BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 44/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend das Patent 197 25 699- 2 -hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Kruppa und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Praschbeschlossen:Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI .Auf die am 18. Juni 1997 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 197 25 699 mit der Bezeichnung „Rundballenpresse für landwirtschaftliche Erntegüter“ erteilt und die Erteilung am 2. November 2000 veröffentlicht worden. Auf einen Einspruch hat die Patentabteilung 23 des Patentamts das Patent mit Beschluss vom 22. September 2005 in vollem Umfang aufrecht erhalten. Die Pa-tentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass die Lehre des erteilten Patentan-spruchs 1 aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorgegeben noch nahegelegt war, so dass eine erfinderische Tätigkeit erforderlich war, um die im erteilten Patentanspruch 1 angegebene Lösung aufzufinden.Die Einsprechende hatte zur Begründung ihres Vorbringens auf die folgenden Entgegenhaltungen verwiesen:DE 42 24 965 C1DE 40 18 751 A1US 4 669 257US 5 417 042 A- 3 -DE 31 39 936 A1Prospekt „WELGER Großballenpresse DELTA 5000“ - Eingangs-vermerk vom 6. Dezember 1989John Deere Marketing Information 97-5-4, 21. März 1997.Die Einsprechende hatte ferner noch 4 Fotos eines „Brimont-Anhängers“, Bau-jahr 1976 vorgelegt, wobei die Bilder das auf elektronischem Wege eingeblendete Datum „2001/1/24“ erkennen lassen.Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Ein-sprechenden.Eine sachliche Stellungnahme ist lediglich von der Beschwerdeführerin mit Schrift-satz vom 4. März 2010 (eingegangen am 05.03.2010) zur Akte gereicht worden.Die Beschwerdeführerin hat hierin ausgeführt, dass durch die US 5 417 042 eine Federung der Deichsel und der Räder gegenüber dem Rahmen des Fahrzeugs mittels Feder- und Dämpferelementen bei Mähmaschinen und Erntemaschinen bekannt geworden sei. Bereits durch den Hinweis auf Erntemaschinen (harvester) sei die Benutzung einer derartigen Lehre auch bei Rundballenpressen mit einge-schlossen, denn diese Maschinengattung stelle keine erfinderische Auswahl dar. Die Beschwerdeführerin hat hierzu noch eine lexikalische Textstelle aus „Oxford Advanced Learner’s Dictionary, ISBN 346411223 3, 5. Ausgabe 1995, Seite 521“ zur Erklärung des Ausdrucks „harvester“ vorgelegt.Weiterhin hat die Beschwerdeführerin nochmals auf den durch Bilder dokumen-tierten Brimont-Anhänger hingewiesen, bei dem zwischen Deichsel und Fahr-zeugaufbau sowie zwischen Fahrzeugaufbau und Radachse Blattfedern vorgese-hen seien und diese Federung dem Ausführungsbeispiel nach dem beanspruchten Patent entspreche.- 4 -Somit sei es eine Trivialität, Fahrzeugaufbauten mittels Feder- und Dämpferele-menten gegen Stöße von außen zu schützen. Das Patent sei daher nach Auffas-sung der Beschwerdeführerin wegen fehlender Patentfähigkeit zu widerrufen.Die Beschwerdeführerin hat ferner erklärt, dass der Antrag auf mündliche Ver-handlung zurückgenommen werde und dass sie an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, sollte eine solche stattfinden.Von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin liegt schriftsätzlich sinngemäß der Antrag vor,den Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen.Ein schriftsätzlicher Antrag der Patentinhaberin betreffend das vorliegende Be-schwerdeverfahren liegt nicht vor.Nachdem die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 09.03.2010 (eingegangen am 16.03.2010) ebenfalls ihren Verzicht auf die Teil-nahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung erklärt hat, wurde der anbe-raumte Verhandlungstermin vom 30. März 2010 seitens des Senats aufgehoben.Der Senat geht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin ihr Schutzrecht im Umfang der erteilten Unterlagen, Patentansprüche 1 bis 15, Be-schreibung Spalten 1 bis 3 und zwei Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 5, vertei-digt.