BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 38/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 20. Februar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 15 757.9-16 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. C. Maier, Viereck und Dipl.-Ing. Dehne beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 29 D des Patentamts vom 2. De-zember 1997 aufgehoben und das Patent erteilt. BPatG 154 6.70 - 2 - Bezeichnung: Verfahren zur Herstellung einer Lagerbuchse als gerollte Metall/Kunststoff-Verbundbuchse Anmeldetag: 20. April 1996 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung Seiten 3 bis 7, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am 20. April 1996. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung einer geroll-ten Metall/Kunststoff-Verbundbuchse" ist am 20. April 1996 beim Patentamt einge-gangen. Nach einer Erwiderung auf den Erstbescheid hat die Prüfungsstelle für Klas-se B 29 D die Anmeldung im Anschluss an eine Anhörung am 2. Dezember 1997 zurückgewiesen, weil ihr Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Die zugestellte Begründung des Beschlusses trägt das Datum 22. März 1999. Dage-gen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, schon die Tatsache, dass die Begründung des Zu-rückweisungsbeschlusses erst 16 Monate nach der Verkündung ergangen sei, be-gründe eine Aufhebung desselben. Außerdem meint sie, dass der Anmeldungsge-genstand neu sei und der Stand der Technik den Fachmann nicht zu der erfin-dungsgemäßen optimalen Folge der Verfahrensschritte angeregt habe. - 3 - Zum Stand der Technik sind die folgenden Entgegenhaltungen im Verfahren: US 3 008 779 DE-GM 1 904 625 FR-PS 1 342 927 EP 0 635 106 B1 Prospekt der Wieland-Werke AG, Ulm "VBK Kunststoffverbundbuchsen für Gleitlager", 1991 Prospekt der GLACIER-IHG Gleitlager GmbH & Co., Heilbronn "HL- war-tungsfreie Gleitlager", ohne Datumsangabe Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau 14. Auflage 1981, S. 954, 955. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin unter anderem eine neue Fas-sung des Patentanspruchs 1 vorgelegt. Dieser lautet: "Verfahren zur Herstellung einer Lagerbuchse als gerollte Metall/Kunststoff-Verbundbuchse mit den aufeinanderfolgen-den Verfahrensschritten: a) Herstellen eines Metallträgers (2) durch Rundformen einer auf Länge L und Breite B zugeschnittenen, gelochten Pla-tine (5), wobei sich die Löcher (4) konisch zur Metallträ-germitte hin verformen b) Ausspritzen des Metallträgers (2) mit Kunststoff in einer Spritzgieß- oder Spritzpreßform (6), wobei eine innere Laufschicht (3) ausgebildet und der Kunststoff formschlüs-sig in den konisch verformten Löchern (4) gehalten wird." Damit sollen aufgabengemäß die Haftung zwischen Kunststoff und Metallhülse verbessert, die Herstellung der Verbundbuchse kostengünstiger realisiert und - 4 - gleichzeitig teure Nachbearbeitungsschritte wie z.B. das Kalibrieren auf Fertigmaß bzw. das Anbringen von weiteren Konstruktionsmerkmalen, wie Fugen, Dichtlip-pen, Nuten etc. kostengünstig in den normalen Fertigungsablauf integriert werden (s. S. 4, Abs. 1 der Beschreibung). Dem Patentanspruch 1 sind die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung einge-reichten Ansprüche 2 bis 5 untergeordnet, zu deren Inhalt auf die Akte verwiesen wird. Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der nunmehr beanspruchte Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei patentfähig und beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 D des Pa-tentamts vom 2. Dezember 1997 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 5, Beschreibung, Seiten 3 bis 7, je-weils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, eingegangen am 20. April 1996. II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Anmeldungsgegenstand ist patentfähig. Er betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Lagerbuchse als gerollte Metall/ Kunststoff-Verbundbuchse mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1. Das Be-sondere an dem erfindungsgemäßen