BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 19. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 53 725 8 W (pat) 361/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen: Das Patent 102 53 725 wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Patent 102 53 725 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Herstellung eines mit einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörper sowie Vorrichtung zur Durchführung eines solchen Verfahrens“ wurde am 19. November 2002 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 8. Januar 2004 wurde hierauf das Patent erteilt und am 6. Mai 2004 dessen Erteilung veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Firma R…, Avenue des P… in B… (Belgien) am 5. August 2004 Einspruch erhoben. - 3 - Die Einsprechende hat ihren Einspruch u. a. auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik gestützt. 1. EP 1 190 828 A1 2. US 4 810 452. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 hat die Einsprechende die Ansicht vertreten, dass der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 gegenüber der Lehre nach der EP 1 190 828 A1 nicht mehr neu sei, zumindest aber unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines Durchschnittsfachmannes bzw. des Standes der Technik nach der US 4 810 452 nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit beruhe. Sie hat dazu ausgeführt, dass bereits bei dem Verfahren gemäß der EP 1 190 828 A1 das reaktive Schäumungsmittel in eine geschlossene Form eingebracht werde und dass das in dieser Druckschrift erwähnte RIM - Ver-fahren (Reactin Injection Moulding) bereits das Erwärmen der Form beinhalte. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent 102 53 725 zu widerrufen. Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Fachmann unter dem RIM - Verfahren nicht zwingend ein Ausschäumen des reaktiven Schäumungsmittels unter Wärme-einfluss verstehe und dass in der EP 1 190 828 A1 zwei unterschiedliche Verfah-ren beschrieben seien, wobei der Schwerpunkt des bekannten Verfahrens gerade nicht auf der patentgemäßen Herstellung eines mit einer genarbten oder struktu-rierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers in einer Form liege. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit den am 12. Mai 2005 einge-gangenen Unterlagen Ansprüche 1 bis 19 beschränkt aufrecht zu erhalten mit der Maßgabe, dass die Ansprüche 5 und 7 gestrichen werden und die Rückbezüge angepasst werden. - 4 - II. 1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zuläs-sig. Er ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des Patents keine Er-findung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt. 2. Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines mit einer genarbten und strukturierten Formhaut (15) fest verbundenen Formkörpers mit folgenden Verfahrensschritten: a) Einlegen einer räumlich geformten elastischen Haut (3), die auf ihrer Innen-seite (3a) eine Narbung oder Strukturierung aufweist, in eine einseitig offene Aufnahmeform (7) eines Werkzeugunterteils, derart, dass die elastische Haut (3) mit ihrer Außenseite (3b) an der Innenwand der Aufnahmeform (7) anliegt und durch diese stabilisiert wird. b) Auftragen einer flüssigen Kunststoffschicht in vorgegebener Schichtdicke auf die genarbte oder strukturierte Innenseite (3a) der elastischen Haut (3). d) Hinterschäumen der Formhaut (15) zur Bildung des Formkörpers und einer festen Verbindung zwischen Formkörper und Formhaut (15) durch Einbringen geeigneter reaktiver Schäumungsmittel in einen Zwischenraum (19), der durch die Innenseite der Formhaut (15) und ein räumlich geformtes Werkzeugober-teil (17) begrenzt wird, wobei die Ausmaße des Zwischenraumes (19) und da-mit des den Formkörper bildenden Schaums (21) von den Konturen der Form-haut (15) und des