BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 38/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Oktober 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2005 042 006 … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2015 durch den Richter Dr. agr. Huber als Vorsitzenden, sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent-und Markenamts vom 18. Juni 2009 abgeändert und das Patent 10 2005 042 006 mit der Bezeichnung „Pneumatische Saatgutverteilmaschine“ mit den fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1-14, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015, Beschreibung, Seiten 2-4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 20. Oktober 2015, im Übrigen (Zeichnung Fig. 1-4) gemäß der Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurück-gewiesen. - 3 - G r ü n d e I. Das Patent 10 2005 042 006 mit der damaligen Bezeichnung „Pneumatische Saatgut - und/oder Düngerverteilmaschine“ ist am 2. September 2005 beim Deut-schen Patent-und Markenamt angemeldet und dessen Patenterteilung am 28. Februar 2008 veröffentlicht worden. Gegen das Patent ist am 27. Mai 2008 ein Einspruch erhoben worden, der auf mangelnde Patentfähigkeit des Patentgegenstandes (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) ge-stützt ist. Die Einsprechende hat ihr sachliches Einspruchsvorbringen auf die fol-genden Druckschriften gestützt: (E1) DE 27 02 418 A1 (E2) DE 32 48 751 A1 (E3) DD 74 633 A1 (E4) Pneumatik-Drillmaschine mit Dosierband. In: profi, 78, Nr. 1/94 (E5) Pneumatische Drillmaschine Hassia Drill. In: dlz-Produktkartei 11/93 (von der Einsprechenden als Beschwerdeführerin als Be-schwerdeführerin auch als „Arbeitsblatt“ vorgelegt) (E6) Firmenprospekt „aerodrill“ d. Fa. Hassia Maschinenfabrik GmbH, kein Druckdatum vermerkt (E7) Firmenprospekt „HORSCH 2,5. SE 3 . SE 4“ d. Fa. Horsch Maschi-nenbau GmbH, Druckvermerk: „kiendl-druck geiselhöring (a 91/1)“ - 4 - (E8) Firmenprospekt „HORSCH Doppelscheibenschar-Drillmaschine Pronto 4 Pronto 3“ d. Fa. Horsch Maschinenbau GmbH, kein Druckdatum vermerkt (E9) Firmenprospekt „HORSCH Terra-Trac“ d. Fa. Horsch Maschinen GmbH, kein Druckdatum vermerkt (E10) Ersatzteilliste „HORSCH TERRA-TRAC TT 250/TT 250V“ d. Fa. Horsch Maschinenfabrik GmbH, Druckvermerk „4/93“ Die Einsprechende hat hierzu ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 im Hinblick auf diese Druckschriften (E1 bis E10) nicht neu sei oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner sei der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 nicht hinreichend klar und bestimmt, wie die Einsprechende wei-ter vorgetragen hat. Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen. Sie hat das Patent in beschränktem Umfang mit dem neuen Patentanspruch 1 vom 13. Oktober 2008 (eingegangen am 14. Oktober 2008) sowie den erteilten Ansprü-chen 2 bis 14 und den erteilten Unterlagen gemäß Patentschrift verteidigt. Die Patentabteilung 1.23 hat in der Sitzung vom 18. Juni 2009 beschlossen, das Patent in dem von der Patentinhaberin verteidigten Umfang beschränkt aufrecht zu erhalten. Die Patentabteilung hat hierzu ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden verteidigten Patentanspruchs 1 klar und bestimmt sei, da für den Fach-mann, einem Landmaschinentechniker mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der pneumatischen Saatgut- und Düngeverteilmaschinen ohne weiteres erkennbar sei, dass die Dosiereinrichtung – unabhängig von der Größe des Arbeitsgeräts – im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des Ar-beitsgeräts angeordnet sei, wobei die Größe der Bedienungsperson hierauf keinen Einfluss habe. Ferner sei der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ge-- 5 - genüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn keine der im Verfahren befindlichen Druck-schriften liefere dem Fachmann einen Hinweis auf die Anordnung der Dosierein-richtung im Bereich der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgeräts, so dass dieser Patentanspruch bestandsfähig sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Zur Frage der Auslegung der Lehre des verteidigten Anspruchs 1, wonach die Do-siereinrichtung im Bereich der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes liegen soll, führt die Einsprechende und Beschwerdeführerin aus, dass die Beschreibung des Streitpatents lediglich in Absatz 0016 eine funktionelle Definition hierzu gebe, nämlich das Hervorragen der Dosiereinrichtung aus dem Vorratsbehältnis in den Bereich der Außenkontur derart, dass eine neben dem Arbeitsgerät auf dem Bo-den stehende Person die Dosiereinrichtung bedienen könne, beispielsweise zum Einstellen der Dosiereinrichtung oder für eine Abdrehprobe. Einen weiteren Hin-weis hierzu erhalte der Fachmann ferner aus den in den Figuren 1 bis 4 darge-stellten Ausführungsbeispielen, bei denen die Dosiereinrichtung etwa auf halbem Wege zwischen der Maschinenmitte und der seitlichen Außenkontur des Arbeits-gerätes angeordnet sei. Zur Frage der Patentfähigkeit trägt die Einsprechende vor, dass sie die in den Entgegenhaltungen E4, E5 und E6 beschriebene Drillmaschine „HASSIA Aerodrill“ als nächstliegenden Stand der Technik betrachte und nicht die Maschine nach E7, welche von der Patentabteilung als nächstliegend erachtet worden war. Hinsicht-lich der Maschine HASSIA Aerodrill gemäß E4 bis E6 wird der Beurteilung durch die Patentabteilung seitens der Einsprechenden bereits darin widersprochen, dass das Vorratsbehältnis dieser Maschine nicht am Rahmen des Arbeitsgerätes be-festigt sei, wie die Patentabteilung meine. Weder im entsprechenden Anspruchs-merkmal noch an anderer Stelle definiere die Streitpatentschrift bestimmte Rah-menteile des Arbeitsgerätes zur Befestigung des Vorratsbehältnisses oder spezi-- 6 - elle Eigenschaften des Rahmens zu diesem Zweck. Die entsprechende Beschrei-bungsstelle gemäß Absatz 0039 der Streitpatentschrift lasse lediglich den Schluss zu, dass unter dem Begriff „Rahmen“ ein Gerüst für das Arbeitsgerät und das Vor-ratsbehältnis zur gemeinsamen Befestigung an der Zugmaschine zu verstehen sei. Das Vorratsbehältnis gemäß E4 bis E6 sei entgegen der Auffassung der Pa-tentabteilung nicht vor dem Arbeitsgerät angeordnet, wobei das Arbeitsgerät selbst nach Abs. 0036 des Streitpatents als „komplexes Gebilde aus verschiede-nen Bauteilen