Verfahren liegt darin, dass sich durch das - 5 - Rollen der Platine die zuvor gestanzten Löcher konisch verformen und der Kunst-stoff nach dem Aushärten und Schwinden in den verformten Löchern besonders gut gehalten wird. 1. Alle Merkmale des in Anspruch 1 beanspruchten Verfahrens sind den ursprüng-lichen Anmeldungsunterlagen, insbesondere dem Anspruch 1 und der Beschrei-bung S. 6, Abs 3 als zum Anmeldungsgegenstand gehörend zu entnehmen. Dabei kommt es ohne weiteres erkennbar nicht auf eine bestimmte Reihenfolge der Schritte zur Herstellung der Platine an, wichtig ist vielmehr nur, dass der Kunst-stoff auf den aus einer gelochten und zugeschnittenen Platine gebildeten Metall-träger nach dessen Rundformen aufgespritzt wird. 2. Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren nach Anspruch 1 ist neu, denn keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt alle darin be-anspruchten Merkmale. Bei dem aus der US 3 008 779 bekannten Verfahren zur Herstellung einer Lager-buchse wird ein Metallträger durch Rundformen einer auf Länge und Breite zuge-schnittenen Platine hergestellt, der dann mit Kunststoff ausgespritzt wird, wobei sich eine innere Laufschicht ausbildet (s. Sp. 2, Z. 26 bis 52). Davon unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren durch das Lochen der Pla-tine und das durch das Rundformen entstehende konische Verformen der Löcher, in denen der aufgetragene Kunststoff formschlüssig gehalten wird. Die nach Aussage der Anmelderin vorbekannte undatierte Kurzinformation der Fa. Glacier "HL- wartungsfreie Gleitlager" beschreibt ein Verfahren zur Herstellung von Gleitlagern, bei dem PTFE-Material unter Druck mechanisch in einem perfo-rierten Metallrücken verankert wird (s. die zweite Prospektseite mittlere Spalte). Der so entstandene Verbund wird dann zu Buchsen gerollt, wie dem Bild auf der Titelseite entnommen werden kann. - 6 - Davon unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren dadurch, dass der Metall-träger erst nach seinem Rundformen mit Kunststoff ausgespritzt wird, so dass als Wirkung davon der Kunststoff in den zuvor verformten Löchern erstarrt und schwindet und dort formschlüssig gehalten wird. In dem Prospekt "Wieland VBK Kunststoff-Verbundbuchsen" wird die Herstellung von Dreistofflagern mit einem ungelochten Metallträgerband beschrieben, von dem sich das beanspruchte Verfahren dadurch unterscheidet, dass der Kunststoff in durch das Rundformen verformten Löchern formschlüssig gehalten wird. Ein weiteres Verfahren zur Herstellung von Lagerbuchsen beschreibt die EP 0 635 106 B1. Dabei wird gemäß dem Anspruch 1 (Sp. 9, Z. 8 bis 50) zuerst die Gleitschicht aus Polymermaterial durch Spritzgieß- oder Spritzpreßprozesse auf einen Kern aufgetragen und anschließend von einem äußeren Träger eben-falls aus Kunststoff ummantelt und innig damit verbunden. Dabei sind in der Gleit-schicht Längsfugen 7 vorgesehen, die sich mit dem Trägermaterial füllen und so für eine Verankerung zwischen Gleitschicht und Träger sorgen. Davon unterscheidet sich das beanspruchte Verfahren dadurch, dass der Kunst-stoff der Gleitschicht auf einen gelochten Metallträger gespritzt wird und in den durch ein Rundformen dieses Trägers verformten Löchern formschlüssig gehalten wird. Die übrigen Druckschriften des Standes der Technik befassen sich nicht mit der Herstellung von Lagerbuchsen und können schon deshalb die Neuheit des Patent-gegenstands nicht in Frage stellen. 