- 5 -Der geltende erteile Patentanspruch 1 lautet:„Rundballenpresse für landwirtschaftliche Erntegüter, bestehend aus einem auf Tragrädern (2) beidseitig höhenbeweglich gelager-ten Pressraumgehäuse (4), welches über eine Deichsel (10) an einen Schlepper kuppelbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Pressraumgehäuse (4) mittels Feder- (14) und Dämpferele-mente (15) relativ zu den Tragrädern abgestützt ist, und dass die Deichsel (10) mittels Feder- und/oder Dämpferelemente (25) am Pressraumgehäuse (4) angelenkt ist.“Wegen der weiterhin geltenden nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 15 erteilter Fassung sowie weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.Für die Beurteilung der Patentfähigkeit sind im Prüfungsverfahren darüber hinaus noch die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden:DD 295 070 A5GB 2 264 474 ADE 28 02 631 A1GB 1 515 362US 4 362 097.II.Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Einsprechenden ist zuläs-sig. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet, denn das angegriffene Patent be-ansprucht in seinem tragenden Patentanspruch 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.- 6 -1. Gegenstand des Streitpatents ist eine Rundballenpresse für landwirtschaftli-che Erntegüter.In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift DE 197 25 699 C2 ist in Spalte 1, Zeilen 8 bis 20, die zum Zeitrang des Streitpatents obwaltende Situa-tion derart beschrieben, dass die Rundballenpressen ein Eigengewicht von bis zu 3 Tonnen aufweisen, dabei aber mit einer starren Achse versehen sind, weswegen deren Transportgeschwindigkeit auf Straßen gemäß den Vor-schriften der StVZO auf 50 km/h beschränkt ist. Daher können zur wirtschaftli-chen Gestaltung eines überbetrieblichen Einsatzes dieser Maschinen wegen der 50 km/h Begrenzung Autobahnen nicht benutzt werden, so dass oft zeit-aufwendige Umwege in Kauf genommen werden müssen. Zudem können selbst bei Geschwindigkeiten bis zu 50 km/h bei schlechten Fahrbahnverhält-nissen durch die starre Achse sowie die starr am Pressraumgehäuse ange-brachte Deichsel erhebliche Bauteilbelastungen an der Presse durch Schwin-gungen entstehen.Im Streitpatent wird von einer Rundballenpresse nach der DD 295 070 A5 ausgegangen, welche mit zwei verstellbaren Radschwingungen zur Höhen-einstellung der Rundballenpresse gegenüber dem Boden ausgestattet ist (Spalte 1, Zeilen 21 bis 24).Dem Patentgegenstand liegt gemäß Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 46 bis 52 die Aufgabe zugrunde, den Betrieb der Rundballenpressen mit höheren Ge-schwindigkeiten bis ca. 80 km/h zu ermöglichen und die Bauteilbelastungen während der Fahrt mit höheren Geschwindigkeiten bei geringem konstruktiven Aufwand deutlich zu reduzieren, wobei die StVZO beachtet werden soll, die eine straßenschonende Bauweise zum Ziel hat.- 7 -Der erteilte Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Rundballenpresse für landwirtschaftliche Erntegüter mit folgenden Merkmalen:1. Die Rundballenpresse besteht aus einem auf Tragrädern beidseitig höhenbeweglich gelagerten Pressraumgehäuse.1.1 Das Pressraumgehäuse ist mittels Feder- und Dämpferelemente relativ zu den Tragrädern abge-stützt.1.2 Das Pressraumgehäuse ist über eine Deichsel an einen Schlepper kuppelbar.1.2.1 Die Deichsel ist mittels Feder- und/oder Dämpferele-mente am Pressraumgehäuse angelenkt.Bei obiger Merkmalsgliederung wurden zusammengehörige technische Merk-male zum Zwecke der besseren Übersicht abweichend von ihrer Abfolge im Anspruchstext aufgeführt und gruppiert.Nach Merkmal 1. besteht die patentgemäße Rundballenpresse - nur auf eine derartige Spezialmaschine ist die beanspruchte