mit einer im Wesentlichen quadratischen Außenkontur“ beschrieben werde, was auch für das Arbeitsgerät gemäß E4 bis E6 zutreffe, welches in Drauf-sicht teils vor, teils direkt unter und teils auch hinter dem Vorratsbehältnis, in je-dem Fall aber unterhalb des Vorratsbehältnisses angeordnet sei. Somit seien die oberbegrifflichen Merkmale des Anspruchs 1 durch den Stand der Technik nach E4 bis E6 bereits bekannt. Auch das kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 sei jedoch durch die E4 bis E6 bekannt geworden. So sei aus dem Figuren 1 und 4 des Streitpatents ersicht-lich, dass das Patent bereits eine nahezu mittige Position der Dosiereinrichtung zwischen der Mittelachse M und der tatsächlichen Außenkontur 1a des Arbeitsge-räts als „Bereich der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes“ in erfindungsge-mäßem Sinne verstehe. Auch aus der Illustration der E5 und E6 anhand der Pa-rallelperspektive sei ohne weiteres zu erkennen, dass die dort vorgesehene Dosie-reinrichtung (Dosierband) im Verhältnis mindestens ebenso weit von der Mittel-achse entfernt bzw. mindestens ebenso nah an der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgeräts angeordnet ist, wie die Dosiereinrichtung des Streitpatents. Dies treffe für die“ HASSIA Aerodrill“ unabhängig davon zu, ob man die in Abs. 0036 des Streitpatents definierte quadratische Außenkontur des Arbeitsgeräts oder die im „Arbeitsblatt“ (E5 mit Bezugszeichen und gestrichelter Außenkontur versehen) gestrichelt angedeutete tatsächlich ausgebildete Kontur (im „Arbeitsblatt“ mit Be-zugsziffer 6 versehen) zu Grunde legt. - 7 - Auch komme es nach Auffassung der Einsprechenden nicht auf eine zentrische oder eine dezentrale Anordnung der Dosiereinrichtungen an, sondern darauf, ob eine seitliche Bedienung der Dosiereinrichtung in einer von der Bedienperson er-reichbaren Position möglich sei. Dies sei auch bei der Maschine HASSIA Aerodrill der Fall, denn bei einseitiger Abschaltung sei beispielsweise nur die in der E5 dem Betrachter zugewandte rechte Seite des Dosierbandes in Betrieb, deren Bedien-elemente von einer Bedienperson seitlich neben der Maschine stehend über den Verteilerschläuchen erreicht werden könnten. Hierzu müsse sich die Bedienperson nicht der rückwärtigen Treppe bedienen, die lediglich als Zugang zum Vorratsbe-hältnis, beispielsweise beim Befüllen mit Saatgut diene. Außerdem sei es für die Bedienperson unerheblich, wie weit sich die Dosiereinrichtung zur Mittelachse hin erstreckt und ob diese zusätzlich eine Transportfunktion für das Saatgut zur seitli-chen Außenkontur hin aufweist. Eine Anregung, den Zugang zur Dosiereinrichtung durch deren in Fahrtrichtung seitliche Anordnung zu verbessern, erhalte der Fachmann zudem durch den Stand der Technik nach E2 (DE 32 48 751 A1), denn auf Seite 5 und 6 dieser Entgegen-haltung werde bereits die Information gegeben, die Dosierorgane (5 in E2) eines Schüttgutbehältnisses (1 in E2) im seitlichen Randbereich und somit frei zugäng-lich anzuordnen. In einer weiteren alternativen Vorgehensweise könnte der von der Einsprechen-den im Rahmen der Beschwerdebegründung noch neu eingeführte Stand der Technik nach (E14) DE 43 15 343 A1 als nächstliegender Stand der Technik angesehen werden. Die Verschwenkbarkeit des Saatgutbehälters nach hinten in eine Position im Bereich der hinteren Außen-kontur der Geräteeinheit ermögliche beim Stand der Technik nach E14 zwar einen guten Zugang zur Dosiervorrichtung, was jedoch bei einem – im Allgemeinen auch - 8 - für die Abdrehprobe – gefüllten Behälter einen vergleichsweise stabilen und auf-wändigen (Verschwenk)-mechanismus erforderlich mache. Die Einsprechende führt im Beschwerdeverfahren noch die folgende Druckschrift als weiteren Stand der Technik ein: (E15) DE 44 34 963 A1. Die Tatsache der seitlichen Verlagerbarkeit des Vorratsbehälters gemäß E15 stehe der Erfüllung des patentgemäßen Merkmals der Anordnung der Dosierein-richtung im Bereich der seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes nicht entgegen, da das Streitpatent nach Auffassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin die Position im Bereich der Außenkontur lediglich funktional dahingehend defi-niere, dass die Dosiereinrichtung von einem neben dem Arbeitsgerät stehenden Bediener eingestellt werden könne und für eine Abdrehprobe zugänglich sei. So-mit schließe der Wortlaut des Anspruchs 1 eine Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der Außenkontur des Arbeitsgerätes dadurch, dass das Vorratsbehält-nis (mit der Dosiereinrichtung) seitlich verschwenkt werden können nicht aus. Zur Frage der Erstreckung des Arbeitsgeräts und des Rahmens für das Vorrats-behältnis trägt die Einsprechende und Beschwerdeführerin vor, dass das Arbeits-gerät auch gemäß Abs. 0036 der Streitpatentschrift als „komplexes Gebilde“ be-zeichnet werde und schon deshalb und auch bei Betrachtung der Darstellung in Fig. 2 der Streitpatentschrift, dort insbesondere durch die beidseitigen Bezugs-pfeile mit der Ziffer „1“ für das Arbeitsgerät, nicht auf den Bereich der Schar-schiene (15) reduziert werden könne. Zur Frage der Außenkontur des Arbeitsgeräts sowie des Zugangs zur Dosierein-richtung trägt die Einsprechende und Beschwerdeführerin noch vor, dass – wie beim Stand der Technik nach E5 und E6 erkennbar – auch eine seitliche Ausspa-rung an der Außenkontur denkbar sei, die es dem Bediener möglich mache je-- 9 - denfalls an dieser Stelle näher an die Dosiereinrichtung heranzutreten, so dass er diese mit den Händen erreichen könne. Zum Beleg dafür, dass dies auch von der Patentinhaberin so verstanden werde, legt sie den nachveröffentlichten Prospekt “Kuerneland Accord” der Patentinhaberin als E16 vor, der auf den Seiten 10 und 11 des Maschinentyps “i-drill Pro” beschreibe, der exakt den Ausführungsformen gemäß Fig. 1 bis 3 des Streitpatents entspreche und zu dem auf Seite 10 des Prospekts der Patentinhaberin ausgeführt werde, dass es sich hierbei um die “patentierte Tankkonzeption” handle. Was darunter zu verstehen sei, zeige dann die Seite 3 des Prospektes (E16) auf einem Foto, das ein Kind in einer Einbuch-tung zwischen Schlepper und Kreiselegge stehend zeige derart, dass die Dosier-einrichtung von vorne links mit den Händen erreichbar sei. Dieses Foto wird ver-größert und in besserer Auflösung noch als