BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 347/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am5. April 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 25 421…- 2 -…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel undDr.-Ing. Dorfschmidtbeschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI .Die Patentinhaberin hat das Patent 103 25 421 am 5. Juni 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeich-nung„Werkzeugmaschine“ist am 23. März 2006 veröffentlicht worden.Gegen das Patent hat am 14. Juni 2006 die Einsprechende Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht auf er-finderischer Tätigkeit beruhe.- 3 -Sie hat ihren Einspruch auf die EP 0 978 351 A2 (D1) sowie eine offenkundige Vorbenutzung durch eine Schrägbett-CNC-Drehmaschine zum Unrunddrehen von Großkolben gestützt, wozu sie Zeugenbeweis angeboten und weiterhin folgende Unterlagen einreicht hat:1. Kopie des Lieferscheins Nummer 2357 vom 28. Juni 2002 (Anlage 1)2. 5 Fotografien der Schrägbett-CNC-Drehmaschine(Bild 1 - 5).Schriftlich hat sie ausgeführt, dass die behauptete Vorbenutzung eine Werkzeug-maschine zeige, bei welcher der Werkzeughalter über einen Kreuzschlitten hori-zontal und vertikal verfahrbar an der vorderen Wandfläche des Maschinengestells angeordnet sei. Die Kabel zu dem Werkzeughalter werden über eine dem Kreuz-schlitten zugeordnete Energieführungseinrichtung zugeführt, welche einen starren Führungskanal aufweise, der durch das Blechteil a und dessen Blechplatten gebil-det sei. Dieser Führungskanal verlaufe entlang der vorderen Wandfläche nach oben und sei zusammen mit dem Vertikalschlitten verfahrbar. Weil die Energiefüh-rungseinrichtung der behaupteten Vorbenutzung genau demselben Zweck diene, den die Energieführungseinrichtung des Streitpatents erfülle, sei es - nach Auffas-sung der Einsprechenden - für den Fachmann selbstverständlich, die aus der be-haupteten Vorbenutzung bekannte Maßnahme zur Führung und Abdeckung der Kabel bei der aus der D1 bekannten Drehmaschine zu demselben Zweck wie beim Streitpatent einzusetzen.Mit Schriftsatz vom 4. April 2011 hat die Einsprechende angekündigt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde.Von der Einsprechenden liegt der Antrag vor,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.- 4 -Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrechtzuerhalten.Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen, bestreitet den Nachweis einer Vorbenutzung und führt aus, dass zudem die D1 und die an-geblich vorbenutzte Schrägbett-CNC-Drehmaschine völlig unterschiedliche Ma-schinenkonzepte mit völlig unterschiedlichen Problemstellungen aufwiesen, die sich schon aus diesem Grund nicht kombinieren ließen.Weiterhin sei die Wand der angeblich vorbenutzten Schrägbett-CNC-Drehma-schine keine Wand im Sinne des Streitpatentgegenstandes, an der die Werk-stückspindel und der Werkzeughalter angeordnet werden könnten, sondern ledig-lich eine dünne Blechwand, die der Verkleidung diene.Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:„Werkzeugmaschine, insbesondere zur Bearbeitung von wellen-förmigen Werkstücken, mit einem Maschinengestell (3, 4), das eine vertikale vordere Wandfläche (5) aufweist, mindestens einer an der vorderen Wandfläche (5) des Maschinengestells (3, 4) an-geordneten und rotatorisch antreibbaren vertikalen Arbeitsspin-del (7) zur Aufnahme der zu bearbeitenden Werkstücke (2), min-destens einem Werkzeughalter (13), der über einen Kreuzschlit-ten (15, 16) horizontal und vertikal verfahrbar an der vorderen Wandfläche (5) des Maschinengestells (3, 4) angeordnet ist, und mindestens einem Werkstückgreifer (22, 23) zum automatischen Ein- und Auswechseln der Werkstücke (2) an der Arbeitsspin-del (7), dadurch gekennzeichnet, dass dem Kreuzschlitten (15, 16) eine Energieführungseinrichtung mit mindestens einem entlang der vorderen Wandfläche (5) nach oben verlaufenden starren Füh-rungskanal (24) zugeordnet ist, der hinter einer oberen Ab-- 5 -deckung (25) angeordnet und mit einem Vertikalschlitten (15) des Kreuzschlittens (15, 16) verfahrbar ist.