BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 47/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Oktober 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 07 087.3 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Rippel, die Richte-rin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Be-schluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2011 aufgehoben und das - 2 - Patent mit der Bezeichnung „Haushalt-Geschirrspülmaschine“ auf der Grundlage folgender Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1-6 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2015, Beschreibung (Spalten 1-2), eingereicht in der mündlichen Ver-handlung vom 22. Oktober 2015, im Übrigen Beschreibung (Spalten 3-4), Zeichnungen gemäß Of-fenlegungsschrift. G r ü n d e I Die Patentanmeldung mit dem Aktenzeichen 199 07 087.3 wurde am 19. Februar 1999 mit der Bezeichnung „Haushalt-Geschirrspülmaschine“ beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Im Prüfungsverfahren wurden die Druckschriften D1 DE 35 41 789 C1 D2 DE 37 07 977 C1 und D3 DE 32 42 624 A1 in Betracht gezogen. Die Prüfungsstelle für Klasse A47L hat nach einem Prüfungsbescheid die Anmel-dung durch den Beschluss vom 14. Dezember 2011, zugestellt am 16. Dezember 2011 im Abholfach, zurückgewiesen, da der Gegenstand des Pa-tentanspruchs 1 gegenüber der D1 und der D2 nicht neu sei. - 3 - Gegen den Beschluss hat die Anmelderin am 5. Januar 2012 Beschwerde einge-legt. Sie verfolgt die Patentanmeldung mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen gemäß Hauptantrag weiter. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2011 aufzuheben und das Patent mit der Bezeichnung „Haushalt-Geschirrspülma-schine“ auf der Grundlage der Patentansprüche 1-6 gemäß Hauptantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2015, Beschreibung (Spalten 1-2), eingereicht in der mündlichen Ver-handlung vom 22. Oktober 2015, im Übrigen (Beschreibung (Spalten 3-4), Zeichnungen) gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen. Der Patentspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (Gliederung vom Senat hinzuge-fügt): 1. Haushalt-Geschirrspülmaschine a) mit einer Tür zum Verschließen einer Beschickungsöffnung eines Spülbehälters (1), b) die um eine waagrechte Achse (19) verschwenkbar ist, c) und schalenförmig aus einer Innentür (7) und einer Außentür (8) zusammengesetzten ist, - 4 - d) wobei die Innentür (7) einen bodenseitigen, eine Tür-schnauze bildenden Rand (8) aufweist, e) wobei der Rand (8) hinter eine im Bereich einer Unterkante der Beschickungsöffnung von einem Spülbehälterboden (2) hochgezogene Spülbehälterschürze (3) greift, dadurch gekennzeichnet, dass f) die Innentür (7) seitlich in Einbaulage im Bereich der Spülbe-hälterschnauze (3) mit Ausnehmungen (9) versehen ist, g) wodurch seitlich zwischen einer jeweiligen Spülbehälterseitenwand (4) und dem Rand der Innentür (7) ein seitlicher Spalt von üblicherweise bis zu etwa 5 mm ent-steht und dass h) der seitliche Spalt zwischen der jeweiligen Seitenwand (4) des Spülbehälters (1) und dem Rand der Innentür (7) durch eine Dichtung (20) geschlossen ist, und i) dass die Dichtung eine im wesentlichen einem entsprechen-den Kreisbogen um den Türdrehpunkt (19) folgende Form aufweist. Wegen der Ansprüche 2 bis 6 und der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Denn der Anmeldegegenstand stellt in der zuletzt be-gehrten Fassung eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1-5 PatG dar. - 5 - Der Gegenstand der Anmeldung betrifft eine Haushalt-Geschirrspülmaschine mit einer um eine waagrechte Achse verschwenkbaren, schalenförmig aus einer In-nentür und einer Außentür zusammengesetzten Tür. In der Offenlegungsschrift (Spalte 1, Zeilen 12-18) wird zum Stand der Technik die D3 genannt, wobei ausgeführt wird, dass dort eine Innentür einer Haushalt-Ge-schirrspülmaschine seitlich in Einbaulage im Bereich der Spülbehälterschürze mit Ausnehmungen versehen ist, damit sie in den Spülbehälter eintauchen kann. Dadurch bildet sich seitlich im Bereich der Spülbehälterschürze zwischen Spülbe-hälterseitenwand und Innentürrand ein Spalt von üblicherweise bis zu etwa 5 mm aus. Durch diesen Spalt kann es durch ein Aufsteigen des