BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 35/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. Dezember 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 38 35 366.0-23…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Schwarz sowie die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Praschbeschlossen:Unter Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse A 01 D des Deutschen Patent- und Markenamtes vom - 2 -11. März 2008 wird das Patent 38 35 366 mit den folgenden Un-terlagen erteilt:- Patentansprüche 1 bis 10- neue Beschreibung- neue Zeichnungen (Fig. 1 bis 7)vorgenannte Unterlagen jeweils in der Fassung vom 9. Dezember 2010.G r ü n d eI .Die Patentanmeldung P 38 35 366.0-23 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Bo-denanpassung der Arbeitswerkzeuge von Heumaschinen“ ist am 18. Okto-ber 1988 beim Patentamt unter Inanspruchnahme der Priorität einer inländischen Voranmeldung (P 38 10 634.5) vom 29. März 1988 eingegangen und von der Prüfungsstelle für Klasse A 01 D mit Beschluss vom 11. Februar 2008 zurückge-wiesen worden. In den Beschlussgründen hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass die geltenden Ansprüche 9, 15, 18 und 19 nicht die Vorrichtungen nach den An-sprüchen 1 und 2 weiterbilden, sondern eine hierzu alternative Lösung böten. Somit liege eine gewährbare Anspruchsfassung nicht vor, so dass die Anmeldung bei dieser Sachlage zurückzuweisen sei.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.Auf den Hinweis des Senats vom 25. Februar 2010 auf den Ablauf der Schutz-höchstdauer seiner Patentanmeldung hat der Anmelder mit Schreiben vom 15. Mai 2010 sein Rechtsschutzinteresse an der Patenterteilung damit begründet, dass im Zeitraum der Schutzdauer seiner Patentanmeldung Heumaschinen ge-- 3 -mäß seiner Patentanmeldung in Deutschland auf den Markt gekommen, angebo-ten und verkauft worden seien. Zum Beleg hat der Anmelder den Prospekt „Giroschwader GA 15021“ der Firma Kuhn aus dem Jahre 2007 vorgelegt.In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder neugefasste Patentansprüche 1 bis 10 überreicht.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:„Vorrichtung zur Bodenanpassung von Arbeitswerkzeugen einer Heumaschine mit einem Maschinenrahmen (2), an dem ein Fahr-werk (7) und mindestens ein in der Arbeitsebene rotierend antreibbares Arbeitswerkzeug (72) mit Zinkenträgern (8) und Zin-ken (9) versehen angebracht ist, und einem den Maschinenrah-men (2) mit einem Schlepper verbindbaren Traggestell (1), wobei zwischen den Maschinenrahmen (2) und das Traggestell (1) min-destens eine, eine Winkelbewegung zur Anpassung an die Bo-denkontur zulassende Ausgleichseinrichtung eingeschaltet ist,dadurch gekennzeichnet,dass die Ausgleichseinrichtung als Gelenkviereck ausgebildet ist, wobei ein Teil des Traggestells (1) die Basis (51) und ein Teil des Maschinenrahmens (2) die Schwinge (52) bildet und Koppelglie-der (53, 14, 16) die Verbindung zwischen beiden (1, 2, 51, 52) darstellen und die ideelle Schwenkachse (3) eine Querachse ist und innerhalb der vertikalen Projektion der äußeren Begrenzung des Rotationskreises der Zinken (9) und tiefer als die Aus-gleichseinrichtung und nahe an der Bodenoberfläche liegt.“Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 10 wird auf die Akten Bezug ge-nommen.