BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 10. Juli 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 47 569 8 W (pat) 369/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und der Richterinnen Pagenberg LL.M. Harv. und Dipl.-Ing. Dr. Prasch beschlossen: Das Patent 102 47 569 wird widerrufen. G r ü n d e I . Auf die am 11. Oktober 2002 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung 102 47 569.5-23 mit der Bezeichnung "Säschar" ist mit Beschluss vom 27. November 2003 das Patent 102 47 569 erteilt und die Erteilung am 19. Mai 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die Firma A… GmbH & Co. KG in H… am 16. August 2004 Einspruch erhoben. - 3 - Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens zusätzlich zu den im Prü-fungsverfahren für die Beurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogenen Druckschriften - US 45 98 654 - EP 05 79 909 B2 - Amazone D9-AD3, Amazonen-Werke H. Dreyer GmbH + Co. KG, Postfach 51, 49205 Hasbergen-Gaste, Druckvermerk Mi/030 D 688(D) 07.02 noch auf die folgenden Entgegenhaltungen verwiesen: - DE 19 23 875 A - DE 196 14 348 A1 - DE 34 18 176 A1 - FR 24 13 864 - DE 698 11 822 T2 - DE 696 16 283 T2. Die Einsprechende hat hierzu vorgetragen, dass das patentgemäße Säschar nach Anspruch 1 durch den entgegengehaltenen Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen werde bzw. gegenüber unterschiedlichen Kombinationen der Lehren der entgegengehaltenen Druckschriften nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhe. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1 auf der Grundlage der erteilten Ansprüche 1 und 14 vorgelegt. - 4 - Patentanspruch 1 in geltender Fassung lautet: "Säschar mit folgenden Merkmalen: a. einem metallischen, planen, kreisförmigen, drehbar geführ-ten Schneidblatt (14), b. einer dem Schneidblatt (14) gegenüberliegenden Scheibe (18), die zumindest an ihrem äußeren Randabschnitt aus ei-nem reversibel verformbaren Werkstoff besteht, c. Schneidblatt (14) und die Scheibe (18) sind an einer Schar-halterung (10) derart befestigt sind, dass c1) sich ihr Abstand, in Funktionsposition des Säschars, entge-gen dessen Zugrichtung und nach oben vergrößert, c2) das Schneidblatt (14) unter einem Winkel
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