Merkmalskombination be-schränkt - aus einem auf Tragrädern beidseitig höhenbeweglich gelagerten Pressraumgehäuse. Dieses Merkmal ist einerseits auf den Stand der Technik nach der DD 295 070 A5 zu lesen, von dem im Streitpatent ausgegangen wird und der für jedes der beiden Tragräder eine eigene höhenverstellbare Rad-schwinge aufweist. Andererseits ist aber auch beim Patentgegenstand nach Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 und 2 erkennbar, dass das Pressraumge-häuse (4) durch das schwingenartige Zusammenwirken der Konsole (13) mit dem dort einseitig gelagerten Federelement (14) und dem als Gummihohlfe-der (15) ausgeführten Dämpferelement beidseitig in zumindest geringem Um-- 8 -fang höhenbeweglich gelagert ist, denn das Federelement (14) wirkt gleichzei-tig auch als Achslenker (Spalte 3, Zeilen 63 bis 66 der Beschreibung gemäß Streitpatentschrift). In Merkmal 1.1 werden dann die Feder- und Dämpferele-mente - beide müssen gleichzeitig als gesonderte Bauelemente vorhanden sein - benannt, die das Pressraumgehäuse relativ zu den Tragrädern abstüt-zen und zwar zu dem Zwecke, Schwingungen und Stöße während der (Trans-port-)fahrt durch achsseitige Federung vom Pressraumgehäuse fern zu halten (Spalte 3, Zeilen 56 bis 58 der Beschreibung).Nach Merkmal 1.2 ist das Pressraumgehäuse über eine Deichsel an einen Schlepper kuppelbar, wobei diese Deichsel gemäß Merkmal 1.2.1 mittels der Feder- und/oder Dämpferelemente (im Ausführungsbeispiel nach Figur 3 Dämpferelement (25) als sog. „Silentblock“ um einen Steckbolzen (22) als oberes Lager im Zusammenwirken mit einer unteren schwenkbeweglichen Lagerung um einen Steckbolzen (23) zum Zwecke einer elastischen Deichsel-Lagerung, (vgl. Spalte 3, Zeilen 45 bis 55) am Pressraumgehäuse angelenkt ist. Auch die deichselseitige federnde bzw. dämpfende Anlenkung dient der Vermeidung von Schwingungen und Stößen am Pressraumgehäuse (Spalte 3, Zeilen 56 bis 58). Dabei soll ein ruhiger Lauf der Presse durch die Anordnung von Feder- und bzw. und/oder Dämpferelementen zwischen Pressraumge-häuse und Tragrädern bzw. zwischen Deichsel und Pressraumgehäuse einer-seits bei hohen Geschwindigkeiten (80 km/h) und andererseits auch auf holp-rigen Feldwegen bei niedrigen Geschwindigkeiten erreicht werden (Spalte 1, Zeilen 58 bis 68). Wie die zuletzt genannte Textstelle der Beschreibung er-kennen lässt, soll die erwünschte Laufruhe der Presse jedenfalls durch ein Zusammenwirken von gefederter und gedämpfter Verbindung zwischen Pressraumgehäuse und Tragrädern und von gedämpfter oder gefederter Deichselanlenkung am Pressraumgehäuse herbei geführt werden.- 9 -2. Die Rundballenpresse für landwirtschaftliche Erntegüter nach Patentan-spruch 1 ist neu.Von den Rundballenpressen für landwirtschaftliche Erntegüter nach der DD 295 070 A5, der US 4 669 257 sowie der US 4 362 097 unterscheidet sich die patentgemäße Rundballenpresse nach Anspruch 1 in der Abstützung des Pressraumgehäuses mittels Feder- und Dämpferelementen relativ zu den Tragrädern (Merkmal 1.1 gemäß Merkmalgliederung nach Punkt II. 1) sowie in der Anlenkung der Deichsel mittels Feder- und/oder Dämpferelementen am Pressraumgehäuse (Merkmal 1.2.1).Bei dem durch fotografische Abbildungen dokumentierten sog. „Brimont-An-hänger“ (Baujahr 1976) handelt es sich nicht um die in Patentanspruch 1 be-anspruchte Maschinengattung (Rundballenpresse), so dass dieses Fahrzeug auch spezielle, zu Rundballenpressen gehörende Bauteile wie ein Press-raumgehäuse nicht aufweisen kann. Die Abstützung des Fahrzeugrahmens gegenüber den Tragrädern und relativ zu diesen erfolgt außerdem lediglich mittels Federelementen, während jedenfalls zusätzliche gesonderte Dämpfer-elemente nicht vorgesehen sind. Somit unterscheidet sich der Patentgegen-stand von diesem Stand der Technik bereits in der Art und Weise der Abstüt-zung der Bauelemente