- 4 -Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass mit dem geltenden Patentbegehren nunmehr die im Prüfungsverfahren gerügten Mängel beseitigt seien und der An-spruch 1 einen Gegenstand beschreibe, der gegenüber dem im Verfahren befind-lichen Stand der Technik neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruhe.Der Anmelder stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 01 D des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 11. März 2008 aufzuheben und das Patent 38 35 366 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen - neue Patentansprüche 1 bis 10, neue Beschreibung und Zeichnungen Fig. 1 bis 7 jeweils in der Fassung vom 9. Dezember 2010 (Anlagen 1 und 2 zum Protokoll) - zu er-teilen.In dem patentamtlichen Prüfungsverfahren ist der folgende druckschriftliche Stand der Technik in Betracht gezogen worden:EP 0 123 561 A1DE 33 36 695 A1DE 30 22 887 A1AT 281 478DE 38 08 931 A1DE 86 24 528 U1AT 365 883Volmer, Johannes: Getriebetechnik, Lehrbuch, 2. bearbeitete Auflage, VEB Verlag Technik Berlin, 1972, Seite 32.Seitens des Anmelders ist noch die DE 28 33 814 A1 genannt worden.- 5 -Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.A. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse des Anmelders für den Erteilungsantrag mit Ablauf der Schutzhöchstdauer der Anmeldung nicht entfallen.Der seitens des Anmelders vorgelegte Prospekt „Giroschwader GA 15021“ der Firma Kuhn trägt auf der vom Anmelder mit „Blatt 4“ bezeichneten Seite am rech-ten Rand unter anderem den Vermerk „Copyright KUHN 2007“. Demnach ist da-von auszugehen, dass eine in diesem Prospekt abgebildete und beschriebene Heuwerbungsmaschine ab dem Jahr 2007 beworben und demzufolge zum Ver-kauf angeboten wurde. Nachdem der Ablauf der maximalen Schutzdauer der An-meldung erst am 18. Oktober 2008 erfolgt war, ist ferner davon auszugehen, dass die entsprechende Maschine der Fa. Kuhn zumindest auch noch während der laufenden Schutzdauer der Patentanmeldung zum Kauf angeboten worden war.Der technische Sachverhalt, der im Prospekt auf der mit „Blatt 2, (Foto rechts un-ten) und „Blatt 3“ (Zeichnung „Kardanische Pendelaufhängung“, rechts oben) be-zeichneten Seite dargestellt und auf „Blatt 3“ (Mitte) beschrieben wird, lässt zu-mindest eine Lenkeraufhängung der Mähkreisel erkennen, wobei die dort gezeigte Einrichtung ebenfalls eine Winkelbewegung der Zinkenkreisel zulassen soll, denn die Rechzinken folgen gemäß „Blatt 3“ Mitte, rechte Spalte, präzise dem Bodenre-lief, ohne dass es zu einer erhöhten Futterverschmutzung kommt.Damit kommt der im Prospekt der Fa. Kuhn abgebildete und beschriebene Ge-genstand dem Anmeldungsgegenstand in zumindest so hohem Maße nahe, dass sich nach Auffassung des Senats hierdurch und durch den Zeitrang des Prospekts - 6 -ein Rechtsschutzinteresse des Anmelders an einer Patenterteilung für die Gel-tungsdauer seiner Anmeldung zweifelsfrei ableiten lässt.B. Die zulässige Beschwerde ist in der Sache auch begründet.1. Dabei ist trotz Ablauf der Patenthöchstdauer über die Erteilung des nachge-suchten Patents und nicht nur im Rahmen eines Feststellungsbeschlusses über die Patentfähigkeit der Anmeldung zu entscheiden.Der Senat folgt in dieser Vorgehensweise dem 20. Senat des Bundespatentge-richts (BPatGE 42, 256 - Benutzerleitende Information), wonach ein die Patentfä-higkeit nur feststellender Beschluss nicht ausreichend wäre. Der Anmelder hat einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Patenterteilung, der mit Ablauf der Schutzdauer nicht untergeht (vgl. Busse, Patentgesetz, 5. Aufl., Rdn. 81 ff. vor § 34) und an dessen Erfüllung er auch dann ein eigenes rechtliches In-teresse hat, wenn Ansprüche aus dem Patent nach den §§ 9 bis 13 PatG nicht mehr entstehen können. Dem Anspruch