Wrasens in der Tür einer-seits zu einem Wrasenaustritt im Bereich eines am oberen Ende der Tür angeord-neten Bedienfeldes kommen, wodurch das Bedienfeld erwärmt wird und sich ggf. Kondensat auf die angrenzenden Küchenmöbelteilen abgelagert kann, welches Feuchtigkeitsschäden an den Möbeln verursacht. Andererseits kann es durch das Aufsteigen der Feuchtluft auch zu einer Konden-satablagerung an in dem Innenraum der Tür angeordneten Programmsteuerungs-einrichtungen kommen, was zu Korrosion und/oder elektrischen Kurzschlüssen führen kann. Nach den Ausführungen in Spalte 1, Zeilen 43 bis 47 der geltenden Beschreibung soll bei einer Haushalt-Geschirrspülmaschine der eingangs genannten Art auf einfache Art und Weise ein sicherer Schutz des Türinnenraumes gegen Aufstei-gen von Feuchtluft an den Rändern der Innentür geschafft werden. - 6 - Die Merkmale g) und h) bedürfen einer Auslegung: Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur (FH) des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Haushalt-Ge-schirrspülmaschinen zu sehen. Entsprechend dem Merkmal g) entsteht im Bereich der Ausnehmung nach Merk-mal f) „seitlich zwischen einer jeweiligen Spülbehälterseitenwand (4) und dem Rand der Innentür (7) ein seitlicher Spalt von üblicherweise bis zu etwa 5 mm“. (vgl. Figur 2). Durch die Begriffe „üblicherweise“ und „etwa“ wird der sich im Bereich der Aus-nehmung ausbildende Spalt dahingehend definiert, dass das Spaltmaß nicht auf etwa 5 mm beschränkt ist, sondern einen Bereich umfasst, der sich entsprechend konstruktiver bzw. fertigungstechnischer Erfordernisse in der Ausnehmung zwi-schen Innentür und Spülbehälterseitenwand ausbilden kann. Entsprechend dem Merkmal h) ist „der seitliche Spalt zwischen einer Seitenwand (4) des Spülbehälters (1) und der Innentür (7) durch eine Dichtung (20) geschlos-sen“. Durch die Merkmale f) und g) ist eindeutig ersichtlich, dass die Dichtung 20 den Spalt verschließt, der sich im Bereich der in Merkmal f) beschriebenen Aus-nehmungen befindet. Damit fallen andere mögliche Abdichtungen des Spalts zwi-schen der Spülbehälterseitenwand und der Innentür nicht unter das Merkmal h des Patentanspruchs 1. 2. Die Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 entspricht der Kombination der ursprünglichen Patentan-sprüche 1, 2 und 5 sowie Ergänzungen entsprechend der Beschreibung in Spalte 2, Z. 52 – 68 der Offenlegungsschrift. - 7 - Die abhängigen Unteransprüche 2 bis 6 entsprechend den ursprünglichen Pa-tentansprüchen 3, 4 und 7 bis 9 mit geänderten Nummerierungen und Rückbezü-gen. 3. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Pa-tentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Prüfungsverfahren bekannt gewordenen Stand der Technik neu, da keinem der dort beschriebenen Gegenstände alle Merkmale des Patentanspruchs 1 entnehmbar sind. Die D1 zeigt eine Haushalt-Geschirrspülmaschine mit einer Tür 2 zum Verschlie-ßen einer Beschickungsöffnung eines Spülbehälters 1, die um eine waagrechte Achse 9 verschwenkbar ist und schalenförmig aus einer Innentür 3 und einer Au-ßentür 4 zusammengesetzt ist, wobei die Innentür 3 einen bodenseitigen, eine Türschnauze 5 bildenden Rand aufweist, der hinter eine im Bereich einer Unter-kante der Beschickungsöffnung von einem Spülbehälterboden 7 hochgezogene Schürze 8 greift (Figuren 1 und 2; Merkmale a) bis e)). Der D1 sind jedoch keine Hinweise auf Ausnehmungen in der Innentür seitlich in Einbaulage im Bereich der Spülbehälterschnauze gemäß den Merkmalen f) und g) zu entnehmen. Die D1 zeigt zwei Dichtungen zum Abdichten eines Spalts zwischen der Seiten-wand 14 des Spülbehälters 1 und der Innentür. Erstens eine Rahmendichtung 19 am Türrahmen 18 der Innentür und zweitens im unteren Bereich der Tür eine Dichtung 13 als Türdichtung im Schürzenbereich, die auch zur seitlichen Abdich-tung des Spalts zwischen der Innentür und der Seitenwand des Spülbehälters dient (Sp. 5, Z. 6 - 16). Aufgrund der fehlenden Ausnehmungen stellen beide Dichtungen jedoch keine Dichtung entsprechend der Merkmale h) und i) des Pa-tentanspruchs 1dar. Auch die D2 zeigt eine Haushalt-Geschirrspülmaschine mit einer Tür 2 zum Ver-schließen einer Beschickungsöffnung eines Spülbehälters, die um eine waag-- 8 - rechte