg führe. Die Druckschrift D3a andererseits habe keinen zentralen Server zum Gegenstand, sondern ledig-lich Chipkarten zur Übertragung von Daten auf einen Hofrechner.Die Patentinhaberin hat auch dem Vorhalt der unzulässigen Erweiterung wider-sprochen. Sie hat ihr Patent auf der Grundlage des erteilten Anspruchs 1 und der erteilten Unterlagen im Übrigen verteidigt. Hilfsweise hat sie das Streitpatent mit den am 12. Juli 2011 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 18 verteidigt.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:„Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen (1), bei dem ei-nerseits mit einem Bordcomputer (4) an der Landmaschine Feldbearbeitungsdaten und/oder Maschinenbetriebsdaten er-fasst und die erfassten Feldbearbeitungs- und/oder Maschinen-betriebsdaten mittels Datenfernübertragung automatisch auf ei-- 4 -nen zentralen Server (8) übertragen und in einer zentralen Da-tenbank (9) gespeichert werden, und bei dem andererseits Ma-schinenparameter der Landmaschine (1) anhand von Steue-rungsdaten eingestellt und/oder voreingestellt werden, die von dem zentralen Server (8) mittels Datenfernübertragung an die Landmaschine (1) automatisch übertragen und/oder abrufbar bereitgestellt werden, dadurch gekennzeichnet, dass in der zentralen Datenbank (9) des Servers (8) elektronische Kunden-daten geführt werden, dass die an den Server (8) übermittelten Feldbearbeitungs- und/oder Maschinenbetriebsdaten zusam-men mit Kundendaten, die den Besitzer des jeweils bearbeite-ten Feldes kennzeichnen, und zusammen mit Betreiberdaten, die den jeweiligen Maschinenbetreiber kennzeichnen, auf die elektronischen Kundenkonten übertragen werden, dass die Feldbearbeitungs- und/oder Maschinenbetriebsdaten und/oder davon abgeleitete Daten entsprechend den mitübermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des betreffenden Feldbe-sitzers zugeordnet und entsprechend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des betreffenden Maschi-nenbetreibers automatisch zugeordnet werden, und dass mit-tels Datenfernübertragung die auf dem jeweiligen elektroni-schen Kundenkonto geführten Daten und/oder davon abgelei-tete Daten jeweils einer lokalen Arbeitssituation (10) des Ma-schinenbetreibers und einer lokalen Arbeitsstation (13) des betreffenden Feldbesitzers automatisch übermittelt und/oder abrufbar von dem Server (8) bereitgestellt werden.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung) durch die folgende Anfügung am Ende des Anspruchstextes der erteilten Fassung nach dem Ausdruck „… bereitgestellt wer-den“:- 5 -„und dass in den Kundenkonten kundenspezifische und feld-spezifische Steuerungsdaten zur Vorkonfiguration der Landma-schine für die Bearbeitung eines einem jeweiligen Besitzer ge-hörenden Feldes gespeichert werden, die von dem Server (8) zur Bearbeitung des jeweiligen Feldes an den Bordcomputer (4) der Landmaschine automatisch übermittelt und/oder abrufbar bereitgestellt werden.“Wegen der auf den erteilten Anspruch 1 (Hauptantrag) rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, den auf eine Vorrichtung gerichteten nebengeordneten Anspruch 8 sowie die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 9 bis 18, jeweils in der erteilten Fassung sowie die auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, den zu diesem Antrag gehörenden, auf eine Vorrichtung gerichteten nebengeord-neten Anspruch 8 sowie die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 9 bis 18 nach Hilfsantrag wird auf die Akten verwiesen.Die Einsprechende hält das Streitpatent auch im Umfang des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht für bestandsfähig, weil auch die beschränkend hinzugekomme-nen Merkmale durch den entgegengehaltenen Stand der Technik bereits nahege-legt seien. Für die weiteren beschränkenden Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag hat die Einsprechende ferner ebenfalls unzulässige Erweiterung gel-tend gemacht.