“Hinsichtlich des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen abhängi-gen Patentansprüche 2 bis 8 sowie weiterer Einzelheiten wird auf die Patentschrift sowie auf den Inhalt der Akten verwiesen.Im Prüfungsverfahren sind ferner noch die DE 1 107 310 B (D2), die DE 92 08 735 U (D3) sowie der Fachartikel N.N.: „Schuss ins Schwarze" In: Zeit-schrift Fertigung, Oktober 2000, Seiten 20 bis 22 (D4) in Betracht gezogen wor-den.II.1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangs-vorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Infor-mationsübermittlungsverfahren II).2. Der Patentgegenstand betrifft nach dem erteilten Patentanspruch 1 eine Werkzeugmaschine, insbesondere zur Bearbeitung von wellenförmigen Werkstü-cken, mit einem Maschinengestell, das eine vertikale vordere Wandfläche auf-weist. An der vorderen Wandfläche des Maschinengestells ist mindestens eine rotatorisch antreibbare vertikale Arbeitsspindel zur Aufnahme der zu bearbeiten-den Werkstücke angeordnet. Die Werkzeugmaschine umfasst mindestens einen Werkzeughalter, der über einen Kreuzschlitten horizontal und vertikal verfahrbar an der vorderen Wandfläche des Maschinengestells angeordnet ist und mindes-- 6 -tens einen Werkstückgreifer zum automatischen Ein- und Auswechseln der Werkstücke an der Arbeitsspindel.Nach den Ausführungen im Absatz [0002] der Beschreibungseinleitung der Streit-patentschrift liegen bei herkömmlichen Werkzeugmaschinen die Steuer- und Ver-sorgungsleitungen frei oder werden in sogenannten Schlepp- oder Energiefüh-rungsketten geführt. Bei freiliegenden Leitungen bestehe die Gefahr einer Be-schädigung, während die üblichen Schlepp- oder Energieführungsketten einen erheblichen Bauraum benötigen und dadurch den Arbeitsbereich beschränken würden.Daher liegt dem Streitpatent nach Absatz [0005] der Streitpatentschrift die Auf-gabe zu Grunde, eine Werkzeugmaschine der eingangs genannten Art zu schaf-fen, die eine verbesserte Unterbringung für die Steuer- und Versorgungsleitungen ermöglicht.Die im erteilten Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale lassen sich wie folgt gliedern:1. Werkzeugmaschine, insbesondere zur Bearbeitung von wellenförmigen Werkstücken,1.1 mit einem Maschinengestell (3, 4);1.1.1 das Maschinengestell (3, 4) weist eine vertikale vordere Wandfläche (5) auf;1.2 mit mindestens einer rotatorisch antreibbaren verti-kalen Arbeitsspindel (7);1.2.1 die vertikale Arbeitsspindel (7) ist an der vorderen Wandfläche (5) des Maschinenge-stells (3, 4) angeordnet;1.2.2 die vertikale Arbeitsspindel (7) ist zur Aufnahme der zu bearbeitenden Werkstücke (2) vorge-sehen;- 7 -1.3 mit mindestens einem Werkzeughalter (13);1.3.1 der Werkzeughalter (13) ist an der vorderen Wand-fläche (5) des Maschinengestells (3, 4) angeordnet;1.3.2 der Werkzeughalter (13) ist über einen Kreuzschlitten (15, 16) horizontal und vertikal verfahrbar;1.4 mit mindestens einem Werkstückgreifer (22, 23);1.4.1 der Werkstückgreifer (22, 23) ist zum automatischen Ein- und Auswechseln der Werkstücke (2) an der Arbeitsspindel (7) vorgesehen;- Oberbegriff -1-5 dem Kreuzschlitten (15, 16) ist eine Energieführungsein-richtung zugeordnet;1.5.1 die Energieführungseinrichtung hat mindestens einen starren Führungskanal (24);1.5.2 der Führungskanal (24) verläuft entlang der vorderen Wandfläche (5) nach oben;1.5.3 der Führungskanal (24) ist hinter einer oberen Ab-deckung (25) angeordnet;1.5.4 der Führungskanal (24) ist mit einem Vertikalschlit-ten (15) des Kreuzschlittens (15, 16) verfahrbar.- Kennzeichen -Die Merkmalskomplexe 1 bis 1.4 beschreiben den besonderen Aufbau der streit-patentgemäßen Werkzeugmaschine mit einer an einer vertikalen vorderen Wand-fläche angeordneten vertikalen Arbeitsspindel. Insbesondere die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 vermitteln dem Fachmann, einem Diplom-Ingenieur mit Fachhochschul-ausbildung der Fachrichtung Maschinenbau und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Werkzeugmaschinenkonstruktion, dass nicht nur die Arbeitsspin-- 8 -del, sondern auch der Kreuzschlitten für den Werkzeughalter direkt an der vorde-ren Wandfläche des Maschinengestells angeordnet ist. Nach dem Merkmal 1.5 ist diesem, an der vorderen Wandfläche des Maschinengestells