der Transport-Vorrichtung relativ zu den Tragrädern (Merkmal 1.1).Von der landwirtschaftlichen Mäh- oder Erntemaschine nach der US 5 417 042 unterscheidet sich die patentgemäße Rundballenpresse nicht nur in ihrer Maschinengattung, sondern auch in dem auf Tragrädern beidseitig hö-henbeweglich gelagerten Pressraumgehäuse (Merkmal 1.). Hinzu kommt, dass bei der entgegengehaltenen Maschine das Gehäuse nicht permanent relativ zu dem Tragrad mittels Feder- und Dämpferelementen abgestützt wird, sondern dass die federnde Abstützung während den Transportfahrten außer Funktion gesetzt wird (vgl. Spalte 8, Zeile 50 und Zeilen 1 bis 4; Figur 8). Da-her unterscheidet sich die Rundballenpresse nach Patentanspruch 1 von die-- 10 -sem Stand der Technik auch in der Abstützung des Gehäuses relativ zu den Tragrädern (Merkmal 1.1).Die verbleibenden im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen beschreiben andere Vorrichtungen als Rundballenpressen. Ferner weisen sie, anders als der Patentgegenstand, keine mittels Feder- und/oder Dämpferelemente am Gehäuse angelenkten Deichseln (Merkmal 1.2.1) auf (vgl. DE 42 24 965 C1; DE 28 02 631 A1; GB 1 515 362; Firmenprospekt WELGER, Großballen-presse DELTA 5000; John Deere Marketing Information 97-5-4, 21. März 1997; DE 31 39 936 A1) bzw. lassen keine mittels Feder- und Dämpferelementen relativ zu den Tragrädern abgestützte Gehäusebauteile (Merkmal 1.1) erkennen (vgl. DE 40 18 751 A1, GB 2 264 474 A) und liegen daher vom Patentgegenstand weiter ab.3. Die zweifellos gewerblich anwendbare Rundballenpresse für landwirtschaftli-che Erntegüter nach Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätig-keit.Von den im Verfahren befindlichen Druckschriften zeigen und beschreiben die DD 295 070 A5, von der in der vorliegenden Streitpatentschrift ausgegangen worden ist, sowie die von der Einsprechenden in das Verfahren eingeführte US 4 669 257 gattungsbildende Rundballenpressen für landwirtschaftliche Erntegüter. Beide Entgegenhaltungen offenbaren insoweit übereinstimmend eine Rundballenpresse mit einem auf Tragrädern beidseitig (über Lenker (2) bzw. (16)) (vgl. jeweils Fig. 1, 2) höhenbeweglich gelagerten Pressraumge-häuse nach Merkmal 1. (vgl. hierzu Merkmalsgliederung nach Punkt II 1.). Eine derartige Rundballenpresse ist prinzipiell auch noch aus der US 4 362 097 ersichtlich, jedoch ist dort lediglich eines der Tragräder höhenbe-weglich gegenüber dem Pressraumgehäuse angeordnet, um eine Einrichtung zur Gewichtsbestimmung des zu bildenden Ballens betreiben zu können. Da-mit liegt diese Entgegenhaltung weiter ab, denn gemäß Merkmal 1. soll das - 11 -Pressraumgehäuse beidseitig höhenbeweglich auf den Tragrädern gelagert sein. Bei allen hier beschriebenen Rundballenpressen ist auch das Press-raumgehäuse über eine Deichsel an einen Schlepper kuppelbar (Merkmal 1.2) (vgl. jeweils Figur 1 dieser Entgegenhaltungen). Keine der drei auf Rundbal-lenpressen gerichteten Entgegenhaltungen (DD 295 070 A5, US 4 669 257, US 4 362 097) beschreibt oder zeigt die Abstützung des Pressraumgehäuses mittels Feder- und Dämpferelementen relativ zu den Tragrädern (Merkmal 1.1) sowie die Anlenkung der Deichsel mittels Feder- und/oder Dämpferelementen am Pressraumgehäuse (Merkmal 1.2.1). Somit konnten die auf Rundballen-pressen gerichteten Druckschriften für sich genommen den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhoch-schulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion größerer Erntemaschinen, insbesondere auch für den überbetrieblichen Einsatz, nicht dazu anregen, Feder- und Dämpferelemente zwischen Pressraumgehäuse und Tragrädern anzuordnen (Merkmal 1.1) sowie die Deichselanlenkung am Pressraumgehäuse mit Hilfe von Feder- und/oder Dämpferelementen vorzu-nehmen (Merkmal 1.2.1).Die Einsprechende hat daher u. a. auf eine Zusammenschau eines gattungs-bildenden Standes