BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 370/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 28 250 _______________________ ber, der Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Hu- 2 - beschlossen: Das Patent 102 28 250 wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das Patent 102 28 250, dessen Erteilung am 19. Mai 2004 veröffentlicht worden ist, ist am 18. August 2004 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 10. März 2005, eingegangen am 11. März 2005, hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent unverändert aufrecht zu erhalten. Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird ansonsten auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. 1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II ; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder). - 3 - Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG). 2. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht. Die Prüfung der Einspruchsgründe (mangelnde Patentfähigkeit) und der im Ver-fahren befindlichen Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür zu eigen. Dehne Huber Pagenberg Dr. Prasch Cl
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