BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 361/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 24 846 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richterin Pagenberg, der Richter Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. BPatG 152 08.05 - 2 - G r ü n d e I Gegen das Patent 101 24 846, dessen Erteilung am 28. Mai 2003 veröffentlicht worden ist, ist am 28. August 2003 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2005, eingegangen am 5. Oktober 2005, hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Nach Einleitung des Einspruchsverfahrens durch den zulässigen Einspruch war das Verfahren nach dessen Rücknahme von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs 3 Satz 2 iVm § 61 Abs 1 Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Einsprechende hatte ihren Einspruch damit begründet, dass zickzackförmig gefaltetes Filtermaterial aus Vlies bekannt gewesen sei, das in den Bogenberei-chen der oberen und/oder unteren Faltenkanten an Längsseiten des Kunststoff-rahmens kleiner oder größer als die Dicke der Faltenflanken sei. Derartige Filter-materialien seien somit bereits vor dem Anmeldetag des Streitpatents allgemein bekannter Stand der Technik gewesen. Zum Beweis dazu hatte sie Zeugen be-nannt. Hinsichtlich der Lehre des Patentanspruchs 1 hatte die Einsprechende vor- - 3 - getragen, dass sich das darin beanspruchte Spritzgießwerkzeug zwangsläufig aus der Geometrie des zickzackgefalteten Filtermaterials ergäbe. Durch die Rücknahme des Einspruchs hat sich die Einsprechende ihrer Mitwir-kungspflicht entzogen, so dass sich der Senat außer Stande sieht, die im Ein-spruchsschriftsatz behaupteten Angaben zu überprüfen. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Patent zu beschränken oder zu wider-rufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S 3 Abs 2 ff) zu eigen. Kowalski Pagenberg Gießen Kuhn Cl
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