der Technik, z. B. nach der US 4 669 257, mit dem Stand der Technik, wie er z. B. durch den sog. „Brimont-Anhänger“ gebildet wird, verwiesen, welche die Merkmalskombination nach Patentanspruch 1 nach ih-rer Auffassung nahe lege. So zeigt die Fotoserie bezüglich des sog. „Bri-mont-Anhängers“ einen Stand der Technik, bei dem - zwar bei einem anderen Fahrzeug als einer Rundballenpresse - eine gefederte Deichselanlenkung (vgl. Foto, welches die Anlenkung der Deichsel über Blattfedern unter dem Rah-men des Anhängers sowie einen Teil der Deichsel mit einer Stütze erkennen lässt) und Radachsen, welche gegenüber dem Fahrzeugrahmen durch Blatt-federn abgestützt sind (vgl. Foto einer Radachse). Ausweislich eines Typen-schildes (vgl. Foto) stammt dieser Anhänger offenbar aus dem Jahre 1976. Auch seitens der Patentinhaberin wird nicht ausdrücklich bestritten, dass es - 12 -sich hierbei offenbar um einen vor dem Zeitrang des Streitpatents bekannt gewordenen Stand der Technik handelt, so dass die Zugehörigkeit dieses Ge-genstandes zum vorbekannten Stand der Technik unterstellt werden kann.Unter der Annahme, der eingangs näher bezeichnete Fachmann erkennt bei den im vorliegenden Stand der Technik nach der DD 295 070 A5 bzw. der US 4 669 257 oder auch der US 4 362 097 beschriebenen Rundballenpressen de-ren schlechte Fahreigenschaften bei Transportfahrten mit hohen Geschwin-digkeiten, wegen der sich aufbauenden Schwingungen, und rüstet diese Rundballenpressen daher mit einer gefederten Deichsel und gefederten Trag-rädern nach dem Vorbild des bekannten Brimont-Anhängers aus, so gelangt er zu einem Gegenstand, der zumindest das Zusammenwirken von Feder-und Dämpferelementen bei der Abstützung des Pressraumgehäuses relativ zu den Tragrädern nach Merkmal 1.1 des Patentanspruchs nicht aufweist. Selbst eine derartige Zusammenschau - eine Veranlassung hierzu einmal angenom-men - führt nicht unmittelbar zu der Lösung nach Patentanspruch 1. Vielmehr müsste der maßgebliche Fachmann hierzu noch eine weitere technische Lö-sung der Rad-Federung in Betracht ziehen, nämlich das Zusammenwirken der Federelemente mit zusätzlichen Dämpferelementen.Ein weiterer, von der Einsprechenden in den Vordergrund gestellter Stand der Technik wird durch die Mäh- oder Erntemaschine nach der US 5 417 042 ge-bildet. Zentrale Lehre dieser Entgegenhaltung ist ein in Figur 7 erkennbares Bauelement, welches sich aus einem Dämpferelement (42) (sog. „silentbloc“, vgl. Spalte 6, Zeile 68) und einem Federelement zusammensetzt, wobei das Federelement als Gasfeder (45) ausgestaltet ist (vgl. Figur 7 und Spalte 7, Zeilen 14 bis 34). Derartige Elemente werden bei der im Ausführungsbeispiel als Mähmaschine dargestellten Vorrichtung sowohl bei der Anlenkung der Deichsel (20) (vgl. hierzu Figuren 1, 4, 5) als auch bei der Abstützung des Ma-schinenrahmens bzw. -gehäuses relativ zu den Tragrädern zwischengeschal-tet (vgl. Figur 6). Somit erscheinen die Merkmale 1.1 und 1.21 des Patentan-- 13 -spruchs zumindest formal erfüllt. Gleichwohl ist der maßgebliche Fachmann nach Auffassung des Senats gehindert, die Lehre nach der US 5 417 042 an einer der genannten gattungsbildenden Rundballenpressen zur Anwendung zu bringen, denn die US 5 417 042 lehrt für den Fall von Transportfahrten ge-rade das Gegenteil der patentgemäßen Lehre, nämlich die Federwirkung der eingangs beschriebenen Bauelemente bei Transportfahrten der Maschine außer Funktion zu setzen. So zeigt die Figur 8 dieser Entgegenhaltung auch ausweislich der Kurzbeschreibung der Zeichnungsfiguren nach Spalte 4, Zei-len 64, 65 das genannte Bauelement in Transportposition. Wie in Figur 8 er-kennbar ist, wird dazu die Hubzylinderanordnung (46) dieses Bauelements derart nach oben ausgefahren, dass die Manschette (47) der Gasfeder (45) im Vergleich zur Arbeitsposition gemäß Figur 7 gestreckt wird. Diese