E17 beigelegt. Dies lasse nach Auf-fassung der Einsprechenden und Beschwerdeführerin auch die Auslegung zu, dass die Dosiereinrichtung nicht ausschließlich in orthogonal seitlicher Richtung über ein Bodenbearbeitungswerkzeug hinweg erreichbar sein müsse, sondern dass auch Einbuchtungen zwischen Maschinenteilen genutzt werden können, um die Erreichbarkeit zu gewährleisten. Damit sei dann auch die Anordnung der Do-siereinrichtung im Bereich der seitlichen Außenkontur bei dem Stand der Technik nach E4 bis E6 gegeben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konzentriert sich die Einsprechende und Beschwerdeführerin lediglich noch auf den Stand der Technik nach E4 bis E6 und den Stand der Technik nach E2. Zum Stand der Technik nach E4 bis E6 trägt sie ergänzend noch vor, dass die Abdrehprobe an dem senkrechten Schlauch an je-der Seite des Vorratsbehälters der pneumatischen Saatgutverteilmaschine “HASSIA Aerodrill” vorgenommen werden könne, wobei die Bedienperson durch die ggf. den Zugang hierzu verdeckenden flexiblen Schläuche nicht an dieser Handlung gehindert werden könne. Besondere Bedeutung komme noch dem Stand der Technik nach E2 zu, denn dort werde auf S 6, 2. Abs. (handschriftl. Seitennummerierung) bereits die Idee - 10 - gemäß Abs. 0015 der Streitpatentschrift, nämlich die dezentrale Anordnung der Dosiereinrichtungen in einer von der Bedienperson erreichbaren Position mit glei-chen Wortlaut vorweg genommen. Eine Kombination des Standes der Technik nach E4 bis E6 und E2 führe daher unmittelbar zu einer patentgemäßen Verteilmaschine. In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaber einen neuen Anspruch 1 vor, mit dem sie das Patent nunmehr weiterhin verteidigt. Der geltende Patentanspruch lautet: „Pneumatische Saatgutverteilmaschine als Anbau- und/oder Aufsat-teldrillmaschine zur Anbringung an eine Zugmaschine, bestehend aus einem Arbeitsgerät (1) zur Ausbringung von Saatgut, einem oberhalb des Arbeitsgerätes (1) angeordneten und am Rahmen des Arbeitsgerätes (1) befestigten Vorratsbehältnis (2) für Saatgut und einer einzigen Dosiereinrichtung (3) zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis (2) zu einer Verteileinrichtung (8), dadurch gekennzeichnet, dass die Dosiereinrichtung (3) im Bereich der Fahrt-richtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur (1a) des Arbeits-gerätes (1) angeordnet ist, wobei durch einen Bediener der Dosier-einrichtung (3) von einer Position neben dem Arbeitsgerät (1) auf dem Boden stehend Einstellungen an der Dosiereinrichtung (3) vor-nehmbar sind und eine Abdrehprobe durchführbar ist, wobei die Do-siereinrichtung (3) bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes (1) erreichbaren Position seitlich aus dem Vorratsbe-hältnis (2) herausragt.” Wegen der nachgeordneten geltenden Patentansprüche 2 bis 14 mit Änderung (Streichung) im Anspruch 9 wird auf die Akten verwiesen. - 11 - Die Einsprechende und Beschwerdeführerin trägt zu diesem nunmehr geltenden Hauptanspruch noch vor, dass der Abs. 0037 der Streitpatentschrift eine techni-sche Form i. S. des zusätzlichen Merkmals des neu formulierten Anspruchs 1 nur und ausschließlich im Zusammenhang mit einer Y-Form des Vorratsbehälters of-fenbare. Nachdem ein Hinweis auf die Y-Form des Vorratsbehälters aber fehle, liege bei diesem Anspruch bereits eine Zwischenerweiterung vor. In Abs. 0016 der Streitpatentschrift werde zwar ebenfalls auf die in den neu formulierten Anspruch 1 aufgenommenen Merkmale, wonach der Bediener von einer Position neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden stehende Einstellungen an der Dosiereinrichtung vor-nehmen kann und eine Abdrehprobe durchführen kann, abgestellt, jedoch in ei-nem anderen Kontext, nämlich in stringenter Verknüpfung mit einer Halterung für das Vorratsbehältnis, welches im Bereich des Sumpfes von lediglich einem Träger gehalten werde. Somit liege auch demgegenüber eine Erweiterung vor. Der neu formulierte geltende Anspruch 1 sei auch nicht geeignet, eine hinrei-chende Abgrenzung zum Stand der Technik nach E2 zu schaffen. Dies könne al-lenfalls durch die Aufnahme der Y-Form des Vorratsbehälters erreicht werden. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 19. Juni 2009 aufzuheben und das Patent 10 2005 042 006 zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt, unter Zurückweisung der Beschwerde, das Patent mit der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2015 überreichten geänderten Bezeichnung (Seite 1), den geänderten Patentansprüchen, der angepassten Beschrei-- 12 - bung (Seite 2-4), jeweils überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 20. Oktober 2015, im Übrigen (Zeichnung Fig. 1-4) gemäß Patentschrift, beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin trägt zu diesem neu formulierten Hauptanspruch noch vor, dass durch die Aufnahme des Merkmals bezüglich der seitlich aus dem Vorrats-behältnis hervorragenden Dosiereinrichtung ein weiteres technisch gegenständli-ches Merkmal in den Hauptanspruch Eingang gefunden habe. Hierdurch werde die Dosiervorrichtung in eine vom Bediener außerhalb des Arbeitsgerätes erreich-bare Position gebracht. Als Grundlage für die Offenbarung der zusätzlich in den Hauptanspruch aufge-nommenen Merkmale sieht die Patentinhaberin die Beschreibungsstelle gemäß Abs. 0016 der Streitpatentschrift. Die Anzahl der Träger, mit denen das Vorrats-behältnis gehalten und getragen werde, sei aber nicht entscheidend für die Er-reichbarkeit der Dosiereinrichtung durch die Bedienperson. Damit liege auch keine Erweiterung vor. Die Ausgestaltung von Träger und Vorratsbehältnis in Y-Form sei nach dem Vortrag der Patentinhaberin lediglich Gegenstand eines konkret be-schriebenen und dargestellten Ausführungsbeispiels und müsse nicht in den Hauptanspruch aufgenommen werden, weil der patentgemäße Grundgedanke an anderer Stelle in der Streitpatentschrift, nämlich in Abs. 0015 und Abs. 0016, be-reits in allgemeiner Form beschrieben werde. Zum Stand der Technik nach E4 bis E6 führt die Patentinhaberin noch aus, dass bereits die seitlich angeordneten, im Wesentlichen senkrecht verlaufenden Verteil-schläuche einer auf dem Boden stehenden Bedienperson den Zugang zu der Do-siereinrichtung verwehren würden. Bei dem Gebläsestreuer nach E2 seien die Dosiereinrichtungen in der Seitenwand des