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.- 6 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent mit den am 12. Juli 2011 eingegangenen Ansprüchen 1 bis 18 gemäß Hilfsantrag,im Übrigen gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuer-halten.Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerde-senat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 9.12.2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung - Mitt. 2009, 72).Der zulässige Einspruch ist begründet, denn das Verfahren nach dem gemäß Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sowie das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag stellen keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.A. Das Verfahren nach dem erteilten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 7 -A. a) Der erteilte Patentanspruch 1 beschreibt ein Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen mit den folgenden Merkmalen:1. Bei dem Verfahren werden an der Landmaschine Feldbearbeitungsdaten und/oder Maschinenbearbeitungs-daten mit einem Bordcomputer erfasst.1.1 Die erfassten Feldbearbeitungs- und/oder Ma-schinenbetriebsdaten werden mittels Daten-fernübertragung automatisch auf einen zentra-len Server übertragen.1.2 Die erfassten Feldbearbeitungs- und/oder Ma-schinenbetriebsdaten werden in einer zentralen Datenbank gespeichert.1.2.1 In der zentralen Datenbank des Servers werden elektronische Kundenkonten geführt.1.2.1.1 Die an den Server übermittelten Feldbearbei-tungs- und/oder Maschinenbetriebsdaten wer-den zusammen mit Kundendaten, die den Be-sitzer des jeweils bearbeiteten Feldes kenn-zeichnen und zusammen mit Betreiberdaten, die den jeweiligen Maschinenbetreiber kenn-zeichnen, auf die elektronischen Kundenkonten übertragen.- 8 -1.2.1.2 Die Feldbearbeitungs- und/oder Maschinenbe-triebsdaten und/oder davon abgeleitete Daten werden entsprechend den mit übermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des betreffen-den Feldbesitzers zugeordnet und entspre-chend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des entsprechenden Maschinen-betreibers automatisch zugeordnet.1.2.1.3 Die auf dem jeweiligen elektronischen Kunden-konto zugeführten Daten und/oder davon ab-geleitete Daten werden mittels Datenfernüber-tragung jeweils einer lokalen Arbeitsstation des Maschinenbetreibers und einer lokalen Arbeits-station des betreffenden Feldbesitzers automa-tisch übermittelt und/oder abrufbar von dem Server bereitgestellt.2. Bei dem Verfahren werden Maschinenparameter der Landmaschine anhand von Steuerungsdaten eingestellt und/oder voreingestellt.2.1 Die Steuerungsdaten werden von dem zentra-len Server mittels Datenfernübertragung an die Landmaschine automatisch übertragen und/oder abrufbar bereitgestellt.(In vorstehender Merkmalsgliederung wird von der Reihenfolge der Merkmale im Anspruchswortlaut abgewichen).