BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 36/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 12 601.4-12 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) am 15. Februar 2005 unter Mit-wirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dipl.-Ing. Kuhn und Dipl.-Ing. Hildebrandt BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H des Patentamts vom 26. April 2002 wird aufgehoben. Das nachgesuchte Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Bezeichnung: Wellgetriebe und Innenrad für ein solches Getriebe Anmeldetag: 4. März 2000 - Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 19. Juni 2002, - Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 19. Juni 2002, und - 2 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 gemäß Offen-legungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung 100 12 601.4-12 ist am 04. März 2000 beim Patentamt ein-gegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse F16 H mit Beschluss vom 26. April 2002 zurückgewiesen worden, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht patentfähig sei. - 3 - Die Prüfungsstelle bezog sich hierzu auf die DE 198 33 290 C1 und die DE 197 33 497 A1. Die Anmelderin hatte zum Stand der Technik die DE 296 14 738 U1 sowie den Fachbeitrag von H. HIRN, "Genial einfach" in KEM Antriebstechnik, Heft 11/1996, benannt. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Eingang vom 11. Juni 2002 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 H vom 26. April 2002 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen am 19. Juni 2002, - Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 19. Juni 2002, und - 2 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 gemäß Offenlegungsschrift. Mit Eingang vom 19. Juni 2002 erklärt die Anmelderin außerdem die Teilung der Anmeldung. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Wellgetriebe (12) mit einem darin koaxial verdrehbar angeordne-ten, unrunden Triebkern als Wellgenerator (14) und einem umlau-fend radial verformbaren Innenrad (15) mit gleitfördernder Ausbil-dung der radialen Abstützung seiner Stößel (21) gegen den Well-generator (14), dadurch gekennzeichnet, dass die peripher über - an ihre Schäfte (22) angeschlossene - biegeweiche Arme (28 - 28) beweglich miteinander verbundenen Stößel (21) am jeweiligen Fußende ihrer Schäfte (22) wärmeformbeständig und in Bezug auf die Wellgenerator-Mantelfläche (40) durch Bestückung mit Gleit-Füßen (23) und/oder mittels gleitfördernder Beschichtung gut gleitfest ausgestattet sind." - 4 - Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet: "Von einem darin koaxial verdrehbar angeordneten, unrunden Triebkern als Wellgenerator (14) umlaufend radial verformbares Wellgetriebe-Innenrad (15) mit gleitfördernder Ausbildung der radi-alen Abstützung seiner Stößel (21) gegen den Wellgenerator (14), dadurch gekennzeichnet, dass die peripher über - an ihre Schäfte (22) angeschlossene - biegeweiche Arme (28 - 28) beweglich mit-einander verbundenen Stößel (21) am jeweiligen Fußende ihrer Schäfte (22) wärmeformbeständig und in Bezug auf die Wellge-nerator-Mantelfläche (40) durch Bestückung mit Gleit-Füßen (23) und/oder mittels gleitfördernder Beschichtung gut gleitfest ausge-stattet sind." Damit soll nach der in Seite 3, Abs. 3 der Beschreibung angegebenen Aufgabe ein stark untersetzendes Kunststoffgetriebe unter Verringerung der Anzahl von zu montierenden, verschleißanfälligen Einzelteilen hinsichtlich seiner Funktionszu-verlässigkeit und Kompaktheit verbessert werden, wobei die reibungsbedingte Verlustwärme weitgehend reduziert werden soll. Zum Wortlaut der übrigen geltenden Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen. II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da die Gegenstände der geltenden unabhängigen Patentansprüche 1 und 2 pa-tentfähig sind und insgesamt mängelfreie Unterlagen vorliegen, die eine Patent-erteilung rechtfertigen. - 5 - 1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 gehen auf die ursprünglichen Patent-ansprüche 1 bzw. 2 unter jeweiliger Hinzunahme von Merkmalen der bisherigen Ansprüche 3 bis 5 zurück und sind damit zulässig. Von den geltenden Unteransprüchen 3 bis 8 entsprechen die Patentansprüche 3 bis 7 vollinhaltlich den ursprünglichen Ansprüchen 6 bis 10, während der geltende Unteranspruch 8 auf den bisherigen Patentanspruch 11 unter Hinzunahme eines in der ursprünglichen Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 67 ff der OS) offenbarten Merkmals zurückgeht. Auch die geltenden Patentansprüche 3 bis 8 sind damit zulässig. Die geltende Beschreibung ist gegenüber der Ursprungsfassung unter Anpassung an die geltenden Patentansprüche und Aufnahme einer zusätzlichen Druckschrift zum Stand der Technik überarbeitet worden und enthält - wie die unverändert ge-bliebenen Figuren 1 bis 3 - ebenfalls keine unzulässigen Änderungen. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, der unstrittig gewerblich anwendbar ist, ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. In der - eine Anmeldung mit älterem Zeitrang betreffenden - DE 198 33 290 C1 ist über die Ausführung der Fußenden der Stößel nichts ausgesagt. Weder sind diese dort erkennbar mit Gleit-Füßen bestückt noch als mit einer gleitfördernden Be-schichtung ausgestattet beschrieben. Ein derartiges Merkmal liest der Durch-schnittsfachmann, für den hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschi-nenbau mit Berufserfahrung im Bereich der Getriebekonstruktion anzusetzen ist, bei der Auslegung dieser Druckschrift auch nicht mit. Zwar wird dieser ohne weite-res erkennen, dass die Fußenden der Stößel auf der Mantelfläche des Wellgene-rators gleiten und deshalb grundsätzlich "gleitfreundlich" ausgeführt sein dürften; mit welchen Mitteln dies aber erreicht wird, ist dort offen gelassen, so dass eine diesbezügliche Interpretation im Sinne des Anmeldungsgegenstandes einer un-zulässigen ex-post-Betrachtung aus Sicht der fertigen Erfindung gleichkäme. - 6 - In den übrigen Druckschriften ist keine Ausführungsform eines Wellgetriebes of-fenbart, bei welchem die als Übertragungselemente dienenden Stößel über bie-geweiche Arme beweglich miteinander verbundenen sind. Dasselbe gilt für den unabhängigen Patentanspruch 2, der lediglich unter Bezug-nahme auf das Innenrad des im Hauptanspruch beanspruchten Wellgetriebes die-selbe Merkmalskombination zum Gegenstand hat wie dieser. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit muss die DE 198 33 290 C1 als nachveröffentlichte Druckschrift einer älteren Anmeldung außer Betracht bleiben. Die DE 197 33 497 A1 zeigt ein Untersetzungsgetriebe, dessen Aufbau insoweit mit dem des Anmeldungsgegenstandes übereinstimmt, als es als Wellgetriebe mit einem darin koaxial verdrehbar angeordneten, unrunden Triebkern als Wellge-nerator und einem umlaufend radial verformbaren Innenrad ausgebildet ist. Dabei sind zur Übertragung der umlaufenden Formänderung des Wellgenerators auf das Innenrad (dort als "Kreissegmente" bezeichnete) Scheibensegmente vorgesehen, welche mit ihren radialen Außenflächen berührend nebeneinander liegen und im Umlauf aneinander gleiten. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im wesentli-chen durch die Gestaltung der entsprechenden Übertragungselemente als über ihre wesentliche Länge voneinander beabstandete Stößel, die über an ihre Schäfte angeschlossene biegeweiche Arme beweglich miteinander verbunden sind. - 7 - Zu einer solch gänzlichen Abkehr von der in der DE 197 33 497 A1 als vorteilhaft beschriebenen Keilform der Übertragungselemente und zu deren Ausgestaltung als einzeln wirkende, aber miteinander in Verbund stehende Stößel mit der Wir-kung, dass die Reibungsverluste zwischen den Übertragungselementen unter-einander völlig entfallen und die Reibung der Fußenden am Wellgenerator mini-miert wird, gibt diese Druckschrift dem Fachmann, wie er oben zur Neuheitsbe-trachtung definiert ist, keine Veranlassung. Er musste vielmehr erfinderisch tätig werden, um die dort als unverzichtbar ange-sehene gegenseitige flächige Abstützung der keilförmigen Elemente durch eine eine Relativbewegung zwischen den dann beabstandeten Elementen zulassende Verbindung über biegeweiche Arme zu ersetzen. Das in der DE 296 14 738 U1 offenbarte Wellgetriebe weist zwar wie der Anmel-dungsgegenstand voneinander beabstandete Stößel als Übertragungselemente auf. Für die exakte Führung und Stabilisierung dieser Übertragungselemente bie-tet diese Druckschrift verschiedene Ausführungsvarianten an, nämlich die Ausbil-dung des gesamten Wellgenerators mit Innenrad ("Abrollbuchse"), Lagernabe und Stößel ("Speichen") als einstückiges Bauteil (vgl. dort Anspruch 5) oder die Lage-rung der Stößel in einem die Lagernabe umschließenden zylindrischen Führungs-käfig (vgl. dort Anspruch 17). Damit führt auch dieser Stand der Technik den Fachmann mit einer jeweils in sich abgeschlossenen Lösung in eine völlig andere Richtung als die mit dem Patentanspruch 1 angegebene Lehre mit den biegewei-chen Verbindungsarmen zwischen den Schäften der einzelnen Stößel. Im Übrigen bedient sich die Lehre nach der DE 296 14 738 U1 hinsichtlich der gleitenden Abstützung der Fußenden der Stößel, soweit dieser Aspekt dort über-haupt erwähnt ist, ebenfalls eines gänzlich anderen Mittels als der Anmeldungs-gegenstand. Nach dessen Anspruch 7 weisen die Speichen nämlich Metalleinla-gen auf, deren innere Fußenden unmittelbar auf der Mantelfläche des Antriebs-kerns gleitend aufliegen. - 8 - Auch diese Druckschrift konnte somit den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen. Der Fachbeitrag von H. HIRN, "Genial einfach" (aaO) beinhaltet eine kurze Zu-sammenfassung von Aufbau, Funktion und Vorteilen des in der DE 296 14 738 U1 beschriebenen Wellgetriebes und geht über deren Offenbarungsgehalt nicht hinaus. Auch hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit ist der unabhängige Patentan-spruch 2, wie zur Neuheit ausgeführt, nicht anders zu beurteilen als der Patentan-spruch 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 beruht deshalb ebenfalls auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentansprüche 1 und 2 sind daher gewährbar. 4. Damit sind auch die hiervon getragenen Unteransprüche 3 bis 8 gewährbar, die weitere, nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 bzw. 2 beinhalten. Kowalski Dr. Albrecht Kuhn Hildebrandt Cl
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