Behälter und nicht außerhalb ange-ordnet. Durch deren zentrale und mittige Anordnung sei ein Hochklappen der äu-ßeren Leitungen erst möglich. Eine seitliche Zugängigkeit sie hier nur möglich, - 13 - weil die seitlichen Leitungen vorher hochgeklappt werden können. Die entspreche jedoch nicht der im Streitpatent beschriebenen seitlichen Zugänglichkeit. Der geltende Anspruch 1 sei daher gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Im Prüfungsverfahren sind für die Beurteilung der Patentfähigkeit noch die folgen-den Druckschriften in Betracht gezogen worden: (E11) EP 0 826 296 A2 (E12) EP 0 369 766 B1 (E13) ACCORD: Pneumatische Drillmaschine. Die Spezialisten für pneu-matische Aussaat, AC 754006, S. 1-20, D 01/05. Accord aus der Kverneland Group Deutschland GmbH, 59494 Soest Wegen weiter Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist form- und fristgereicht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur be-schränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in der aus dem Tenor er-sichtlichen Fassung führt und insoweit zur Abänderung des Patentamtsbeschlus-ses. Der Gegenstand des geltenden unabhängigen Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5 dar. 2. Als Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus oder Agraringenieur mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger - 14 - Erfahrung in der Entwicklung von Maschinen und Geräten zur Saatbettbereitung und gleichzeitiger Ausbringung von Saatgut anzusehen. 3. Gegenstand des Streitpatents in der geltenden Fassung ist eine pneumatische Saatgutverteilmaschine. Pneumatische Drillmaschinen seien beispielsweise aus dem Prospekt von AC-CORD aus der Kverneland Group bekannt, die eine Kombination aus pneumati-schen Verteilmaschinen und Arbeitsgeräten (Bodenbearbeitungsmaschinen) dar-stellen und bei denen sich das Vorratsbehältnis oberhalb der Bodenbearbeitungs-maschine befinde (vgl. Abs. 0003 der Streitpatentschrift). Die trichter- oder kegel-stumpfförmigen Behälter seien dabei etwa in der Mitte der Verteilmaschine ange-ordnet. Ebenfalls in der Mitte der Verteilmaschine angeordnet sei die Dosierein-richtung und zwar etwa mittig über dem Arbeitsgerät. Dort sei sie für die Bedien-person nicht ohne weiteres erreichbar (Abs. 004). An der Dosiereinrichtung seien gemäß Abs. 0004 Einstellarbeiten vorzunehmen, um den richtigen Volumenstrom bzw. die richtige Menge des Saatgutes einzustellen, wobei die korrekte Einstellung in der Regel im Wege einer „Abdrehprobe“ zu überprüfen sei (Abs. 0005). Dem Patentgegenstand liege demnach die Aufgabe zugrunde, eine pneumatische Verteilmaschine vorzugeben, die einerseits eine Gewichtsersparnis zum Ergebnis hat und andererseits leichter bedient und befüllt werden kann (Abs. 0012). Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine pneumatische Saat-gutverteilmaschine mit den folgenden Merkmalen: 1. Pneumatische Saatgutverteilmaschine als Anbau - und/oder Aufsatteldrillmaschine zur Anbringung an eine Zugmaschine. 1.1. Die pneumatische Verteilmaschine besteht aus einem Arbeitsge-rät (1) zur Ausbringung von Saatgut. - 15 - 1.2. Die pneumatische Verteilmaschine besteht aus einem oberhalb des Arbeitsgerätes (1) angeordneten und am Rahmen des Arbeitsgerä-tes (1) befestigten Vorratsbehältnis (2) für Saatgut. 1.3. Die pneumatische Verteilmaschine besteht aus einer einzigen Dosiereinrichtung (3) zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorrats-behältnis (2) zu einer Verteileinrichtung (8). 1.3.1. Die Dosiereinrichtung (3) ist im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur (1a) des Arbeitsgerätes (1) angeordnet. 1.3.2. Durch einen Bediener der Dosiereinrichtung (3) sind von einer Posi-tion neben dem Arbeitsgerät (1) auf dem Boden stehend Einstel-lungen an der Dosiereinrichtung (3) vornehmbar und eine Abdreh-probe durchführbar. 1.3.3. Die Dosiereinrichtung (3) ragt bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes (1) erreichbaren Position seitlich aus dem Vorratsbehältnis (2) hervor. Die beanspruchte pneumatische Verteilmaschine besteht nach Merkmal 1.1. aus einem Arbeitsgerät zur Ausbringung von Saatgut. In Abs. 0003 der Streitpatent-schrift werden diese Arbeitsgeräte auch als Bodenbearbeitungsmaschinen be-zeichnet. Meist bestehen derartige Arbeitsgeräte nämlich aus in den Boden ein-greifenden Säscharen sowie den Säscharen vorgeordneten, ggf. rotierend arbei-tenden, Bodenbearbeitungsorganen sowie nachlaufend angeordneten einebnen-den und zu streichenden Arbeitsorganen. Daher lässt sich das Arbeitsgerät im patentgemäßen Sinne nicht auf den Bereich der Scharschiene reduzieren, son-dern stellt insgesamt meist ein komplexes Gebilde aus verschiedenen Bauteilen dar, welches in Aufsicht betrachtet eine im Wesentlichen quadratische Außen-- 16 - kontur aufweist und für eine Bedienperson nicht ohne entsprechende Hilfsmittel zu betreten ist, wie in Abs. 0036 der patentgemäßen Beschreibung des Ausführungs-beispiels erläutert wird. Der Hinweis auf eine im Wesentlichen quadratische Au-ßenkontur lässt auch bereits erkennen, dass im Streitpatent von im Wesentlichen geraden seitlichen Außenkonturen ausgegangen wird, die jedenfalls nicht durch Einbuchtungen zum Eintritt für eine Bedienperson unterbrochen sind. Eine andere Auslegung ist auf der Grundlage des Offenbarungsgehaltes des Streitpatents nicht möglich und kann auch nicht unter Zuhilfenahme von Werbematerial der Patentin-haberin (vgl. E16, E17) erfolgen. Nach Merkmal 1.2. besteht die pneumatische Verteilmaschine ferner aus einem oberhalb des Arbeitsgerätes angeordneten Vorratsbehältnis für Saatgut, wobei dieses Vorratsbehältnis am Rahmen des Arbeitsgerätes befestigt sein soll, ohne dass die Art und Weise dieser Befestigung jedoch im Anspruch näher beschrieben wird. Weiterhin soll die beanspruchte pneumatische Verteilmaschine nach Merkmal 1.3. aus einer einzigen Dosiereinrichtung zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vor-ratsbehältnis zu einer Verteileinrichtung bestehen, wobei der Anspruchswortlaut jedoch keine weiteren Angaben zur technischen Beschaffenheit dieser singulären Dosiereinrichtung an sich macht. Allerdings wird in Merkmal 1.3.1. die Lage der Dosiereinrichtung dahingehend ge-kennzeichnet, dass diese im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitli-chen Außenkontur des Arbeitsgerätes