Werkzeugoberteils (17) vorgegeben werden und wobei der Zwischenraum (19) während des Schäumungsprozesses von dem Werkzeug-oberteil (17) abgedichtet wird, e) Herausnehmen des gesamten Verbundes aus elastischer Haut (3), Formhaut (15) und Formkörper aus der Aufnahmeform (7) des Werkzeugunterteils, wo-bei das Werkzeugoberteil (17) entweder vor oder nach dem Herausnehmen des gesamten Verbundes entfernt wird und - 5 - f) Abziehen der elastischen Haut (3) von der mit dem Formkörper fest verbunde-nen Formhaut (15), wobei auf der Oberfläche der Formhaut (15) nach dem Abziehen der elastischen Haut (3) eine Narbung oder Strukturierung zurück-bleibt, dadurch gekennzeichnet, dass als Verfahrensschritt c) zunächst ein Aushärtender Kunststoffschicht erfolgt, wobei sich die Formhaut (15) bildet, dass im Verfahrensschritt d) das Werkzeugoberteil (17) in die Aufnahmeform (7) des Werkzeugunterteils eingefügt ist und dass der Schäumungsprozess unter Wärmeeinwirkung erfolgt und dass das Werkzeugoberteil (17) zu diesem Zweck über wenigstens einen im Werkzeug-oberteil (17) verlaufenden Heizkanal beheizt wird. Hinsichtlich der zum Patentanspruch 1 nebengeordneten Patentansprüche 4 und 12, sowie der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2, 3, 6, 8 bis 11 und 13 bis 19 (jeweils Nummerierung vom 12. Mai 2005) wird auf die Akte verwiesen. Gemäß der Patentschrift ist es Aufgabe der Erfindung (Absatz [0011]), ein Verfah-ren der eingangs genannten Art derart zu verbessern, dass die Herstellung eines mit einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers in wirtschaftlicher Weise mit möglichst wenigen Werkzeugen erfolgt, wobei mehr Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Narbung oder Strukturierung der Form-haut einerseits und der geometrischen Ausgestaltung des fertig hergestellten mit der Formhaut fest verbundenen Formkörpers andererseits gegeben sein müssen. Insbesondere soll das Verfahren dahingehend verbessert werden, dass neu ent-wickelte oder geänderte Gestaltungen der Formhaut und des mit dieser fest ver-bundenen Formkörpers schneller in die Praxis umgesetzt werden können, ohne dass aufwendige Änderungen der verwendeten Werkzeuge notwendig sind. - 6 - Eine weitere Aufgabe liegt darin (Absatz [0012]), ein Verfahren der eingangs ge-nannten Art derart zu verbessern, dass die fertig hergestellten, mit der Formhaut fest verbundenen Formkörper eine einheitliche und verbesserte Qualität sowie Wertanmutung, insbesondere hinsichtlich ihrer sichtbaren Narbung oder Struk-turierung aufweisen. Es ist eine weitere Aufgabe der Erfindung (Absatz [0013]), eine Vorrichtung zur Durchführung eines derartigen Verfahrens anzugeben, die zahlreiche Gestaltungs-möglichkeiten des mit einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbunde-nen Formkörpers ermöglicht, ohne dass die Vorrichtung aufwendig umgebaut wer-den muss. 3. Die Änderungen im geltenden Patentanspruch 1 sind zulässig. Der erteilte Patentanspruch 1 wurde hinsichtlich der Reihenfolge der Merkmale umformuliert und die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 4 wurden in den geltenden Pa-tentanspruch 1 aufgenommen. Die Einfügung des Wortes „zunächst“ ist zulässig. Im erteilten Patentanspruch 1 liegt der Verfahrensschritt c) zwischen den Verfah-rensschritten b) und d). Bei der nunmehr geltenden Fassung des Patentan-spruchs 1 ist der Verfahrensschritt c) im kennzeichnenden Teil erstmalig genannt. Um nunmehr klarzustellen, dass c) vor d) kommt, ist der Hinweis „zunächst“ erfor-derlich. Eine unzulässige Erweiterung liegt durch diese Einfügung daher nicht vor. Die erteilten Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Patentan-sprüchen 2 und 3. Die Einsprechende rügt, dass der geltende Patentanspruch 4, des auf den erteilen Anspruch 5 zurückgeht, nicht klar genug sei, weil darin lediglich ein