BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 37/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 100 23 165.9-25 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Hildebrandt - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 C des Patentamts vom 11. Juli 2002 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Verbindung von zwei freistehenden Wandelementen Anmeldetag: 11. Mai 2000 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 - 15, Beschreibung Seiten 12, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 - 5 gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung 100 23 165.9-25 mit der damaligen Bezeichnung „T-Profil und Wandelement“ ist am 11. Mai 2000 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 C mit Beschluss vom 11. Juli 2002 zurück-gewiesen worden, weil eine Patenterteilung mit der geltenden Beschreibung nicht möglich sei. In einem ersten Prüfungsbescheid vom 17. September 2001 hat die Prüfungsstelle ua darauf hingewiesen, dass es dem Patentbegehren an der erforderlichen Klar-heit mangle. Die Prüfungsstelle schlägt daher eine gewährbare Anspruchsfassung - 3 - vor. Im gleichen Prüfungsbescheid fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, bei Einverständnis mit der vorgeschlagenen Anspruchsfassung Reinschriften der Ansprüche vorzulegen und eine überarbeitete Beschreibung einzureichen, in der „- eine Anpassung an die geänderte Anspruchsfassung vorge-nommen ist, und zwar auch dahingehend, dass das nicht mit dem eingereichten und vorgeschlagenen Anspruch 1 kon-forme Ausführungsbeispiel nach Fig 5 gestrichen ist (evtl. käme noch ein Nebenanspruch im Rahmen der ursprüngli-chen Offenbarung in Frage), - der druckschriftliche Stand der Technik nach der E2 = US 2 014 576 noch dargelegt ist, - die Aufgabe angepasst ist“ (vgl S 5 d. Prüfungsbescheides). Der Anmelder erklärte zwar sein Einverständnis mit Eingabe vom 21. Juni 2002 (eingegangen am 22.06.02). Eine überarbeitete Beschreibung, wie von der Prü-fungsstelle bei Einverständnis mit der vorgeschlagenen Anspruchsfassung gefor-dert worden war, ist jedoch nicht vorgelegt worden. Nachdem die damit weiterhin geltende ursprüngliche Beschreibung die oa Forderungen nicht erfüllen konnte, lagen keine Unterlagen vor, die nach Auffassung der Prüfungsstelle als Grundlage für eine Patenterteilung geeignet gewesen wären. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 15, Beschreibung (12 Seiten) eingereicht. Patentanspruch 1 lautet: „Verbindung von zwei freistehenden Wandelementen (2; 3), mit zwei paarweise angeordneten T-Profilen (1), wobei jedes T-Profil - 4 - (1) mit jeweils zwei Schenkeln an einem der Wandelemente (2; 3) und mit dem dritten Schenkel an dem anderen Wandelement (3; 2) angeschlagen und über separate Befestigungsmittel mit dem jewei-ligen Wandelement (2; 3) im Bereich von deren Stirnseiten (6, 7) verbunden ist“. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 15 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass der neu vorgelegte Anspruch 1 den Anmeldungsgegenstand nunmehr derart beschreibe, dass alle in den ursprüngli-chen Anmeldeunterlagen angegebenen Ausführungsbeispiele unter diesen Hauptanspruch subsummierbar seien. Der Anmelder beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 C des Patent-amts vom 11. Juli 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 15 12 Seiten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 2 Blatt Zeichnungen, Fig 1 bis 5 wie Offenlegungsschrift. II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. - 5 - 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart. Der neugefasste Anspruch 1 beruht auf der Lehre des ursprünglichen Anspruchs 1, wobei im Unterschied zu dieser ursprünglichen Anspruchsfassung auf die Auflistung der Einzelelemente des T-Profils verzichtet wurde und das T-Profil lediglich noch auf der Grundlage der ursprünglichen Beschreibung (vgl Offenlegungsschrift DE 100 23 165 A1, Sp 1, 62 bis 66) als ein Bauteil