angeordnet sein soll. Die Beschreibungs-einleitung des Streitpatents führt dabei in Abs. 0015 aus, dass die Grundidee des Patentgegenstandes darin bestehe, dass die Dosiereinrichtung nicht mehr – wie bisher üblich – zentrisch angeordnet werde, sondern dezentral in einer von der Bedienperson erreichbaren Position. Somit kann die Bedienperson die Dosierein-richtung ohne weitere Hilfsmittel wie z. B. eine wegklappbare Treppe – eine solche ist bei in der Mitte der Verteilmaschine und daher auch in der Mitte des Arbeitsge-- 17 - rätes angeordneter Dosiereinrichtung erforderlich, wie in Abs. 0004 der Beschrei-bungseinleitung des Streitpatents ausgeführt ist – von der äußeren Begrenzung des Arbeitsgerätes aus erreichen. Die Formulierung in Merkmal 1.3.2., wonach für einen Bediener der Dosiereinrichtung neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden stehend Einstellungen an der Dosiereinrichtung vornehmbar und eine Abdreh-probe durchführbar ist, lassen zudem zweifelsfrei erkennen, dass die Dosierein-richtung jedenfalls nur soweit von der entsprechenden seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes entfernt angeordnet sein soll, dass eine Bedienperson sie vom Rande des Arbeitsgerätes aus auf dem Boden stehend und ohne weitere Hilfs-mittel erreichen kann und sowohl eine Abdrehprobe als auch Einstellarbeiten von dieser Position aus durchführen kann. In Merkmal 1.3.3. wird noch die technische Lehre gegeben, dass die Dosierein-richtung seitlich aus dem Vorratsbehältnis hervor ragen soll und zwar bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes erreichbaren Position. Zu-mindest durch dieses gegenstandsbeschreibende Merkmal wird zweifelsfrei deut-lich, dass eine Mechanik zur (seitlichen) Verlagerung des Vorratsbehälters in eine andere als die Betriebsposition zum Zwecke der besseren Erreichbarkeit der Do-siereinrichtung für die Bedienperson nicht Gegenstand der vorliegenden patent-gemäßen Lehre ist. 4. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 und die Merkmale der auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 sind in den ursprünglichen und erteilten Unterlagen als zur Erfindung gehörig offenbart. Die geltenden Patentan-sprüche 1 bis 14 sind daher zulässig. Der geltende Patentanspruch 1 beruht hinsichtlich seiner Merkmale 1. bis 1.3.1. (vgl. Merkmalsgliederung gemäß II.3.) auf den erteilten Anspruch 1, wobei dem-gegenüber eine Beschränkung auf eine Saatgutverteilmaschine zur Ausbringung von Saatgut und eine Beschränkung der Anordnung der Dosiereinrichtung auf den Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur in zulässi-- 18 - ger Weise vorgenommen wurde. Das beschränkend hinzugenommene Merkmal 1.3.2. des geltenden Anspruchs 1 ist in allgemeiner Form bereits in Abs. 0016 der Streitpatentschrift offenbart, während in Abs. 0037 noch expressis verbis ausge-führt ist, dass der Bediener neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden stehend die entsprechenden Maßnahmen durchführen kann. Nachdem in Abs. 0016 das in Merkmal 1.3.2 beschriebene Bedienungsprinzip bereits in allgemeiner Form ange-sprochen ist, bedarf es – anders als die Einsprechende und Beschwerdeführerin vorträgt – nicht der Hinzunahme der in Abs. 0037 für ein bestimmtes Ausführungs-beispiel beschriebenen Verknüpfung mit der Y-Form des Vorratsbehältnisses, um zu einem zulässigen Merkmal zu gelangen. Das Merkmal 1.3.3. findet seine Stütze in Abs. 0016 der Streitpatentschrift. Auch hier kann die in Abs. 0016 noch beschriebene Halterung des Vorratsbehältnis durch lediglich einen Träger – an-ders als die Einsprechende und Beschwerdeführerin meint – fortgelassen werden, denn zum einen ist in Abs. 0016 ausgeführt, dass das Vorratsbehältnis von einem Träger gehalten werden kann und zu anderen ist in Abs. 0015 bereits die überge-ordnete patentgemäße Grundidee der dezentralen Anordnung der Dosiereinrich-tung in einer von der Bedienperson erreichbarer Position in allgemeinster Form und ohne stringente Verknüpfung mit bestimmten Konstruktionselementen ange-geben. Der geltende Patentanspruch 1 findet auch in den ursprünglichen Unterlagen seine Stütze, denn er beruht hinsichtlich der Merkmale 1. bis 1.3.1. auf dem ur-sprünglichen Anspruch 1, der in zulässiger Weise – wie im Falle des erteilten An-spruchs 1 – auf die Saatgutausbringung und die Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der seitlichen Außenkontur beschränkt wurde. Die Befestigung des Vorratsbehältnis am Rahmen des Arbeitsgerätes (Merkmal 1.2.) wird auf S. 9, 2. Abs. der ursprünglichen Unterlagen erwähnt, während der Vorgang des Dosie-rens des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis zu einer Verteileinrichtung (Merkmal 1.3.) Gegenstand der Ausführungen von S. 7, 3. Abs. der ursprünglichen Unterla-gen ist. Die Merkmal 1.3.2. und 1.3.3. des geltenden Patentanspruchs 1 finden ihre Stütze in dem im Wesentlichen wortgleich wie beim erteilten Patent ausge-- 19 - führten Beschreibungsstellen gemäß S. 4, 2. Abs. und S. 8, 2. Abs. der ursprüng-lich eingereichten Unterlagen. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 14 sind mit den erteilten sowie den ur-sprünglichen Ansprüchen 2 bis 14 bis auf die zulässige Beschränkung auf die Beförderung von Saatgut im geltenden Anspruch 9 wortgleich und damit ebenfalls zulässig. 5. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 ist neu, denn keine der zum Stand der Technik im Verfahren genannte Druckschriften offenbart eine pneumatische Saatgutverteilmaschine mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin in den Vordergrund gestellte an eine Zugmaschine anbringbare pneumatische Drillmaschine „HASSIA Aerodrill“ gemäß den Druckschriften E4 bis E6 weist zwar Merkmale 1. bis 1.3 (vgl. Merk-malsgliederung nach II.3.) des geltenden Patentanspruchs 1 auf. Die patentge-mäße pneumatische Saatgutverteilmaschine nach dem geltenden Patentan-spruch 1 unterscheidet sich von diesem Stand der Technik jedoch durch die An-ordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes (Merkmal 1.3.1.) sowie in den Merk-malen 1.3.2. und 1.3.3., welche die seitliche Bedienbarkeit der Dosiereinrichtung von einer auf dem Boden stehenden Person zum Gegenstand haben, weil die äu-ßeren Begrenzungen der Dosiereinrichtung der Drillmaschine „HASSIA Aerodrill“ für den Zugriff einer seitlich neben der