BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 3/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. April 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 42 07 384.7-25 … hat der 8. Senat (Technischer-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr.-Ing. C. Maier, Gutermuth und Dr. agr. Huber beschlossen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung P 42 07 384.7-25 mit der Bezeichnung "Bauroboter" ist am 9. März 1992 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse E 04 G mit Beschluß vom 10. August 1998 zurückgewiesen worden. In den Gründen des Beschlusses ist u.a. ausgeführt, der Patentanspruch 1 der An-meldung sei deshalb nicht gewährbar, weil sein Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik nach der schweizerischen Patentschrift 673 498 nicht patent-fähig sei. Aus dieser Druckschrift sei nämlich ein Bauroboter mit allen Merkmalen des geltenden ursprünglichen Patentanspruchs 1 bekannt, wie aus im einzelnen genannten Stellen in der Beschreibung der Entgegenhaltung hervorgehe. Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdebegründung liegt nicht vor; Anträge sind im Beschwerdeverfah-ren nicht gestellt. Zur mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Senat sieht wie die Prüfungsstelle den Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die schweizerische Patentschrift 673 498 vollständig vorweggenommen und schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an, zumal da auch der Anmelder nichts vorgetragen hat, was dieser Beurteilung entgegensteht. - 3 - Dem mit der Patentanmeldung gestellten Antrag auf Erteilung eines Patents war daher mangels Neuheit des Beanspruchten nicht stattzugeben. Kowalski Dr. Maier Gutermuth Dr. Huber Cl
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