auf Patenterteilung entspricht allerdings auch das Interesse Dritter, im Falle eines eigenen schutzwürdigen Interesses auch gegen ein erloschenes Patent im Wege des Einspruchs vorzugehen (vgl. BGH BlPMZ 1997, 320 - Vornapf; BPatG BlPMZ 1993, 62). Gegen einen die Patentfä-higkeit nur feststellenden Beschluss wäre dieser vereinfachte Rechtsbehelf nicht gegeben.2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 dar.a) Gegenstand der vorliegenden Anmeldung ist eine Vorrichtung zur Bodenan-passung von Arbeitswerkzeugen einer Heumaschine.Gemäß Seite 1, 2. Abs. der geltenden Beschreibungseinleitung wird bei dem vor-bekannten Stand der Technik nach der DE 28 33 814 A1 einer Kopflastigkeit der dort beschriebenen und dargestellten Heuwerbungsmaschine durch eine vorge-- 7 -spannte Gummibuchse oder ein gesondertes Federelement entgegenwirkt, was jedoch das beschriebene Problem der Kopflastigkeit, welches mit unbefriedigen-der Arbeitsqualität, starker Maschinenbelastung und Verschmutzung des Ernte-guts einhergeht, nicht immer zu beseitigen vermag.Dem Anmeldungsgegenstand liegt daher gemäß Seite 1, 3. Abs. der geltenden Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, diese Nachteile mit geringem baulichen Aufwand zu vermeiden und die Heumaschine mit den Arbeitswerkzeu-gen und Zinken dem Bodenverlauf anzupassen. Dabei soll das Fahrwerk mit den Arbeitswerkzeugen, Zinkenträger und Zinken, leichtgängig und schnell reagierend der jeweiligen Bodenkontur folgen und die Zinken in der vorgesehenen Arbeits-höhe über den Boden bzw. die Grasnarbe streichen und das Erntegut vollständig und sauber aufnehmen. Des Weiteren soll die Arbeitsleistung gesteigert, die Ma-schinenbelastung verringert und Beschädigungen der Grasnarbe vermieden wer-den.Der geltende Hauptanspruch (Patentanspruch 1) beschreibt demgemäß eineVorrichtung zur Bodenanpassung von Arbeitswerkzeugen einer Heumaschine mit den folgenden Merkmalen:1. Die Heumaschine weist einen Maschinenrahmen auf.1.1 An dem Maschinenrahmen ist ein Fahrwerk ange-bracht.1.2 An dem Maschinenrahmen ist mindestens ein in der Arbeitsebene rotierend antreibbares Arbeits-werkzeug angebracht.- 8 -1.2.1 Das Arbeitswerkzeug ist mit Zinkenträgern und Zinken versehen.2. Die Heuwerbungsmaschine weist ein Traggestell auf.2.1 Durch das Traggestell ist der Maschinenrahmen mit einem Schlepper verbindbar.2.2 Zwischen das Traggestell und dem Maschinenrah-men ist mindestens eine, eine Winkelbewegung zur Anpassung an die Bodenkontur zulassende Ausgleichseinrichtung eingeschaltet.2.2.1 Die Ausgleichseinrichtung ist als Gelenkviereck ausgebildet, wobei ein Teil des Traggestells die Basis und ein Teil des Maschinenrahmens die Schwinge bildet und Koppelglieder die Verbindung zwischen beiden darstellen.2.2.1.1 Die ideelle Schwenkachse der Ausgleichseinrich-tung ist eine Querachse.2.2.1.2 Die ideelle Schwenkachse der Ausgleichseinrich-tung liegt innerhalb der vertikalen Projektion der äußeren Begrenzung des Rotationskreises der Zinken.2.2.1.3 Die ideelle Schwenkachse liegt tiefer als die Aus-gleichseinrichtung.