Maschine stehenden Person zu weit nach innen verlagert sind und außerdem weit hinter einer großen Zahl im Wesentlichen senkrecht verlaufender Verteilschläuche, die den Zugang erschweren, positioniert ist, wie insbesondere aus den Fotos in E4 (Seitenmitte links) bzw. in E6 (Titelblatt) ersichtlich ist. - 20 - Durch die E2 ist eine an eine Zugmaschine anbringbare pneumatisch arbeitende Vorrichtung zum Steuern von schüttfähigem Gut wie Dünger, herbizid wirksamer Mikrogranulate o. dergl. bekannt geworden (S. 4 gem. handschr. Nummerierung, 1. und 2. Abs.) von der sich die patentgemäße Verteilmaschine nach dem gelten-den Patentanspruch 1 bereits darin unterscheidet, dass sie zur Ausbringung von Saatgut vorgesehen ist (Merkmale 1. und 1.1.). Zwar weist die pneumatische Verteilmaschine nach E2 auch ein oberhalb des Arbeitsgerätes, hier bestehend aus Gebläse (10), Druckstutzen (11, 12), Luftverteiler (13, 14) und Streuleitun-gen (9) angeordnetes Vorratsbehältnis (1) auf (Fig. 1, 3), wobei dieses Vorratsbe-hältnis (1) jedoch nicht zur Aufnahme von Saatgut dient und das Arbeitsgerät (9 bis 14) keinen Rahmen aufweist, an dem das Vorratsbehältnis (1) befestigt wer-den könnte. Auch besteht die entgegen gehaltene Verteilmaschine nicht aus einer einzigen sondern aus zwei Dosiereinrichtungen, welche auch nicht zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis zu einer Verteileinrichtung einer pneu-matischen Saatgutverteilmaschine vorgesehen sind. Damit unterscheidet sich die patentgemäße pneumatische Verteilmaschine nach dem geltenden Patentan-spruch 1 vom Stand der Technik nach E2 auch in den Merkmalen 1.2. und 1.3. dieses Anspruchs. Die Dosiereinrichtungen (5) sind auch nicht im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur (im Betriebszustand abge-klappten) Arbeitsgerätes (9 bis 14) (vgl. Fig. 1) angeordnet, so dass in diesem be-triebsfertigen Zustand (vgl. Fig. 1) von einem Bediener der Dosiereinrichtungen (5) von einer Position neben dem Arbeitsgerät (9 bis 14) auf dem Boden stehend we-der Einstellungen an den Dosiereinrichtungen (5) vornehmbar sind noch eine Ab-drehprobe durchführbar ist. Auch ragen die Dosiereinrichtungen (5) nicht bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes (9 bis 14) erreichbaren Position seitlich aus dem Vorratsbehältnis (1) hervor, so dass sich die pneumati-sche Verteilmaschine nach dem geltenden Patentanspruch 1 von diesem Stand der Technik auch in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2. und 1.3.3. unterscheidet. - 21 - Auch die verbleibenden, im Verfahren befindlichen Druckschriften, auf die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen wurde, können die Neuheit des Gegentandes nach dem verteidigten Patentanspruch 1 nicht in Frage stellen. Bei den pneumatischen Saatgutverteilmaschinen nach E1, E7 und E8 sind die je-weiligen Dosiereinrichtungen bezogen auf die Maschinenlängsachse mittig vor (E1, E8) bzw. unter (E7) dem Vorratsbehältnis angeordnet, so dass sie entweder von vorne (E1, E8) oder von hinten (E7), nicht aber seitlich neben der Maschine stehend, zugänglich sind. Damit unterscheidet sich die pneumatische Saatgutver-teilmaschine von diesem Stand der Technik jeweils in den Merkmalen 1.3.1. bis 1.3.3.. Bei den Vorrichtungen nach E3, E9 und E10 ist die Dosiereinrichtung nicht im Be-reich des Arbeitsgerätes, sondern auf dem Zugfahrzeug angeordnet, so dass auch bei diesem Stand der Technik jeweils die Merkmale 1.3.1. bis 1.3.3. nicht verwirk-licht sein können. Beim Stand der Technik nach E14 bzw. E15 ist die Dosiereinrichtung nicht in einer von einer Bedienperson erreichbaren Position angeordnet, sondern das Vorrats-behältnis muss erst zusammen mit der Dosiereinrichtung im Rahmen eines nicht betriebsfähigen Zustands der Maschine zu dem Bediener hin an die hintere (E14) bzw. seitliche Außenkontur des Arbeitsgerätes (E15) verfahren bzw. verschwenkt werden, so dass sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 auch von diesem Stand der Technik jeweils in den Merkmalen 1.3.1. bis 1.3.3. unter-scheidet. Eine seitliche Zugänglichkeit der Dosiereinrichtungen i. S. d. Patentgegenstandes ist auch bei der pneumatischen Saatgutverteilmaschine nach E11, E12 und E13 nicht gegeben, so dass sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch von diesem Stand der Technik jeweils in den Merkmalen 1.3.1. bis 1.3.3. unterscheidet. - 22 - 6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Einsprechenden und Beschwerdeführerin kann insoweit zugestimmt werden, als es sich bei der Maschine „HASSIA Aerodrill“ gemäß E4 bis E6 um eine gat-tungsgemäße Maschine mit den Merkmalen 1. bis 1.3. des geltenden Anspruchs 1 handelt. So bezeichnen die E4 bis E6 in der Überschrift diese Maschine jeweils als pneu-matische Drillmaschine, so dass es sich hier zweifelsfrei um eine pneumatische Saatgutverteileinrichtung als Anbaudrillmaschine zur Anbringung an eine Zugma-schine (vgl. z. B. E6, Foto auf der Titelseite) handelt (Merkmal 1.) (vgl. hierzu die Merkmalsgliederung gemäß II.3.). Die pneumatische Verteilmaschine „HASSIA Aerodrill“ besteht aus einem Arbeitsgerät zur Ausbringung von Saatgut, welches aus im in Fahrtrichtung rückwärtigen Bereich angeordneten Säscharen mit Zu-streichzinken und im vorderen Bereich aus Bodenlockerungszinken zusammenge-setzt ist (Merkmal 1.1.) (vgl. Fotos und Zeichnungen in E4 bis E6). Wie aus dem Foto in E4 bzw. in E6 sowie der Zeichnung aus E5 und E6 zu entnehmen ist, über-ragt das Arbeitsgerät z.B. die Ausdehnung des Vorratsbehälters in Fahrtrichtung nach hinten bei weitem, so dass eine Bedienperson das Vorratsbehältnis nur über die aus Fotos und Zeichnungen gemäß E4 bis E6 ersichtliche Treppen- und We-gekonstruktion, die sich oben über den Rahmen des Arbeitsgerätes spannt, errei-chen kann. Auch weist die pneumatische Verteilmaschine gemäß E4 bis E6 einen oberhalb des Arbeitsgerätes angeordneten Vorratsbehälter (mit der Aufschrift „HASSIA Aerodrill“) auf, der sich eher im vorderen Teil der gesamten Maschine befindet. Der Vorratsbehälter ist dabei auch am Rahmen des Arbeitsgerätes be-festigt, denn – anders als sowohl die Patentinhaberin als auch die Patentabteilung ausführen – sind insbesondere in den Zeichnungen gemäß E5 und E6 obere Rahmenteile erkennbar, die im rechten Winkel zu den quer zur Fahrtrichtung ver-laufenden Rahmenteilen