3. Das beanspruchte Verfahren beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Bei dem dem Anmeldungsgegenstand am nächsten liegenden Verfahren gemäß US 3 008 779 wird bei der Rundverformung des Metallträgers ein längsgerichteter - 7 - Spalt ("gap" a in Fig. 3) freigelassen, in den die Kunststoffmasse für die Lauf-schicht auf unterschiedliche Weise (s. Fig. 3, 5 und 7) eindringt. Neben dieser Ver-ankerung sind auch noch Umfangsnuten ("grooves" 15 Fig. 2) an der Innenseite des Metallträgers vorgesehen. So ist die Laufschicht sicher mit dem Träger veran-kert. Der Fachmann, ein mit der einschlägigen Kunststoff-Verbundtechnologie vertrau-ter Maschinenbauingenieur, erhält aus dieser Lösung keine Anregungen, sich an-deren Befestigungsmöglichkeiten der Laufschicht im Träger zuzuwenden. Die er-findungsgemäße Verankerung der Laufschicht in Löchern, die sich aufgrund der Biegung des Metallträgers verformen, ist dadurch weder vorgezeichnet noch na-hegelegt. Auch der übrige Stand der Technik gibt dazu keine Anregungen. Zwar werden bei den "Glacier"-Lagerbuchsen bereits gelochte Metallträger ver-formt, aber die Verankerung der Laufschicht erfolgt dort dennoch anders. Dort wird nämlich der Metallträger zusammen mit der bereits aufgebrachten Kunststoff-schicht verformt, was zur Folge hat, dass die bereits in den Löchern befindlichen Kunststoffpfropfen sich von den beim Rollen verformenden Lochrändern ablösen können. Ein solches Ablösen ist bei dem erfindungsgemäßen Verfahren dadurch, dass erst nach der Verformung der Löcher der Metallträger mit Kunststoff be-schichtet wird und der Kunststoff damit erst in den bereits konisch verformten Lö-chern erstarren und schrumpfen kann, nicht zu erwarten. Die Glacier-Druckschrift gibt dem Fachmann schon deshalb keine Anregungen, die vorgesehene Reihen-folge der Beschichtung zu ändern, weil er sich damit einem gänzlich anderen Be-schichtungsverfahren (Spritzverfahren) zuzuwenden hätte. Auch die bei dem Verfahren nach der FR-PS 1 342 927 (s. insbes. Fig. 1) verwen-dete Befestigungsart der Dekorschicht 3 an einem Träger 2 mittels Ausnehmun-gen 4, in denen der Kunststoff aushärtet, regt den Fachmann nicht zur erfindungs- - 8 - gemäßen Vorgehensweise an. Dort müssen nämlich die gegebenenfalls koni-schen Ausnehmungen aufwendig in den nicht verformbaren Trägerkunststoff ein-gebracht werden, während erfindungsgemäß durch das Rundformen eines Metall-trägers aus einer üblichen zylindrischen Lochstanzung gewissermaßen von selbst konische Löcher werden, in denen der aufzubringende Kunststoff aushärtet. Das im DE GM 1 904 625 gezeigte Beschichtungsverfahren für einen Hohlkörper beschreibt zwar eine Verklammerung des innen in dem Hohlkörper aufgebrachten Kunststoffs mittels am Umfang verteilter vertiefter Löcher (Fig. 3 und 5), durch die der Kunststoff nach außen dringen kann (s. auch den dortigen Anspruch 1). Diese Lösung vermag aber schon deshalb den Fachmann nicht zu der erfindungsgemä-ßen Lösung anzuregen, weil dort der Metallträger nicht durch das Rundformen ei-ner flächigen Platine rundverformt, sondern vielmehr als Gefäß tiefgezogen o.dgl. wird und sicher daher keine konischen Löcher ausbilden können. Auch die übrigen Entgegenhaltungen vermitteln dem Fachmann keine weiterge-henden Anregungen in Richtung auf die beanspruchte Vorgehensweise, denn sie zeigen keine Lagerbuchsenherstellungsverfahren, bei denen Metallträger zu Buch-sen eingerollt und dann innen mit Kunststoff ausgespritzt werden. Die beanspruchte Lehre ist dem Fachmann mithin weder durch den Stand der Technik nahegelegt worden, noch hat sie sich ihm mangels eines vergleichbaren ähnlichen Vorbildes aufgrund einfacher fachlicher Überlegungen erschlossen. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. Auch die Unteransprüche sind gewährbar, da sie auf zweckmäßige Weiterbildun-gen des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet sind. - 9 - III Das patentamtliche Verfahren, das zu dem mit dieser Entscheidung aufgehobenen Zurückweisungsbeschluss geführt hat, leidet an einem wesentlichen Mangel. Ein im Anschluß an eine Anhörung verkündeter Beschluß ist anschließend mit glei-chem Datum schriftlich zu begründen, wobei wegen des Zusammenhangs mit der Anhörung diese Begründung alsbald zu erfolgen hat. Die Zustellung der Begrün-dung der Zurückweisung erst nach mehr als 15 Monaten stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Da die Sache entscheidungsreif war, hat der Senat aber davon abgesehen, sie gemäß § 79 Abs 3 Satz 2 PatG ohne Sachentscheidung zu-rückzuverweisen. Kowalski Dr. C. Maier Viereck Dehne Ko
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