BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 41/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 43 052.3-16 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 8. Juni 2001 aufgehoben. 2. Die Anmeldung wird an das Patentamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Die Patentanmeldung P 44 43 052.3-16 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung eines L–förmigen Schalungselementes" ist am 05. Dezember 1994 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle für Klasse B 29 C mit Beschluss vom 08. Juni 2001 zurückgewiesen worden. Die Zurückweisung erfolgte auf der Grundlage des am 30. November 1998 eingereichten Patentanspruchs 1, der wie folgt lautete: 1. Verfahren zur Herstellung eines L–förmigen Rand-schalungselementes zum Gießen von Betondecken, be-stehend aus Kunststoffschaum, dadurch gekennzeichnet, dass ein Kunststoffschaumblock durch Längsschnitte in mindestens zwei Elemente aufgeteilt wird. Die Prüfungsstelle hat in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des o.g. Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 82 19 687 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. - 3 - Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung neugefasste Patentansprüche 1 bis 5 überreicht. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zur Herstellung von eines L–förmigen Schalungselementes aus Kunststoffschaum für Deckenrandschalungen zum Gießen von Betondecken, a) wobei das Schalungselement dazu vorgesehen ist, mit einem kurzen Schenkel auf der Gebäudewand zu stehen und mit dem langen Schenkel nach oben zu ragen, wobei der lange Schenkel eine der Betondeckendicke entsprechende Länge besitzt, so dass der Beton an der Oberkante des langen Schenkels abgezogen werden kann, b) wobei ein Kunststoffschaumblock mit reckteckigem Querschnitt als Ausgangsmaterial verwendet wird, dessen Abmessungen gleich den Abmessungen von zwei gewünschten und ineinandergeschachtelten Schalungselementen unter Berück-sichtigung einer Schnittbreite zwischen beiden Schalungsele-menten entsprechen, wobei die Schalungselemente entlang einer S–förmig oder Z–förmig durch den Blockquerschnitt verlaufenden Linie angeordnet sind, so dass die kurze Schenkellänge durch die Querschnittsbreite des Kunststoff-schaumblockes bestimmt ist, und wobei der Kunststoff-schaumblock eine Breite besitzt, die gleich der doppelten Dicke des langen Schenkels plus der Schnittbreite ist, c) wobei mit einem auf eine Temperatur oberhalb des Er-weichungspunktes des Kunststoffschaumes erwärmten durch ein Blech gebildeten Messer, welches der S–förmig oder Z–förmig verlaufenden Linie nachgebildet ist, in Längsrichtung durch den Kunststoffschaumblock geschnitten wird. - 4 - Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 5 wird auf die Akten Bezug genommen. Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß Seite 1, dritter Absatz der am Anmeldetag eingereichten Beschreibung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung L–förmiger Betonschalungselemente zu entwickeln, das wirtschaftlich wesentlich günstiger ist. Die Anmelderin trägt vor, dass der Fachmann des Bauwesens erst erkennen musste, dass mit einteiligen L–förmigen Schalungselementen beim Betonieren eine einwandfreie Begrenzung der Deckenbreite und Höhe erreicht werden kann und dass dann der Fachmann für das Bearbeiten von Kunststoffen, insbesondere des Schneidens von Kunststoffen, für die besondere Art des Schneidens und des Anordnens des Schnittes durch den Schaumstoffblock eine Lösung für die Herstellung der L–förmigen Schalungselemente finden musste. Sie ist daher der Ansicht, dass der im Verfahren befindliche Stand der Technik diese Vorgehens-weise nicht nahe legen würde, so dass der Gegenstand des geltenden Patent-anspruchs 1 neu sei und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Anmelderin stellt den Antrag, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 29 C des Patentamts vom 08. Juni 2001 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 5 zu erteilen. - 5 - II Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit begründet, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Anmeldung an das Patentamt führt. 1. Mit den geltenden Patentansprüche 1 bis 5 liegt eine unzulässige Änderung des Anmeldungsgegenstandes nicht vor. Der Patentanspruch 1 ist auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Patentanspruchs 1 formuliert, wobei das Merkmal a) auf Seite 3, erster Absatz der ursprünglichen Beschreibung, das Merkmal b) im ursprünglichen Patentanspruch 2 und der Seite 1, vierter Absatz der ursprünglichen Beschreibung und das Merkmal c) in den ursprünglichen Patentansprüchen 4 und 5 offenbart ist. Die Patentansprüche 2 bis 5 entsprechen den am Anmeldetag eingereichten Ansprüchen 6 bis 9. 2. Das aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 hat gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, nämlich nach der 1. DE 82 19 687 U1, der 2. DE 25 20 852 A1 und der 3. FR 1 595 551 als neu zu gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften wird ein L–förmiges Schalungselement beim Betonieren von Gebäudedecken eingesetzt. So betrifft die DE 82 19 687 U1 und die DE 25 20 852 A1 jeweils ein Gerät zum Schneiden von Dämmplatten bzw. aus Kunststoffblöcken aus - 6 - geschäumtem Kunststoff und die FR 1 595 551 ein Verfahren zum Herstellen von Profilen aus geschäumtem Polystyrol mittels erwärmten Schneidedrähten. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem bisher genannten Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Beim Anmeldungsgegenstand wird beim Betonieren von Gebäudedecken ein L–förmiges Schalungselement aus geschäumtem Kunststoff eingesetzt. Um dieses Schalungselement kostengünstig und ohne großen Abfall herstellen zu können, wird ein rechteckförmiger Kunststoffschaumblock, dessen Abmes-sungen so bemessen sind, dass sie zwei ineinandergeschachtelten L–förmigen Schalungselementen entsprechen, mit einem erhitzten Messer geschnitten. Der Fachmann für das Bauwesen, ein Meister oder Techniker, der sich mit dem Betonieren von Gebäudedecken befasst, musste erkennen, dass L–förmige Schalungselemente aus Kunststoffschaum dem beim Betonieren der Decken auftretenden Druck standhalten können. Um diese L-förmigen Schalungselemente nunmehr kostengünstig aus Schaumstoffblöcken zu schneiden, musste dieser Fachmann eine Möglichkeit suchen, den Schaumstoffblock so aufzuteilen, dass kein Abfall entsteht. Dafür ist aber der Fachmann für das Bearbeiten, insbesondere des Schneidens, von Kunststoffen, ein Meister oder Techniker, zuständig. Diesem Fachmann vermittelt jedoch der aufgezeigte Stand der Technik ausreichend Anregungen, um ein abfallarmes Schneiden des Kunststoffblockes in zwei ineinanderge-schachtelte L–förmige Profile zu erzielen. In der FR 1 595 551 wird mittels eines erwärmten Drahtes (S. 1, Z. 11) ein Block aus geschäumten Polystyrol so geschnitten, dass mehrere L–förmige Teile aus einem einzigen Kunststoffschaumblock hergestellt werden. Das Schneiden des Blockes erfolgt dabei dergestalt, dass durch eine einfache - 7 - Schneidebewegung eine erhöhte Anzahl an Paßstücken und Stücke für die Ausmauerung (S. 1 Z. 25) ohne großen Verlust und somit wirtschaftlicher erzielt wird (S. 1, Z. 16 ff). Gemäß Fig. 1 (Beschreibung S. 2, Z. 5 ff) wird der Kunststoffsschaumblock in Führungen (4) bewegt und dabei durch die erhitzten Drähte (1) durch einen im Blockquerschnitt Z–förmig verlaufenden Schnitt in Längsrichtung in einzelne Stücke zerteilt (Fig. 2). Dazu sind die Drähte entsprechend der Kontur des herzustellenden Profils geformt. Auch ergeben sich hier die Abmessungen der L–förmigen Elemente – wenn auch bei annähernd gleichen Schenkellängen des L – zwangsläufig aus den Abmessungen des rechteckförmigen Schaumstoffblockes, wobei beim abmessungsgerechten Schneiden von Werkstoffen die Schnittbreite des Werkzeugs immer zu berücksichtigen ist. Wenn nun mit dem Schneidegerät nach der FR 1 595 551, bei dem die aus Draht bestehenden Schneideelemente für die dort auftretenden Kräfte eine ausreichende mechanische Stabilität aufweisen (Seite 1, Z. 21 ff), beim Schneiden eines langgestreckten Schaumblockes in zwei ineinanderge-schachtelte L–förmige Profile mit unterschiedlichen Schenkellängen, kein ausreichend gerader Schnittverlauf erzielt werden kann, erhält der ent-sprechende Fachmann aus der DE 82 19 687 U1 den Hinweis, dass ein elektrisch beheiztes Messer aus Edelstahl, das einen rechteckigen Querschnitt besitzt und dem gewünschten Profil entsprechend gebogen ist, einwandfreie Schnitte liefert. Dieses Messer nunmehr zum Herstellen von ineinandergeschachtelten L–förmigen Schalungselementen aus einem Kunststoffschaumblock einzusetzen liegt nahe, denn in der DE 82 19 687 U1 werden ebenfalls Schaumstoffe profiliert geschnitten und dies betriebssicher (S.3, zweiter vollständiger Absatz). Somit waren dem Fachmann des Bearbeitens von Kunststoffen am Anmeldetag alle Maßnahmen bekannt, um ohne erfinderisches Zutun zu - 8 - einem wirtschaftlichen und betriebsicheren Schneiden von Kunststoffschaum-blöcken zu gelangen. Der dem Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle zugrunde liegende Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem ursprünglichen Patentan-spruch 1 dadurch, dass im Oberbegriff die Bezeichnung "Schalungselement für Betondecken" durch "Randschalungselement zum Gießen von Betondecken" ersetzt wurde. Diese Änderung hat die Prüfungsstelle in ihrem Beschluss (vgl. Nr. II. 2. Abs.) lediglich als Verdeutlichung bezeichnet, die für die Betrachtung der Patentfähigkeit des beanspruchten Herstellungsver-fahrens ohne Belang sei. In dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 wird aber neben der Herstellung im Merkmal a) noch eine bestimmte Ausbildung und Anwendung des Schalungselementes beansprucht. Zu diesen nicht die Kunststoffverarbeitung sondern das Bauwesen betreffenden Aspekten, die vorher nicht beansprucht waren, konnte die Prüfungsstelle bisher nicht Stellung nehmen, es wurde also bisher auch kein hierauf gerichteter Stand der Technik nachgesucht. Da somit der Senat über die Patentfähigkeit des beanspruchten Gegen-standes nicht abschließend entscheiden kann, hält er es - auch um einen Instanzenverlust zu vermeiden – für geboten, die Anmeldung zur Fortsetzung der Prüfung an das Patentamt zurückzuverweisen, welches besser in der Lage ist, den nunmehr möglicherweise relevanten Stand der Technik zu ermitteln. Kowalski Viereck Gießen Kuhn Cl
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