orientiert sind und auf denen die Trittplatte vor dem Vor-ratsbehältnis aufliegt, wobei sich diese in Fahrtrichtung verlaufenden oberen - 23 - Rahmenteile auch bis unter den Vorratsbehälter erstrecken, der sich mit seinem unteren Ende ebenfalls bis in die Nähe dieser Rahmenteile erstreckt, wie z. B. aus dem Foto gemäß E4 ersichtlich ist. Somit ist auch Merkmal 1.2. durch den Stand der Technik nach E4 bis E6 insgesamt bekannt geworden. Die entgegen gehal-tene pneumatische Verteilmaschine nach E4 bis E6 besteht ferner aus einer einzi-gen, hier aus einem dreiteiligen Dosierband aufgebauten (vgl. Text in E4 bisE6) und am unteren Ende des Vorratsbehälters mit je einer Abgabestelle zu einer Verteileinrichtung ausgerüsteten Dosiereinrichtung zum Dosieren des Saatgutes aus dem Vorratsbehältnis zu einer auf der rechten Maschinenseite und einer wei-teren auf der linken Maschinenseite angeordneten Verteileinrichtung (vgl. Zeich-nung in E5 und E6 sowie Fotos in E4 und E6, die den Verlauf der Verteilschläuche zeigen). Damit ist auch Merkmal 1.3. beim Stand der Technik nach E4 bis E6 er-füllt. Eine Anordnung der Dosiereinrichtung im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugma-schine seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes gemäß Merkmal 1.3.1. ist indes bei dem entgegen gehaltenen Stand der Technik nicht erkennbar. Wie aus den Fotos gemäß E4 und E6 deutlich zu erkennen ist, verlaufen die Wandungen des Vorratsbehälters auch an den Seiten von oben aus nach unten geneigt nach in-nen. Demgemäß „rücken“ auch die seitlichen Enden der darunter angeordneten Dosiereinrichtung noch weiter nach innen zur Gerätemitte hin als die obere seitli-che Begrenzung des Behälters. Dadurch entsteht ein großer Abstand von der seit-lichen Außenkontur des Arbeitsgerätes zu dem jeweiligen seitlichen Ende der Do-siereinrichtung, wie auch aus dem Foto (Mitte, links) gemäß E4 mit den in dem maßgeblichen Bereich stehenden Personen – dieses Foto ist keineswegs mit ei-ner Winkelverzerrung aufgenommen, wie die Beschwerdeführerin vorträgt, son-dern steht im Einklang mit dem Foto gemäß E6 – belegt. Außerdem wäre ein seit-licher Zugang zu dieser Dosiereinrichtung schon deshalb ohne Sinn, weil dieser durch die vielen seitlich weit vor dem jeweiligen seitlichen Ende der Dosierein-richtung liegenden, im Wesentlichen senkrecht verlaufenden Verteilschläuche oh-nehin „versperrt“ wäre. Dessen ungeachtet liegt aber auch das jeweilige seitliche - 24 - Ende der Dosiereinrichtung weit innen zur Maschinenmitte hin verlagert und befin-det sich damit nicht im Bereich der seitlichen Außenkontur der Maschine, wie ins-besondere die Fotos gemäß E4 und E6 zeigen, denn das seitliche Ende der Do-siereinrichtung, hier auf der in Fahrtrichtung rechten Maschinenseite, befindet sich im Bereich des die Verteileinrichtung beliefernden senkrechten Wellschlauchs bzw. Wellrohres. Somit wären die in E4 (Mitte, links) abgebildeten Personen von ihrem seitlichen Standort aus nicht in der Lage, auch nur den senkrechten Well-schlauch hinter den wesentlich dünneren Verteilschläuchen zu erreichen, etwa hier für eine Abdrehprobe, wie die Einsprechende und Beschwerdeführerin meint, denn wie auf dem Foto gemäß E4 ersichtlich ist, wäre der Abstand vom Standort dieser Person zu dem dicken senkrechten Schlauch am Rande der Dosiereinrich-tung viel zu groß. Bereits aus diesem Grunde liegt die Dosiereinrichtung – nicht einmal mit ihrem jeweiligen seitlichen Ende – im patentgemäßen Sinne im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des komplexen Ar-beitsgerätes, wie in Merkmal 1.3.1. gefordert. Wie aus dem Foto gemäß E4 (Mitte, links) weiterhin zweifelsfrei ersichtlich ist, be-steht für einen Bediener der Dosiereinrichtung keine Möglichkeit, von einer Posi-tion neben dem Arbeitsgerät – in dieser Position befinden sich die auf dem Foto erkennbaren Personen – auf dem Boden stehend Einstellungen an der Dosierein-richtung vorzunehmen und eine Abdrehprobe durchzuführen, wie in Merkmal 1.3.2. beschrieben. Auch kann eine unterhalb des Vorratsbehältnis mittig angeordnete und in ihrer seitlichen Erstreckung der konischen Verjüngung nach unten angepasste (band-förmige) Dosiereinrichtung nicht bis zu einer von dem Bediener von außerhalb des Arbeitsgerätes erreichbaren Position seitlich aus dem Vorratsbehältnis hervor ra-gen (Merkmal 1.3.3.), wie insbesondere aus den Fotos in E4 (Mitte, links) und E6 (Titelblatt) ebenfalls zweifelsfrei ersichtlich ist. - 25 - Somit kann der Offenbarungsgehalt der E4 bis E6 betreffend die pneumatische Saatgutverteilmaschine „HASSIA Aerodrill“ dem maßgeblichen Fachmann (vgl. II.2.) in seiner Gesamtheit keine Hinweise und Anregungen auf ein technisches Handeln gemäß den Merkmalen 1.3.1. bis 1.3.3. hin vermitteln, denn dort sind keinerlei diesbezüglichen Maßnahmen erkennbar, weder im Hinblick auf eine au-ßermittige Verlagerung der Dosiereinrichtung noch auf deren Erreichbarkeit für eine neben der Ausdehnung des Arbeitsgerätes am Boden stehende Person. Auch eine Einbuchtung im Bereich der seitlichen Längskontur des Arbeitsgerätes ist auf den die Originalmaschine zeigenden Fotos in E4 und E6 nicht erkennbar, so dass die vereinfachte zeichnerische Darstellung gemäß E5 und E6 nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben kann, wie sie etwa in dem Foto gemäß E4 (Mitte, links) mit der neben der Maschine abgebildeten Personen ersichtlich sind. Vielmehr führt eine mittig angeordnete Treppen und Wegekonstruktion vom rück-wärtigen Bereich der Maschine über die hinteren Teile des Arbeitsgerätes hin zum Vorratsbehältnis (vgl. insbes. Fotos in E4 und E6), die es dem Bediener ermög-licht, die Dosiereinrichtung für Einstell- und Abdreharbeiten zu erreichen und den Behälter zu befüllen bzw. dessen Inhalt zu kontrollieren. Bei seiner Suche nach Lösungen, die seitliche Zugänglichkeit der Dosiereinrich-tung für auf dem Boden seitlich neben dem Arbeitsgerät stehende Personen zu ermöglichen, um auf die aus E4 bis E6 bekannten Treppen- und Wegekonstrukti-onen über dem Arbeitsgerät verzichten zu können, findet der maßgebliche Fach-mann auch beim Stand der Technik nach E2 keinerlei Hinweise und Anregungen. Ungeachtet der Tatsache, dass der Fachmann Anregungen für technische Ver-besserungen an pneumatischen Saatgutverteilmaschinen nicht vorrangig im Be-reich der