- 9 -Das im Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren befasst sich mit dem Datenma-nagement zum Betrieb landwirtschaftlicher Maschinen.Nach Merkmal 1.2.1 werden hierzu in einer zentralen Datenbank eines Servers elektronische Kundenkonten geführt. In diese Kundenkonten sollen einerseits Feldbearbeitungs- und/oder Maschinenbetriebsdaten übertragen werden, die an-dererseits dorthin zusammen mit den den Besitzer des jeweils bearbeiteten Feldes kennzeichnenden Kundendaten und zusammen mit den den jeweiligen Maschi-nenbetreiber kennzeichnenden Betreiberdaten übertragen werden sollen (Merk-mal 1.2.1.1). Des Weiteren sollen die Feldbearbeitungs- und/oder Maschinenbe-triebsdaten und/oder davon abgeleitete Daten nach Merkmal 1.2.1.2 dann ent-sprechend den mitübermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des betreffenden Feldbesitzers zugeordnet werden und entsprechend den mitübermittelten Betrei-berdaten dem Kundenkonto des Maschinenbetreibers automatisch zugeordnet werden. Hierzu wird sowohl für den Feldbesitzer als auch für den Maschinen-betreiber jeweils ein sog. Kundenkonto vorgehalten, wobei diesen Kundenkonten jeweils diejenigen Informationen und Daten zugeführt werden, die für den jeweili-gen Inhaber des einzelnen Kundenkontos bestimmt und bedeutungsvoll sind.A. b) Durch die DE 195 14 223 A1 (D2) ist ein Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen (vgl. Titel der D2) bekannt geworden, bei dem ebenfalls an der Landmaschine Feldbearbeitungsdaten und Maschinenbearbeitungsdaten mit ei-nem Bordcomputer (Bordrechner 8, vgl. Fig. 1, 2) erfasst werden (vgl. Spalte 4, Zeilen 47 bis 60 und Spalte 5, Zeilen 20 bis 25), wie dies in Merkmal 1. des erteil-ten Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag (vgl. hierzu Merkmalsgliederung nach Punkt II. A. a) gefordert ist. Auch werden diese erfassten Feldbearbeitungs- und Maschinenbetriebsdaten mittels Datenfernübertragung (vgl. „telemetrischer Da-tenaustausch“ gemäß Spalte 5, Zeilen 8 bis 11 der D2) automatisch (vgl. „kon-tinuierliche Datenübermittlung“ gemäß Spalte 6, Zeilen 10 bis 13) auf einen zen-tralen Server, hier den sog. Leitrechner (1) übertragen (Merkmal 1.1).- 10 -Weiterhin werden auch bei dem entgegengehaltenen Verfahren nach der D2 Ma-schinenparameter der Landmaschine anhand von Steuerungsdaten eingestellt und/oder voreingestellt (Merkmal 2.), wobei die Steuerungsdaten von dem zen-tralen Server (Leitrechner 1) mittels Datenfernübertragung an die Landmaschine automatisch übertragen werden (Merkmal 2.1) (vgl. Spalte 5, Zeilen 8 bis 32).Bei dem Verfahren nach der D2 werden darüber hinaus die erfassten Feldbear-beitungs- und/oder Maschinenbetriebsdaten ebenfalls in einer zentralen Daten-bank, dem Leitrechner (1), gespeichert (Merkmal 1.2), wie dies in Spalte 2, Zei-len 45 bis 59 der D2 beschrieben wird, wobei in Spalte 6, Zeilen 14 bis 16 die Speicherung von Feldbearbeitungsdaten und in Spalte 6, Zeilen 33 bis 52 die Er-fassung von Maschinenbetriebsdaten beispielhaft erläutert wird.In Spalte 7, Zeilen 24 bis 48 der D2 wird ausgeführt, dass der Leitrechner - dieser entspricht dem patentgemäßen Server mit seiner zentralen Datenbank - neben der Erstellung eines Lagebildes die Daten der jeweiligen Maschine auch im Hinblick auf den Verbrauch von Ausbringmengen oder die Gewinnung von Erntemengen usw. verarbeitet und die eingehenden Daten auch ablegt. Ferner werden nach dieser Textstelle die entsprechenden Daten einer Bearbeitung z. B. auch für die Erstellung von Analysen und Abrechnungen unterzogen (Spalte 7, Zeilen 30 bis 37). Insbesondere die Vorhaltung und Verarbeitung von Daten im Hinblick auf die Erstellung von Abrechnungen deutet bereits darauf hin, dass in der zentralen Da-tenbank des Servers, hier im Leitrechner, elektronische Speicherplätze geführt werden müssen, in denen z. B. Daten für Abrechnungszwecke bezüglich der je-weiligen Maschine gesammelt werden. Allerdings finden sich in dem