BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 38/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 17 557.3-25 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski, sowie der Richter Dr. Albrecht, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 26. März 2003 aufgehoben und das Patent erteilt. Bezeichnung: Fassadenwandanschluss Anmeldetag: 12. Mai 1995 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 und 2 sowie Spalten 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung 195 17 557.3-25 mit der Bezeichnung „Fassadenwandan-schluss“ ist am 12.05.1995 beim Patentamt eingegangen. Sie ist von der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 B mit Beschluss vom 26. März 2003 zurückgewiesen worden, weil ihr Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem ursprünglich offenbarten Umfang hinaus unzulässig erweitert worden sei. Zum Stand der Technik wurden im Prüfungsverfahren folgende Entgegenhaltun-gen in Betracht gezogen: DE 42 24 923 A1 DE 42 22 199 A1 - 3 - DE 31 45 647 A1 DE 29 05 315 A1 Planungsmappe der Fa. Eberspächer, Esslingen, „Gestalten mit Glas und Metall“ S. 1 bis 31, eingegangen im Patentamt 07.06.1993; Werbeschrift der Fa. Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, „Gussglas, Kon-struktionen aus Stahl – Aluminium – Holz“ neue Folge 1986; Zeitschrift: „M + T Metallhandwerk + Technik“ 2/89, S. 126, 127. Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen eingereicht. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: „Fassadenwandanschluss mit einer Halteeinrichtung (14 bis 18) für eine Verglasung (1), die auf einem durch horizontal verlaufende Sprossen (3) und geneigt verlaufende Sprossen (5) gebildeten Metallrahmenwerk befestigt ist, das an der Gebäudewandung (4) befestigt ist, - wobei jede obere horizontale Sprosse (3) aus einem Vierkantrohr besteht, dessen nach oben weisende Wandung (3a) zur Aufnahme der Halteeinrichtung (14 bis 18) vorgesehen ist und an dessen der Gebäudewandung (4) zugekehrter Wandung ein Befestigungswinkel (10) angeordnet ist zur Befestigung eines Stützteiles (12); - wobei das als Distanzstück dienende Stützteil (12) eine etwa der Stärke der Verglasung (1) entsprechende Höhe aufweist und auf der der Verglasung (1) gegenüberliegenden Seite der Halteeinrichtung (14 bis 18) angeordnet ist; - wobei der Rand der Verglasung (1) und das Stützteil (12) auf der nach oben weisenden Wandung (3a) aufliegen; - 4 - - wobei ein von der Gebäudewandung (4) heruntergezogenes Wasserableitblech (21) mit seinem Fußabschnitt an der Halteeinrichtung (14 bis 18) gelagert ist; und - wobei unterhalb des Wasserableitbleches (21) eine Feuchtig-keitssperre (25) angeordnet ist“. Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen. Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Anmeldungsgegenstand sei durch den geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem ursprünglich offenbarten Umfang hinaus nicht unzulässig erweitert worden und er sei gegenüber dem Stand der Technik nach dem in der Planungsmappe der Fa. Eberspächer auf S. 21 darge-stellten Fassadenwandanschluss und dem Bauelement nach der DE 42 24 923 A1 neu und er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Deutschen Patentamts vom 26. März 2003 aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 8 Beschreibung Seiten 1 und 2, Spalten 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift. II Die Beschwerde ist zulässig und begründet. - 5 - 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft einen Fassadenwandanschluss mit einer Halteeinrichtung für eine Ver-glasung, die auf einem durch horizontal verlaufende Sprossen und geneigt verlaufende Sprossen gebildeten Metallrahmenwerk be-festigt ist, das an der Gebäudewandung befestigt ist, - wobei jede obere horizontale Sprosse aus einem Vierkantrohr besteht, dessen nach oben weisende Wandung zur Aufnahme der Halteeinrichtung vorgesehen ist und an dessen der Ge-bäudewandung zugekehrter Wandung ein Befestigungswinkel angeordnet ist zur Befestigung eines Stützteils; - wobei das als Distanzstück dienende Stützteil eine etwa der Stärke der Verglasung entsprechende Höhe aufweist und auf der der Verglasung gegenüberliegenden Seite der Halteein-richtung angeordnet ist; - wobei der Rand der Verglasung und das Stützteil auf der nach oben weisenden Wandung aufliegen; - wobei ein von der Gebäudewandung heruntergezogenes Wasserableitblech mit seinem Fußabschnitt an der Halteein-richtung gelagert ist; und - wobei unterhalb des Wasserableitblechs eine Feuchtigkeits-sperre angeordnet ist. 2. Ein Wandanschluss nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist in den ur-sprünglichen Unterlagen, insbesondere im ursprünglichen Patentanspruch 1 sowie in der Beschreibung (DE 195 17 557 A1) Sp. 1, Z. 26 bis 28, Sp. 1, Z. 55 bis 67, Sp. 2, Z. 1 bis 18, Sp. 2, Z. 51 bis 58 als zur Anmeldung gehö-rend offenbart. - 6 - Die Konkretisierungen im ursprünglichen Patentanspruch 1 sieht der Senat als Formulierungsversuch an, von dem sich die Anmelderin im Prüfungsverfahren im Rahmen des Umfangs der ursprünglichen Anmeldung wieder abwenden kann. So ist in der DE 195 17 557 A1 in Sp. 1, Z. 26 bis 28 angegeben, dass sich unterhalb des Wasserableitblechs eine Feuchtigkeitssperre, „vorzugsweise in Form einer Folie“, befindet. Dies lässt erkennen, dass es auf die konkrete Ausführungsform der Feuchtigkeitssperre als Folie nicht ankommt. Ebenso verhält es sich bei dem Merkmal der Verglasung. In Sp. 1, Z. 55 bis 59 ist nämlich angegeben, dass das durch Sprossen gebildete Metallrahmenwerk seinerseits Rahmenfelder festlegt, die durch Verglasungselemente, „vorzugs-weise in Form von Brandschutzverglasungen 1, abgedeckt sind“. Auch hier kommt es offensichtlich auf die konkrete Ausbildung als Brandschutzvergla-sung nicht an. Die geltenden Patentansprüche 3 bis 7 beruhen auf den ursprünglichen Pa-tentansprüchen 1, 3, 4, 5 und 7. Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 2 gehen zurück auf die Angaben in der DE 195 17 557 A1 in Sp. 3, Z. 13 bis 28 und 44 bis 53, und das Merkmal im geltenden Patentanspruch 8 findet seine Stütze in Sp. 3, Z. 3 bis 5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind somit zulässig. 3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerb-lich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhal-tungen einen Wandanschluss für eine Fassade zeigt, bei dem ein Distanz-stück und ein Befestigungswinkel dafür angeordnet sind. 4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann, einem Bauingenieur oder Architekten (FH), auch nicht in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik. - 7 - In der Planungsmappe der Fa. Eberspächer „Gestalten mit Glas und Metall“, insbes. auf S. 21, ist ein Fassadenwandanschluss abgebildet mit einer Halte-einrichtung für eine Verglasung, die auf geneigt verlaufenden, an der Gebäu-dewandung gehaltenen Sprossen befestigt ist. Die Halteeinrichtung für die Verglasung ist auf den Sprossen vorgesehen. Außerdem ist ein von der Ge-bäudewandung heruntergezogenes Wasserableitblech mit seinem Fußab-schnitt an der Halteeinrichtung gelagert, und unterhalb des Wasserableitblechs ist eine Feuchtigkeitssperre angeordnet. Davon unterscheidet sich der Fassadenwandanschluss nach dem geltenden Patentanspruch 1 dadurch, dass ein als Distanzstück dienendes Stützteil und ein dieses befestigender Winkel an einer Sprosse vorgesehen sind. Außerdem geht aus der Zeichnung in der Planungsmappe nicht hervor, ob horizontal ver-laufende Sprossen vorgesehen sind und ob die Sprossen aus einem Vierkant-rohr bestehen. Bei dem bekannten Fassadenwandanschluss ist der als Stu-fenfalz ausgebildete Rand der Verglasung unter Zwischenschaltung eines im Querschnitt L-förmigen Pofils auf der Sprosse gelagert, doch dient dieses Profil allein der Auflagerung der Verglasung und nicht als Distanzstück nach der im geltenden Patentanspruch 1 vermittelten Lehre, denn die Feuchtigkeitssperre liegt auf der Oberseite der Verglasung auf und wird dort ebenso wie das Was-serableitblech von der Halteeinrichtung gehalten. Dieser Wandanschluss ist somit nach einem anderen Prinzip aufgebaut, so dass der Fachmann keine An-regung zur der Ausbildung des Wandanschlusses nach dem geltenden Patent-anspruch 1 erhält. In der DE 42 24 923 A1 ist in Fig. 8 ein Bauelement zur Verwendung in Trenn-wand-, Dach- und Wandsystemen dargestellt, bei dem die vertikal verlaufende Verglasung 5 auf Stützenteilen 60, 61 aus Vierkantrohren mittels einer Halte-einrichtung 7 bis 10 befestigt ist. Dabei ist auf der der Verglasung gegenüber-liegenden Seite der Halteeinrichtung eine Leiste 54 angeordnet, die nach den Angaben in Sp. 8, Z. 26 bis 31 einen Abschluss gegenüber der Verglasung bil-det und kein Distanzelement. Die Höhe dieser Leiste entspricht nach der Dar-- 8 - stellung in Fig. 8 zwar der Stärke der Verglasung, doch ist weder ein Wasserableitblech noch eine Feuchtigkeitssperre vorhanden. Eine Anregung zu einer dichten Anordnung an einem Fassadenwandanschluss, wie sie im geltenden Patentanspruch 1 angegeben ist, erhält der Fachmann daraus nicht. Eine Betrachtung des in der Planungsmappe der Fa. Eberspächer auf S. 21 dargestellten Fassadenwandanschlusses zusammen mit dem Bauelement nach der DE 42 24 923 A1 führt den Fachmann nicht zu der im geltenden Pa-tentanspruch 1 angegebenen Lösung, da die Übertragung der Ausbildung nach der DE 42 24 923 A1 die Veränderung der Randausbildung der Verglasung und auch der Halteeinrichtung bei dem Fassadenwandanschluss nach der Darstellung in der Planungsmappe erfordern würde. Darüber hinaus fehlt dann noch eine Anregung zur Anordnung eines Befestigungswinkels für das Stütz-teil. Auch aus den übrigen Entgegenhaltungen, die in der mündlichen Verhandlung zudem nicht mehr in Betracht gezogen worden sind, ergibt sich der Gegen-stand nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in nahe-liegender Weise, wie der Senat überprüft hat. Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Der geltende Patentan-spruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die Patentansprüche 2 bis 8 zur weiteren Ausgestaltung des Fassadenwandanschlusses nach dem Patentanspruch 1 als Unteransprüche gewährbar. Kowalski Dr. Albrecht Dr. Huber GießenCl
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