Werkzeug-oberteil definiert sei. Hierzu ist auf Merkmal a) des Anspruchs 4 zu verweisen, worin ein Werkzeugunterteil aufgeführt ist. Somit trifft dieser Einwand nicht zu, da das zu einer Form gehörende Werkzeugoberteil und Werkzeugunterteil definiert sind. - 7 - Die Patentinhaberin hat die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 9 in den gel-tenden Patentanspruch 4 übernommen. Der erteilte Patentanspruch 9 war jedoch ausschließlich auf den erteilten Patentanspruch 8 rückbezogen, so dass zusätzlich dessen Merkmale in den neuen Patentanspruch 4 hätten aufgenommen werden müssen. Der Frage, ob der geltende Patentanspruch 4 unzulässig erweitert ist, brauchte allerdings wegen der fehlenden Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 nicht mehr nachgegangen zu werden. Die geltenden Patentansprüche 6, 8 bis 11 und 13 bis 19 entsprechen den erteil-ten Patentansprüchen 7, 10 bis 13 und 16 bis 22 unter Anpassung ihrer Rückbe-ziehungen. 4. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik neu. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Der Patentgegenstand betrifft in der nunmehr geltenden Fassung der Patentan-sprüche 1 und 4 zwei unterschiedliche Verfahren zur Herstellung eines mit einer genarbten oder strukturierten fest verbundenen Formkörpers. Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass erst auf einer elastischen Haut durch Auftragen einer Kunststoff-schicht eine Formhaut ausgebildet wird, wobei gemäß den Patentansprüchen 1 und 4 die Kunststoffschicht mittels Wärme ausgehärtet wird. Anschließend wird nach der Lehre des Patentanspruchs 1 die Formhaut in einer Form hinterschäumt. Gemäß der Lehre des Patentanspruchs 4 wird auf die ausgehärtete Formhaut ein Primer und/oder Klebstoff aufgebracht und dann die Formhaut mit einem Träger zu dem Formteil verpresst. Das Entformen und Entfernen der elastischen Haut von den jeweils hergestellten Formkörpern wird dann bei beiden Verfahren wieder in entsprechend gleicher Weise durchgeführt. - 8 - Für diese Maßnahmen findet der Durchschnittsfachmann, ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Kunststofftechnologie mit einer mehrjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Formkörpern, ausreichend Anregungen. In der EP 1 190 828 A1 ist ein Verfahren zur Herstellung eines mit einer genarbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers beschrieben. Dabei wird auf zwei verschiedenen Verfahrensweisen die hergestellte Formhaut mit einem Schaumstoff beschichtet. Beim ersten Verfahren wird die Formhaut der Form entnommen und dann hinterschäumt. Im Gegensatz dazu wird beim zweiten Verfahren die Herstellung der Formhaut und das Hinterschäumen in einer Form durchgeführt. Bei der geschlossenen Form ist dadurch der Zwischenraum zwi-schen der Formhaut und dem Forminnenraum in der patentgemäßen Weise de-finiert. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ist in dieser Druckschrift die zweite Möglichkeit zumindest gleichwertig zur ersten Vorgehensweise beschrie-ben, denn nach Spalte 1, Zeile 55 ff. soll durch die Verwendung einer Form ein Transferschritt vermieden werden, da dadurch Kosten eingespart werden können. Somit ist der EP 1 190 828 A1 ein Verfahren zur Herstellung eines mit einer ge-narbten oder strukturierten Formhaut fest verbundenen Formkörpers mit folgenden Verfahrensschritten zu entnehmen: a) Einlegen einer räumlich geformten elastischen Haut, die auf ihrer Innenseite eine Narbung oder Strukturierung (Absatz [0010]) aufweist, in eine einseitig offene Aufnahmeform eines Werkzeugunterteils, derart, dass die elastische Haut mit ihrer Außenseite an der Innenwand der Aufnahmeform anliegt und durch diese stabilisiert wird (Absatz [0015]), b) Auftragen einer flüssigen Kunststoffschicht in vorgegebener Schichtdicke auf die genarbte oder strukturierte Innenseite der