- 9 -2.2.1.4 Die ideelle Schwenkachse liegt nahe der Boden-oberfläche.Die anmeldungsgemäße Heuwerbungsmaschine weist als wesentliche Bauele-mente einen Maschinenrahmen (Merkmalsgruppe 1.) und ein Traggestell (Merk-malsgruppe 2.) auf. An dem Maschinenrahmen ist ein Fahrwerk angebracht (Merkmal 1.1) und (mindestens) ein rotierend antreibbares Arbeitswerkzeug (Merkmal 1.2), während das Traggestell der Verbindbarkeit des Maschinenrah-mens mit dem Schlepper dient (Merkmal 2.1). Um dem Fahrwerk des Maschinen-rahmens und damit auch dem rotierend antreibbaren Arbeitswerkzeug eine bes-sere Anpassung an die Bodenkontur zu erlauben, ist nach Merkmal 2.2 zwischen Traggestell und Maschinenrahmen eine Ausgleichseinrichtung eingeschaltet, die eine Winkelbewegung zum Zwecke der Anpassung des Maschinenrahmens an das Bodenrelief relativ zum Traggestell ermöglicht.Die Merkmalsgruppe 2.2.1 ist dann auf die spezielle Ausgestaltung der Aus-gleichseinrichtung als Gelenkviereck gerichtet, wobei die folgenden Merkmale 2.2.1.1 bis 2.2.1.4 die Ausrichtung der ideellen Schwenkachse der Ausgleichsvor-richtung (Querachse) sowie deren Lage kennzeichnen. Die Ausgleichseinrichtung stellt jedenfalls eine ideelle Schwenkachse bereit, um die sich das Arbeitswerk-zeug relativ zum Traggestell drehen kann, so dass die Heumaschine Bewegungen vollführen kann, die weitgehend unabhängig von denen des Schleppers sind (vgl. geltende Beschreibung, Seite 7, 2. Abs.).b. Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 ist in den ursprüng-lichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.Die oberbegrifflichen Merkmale 1. bis 2.2 des geltenden Patentanspruchs 1 (vgl. Merkmalsgliederung gemäß Punkt III. 1.) beruhen auf dem ursprünglichen An-spruch 1, wie aus der entsprechenden Offenlegungsschrift DE 38 35 366 A1 er-sichtlich, wobei der Zusatz „zur Anpassung an die Bodenkontur“ zum Ausdruck - 10 -„Winkelbewegung“ bereits aus der ursprünglichen Beschreibungseinleitung gemäß Spalte 1, Zeilen 5 bis 8 sowie der ursprünglichen Beschreibung eines Ausfüh-rungsbeispiels gemäß Spalte 2, Zeilen 5 bis 9 der Offenlegungsschrift herleitbar ist. Die Ausgestaltung der Ausgleichsvorrichtung als Gelenkviereck gemäß Merk-mal 2.2.1 war bereits Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 6, während der Verlauf der Schwenkachse dieser Ausgleichsvorrichtung als Querachse im ur-sprünglichen Anspruch 2 beschrieben war und deren Natur als ideelle Schwenk-achse aus den ursprünglichen Zeichnungsfiguren 1, 3, 7 und 9 ersichtlich ist, so dass das Merkmal 2.2.1.1 damit ursprünglich offenbart war. Das Merkmal 2.2.1.2, wonach die ideelle Schwenkachse innerhalb der vertikalen Projektion der äußeren Begrenzung des Rotationskreises der Zinken liegt, findet ebenfalls seine Stütze in den ursprünglichen Zeichnungsfiguren 1, 3, 7 und 9, während die Merkmale 2.2.1.3 und 2.2.1.4 bereits Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 4 waren.Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 2 bis 10 beruhen auf den ursprüngli-chen Ansprüchen 3, 5, 6 (letzte zwei Zeilen), 7 (letzte zwei Zeilen) sowie 9 bis 13, wobei lediglich die Nummerierung und die Rückbeziehung angepasst wurden.c. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.Von dem die Merkmale des Oberbegriffs aufweisenden Stand der Technik nach der DE 28 33 814 A1, von dem in den geltenden Unterlagen ausgegangen wird, unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 in allen seinen auf eine als Gelenkviereck ausgebildete Ausgleichseinrichtung mit einer ideellen Schwenkachse gerichteten Merkmale 2.2.1 bis 2.2.1.4 gemäß Merkmals-gliederung nach Punkt III. 1. Weitere Vorrichtungen zur Bodenanpassung von Ar-beitswerkzeugen einer Heumaschine mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 werden in der DE 38 08 931 A1 und der DE 86 24 528 U1 beschrie-ben und dargestellt. Die anmeldungsgemäße Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1 unterscheidet sich von den jeweiligen Gegenständen dieser Druck-schriften ebenfalls durch ihre als Gelenkviereck