Düngerstreuer suchen würde, kann die Vorrichtung zum Streuen von schüttfähigem Gut gemäß E2 nicht die Lehre vermitteln, die Dosiereinrichtung im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur anzuord-nen, wie in Merkmal 1.3.1. angegeben ist. Bei den völlig anders als Saatkombina-tionen aufgebauten Düngerstreuern liegt kein komplexes Arbeitsgerät i. S. d. - 26 - Streitpatents mit großer Längen- und Breitenerstreckung und mit im Wesentlichen quadratischer Außenkontur in Aufsicht betrachtet vor, bei denen das Vorratsbe-hältnis vom Rahmen des Arbeitsgerätes getragen wäre. Vielmehr ist der konstruk-tive Hintergrund hier eher umgekehrt und zwar derart, dass das Vorratsbehältnis mit dem Schlepper verbunden ist und von diesem getragen wird, während die dem Arbeitsgerät entsprechenden Verteilorgane, hier im Falle der E2 ein Verteilge-stänge, an dem Vorratsbehältnis angeordnet sind und von diesem auch getragen werden. Das als Arbeitsgerät zu betrachtende Gestänge der Streuleitungen (9) weist eine in Fahrtrichtung betrachtet eher geringe Längenausdehnung auf, wäh-rend allerdings die Breitenausdehnung zur Gewährleistung großer Arbeitsbreiten häufig erheblich größer ist, als die bei Bodenbearbeitungskombinationen für Saat-gutverteilmaschinen. Die Zugänglichkeit behälternaher Dosiereinrichtungen ist da-her bei pneumatischen Düngestreuern mit breit ausladendem Verteilgestänge wie im Falle der E2 (Fig. 1) nur dann möglich, wenn das seitlich ausragende Ge-stänge (9) von der Arbeitsposition, wie in Fig. 1 dargestellt, in eine Transportposi-tion, wie in Fig. 3 ersichtlich, hochklappbar ist. Nachdem aber bei derart breit aus-ladendem Verteilgestänge immer eine Transportstellung für den Straßenverkehr herstellbar sein muss, hat man im Falle der E2 diesen Umstand mit einer verbes-serten Zugänglichkeit der Dosiereinrichtung (5) verbunden (vgl. Fig. 1 und 3). Dies kommt in Seite 11 (handschriftl. Nummerierung), letzte Zeile bis Seite 12, 1. Abs. der E2 auch zum Ausdruck. In diesem Sinne ist auch die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin besonders in den Vordergrund gestellte Textstelle auf Seite 6, 2. Abs. der E2 zu verstehen, wo es heißt, dass „die Auslauföffnungen und damit auch die Dosierorgane weit nach außen gesetzt, wo sie ohnehin leichter zu-gänglich sind, als bei der gedrängten Bauweise im mittleren Bereich der bekann-ten Gebläsestreuer“. Diese Ausführung bezieht sich auf die Anordnung der Do-sierorgane (5) an den beiden Außenseiten des Behälters, was aber dennoch nur eine Zugänglichkeit bei hoch geklappten Streuleitungen erlaubt, wie in diesem Abs. auf Seite 6 der E2 ausgeführt ist. Der Vorteil der in E2 beschriebenen techni-schen Lösung liegt darin, die Streuleitungen, die für den Straßentransport ohnehin hochklappbar ausgestaltet sein müssen, an den Stellen am Behälter schwenkbar - 27 - anzuordnen, an deren auch die Dosierorgane (5) liegen, so dass diese dann frei zugänglich werden. Die ist aber eine andere technische Lösung als jene gemäß Merkmal 1.3.1., wonach die Dosiereinrichtung im Bereich der in Fahrtrichtung der Zugmaschine seitlichen Außenkontur des Arbeitsgerätes angeordnet sein soll, was bezogen auf die Vorrichtung gemäß E2 bedeuten würde, dass die Dosierein-richtungen jeweils im äußersten Bereich des ausgeklappten Streuleitungs-Ge-stänges anzuordnen wären, wo sie allerdings ihre Funktion nicht mehr erfüllen könnten. Nachdem die Dosiereinrichtungen (5) beim Stand der Technik nach E2 zu einem anderen Zweck an den unteren Bereich, jeweils an einer Seite des Vorratsbehäl-ters (1) angeordnet sind, konnte diese gattungsfremde Vorrichtung dem maßgebli-chen Fachmann keinerlei Anregungen vermitteln, eine einzige Dosiereinrichtung derart seitlich anzuordnen, dass sie sich im Bereich der seitlichen Außenkontur befindet, wie in Merkmal 1.3.1. gefordert und zwar in der Weise, dass von einem Bediener von einer Position seitlich neben dem Arbeitsgerät auf dem Boden ste-hend Einstellungen an die Dosiereinrichtung vornehmbar und eine Abdrehprobe durchführbar ist, wie in Merkmal 1.3.2. gekennzeichnet. Auch ragen die Dosierein-richtungen (5) bei der Vorrichtung nach E2 nicht seitlich aus dem Vorratsbehält-nis (1) hervor (vgl. Fig. 1, 3), was bei der entgegengehaltenen Vorrichtung auch nicht notwendig wäre, weil die Erreichbarkeit durch den Bediener allein schon durch das Hochklappen der seitlichen Streuleitungen ermöglicht wird. Daher wird dem Fachmann durch den Stand der Technik nach der E2 auch die technische Maßnahme gemäß Merkmal 1.3.3. nicht nahe gelegt. Nach alledem kann die patentgemäße Lehre nach dem geltenden Anspruch 1 dem Fachmann auch durch eine Zusammenschau der Lehre nach E4 bis E6 und E2 nicht nahe gelegt werden. Die verbleibenden im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, auf die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen wurde, können – wie bereits - 28 - aus dem Neuheitsvergleich (II.5.) ersichtlich ist – ebenfalls keine Hinweise auf die außermittige, seitliche Anordnung der einzigen Dosiereinrichtung bei pneumati-schen Saatgutverteilmaschinen zum Zwecke der Erreichbarkeit für den Bediener vermitteln, denn bei keiner durch diese Entgegenhaltungen beschriebenen und dargestellten pneumatischen Saatgutverteilmaschinen sind die Merkmale 1.3.1., 1.3.2. und 1.3.3 verwirklicht. Daher können auch diese Entgegenhaltung weder jeweils in Zusammenschau mit dem Stand der Technik nach E4 bis E6 noch in ei-ner beliebigen anderen Kombination zum Gegenstand des geltenden Patentan-spruchs 1 führen. Nach alledem konnte die technische Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den entgegen gehaltenen Stand der Technik weder einzeln noch für sich betrachtet noch in einer Zusammenschau nahe gelegt werden. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist damit patentfähig, so dass der Patentanspruch 1 Bestand hat. 7. Mit dem tragenden geltenden Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 bis 14 Bestand, da deren Merkmale ein technisches Handeln kennzeichnen, das über selbstverständliche Maßnahmen hinaus geht. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 29 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-tigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Huber Rippel Grote-Bittner Brunn Pr
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