BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 46/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2005 010 907…- 2 -…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunnbeschlossen:Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Haupt-sache erledigt.G r ü n d eI .Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 hat die Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Marken-amts den Widerruf des Patents beschlossen. Hiergegen richtet sich die Be-schwerde des Patentinhabers.Der Patentinhaber hat mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 auf das Patent ver-zichtet.Auf den entsprechenden Hinweis des Senats hat die Einsprechende mit Schrift-satz vom 8. Januar 2014 erklärt, an einem rückwirkenden Widerruf des Patents kein Rechtsschutzbedürfnis geltend zu machen.- 3 -II.1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem).Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerde-verfahren.2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbetei-ligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).3. Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,- 4 -3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen.Dr. Zehendner Kätker Rippel BrunnCl
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