Offenba-rungsgehalt der D2 keine Hinweise darauf, dass diese Datensätze bestimmten, am landwirtschaftlichen Produktionsprozess beteiligten Personenkreisen (z. B. Maschinenbetreiber oder Feldbesitzer) zugeordnet werden sollen.Das patentgemäße Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 unterscheidet sich daher von dem bekannten Verfahren nach der D2 darin, dass in der zentralen - 11 -Datenbank des Servers elektronische Kundenkonten geführt werden (Merkmal 1.2.1), auf die an den Server übermittelte Feldbearbeitungs- und/oder Maschinen-betriebsdaten zusammen mit Kundendaten des Feldbesitzers und des Maschi-nenbetreibers übertragen werden (Merkmal 1.2.1.1) derart, dass die entsprechen-den Daten bezüglich Feldbearbeitung und/oder Maschinenbetrieb entsprechend den mitübermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des Feldbesitzers und ent-sprechend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des entspre-chenden Maschinenbetreibers automatisch zugeordnet werden (Merkmal 1.2.1.2) und die auf dem jeweiligen elektronischen Kundenkonto geführten Daten und/oder davon abgeleitete Daten jeweils einer lokalen Arbeitsstation des Maschinenbetrei-bers und einer solchen des betreffenden Feldbesitzers automatisch übermittelt und/oder von dem Server abrufbar bereitgestellt werden (Merkmal 1.2.1.3).Der Strukturwandel in der landwirtschaftlichen Produktion hat bereits vor dem An-meldetag des Streitpatents zu einem vermehrten Einsatz von betriebsfremder Ma-schinenleistung geführt, die dem Landwirt (Feldbesitzer) vom sog. Lohnunterneh-men zur Verfügung gestellt wird. Daher ist der hier maßgebliche Fachmann, ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder Agraringenieur mit zu-mindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Verfahren zum Maschinen-Management, bei überbetrieblichen Maschinen-einsätzen stets bestrebt, die einzelnen Maschineneinsätze sowie deren Planung und Überwachung zu optimieren.Ausgehend vom Stand der Technik nach der D2, durch den bereits die telemetri-sche Voreinstellung und Überwachung der Maschine(n) von einem zentralen Leit-rechner aus bekannt geworden ist, der maßgebliche Fachmann auf der Suche nach noch umfassenderen Konzepten zur Optimierung von Planung und Durchführung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes den Stand der Technik nach dem Prospekt AGROCOM FUTURE FARMING der Fa. CLAAS (D3a) in Be-tracht.- 12 -Durch die Druckschrift D3a ist ein Konzept zum Management des Maschinenein-satzes in der Landwirtschaft bekannt geworden, welches Landwirte (Feldbesitzer) und Lohnunternehmer zusammen in neue Lösungsansätze im Unternehmens- und Betriebsmanagement einbindet (vgl. 2. Seite, 1. Absatz) und zwar derart, dass eine durchgängige Systemarchitektur errichtet wird, in der sowohl den landwirt-schaftlichen Betrieb betreffende Daten der allgemeinen Betriebsorganisation so-wie der Ertragskartierung als auch den Betrieb des Lohnunternehmers betreffende Daten bezüglich des Flottenmanagements in einer Gesamtlösung zusammen gefasst werden sollen (vgl. 2. Seite, 4. Absatz). So wird im Rahmen der Offenba-rung der D3a ein mobiler Bordrechner, AGRO-COM Terminal genannt (Abkür-zung: ACT), beschrieben (vgl. 8. und 9. Seite), mit dem einerseits z. B. Ertrags-daten zur Erstellung von Ertragskarten erhoben werden können, welche via Chip-karte auf den Hofcomputer des Landwirts übertragen werden können (3. und 4. Seite) und der andererseits auch in das Flotten- und Fuhrparkmanagement des Lohnunternehmers eingebunden werden kann, wo er dann mit einem Leitstands-rechner in regelmäßiger