angeordneten und dort in horizontaler und vertikaler Richtung verfahrbaren Kreuzschlitten eine Ener-gieführungseinrichtung mit zumindest einem starren Führungskanal zugeordnet, der entsprechend den Merkmalen 1.5.1 bis 1.5.4 ausgebildet ist.Nach den Ausführungen im Absatz [0008] der Beschreibungseinleitung der Streit-patentschrift nehme dieser mit dem Vertikalschlitten verfahrbare starre Führungs-kanal im Vergleich zu den sonst üblichen Schleppketten nur einen geringen Raum ein, wodurch der Arbeitsraum der Werkzeugmaschine nicht eingeschränkt werde. Die Steuer- und Versorgungsleitungen seien jedoch im Arbeitsbereich der Werk-zeugmaschine dennoch vollständig verdeckt, so dass keine Behinderungen oder Beschädigungen erfolgen könnten.2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zuläs-sig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, denn der Gegenstand des Streitpa-tents ist patentfähig.2.1. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig, weil sie wörtlich den ur-sprünglich eingereichten Ansprüchen entsprechen.2.2. Die Neuheit der zweifellos gewerblich anwendbaren Werkzeugmaschine nach dem erteilten Patentanspruch 1 ist gegeben und wurde von der Einspre-chenden auch nicht in Zweifel gezogen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.2.3. Der Streitgegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 9 -Die EP 0 978 351 A2 (D1), den auch die Einsprechende als Ausgangspunkt und nächstliegenden Stand der Technik ansieht, zeigt eine Werkzeugmaschinenan-ordnung zum Bearbeiten von Werkstücken mit mindestens zwei nebeneinander angeordneten Drehmaschinen (150, 152, 154, 156), die jeweils ein Maschinenge-stell und nach Figur 1 offensichtlich auch eine vertikale vordere Wandfläche auf-weisen. Weiterhin hat jede Drehmaschine eine vertikal angeordnete Hauptspindel zum Einspannen des Werkstücks sowie gemäß Absatz [0011] der D1 eine revol-verartige Bereitstellungseinrichtung für verschiedene Bearbeitungswerkzeuge und somit einen Werkzeughalter gemäß Merkmal 1.3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Da Werkzeuge einer Drehmaschine grundsätzlich zu- und anstellbar sein müssen, was üblicherweise über Kreuzschlitten erfolgt, mögen sich dem Fachmann auch die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 aufgrund seines Fachwissens er-schließen. Weiterhin ist an jeder Drehmaschine mindestens eine Rotations-schwenkeinrichtung (162 bis 166) angeordnet, so dass das jeweilige Werkstück von einer Drehmaschine zur nächsten durch seitliches Schwenken transportiert werden kann (Merkmale 1.4 und 1.4.1). Die im kennzeichnenden Teil des Patent-anspruchs 1 des Streitpatents aufgeführten Merkmale 1.5 bis 1.5.4 sind dieser Druckschrift jedoch nicht zu entnehmen.Nach den Ausführungen in dem Lieferschein (Anlage 1) zu schließen, betrifft der behauptete Vorbenutzungsgegenstand eine Schrägbett-CNC-Drehmaschine. Bei der angeblich vorbenutzten Schrägbett-CNC-Drehmaschine mag gemäß Bild 1 ein Maschinengestell vorhanden sein. Dieses weist jedoch keine vertikale vordere Wandfläche auf, weil es sich bei dieser CNC-Drehmaschine um eine Schrägbett-maschine handelt, die somit eine schräge Wandfläche hat. Weiterhin zeigen die vorgelegten Fotografien, insbesondere das Bild 1, dass die Schrägbett-CNC-Drehmaschine auch keine vertikale, sondern eine horizontal angeordnete Arbeits-spindel aufweist. Die Arbeitsspindel ist nicht an der vorderen Wandfläche, sondern an einer seitlichen Wandfläche angeordnet. Aus diesem Grund sind bei der an-geblich vorbenutzten CNC-Drehmaschine bereits die Merkmale 1.1.1 bis 1.2.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht erfüllt. In Bild 1 ist weiterhin mit Be-- 10 -zugszeichen (13) ein Werkzeughalter gezeigt, der nach den Ausführungen der Einsprechenden über einen Kreuzschlitten verfahrbar ist. Der Horizontalschlitten des Kreuzschlittens ist gemäß Bild 4 an der Rückseite der vorderen Wandflä-che (5) angeordnet und übergreift die Wandfläche (5) an deren Oberseite mittels einer Platte (p), an der wiederum der Vertikalschlitten (15) des Kreuzschlittens befestigt ist. Der Werkzeughalter ist somit entsprechend Merkmal 1.3 über einen Kreuzschlitten verfahrbar. Entgegen Merkmal 1.3.1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist der Werkzeughalter über den Kreuzschlitten jedoch nicht an der vorderen Wandfläche, sondern vor dieser angeordnet. Auch ist der Kreuzschlitten entgegen Merkmal 1.3.