ausgestaltete Ausgleichseinrich-- 11 -tung mit einer ideellen Schwenkachse entsprechend den Merkmalen 2.2.1 bis 2.2.1.4.Einen etwas anderen Aufbau als die vorher beschriebenen Heumaschinen weist die Maschine nach der AT 365 883 auf, welche zwar ebenfalls eine Vorrichtung mit den Merkmalen 1. bis 2.1 des Gegenstands nach Anspruch 1 offenbart, bei der aber keine Ausgleichseinrichtung zwischen dem Rahmen und dem Traggestell vorgesehen ist, denn diese beiden Funktionen (Rahmen, Traggestell) werden von einer einzigen, in sich starren Baugruppe erfüllt (vgl. Fig. 1). Die anmeldungsge-mäße Vorrichtung zur Bodenanpassung nach Anspruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik daher in allen ihre Ausgleichseinrichtung betreffenden Merkmalen 2.2 bis 2.2.1.4.Von der Federzinkenegge nach der EP 0 123 561 A1 unterscheidet sich die an-meldungsgemäße Vorrichtung zur Bodenanpassung von Arbeitswerkzeugen einer Heumaschine nach Anspruch 1 bereits in allen eine Heumaschine mit Traggestell und Maschinenrahmen beschreibenden Merkmalen 1. bis 2. Zwar ist bei der ent-gegengehaltenen Federzinkenegge ebenfalls ein als Gelenkviereck ausgebildeter Aufhängemechanismus zwischen dem Hauptrahmen (1) des Geräts und einem die Eggenfelder und Krümelwalzen tragenden Zwischenrahmen vorgesehen, wel-cher jedoch nicht als eine eine Winkelbewegung des Zwischenrahmens zur An-passung an die Bodenkontur zulassende Ausgleichseinrichtung wirkt und demzu-folge auch keine ideelle Schwenkachse im anmeldungsgemäßen Sinne aufweist. Daher unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach Patentanspruch 1 von diesem Stand der Technik zudem auch in allen auf die Positionierung und Aus-gestaltung seiner Ausgleichseinrichtung gerichteten Merkmalen 2.2 bis 2.2.1.3.Durch die DE 33 36 695 A1 ist ein aus Packerwalzen bestehendes Nachlaufgerät bekannt geworden, welches ein angehängtes Folgegerät in Form einer Krümel-walze aufweist. Somit unterscheidet sich der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 von diesem Stand der Technik bereits in allen auf eine Heumaschine mit Maschinenrahmen und Traggestell gerichteten Merkmalen 1. bis 2.1. Das Folgegerät (Krümelwalze) ist zwar über eine gebogene Zugstange mit einem als Gelenkviereck ausgebildeten Lenkermechanismus an das Nachlauf-- 12 -gerät (Packerwalzen) angehängt. Dieser Lenkermechanismus ist jedoch nicht dazu vorgesehen, im normalen Betrieb der gesamten Vorrichtung eine Winkelbe-wegung zur Anpassung des Folgegeräts an die Bodenkontur zuzulassen, sondern dient lediglich dazu, das Folgegerät während der Umschwenkphase des Pflug-Nachlaufgerätes, also bei Fahrtrichtungswechsel, aus dem Boden heraus zu he-ben, damit sich dieses dabei nicht eingraben kann. Demgemäß kann auch diese Lenkeranordnung nicht als Ausgleichseinrichtung im Sinne des Anmeldungsge-genstandes wirken, so dass der Stand der Technik nach der DE 33 36 695 A1 auch die auf eine Ausgleichsvorrichtung gerichteten Merkmale des Gegenstandes nach Anspruch 1 (Merkmale 2.2 bis 2.2.1.4) nicht aufweist.Die verbleibenden noch im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen vom An-meldungsgegenstand nach Anspruch 1 weiter ab, weil sie entweder den Anbau eines Frontmähwerks (DE 30 22 887 A1) oder eine Anhängungseinrichtung für Pflüge (AT 281 478) oder lediglich allgemeine maschinenbauliche Elemente von Gelenkverbindungen (Lehrbuch „Getriebetechnik“) zum Gegenstand haben und weder eine Heumaschine mit den Merkmalen 1. bis 2.1 noch eine (als Gelenk-viereck ausgebildete) Ausgleichsvorrichtung mit den Merkmalen 2.2 bis 2.2.1.4 offenbaren.d. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche An-wendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik sind eine Mehrzahl von Vorrich-tungen zur Bodenanpassung von Arbeitswerkzeugen einer Heumaschine bekannt geworden, bei denen ebenfalls zwischen das Traggestell und den Maschinenrah-men mindestens eine eine Winkelbewegung zur Anpassung der Heumaschine an die Bodenkontur zulassende Ausgleichseinrichtung - wie in Merkmal 2.2 des An-spruchs 1 (vgl. Merkmalsgliederung gemäß Punkt III. 1.) gefordert wird - einge-schaltet ist.- 13 -Die DE 28 33 814 A1 offenbart eine derartige Ausgleichseinrichtung, die aus ei-nem Gelenk (18) bzw. einer Gummibuchse (19) besteht (vgl. Fi. 3, 4), welche ge-gebenenfalls auch noch mit einem gesonderten Federelement (20) zusammen wirken. Diese Ausgleichseinrichtung ist am oberen Teil der eigentlichen Heuma-schine am maschinenseitigen Ende des Traggestells (Dreipunktankopplungsvor-richtung 11; Schub- bzw. Zugdeichselteil 12) angeordnet (vgl. Fig. 3) und lässt ein Verschwenken (Winkelbewegung) zwischen Heumaschine (2) und Zugdeichsel-teil (12), also dem Traggestell zum Zwecke der Anpassung an die Bodenkontur zu (vgl. hierzu auch Seite 5, 4. Abs. der DE 28 33 814 A1). Eine ähnlich wirkende Ausgleichseinrichtung im oberen Bereich der Heumaschine zwischen deren Ma-schinenrahmen (4) und dem Traggestell (Dreipunktrahmen 1) wird durch die Ach-sen (2, 3) gemäß der DE 38 08 931 A1 (Fig. 1) oder auch die Achsen (8, 9) nach dem DE 86 24 528 U1 (Fig. 1, 5) gebildet.Alle diese bekannten Vorrichtungen zeigen eine Ausgleichseinrichtung, die aus einer oder mehreren realen Schwenkachse(n) im oberen Bereich der Maschine besteht. Einen hiervon etwas abweichenden Aufbau zeigt die Vorrichtung nach der AT 365 883, bei der Rahmen und Traggestell aus einer einzigen in sich starren Baugruppe (8, 10, 11, 14) bestehen (vgl. Fig. 1) und bei der das die Rechkreisel direkt tragende Fahrwerk (16, 16’) unterhalb der Zinkenträger (3) an einem geson-derten Querrahmen (19) über reale Längs- und Querachsen (d, d’; b) (vgl. Fig. 5) beweglich angeordnet ist (vgl. auch Seite 4, Zeilen 16 bis 20). Somit verschwen-ken die Heumaschinen nach den oben abgehandelten Druckschriften allesamt um reale, am oberen Ende der Heumaschine angeordnete Schwenkachsen bzw. im Falle der Vorrichtung nach der AT 365 883 um reale, unter den Zinkenträgern an-geordnete Schwenkachsen, um eine ausreichende Bodenanpassung zu ermögli-chen. Dieser einschlägige Stand der Technik vermag indes einen Fachmann, ei-nen Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus bzw. einen Diplom-Agrar-ingenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion landwirtschaftlicher Erntemaschinen, nicht dazu anzuregen, eine entsprechende Ausgleichseinrichtung als Gelenkviereck auszubilden (Merkmal - 14 -2.2.1), welche um eine ideelle Schwenkachse nach den Merkmalen 2.2.1.1 bis 2.2.1.4 verschwenkbar ist.Auch der Stand der Technik nach der EP 0 123 561 A1 vermag dem einschlägi-gen Fachmann keinerlei Hinweise auf eine als Gelenkviereck ausgebildete Aus-gleichseinrichtung zu vermitteln. Zwar werden bei der dort beschriebenen unddargestellten Federzinkenegge zur Saatbettbereitung die Eggenfelder (4) sowie die zugehörigen Krümelwalzen (10) von einem sog. Zwischenrahmen (9) getra-gen, der seinerseits über einen Lenkerhebel (13) und einen weiteren längenver-änderlichen Lenker (14) an einem Hauptrahmen (1) angelenkt ist, wobei diese Anlenkung an sich als Gelenkviereck ausgebildet ist (vgl. einzige