Maßnahme der Streckung führt ihrerseits nicht nur zur Anhebung der Maschine vom Bo-den für Transportzwecke, sondern führt auch zur Aufhebung der federnden Wirkung der Gasfeder (45) (vgl. hierzu Spalte 8, Zeilen 1 bis 4). Somit erhält der maßgebliche Fachmann aus diesem Stand der Technik den Hinweis, eine eventuell für den Arbeitseinsatz der Maschine vorgesehene gefederte Deichselanlenkung sowie Tragräderabstützung jedenfalls im Falle von Trans-portfahrten abzuschalten bzw. außer Funktion zu setzen. Im Falle des Streit-patents indes soll gerade das Fahrverhalten einer Rundballenpresse bei Transportfahrten verbessert werden, weswegen der Fachmann gehindert war, die konstruktiven Vorschläge bezüglich der Rad- und Deichselfederung nach der US 5 417 042 auf eine gattungsgemäße Rundballenpresse zu übertragen. Auch der schriftsätzliche Hinweis der Einsprechenden und Beschwerdeführe-rin dahingehend, dass die US 5 417 042 auch Erntemaschinen an sich (har-vester) beschreibe, denen auch Rundballenpressen zugerechnet werden kön-nen, vermag für den maßgeblichen Fachmann keinen Anlass zu begründen, die Lehre dieser Entgegenhaltung zur Lösung seiner bei Transportfahrten er-kannten Probleme in Betracht zu ziehen, denn der entgegengehaltene Stand der Technik rät von einer Federwirkung in Deichselanlenkung und Tragräder-abstützung gerade im Transport-Betrieb ab.- 14 -Der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik - insoweit hier rele-vant - lehrt - wie bereits aus dem Neuheitsvergleich ersichtlich - entweder die gefederte Anlenkung der Deichsel oder die Abstützung von Fahrzeugrahmen relativ zu den Tragrädern mittels Feder- und Dämpferelementen, jedoch nicht deren Kombination in einem Arbeitsgerät oder Fahrzeug. Somit wäre hiervon ausgehend einmal deren technische Kombination im Sinne der patentge-mäßen Merkmale zu bewerkstelligen und dann müsste eine solche Kombina-tion konstruktiver Einzelheiten auch noch auf eine gattungsgemäße Rundbal-lenpresse übertragen werden. Daher bedürfte ein derartiges Vorgehen zu vieler Einzelschritte, um so die erfinderische Tätigkeit bezüglich eines Ge-genstandes nach Patentanspruch 1 in Frage stellen zu können. Der verblei-bende im Verfahren befindliche Stand der Technik vermag daher den Fach-mann, auch in einer Zusammenschau betrachtet, nicht auf die patentgemäße Lehre hinzuführen, ohne dass der Fachmann hierzu hätte erfinderisch tätig werden müssen.Nach alledem waren für den maßgeblichen Fachmann mehrere Schritte mit über das fachübliche Maß hinausgehenden Überlegungen erforderlich, um auf der Grundlage des entgegengehaltenen Standes der Technik zu einer Rund-ballenpresse für landwirtschaftliche Erntegüter mit der Merkmalskombination nach Patentanspruch 1 zu gelangen.Der Gegenstand des Patentanspruch 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher Bestand.Mit diesem haben auch die auf Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 erteilter Fassung, deren Merkmale über selbstverständliche technische Maßnahmen hinausgehen, Bestand.- 15 -III.Der Senat hatte nach alledem keinen Anlass, im Ergebnis von der Entscheidung der Patentabteilung abzuweichen. Nachdem alle Beteiligten die Entscheidungs-gründe der Vorinstanz kannten, sich sachlich im Beschwerdeverfahren entweder nicht mehr äußerten oder keine neuen Umstände oder Tatsachen geltend ge-macht und auf die Möglichkeit der Wahrnehmung einer anberaumten mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, war die Sache für den Senat entscheidungsreif, zumal die Erklärung der Beteiligten, auf die anberaumte mündliche Verhandlung zu verzichten ohne dabei weitere Einlassungen in Aussicht zu stellen oder weitere prozessuale Anträge zu übermitteln, wie ein Antrag auf Entscheidung nach Lage der Akten zu werten war.Dehne Dr. Huber Kruppa Dr. PraschCl
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