Verbindung steht (10. Seite). Wie aus den weiteren Aus-führungen in der 11. Seite des Prospektes D3 (insbesondere rechte Spalte) er-sichtlich ist, sind im Leitstandsrechner des Lohnunternehmers sowohl Kunden-und Auftragsdaten als auch Fahrer- und Fahrzeugdaten abgelegt.Nach alledem beschreibt die D3a ein Verfahren zum Betreiben von Landmaschi-nen, bei dem in der zentralen Datenbank eines Servers, hier dem Leitstandsrech-ner, elektronische Kundenkonten geführt werden (vgl. 10. und 11. Seite), so dass Merkmal 1.2.1 des erteilten Anspruchs 1 dort bereits verwirklicht ist. Auch werden auf diese Kundenkonten an den Server übermittelte Feldbearbeitungs- und/oder Maschinenbetriebsdaten zusammen mit Kundendaten, die den Besitzer des je-weils bearbeiteten Feldes kennzeichnen (vgl. 11. Seite, rechte Spalte, 1. und 3. Abs., dort jeweils „Kunden- und Auftragsdaten“) und zusammen mit Betreiber-daten, die den jeweiligen Maschinenbetreiber kennzeichnen (vgl. 11. Seite, rechte Spalte, 1. und 3. Abs., dort jeweils „Fahrer- und Fahrzeugdaten“) übertragen, wie dies Merkmal 1.2.1.1 des erteilten Anspruchs 1 fordert. Nachdem in dem bekann-- 13 -ten System nach der D3a bereits Kundenkonten mit jeweils entsprechenden Daten für den Feldbesitzer und den Maschinenbetreiber geführt werden, ist das Merkmal 1.2.1.2, wonach Feldbearbeitungs- und/oder Maschinenbetriebsdaten und/oder davon abgeleitete Daten entsprechend den mitübermittelten Kundendaten dem Kundenkonto des betreffenden Feldbesitzers zugeordnet und entsprechend den mitübermittelten Betreiberdaten dem Kundenkonto des entsprechenden Maschi-nenbetreibers automatisch zugeordnet werden, dem eingangs definierten Fach-mann zumindest nahe gelegt, denn zu diesem Zweck werden ja die unterschiedli-chen Kundenkonten für die Maschinenbetreiber und die Feldbesitzer geführt.Auch werden die auf dem jeweiligen elektronischen Kundenkonto geführten Daten und/oder davon abgeleitete Daten einer lokalen Arbeitsstation des Maschinen-betreibers, nämlich dessen PC (vgl. Bilder links oben und Mitte auf der 11. Seite des Prospektes) mittels Datenfernübertragung (vgl. 10. Seite) automatisch über-mittelt.Die entsprechenden Daten für den betreffenden Feldbesitzer können nach der Offenbarung der D3a zwar lediglich mit Hilfe einer Chipkarte vom Bordcomputer der Maschinen auf den Hofrechner, also die lokale Arbeitsstation des betreffenden Feldbesitzers übertragen werden (3. und 4. Seite des Prospektes). Nachdem aber im Rahmen der Gesamtoffenbarung der D3a bereits die Einbindung beider am landwirtschaftlichen Produktionsprozess beteiligter Personenkreise, nämlich Landwirte und Lohnunternehmer angestrebt wird (vgl. 2. Seite), ist die automati-sche Übermittlung der Daten der entsprechenden Kundenkonten auf die lokale Arbeitsstation des Feldbesitzers - insbesondere vor dem Hintergrund der in der D2 beschriebenen technischen Mittel - lediglich eine durch den Stand der Technik nach der D3a angeregte Optimierung im Rahmen des Bekannten. Somit werden auch die Maßnahmen gemäß Merkmal 1.2.1.3 des erteilten Anspruchs 1 dem Fachmann durch die Offenbarung der D3a zumindest nahe gelegt.Das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 ergibt sich für den Fachmann somit ausgehend von dem Stand der Technik nach D2 durch die durch das allgemeine - 14 -fachmännische Streben nach weiterer Optimierung des überbetrieblichen Einsat-zes landwirtschaftlicher Maschinen veranlasste Berücksichtigung der Anregungen aus D3a in naheliegender Weise. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand. Mit diesem Anspruch fallen auch die antragsgemäß zugehörigen untergeordneten Ansprüche 2 bis 7, der nebengeordnete Anspruch 8 sowie die diesem nachgeordneten Ansprüche 9 bis 18.B. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.B. a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist mit dem erteilten Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag in den Merkmalen 1. bis 1.2.1 und 2. sowie 2.1 wort-gleich (vgl. hierzu Merkmalsgliederung nach Punkt II. A. a)) und wird mit dem fol-genden weiteren Merkmal beschränkt:1.2.1.4 In den Kundenkonten werden kundenspezifische und feldspezifische Steuerungsdaten zur Vorkonfiguration der Land-maschine für die Bearbeitung eines einem jeweiligen Besitzer ge-hörenden Feldes gespeichert, die von dem Server zur Bearbeitung des jeweiligen Feldes an den Bordcomputer automatisch über-mittelt und/oder abrufbar bereitgestellt werden.B b) Zu den Merkmalen 1. bis 1.2.1.3 und 2. sowie 2.1 des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag wird ausdrücklich auf die hierzu sinngemäß geltende Begründung zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (vgl. Punkt II. A. b)) verwiesen, wonach ein derartiges Verfahren zum Betreiben von Landmaschinen gegenüber dem Stand der Technik nach D2 in fachmännischer Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach D3a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.Durch die D2 wird darüber hinaus in Spalte 5, Zeilen 20 bis 32 auch bereits eine Vorkonfiguration einer Landmaschine, hier einer sog. „Düngemaschine“, durch Steuerungsdaten, die kundenspezifisch (z. B. Arbeitsweise der Düngemaschine - 15 -und spezielle Eingriffsmöglichkeiten in deren internen Regelkreis; vgl. Spalte 5, Zeilen 25 bis 32) und auch feldspezifisch (Bodenart, Hangneigung, Feuchtigkeit, Kulturart; vgl. Spalte 5, Zeilen 20 bis 25) ausgerichtet sind, beschrieben. Dabei handelt es sich um Daten, die für ein bestimmtes Feld gelten und im Leitrechner gespeichert sind. Der Leitrechner, der als Server dient, übermittelt dabei diese Daten zur Bearbeitung des jeweiligen bestimmten Feldes an den Bordcomputer der Landmaschine, automatisch (vgl. Spalte 5, Zeile 25 bis 27). Die genannten Daten sind bei dem entgegengehaltenen Verfahren nach D2 allerdings nicht in Kundenkonten gespeichert. Die Ablage derartiger Daten in speziellen Kunden-konten wird aber bereits durch den Stand der Technik nach D3a nahe gelegt, denn dort wird die Aufteilung der verschiedenen Datenarten in Kunden- und Auf-tragsdaten sowie Fahr- und Fahrzeugdaten beschrieben (11. Seite, rechte Spalte, 1. und 3. Absatz), wobei die Umsetzung dieser Merkmale bei dem Verfahren nach D2 auch hier aus den zu Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebenen Gründen (vgl. Punkt II. A. b)) veranlasst ist.Nach alledem beruht der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik nach der D2 und der D3a nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat daher keinen Bestand.Mit diesem Anspruch fallen auch die auf diesen rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 nach Hilfsantrag sowie der zu diesem Antrag noch gehörende nebengeordnete Anspruch 8 mit seinen nachgeordneten Ansprüchen 9 bis 18.C. Nachdem die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik keinen Bestand haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob die das Kundenkonto des Maschinenbetreibers betref-- 16 -fenden Merkmale sowie die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag aus den ursprünglichen Unterlagen entnehmbar sind.Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. PraschCl
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