Fig.). Allerdings hat diese Gelenkviereck-Anlenkung nicht die Aufgabe einer Ausgleichseinrichtung, welche Winkelbewegungen zwischen den beiden Rahmen zum Zwecke der An-passung an die Bodenkontur zulassen soll. Vielmehr dient die hier offenbarte An-lenkung einer Parallelverschiebung von Zwischenrahmen und Hauptrahmen dazu, die Arbeitstiefe der Eggenzinken einzustellen und konstant zu halten. Auch bei wechselnden Bodenwiderständen soll die Egge immer in horizontaler Ausrichtung gehalten werden. Ein Hochspringen und Aufkippen bzw. Aufbäumen der Egge soll sicher vermieden werden, wie dies insbesondere auf Seite 2, Zeile 4 bis Seite 3, Zeile 3 sowie auf Seite 4, Zeilen 14 bis 27 der Entgegenhaltung beschrieben ist. Aus den o. g. Textstellen ist ersichtlich, dass der durch die Verlängerungen der Lenker (13) und (14) entstehende Schnittpunkt (19) der Geraden nicht einen ideellen Schwenkpunkt bzw. eine ideelle Schwenkachse darstellt, sondern einen Punkt bildet, in dem die Zugkräfte (des Lenkers (13)) und die Schubkräfte (des Lenkers (14)) zu einer horizontal wirkenden Resultierenden zusammengefasst werden, so dass dieser Punkt (19) einen Zugpunkt bildet und nicht eine (ideelle) Schwenkachse. Dieser Effekt wird bei der entgegengehaltenen Federzinkenegge u. a. dadurch erreicht, dass der hintere schiebende Lenker (14) nicht etwa am Ende des Zwischenrahmens (9), sondern nahe dessen Mitte angeordnet ist, wäh-rend der vordere ziehende Lenker (13) nahe dem vorderen Ende des Zwischen-rahmens angelenkt ist. Die Anlenkung des hinteren schiebenden Lenkers (14) - 15 -nahe der Mitte des die Egge und die Krümelwalzen tragenden Zwischenrah-mens (9) verleiht diesem Zwischenrahmen im Betrieb der Egge durch das Ein-greifen der Zinken in den Boden ein nach vorne und unten gerichtetes Moment, dem der vordere Lenker entgegenwirkt. Dadurch bleibt dieser Zwischenrahmen mit den von ihm getragenen Arbeitsorganen in horizontaler Lage ohne seine Win-kelstellung zum Hauptrahmen (1) zu verändern.Nach alledem stellt die Aufhängung des Zwischenrahmens (9) am Hauptrah-men (1) vermittels eines Gelenkvierecks bei der Federzinkenegge nach der EP 0 123 561 A1 keine Ausgleichseinrichtung dar, welche zum Zwecke der Bodenan-passung des Geräts Winkelbewegungen zwischen Haupt- und Zwischenrahmen zulassen soll. Vielmehr soll durch diese als Gelenkviereck ausgebildete Aufhän-gung gerade das Gegenteil, nämlich die Unterbindung einer Winkelbewegung zwi-schen diesen beiden Rahmenbauteilen erreicht werden. Somit kann die Gelenk-viereck-Aufhängung nach der EP 0 123 561 A1 für den Fachmann einerseits nicht als Vorbild für eine Ausgleichsvorrichtung, welche Winkelbewegungen zulassen muss, dienen und kann andererseits auch keine ideelle Schwenkachse lehren, denn der dort gezeigte Schnittpunkt der die Lenker verlängernden Geraden ist ein Zugpunkt. Demnach vermag auch eine fachmännische Zusammenschau von Ausgleichsvorrichtungen für Heumaschinen lehrenden Entgegenhaltungen wie die DE 28 33 814 A1 oder die DE 38 08 931 A1 oder die DE 86 24 528 U1 - die Vor-richtung nach der AT 365 883 liegt wie oben dargestellt noch weiter ab - mit der Aufhängung einer Egge nach der EP 0 123 561 A1 nicht zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 zu führen, selbst wenn eine derartige Zusam-menschau auf Grund der unterschiedlichen Wirkungsweise der dort offenbarten Vorrichtungen, nämlich einerseits über dem Erdboden arbeitende und von Fahr-werken getragene Heumaschinen und andererseits eine in den Boden eingrei-fende Egge, überhaupt veranlasst gewesen wäre.Durch