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht horizontal und vertikal verfahrbar, sondern horizontal und schräg nach oben verfahrbar. Weiterhin weist diese angeblich vorbenutzte CNC-Drehmaschine keinen Werk-stückgreifer gemäß dem Merkmalskomplex 1.4 des Patentanspruchs 1 des Streit-patents auf. Hierzu wurde von der Einsprechenden auch nichts vorgetragen. Nach Bild 3 ist oberhalb des Schlittens (15) eine Abdeckung (25) für einen nach oben verlaufenden Kabelkanal (24) angeordnet. Dieser Kabelkanal enthält offenbar eine Energieführungseinrichtung. Nach den Ausführungen der Einsprechenden ist die-ser Kabelkanal fest an dem Vertikalschlitten (15) befestigt und mit diesem verfahr-bar.Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass aus den vorgelegten Bildern des behaupteten Vorbenutzungsgegenstands zumindest die Merkmale 1.1.1 bis 1.2.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.4 und 1.4.1 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht bekannt sind.Ausgehend von der D1 mag zwar das Bedürfnis bestehen, die Energieführungs-einrichtung eines Kreuzschlittens zu schützen und hierzu nach anderen Lösungen als die herkömmlichen Schlepp- oder Energieführungsketten zu suchen, die einen erheblichen Bauraum benötigen. Der bei der behaupteten Vorbenutzung vorgese-hene Kabelkanal lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf einen Kreuzschlitten nach der D1 übertragen. Denn der Kabelkanal der behaupteten Vorbenutzung schirmt nur diejenigen Energieführungseinrichtungen ab, die zum Vertikalschlitten führen, während die Energieführungseinrichtungen des Horizontalschlittens ge-- 11 -mäß Bild 5 hinter der vertikalen Wandfläche geschützt liegen und ersichtlich kei-nen Kabelkanal aufweisen. Demgegenüber bedürfte es bei der D1 mit dem offen-sichtlich an der vertikalen Wandfläche angeordneten Kreuzschlitten eines Kabel-kanals, der die Energieführungseinrichtungen beider Schlitten des Kreuzschlittens abdeckt. Schon deshalb zieht der Fachmann den Kabelkanal der angeblich vorbe-nutzten CNC-Drehmaschine nicht für die Werkzeugmaschinenanordnung nach der D1 in Betracht. Allenfalls könnte der behauptete Vorbenutzungsgegenstand den Fachmann dazu anregen, einen der beiden Schlittenteile des Kreuzschlittens hin-ter der vertikalen Wandfläche anzuordnen, um auf diese Weise die Energiefüh-rungseinrichtungen des einen Schlittenteils des Kreuzschlittens zu schützen. Eine derartige Lösung führt den Fachmann jedoch weg von der Lösung des Streitpa-tentgegenstandes, bei dem gemäß Merkmalskomplex 1.3 der Werkzeughalter über den Kreuzschlitten an der vorderen Wandfläche des Maschinengestells an-geordnet ist.Daher führt selbst eine Übertragung des aus der behaupteten Vorbenutzung als bekannt angenommenen Kabelkanals auf die Lehre der D1 nicht zum Streitpa-tentgegenstand. Vielmehr sind darüber hinaus gehende Gedanken und Überle-gungen erforderlich, was nach Überzeugung des Senats auf erfinderische Tätig-keit schließen lässt.Die übrigen im Zuge des Verfahrens in Betracht gezogenen Druckschriften nach der D2 bis D4, die von der Einsprechenden nicht weiter aufgegriffen worden sind, gehen inhaltlich nicht über das hinaus, was sich dem Fachmann bereits aus der D1 oder der behaupteten Vorbenutzung erschließt. Sie stehen der Werkzeugma-schine nach Patentanspruch 1 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.3. Die erteilten Unteransprüche 2 bis 8 betreffen zweckmäßige Ausgestaltun-gen des Streitpatentgegenstands nach dem Patentanspruch 1, die über Selbstver-ständlichkeiten hinausreichen.Sie haben daher ebenfalls Bestand.- 12 -Bei dieser Sachlage kann es deshalb dahingestellt bleiben, ob die behauptete offenkundige Vorbenutzung, betreffend die Schrägbett-CNC-Drehmaschine, tat-sächlich offenkundig vorbenutzt war, wie die Einsprechende behauptet.Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. DorfschmidtCl
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