elastischen Haut (Ab-satz [0016]), d) Einbringen geeigneter reaktiver Schäumungsmittels in einen Zwischenraum, der durch die Innenseite der Formhaut und ein räumlich geformtes Werkzeug- - 9 - oberteil begrenzt wird, wobei die Ausmaße des Zwischenraumes und damit des den Formkörper bildenden Schaums von den Konturen der Formhaut und des Werkzeugoberteils vorgegeben werden und wobei der Zwischenraum während des Schäumungsprozesses von dem Werkzeugoberteil abgedichtet wird (s. Abs. [0025] und Hinweis auf RIM prozess) und Hinterschäumen der Formhaut (Absatz [0025], Sp. 6, Z. 54 ff.), wobei sich der durch das Ausschäu-men gebildete Formkörper mit der Formhaut verbindet. e) Herausnehmen des gesamten Verbundes aus elastischer Haut, Formhaut und Formkörper aus der Aufnahmeform des Werkzeugunterteils, wobei das Werk-zeugoberteil entweder vor oder nach dem Herausnehmen des gesamten Ver-bundes entfernt wird. f) Abziehen der elastischen Haut von der mit dem Formkörper fest verbundenen Formhaut (Absatz [0028]), wobei auf der Oberfläche der Formhaut nach dem Abziehen der elastischen Haut eine Narbung oder Strukturierung zurückbleibt. Dass dabei auch schon entsprechend dem ersten Merkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 die Formhaut zunächst durch das Aushärten der Kunst-stoffschicht ausgebildet wird, bevor die Formhaut in der Form unterschäumt wird, entnimmt der Fachmann durch sachgerechte Auslegung der Absätze [0024] und [0025] i. V. m. Fig. 3 und 4. Das zweite Merkmal des Kennzeichenteils, demge-mäß im Verfahrensschritt d) das Werkzeugoberteil in die Aufnahmeform des Werkzeugunterteils eingefügt sein muss, ist bei dem in Absatz [0025] beschriebe-nen möglichen RIM - Prozess obligatorisch und für den Fachmann ohne weiteres ersichtlich. Als somit einzig unterschiedliches Merkmal gegenüber dem bekannten Verfahren verbleibt das letztgenannte Merkmal im Kennzeichenteil des Anspruchs 1, denn in dieser Druckschrift ist das Ausschäumen des reaktiven Schäumungsmittels unter Wärmeeinwirkung nicht direkt beschrieben. Jedoch wird in Absatz [0025], Sp. 6, Z. 54 ff. darauf hingewiesen, dass das Einbringen des aufschäumenden Kunst-stoffmaterials durch das RIM - Verfahren erfolgen kann. Unter diesem Verfahren versteht der Fachmann das Injizieren des flüssigen, hochreaktiven Reaktionsge- - 10 - misches in eine geschlossene Form, wobei Schaumbildung und Werkzeugtempe-ratur so gesteuert werden, dass die Zellbildung beeinflusst wird und dass kurze Formstandzeiten erzielbar sind. Dieser Sachverhalt wird durch das in der US 4 810 452 beschriebene Verfahren bestätigt. In dieser Druckschrift ist ein Verfahren zum Herstellen eines mit einem Dekormaterial (Gewebe, verschiedenes Material (Sp. 1, Z. 14) fest verbundenen Formkörpers beschrieben, bei dem auf die Rückseite des Dekormaterials Poly-urethanschaum aufgebracht wird. Zum Ausschäumen des Polyurethanschaums wird das Formoberteil über wenigstens einen im Werkzeugoberteil verlaufenden Kanal beheizt (Teil 12 in Figur 4, Sp. 3, Z. 16 bis 22). Der Fachmann erhält also aus dieser Druckschrift, die auf dem gleichen Fachgebiet wie der Streitgegenstand liegt, die Bestätigung, dass Polyurethan unter Wärme, die in die Form eingeleitet wird, schneller ausschäumt. Für die Anwendung dieser Kenntnisse bei dem bekannten Verfahren bedarf es keiner erfinderischen Leistung oder Überlegungen. Somit ist der geltende Patentanspruch 1 durch den zitierten Stand der Technik na-hegelegt und beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht bestandsfähig. - 11 - Die nebengeordneten Ansprüche 4 und 12 sowie die Unteransprüche haben eben-falls keinen Bestand, da sie aufgrund der Antragsbindung mit dem Patentan-spruch 1 fallen. Das Patent war somit zu widerrufen. Dehne Dr. Huber Pagenberg Kuhn Hu
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