die DE 33 36 695 A1 wird die Verbindung zwischen einem Nachlaufgerät für Pflüge (Packerwalzen) und einem diesem Nachlaufgerät nachfolgenden Folge-- 16 -gerät (Krümelwalze) beschrieben und dargestellt. Das Folgegerät (2) ist hierzu über eine gebogene Zugstange (3) mit dem vorauslaufenden Gerät (1) (Pflug-Nachlaufgerät) verbunden (vgl. Fig. 1). Die Anlenkung der Zugstange (3) an das Gerät (1) erfolgt dabei über die beiden Lenker (11, 12) und ist demgemäß als Ge-lenkviereck ausgebildet. Die Verlängerung der Wirklinien dieser Lenker führt - wie aus Fig. 1 ersichtlich - zu einem ideellen Punkt, den die Entgegenhaltung als „Füh-rungspunkt“ (20) bezeichnet (vgl. Seite 11, 2. und 3. Absatz). Im Betrieb, also bei Vorausfahrt der gesamten Vorrichtung wird durch diese Anlenkung eine Drucker-höhung auf das Folgegerät (Krümelwalze) bei steigendem Bodenwiderstand er-reicht (Seite 11, 3. Absatz). Bei einer Umschwenkbewegung, also bei dem Normalbetrieb entgegengesetzter Fahrtrichtung führt die Gelenkviereck-Anord-nung dazu, das Folgegerät aus dem Boden auszuheben. Dadurch wird ein Ein-graben in den Boden verhindert (Seite 5, 4. Absatz). Bei dem Gelenkviereck nach der DE 33 36 695 A1 handelt es sich demnach nicht um eine Ausgleichsvorrich-tung, welche Winkelbewegungen zwischen Traggestell und Rahmen einer einzi-gen Maschine zulässt, sondern um einen Mechanismus, der ein Folgegerät eines vorauslaufenden Bodenbearbeitungsgeräts bei steigendem Bodenwiderstand fest an den Boden andrücken soll und bei der Umschwenkphase das Folgegerät ent-lasten und evtl. aus dem Boden ausheben soll. Bei dieser Funktion mag der ideelle Führungspunkt (20) auch als ideelle Schwenkachse wirken, jedoch ebennicht als Schwenkachse einer Ausgleichsvorrichtung zum Zwecke der Anpassung an die Bodenkontur, welche im Betrieb in einer Fahrtrichtung Bewegungen in beide Richtungen erlaubt.Daher vermag auch der Stand der Technik nach der DE 33 36 695 A1 einem Fachmann keinerlei Hinweise auf die Ausgestaltung einer Ausgleichsvorrichtung zum Zwecke der Bodenanpassung zu vermitteln, so dass auch eine fachmänni-sche Zusammenschau mit denjenigen Entgegenhaltungen, die Ausgleichsvor-richtungen an Heumaschinen offenbaren, nicht zu einer Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 führen kann.- 17 -Die verbleibenden im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen offenbaren we-der als Gelenkviereck ausgestaltete Geräte-Aufhängungen noch Ausgleichsvor-richtungen an Heumaschinen und liegen - wie bereits beim Neuheitsvergleich ge-zeigt wurde (vgl. Punkt III. 3.) - weiter ab, so dass diese weder einzeln für sich be-trachtet noch in Zusammenschau mit anderen Entgegenhaltungen aus dem vor-liegenden Verfahren dem Fachmann Hinweise zum Auffinden der anmeldungs-gemäßen Lehre nach Patentanspruch 1 vermitteln können.Nach alledem war die Ausbildung einer Ausgleichseinrichtung zum Zwecke der verbesserten Anpassung von Heumaschinen an die Bodenkontur im entgegenge-haltenen Stand der Technik ohne Vorbild, so dass es über fachübliche Überlegun-gen hinausgehender Schritte bedurfte, eine an sich bekannte Gelenkviereckan-ordnung als Winkelbewegungen zulassende Ausgleichseinrichtung auszubilden.Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig und der An-spruch 1 somit gewährbar.e) Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 10 gewährbar, die auf vorteilhafte Ausgestaltungen einer Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.Dr. Zehendner Dr. Huber Schwarz Dr. PraschCl
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