mit drei Schenkeln bezeichnet wird, wobei die T-Profile zur Verbindung der Wandteile paarweise verwendet werden und mit jeweils zwei Schenkeln an einem der Wandelemente und mit einem dritten Schenkel an dem anderen Wandelement angeschlagen sind. Eine derartige Verallge-meinerung, wie nunmehr im Anspruch 1 angegeben, ist angesichts des Offen-barten zulässig, denn die angegebene Textstelle beschreibt den Grundgedanken der Anmeldung bereits in dieser allgemeinen Form. 2. Die nachgeordneten Unteransprüche sind ebenfalls zulässig. Der neu formulierte Anspruch 2 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und gibt dessen spezifizierte Darstellung einzelner Bauelemente des T-Profils wieder. Die Ansprüche 3 bis 15 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 2 bis 14 zurück. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbar-keit nicht in Zweifel steht, hat als neu zu gelten und beruht auch auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik, auf den im Rahmen der mündli-chen Verhandlung nicht mehr eingegangen wurde, liegt - wie der Senat überprüft hat - vom Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 weit ab, denn keine der ent-gegengehaltenen Druckschriften vermag eine Verbindung von zwei freistehenden Wandelementen vorwegzunehmen oder nahezulegen, an der zwei T-Profile betei-ligt sind, welche mit jeweils zwei Schenkeln an einem der Wandelemente und mit dem dritten an dem anderen Wandelement befestigt sind. - 6 - 4. Unter den Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 sind alle in Beschreibung und Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiele einer Verbindung von Wandele-menten (Fig 1, 3, 4 und 5) subsumierbar. Im geltenden Anspruch 1 wird das T-Profil lediglich noch als ein aus drei Schen-keln bestehendes Bauteil beschrieben, welches zum Zwecke der Verbindung von zwei freistehenden Wandelementen derart eingesetzt wird, dass jeweils zwei Schenkel an einem der Wandelemente und der dritte Schenkel an dem anderen Wandelement befestigt sind, wobei die T-Profile hierzu paarweise angeordnet sind. Beim Ausführungsbeispiel nach Fig 1 und 3 (Fig 2 stellt lediglich ein T-Profil an sich dar) sind zwei hier im rechten Winkel zueinander stehende Schenkel des in der zeichnerischen Darstellung „oberen“ T-Profils am „linken“ Wandteil (2) befes-tigt, während der dritte Schenkel am „rechten Wandteil (3) befestigt ist. Beim „un-teren“ T-Profil sind zwei Schenkel am Wandteil (3) und einer am Wandteil (2) be-festigt. Im Falle des Ausführungsbeispiels nach Fig 4, welches eine Eckverbindung dar-stellt, sind ebenfalls jeweils zwei im rechten Winkel zueinander stehende Schenkel eines Profils mit je einem Wandelement (2, 3) verbunden, während der jeweils andere einzelne Schenkel mit dem jeweils anderen Wandelement verbunden ist. Auch das Ausführungsbeispiel gemäß Fig 5 lässt eine Verbindung nach An-spruch 1 in geltender Fassung erkennen. So sind die beiden im rechten Winkel zueinander stehenden Schenkel des „linken“ T-Profils in dieser Abbildung mit der nach unten weisenden Wand (2) verbunden, während der eine nach oben wei-sende Schenkel dieses T-Profils an der Stirnseite (7) der in der bildlichen Darstel-lung „oberen quer verlaufenden“ Seitenwand (3) befestigt ist. Das „rechts“ von diesem genannten T-Profil gelegene weitere T-Profil ist mit seinen beiden mitein-ander fluchtenden Schenkeln am Wandelement (3) angebracht, während der nach unten weisende Schenkel des weiteren Profils mit der Wand (2) verbunden ist. - 7 - Auch die zu den abgehandelten Zeichnungsfiguren 1, 3, 4 und 5 gehörende jewei-lige textliche Beschreibung lässt nichts anderes als die zugehörigen Zeichnungsfi-guren erkennen. Nach alledem kann auch die nunmehr geltende Beschreibung zusammen mit dem geltenden Anspruchssatz und der ursprünglichen Zeichnung (Fig 1 bis 5) einer Patenterteilung zugrunde gelegt werden. Kowalski Dr. Albrecht Dr. Huber Hildebrandt Cl
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