Achse verschwenkbar ist und schalenförmig aus einer Innentür 4 und einer Außentür 18 zusammengesetzt ist (Figuren 1 und 2; Merkmale a) bis c)). Die D2 zeigt jedoch keines der Merkmale d) bis i). Die D2 zeigt die Abdichtung eines seitlichen Spalts zwischen einer Seitenwand des Spülbehälters und der Innentür, wonach entsprechend der Figur 2 und der Beschreibung in Spalte 3 die Haushalt-Geschirrspülmaschine zur Abdichtung des Spülbehälters im Türbereich eine umlaufende, also auch im Bereich des seitlichen Spalts wirkende Türdichtung 15 aufweist. Diese Dichtung ist in einer zur Tür hin offenen Nut 17 der Seitenwand des Spülbehälters befestigt, wobei die Innentür 4 bei geschlossener Tür 11 dicht gegen die Türdichtung 15 anliegt und so der seitli-che Spalt zwischen Innentür und Seitenwand so geschlossen ist, dass keine Feuchtluft in den Spalt eindringen kann. Der seitliche Spalt zwischen Innentür 4 und Seitenwand 6, 9 wird darüber hinaus noch zusätzlich durch eine Anschluss-leiste 1 geschlossen, die eine Dicht- oder Dämmlippe 7 aus weichelastischem Material aufweist, die in den Türspalt 3 zwischen der Innentür 4 und der vom Spülbehälter 5 gebildeten Maschinenlängskante 6 greift und diesen Spalt abdich-tet und abdämmt, so dass neben der Türdichtung 15 eine zweite Dicht- und Dämmstelle vorgesehen ist (Sp. 3, Z. 30 – 36). Analog zur D1 stellen jedoch beide Dichtungen aufgrund der fehlenden Ausneh-mungen keine Dichtung entsprechend der Merkmale h) und i) des Patentan-spruchs 1 dar. Die D3 zeigt eine Haushalt-Geschirrspülmaschine mit den Merkmalen a) bis e) des Patentanspruchs 1 (Figur 3 und zugehörige Beschreibung). Dementsprechend weist die Innentür dieser aus dem Stand der Technik bekannten Haushalt-Ge-schirrspülmaschine auch Ausnehmungen seitlich in Einbaulage im Bereich der Spülbehälterschnauze entsprechend der Merkmale f) und g) auf, wodurch seitlich zwischen einer jeweiligen Spülbehälterseitenwand und dem Rand der Innentür ein - 9 - seitlicher Spalt von üblicherweise bis zu etwa 5 mm entsteht. Zwar zeigt die D3 selbst diese Merkmale der bekannten Haushalt-Geschirrspülmaschine nicht, was zunächst im Gegensatz zu den Ausführungen in den ursprünglichen Unterlagen und der Offenlegungsschrift zu stehen scheint. Dies erklärt sich aber dadurch, dass sich die D3 ausschließlich mit der bodenseitigen Abdichtung der Tür-schnauze 13 gegenüber der vom Spülbehälterboden hochgezogene Schürze 2 beschäftigt. Die Anmelderin erklärt dazu, dass die aus ihrem Hause stammende bekannte Haushalt-Geschirrspülmaschine der D3, wie alle Geräte der Marke BSH, zweifellos die fraglichen Ausnehmungen aufweist, so dass auch die Ausführungen in den ursprünglichen Unterlagen und der Offenlegungsschrift (Sp. 1, Z. 12 - 18) zum Stand der Technik nach D3 zutreffend seien. Die aus der D3 bekannte Haushalt-Geschirrspülmaschine weist daher zumindest nicht die Merkmale h) und i) auf. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber den im Verfah-ren genannten Entgegenhaltungen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die aus der D3 bekannte Haushalt-Geschirrspülmaschine kommt dem Gegen-stand des Patentanspruchs 1 am nächsten, da die D3 sowohl die Ausgestaltung einer Haushalt-Geschirrspülmaschine mit Türschnauze und Spülbehälterschürze als auch die Ausnehmungen in der Innentür im Bereich der Spülbehälterschnauze zeigt. Daher bildet sie für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeig-neten Ausgangspunkt. Die D3 beschäftigt sich ausschließlich mit der bodenseitigen Abdichtung der Tür-schnauze 13 gegenüber der vom Spülbehälterboden hochgezogenen Schürze 2. Es mag jedoch dem fachmännischen Können des Fachmanns zuzurechnen sein, bei Vorhandensein eines Spaltes zwischen Innentür und Spülbehälterseitenwand sowie in Kenntnis der daraus resultierenden Probleme durch das Aufsteigen von Feuchtluft zwischen der Innen- und der Außentür der Haushalt-Geschirrspülma-- 10 - schine einen derartigen Spalt durch den Einsatz einer Dichtung entsprechend dem Merkmal h) abzudichten. Dazu könnte der Fachmann entweder an der Innentür oder der Spülbehälterseitenwand eine herkömmliche Dichtung einsetzen, die mit der Oberfläche des gegenüberliegenden Bauteils zusammenwirkt und den Spalt verschließt. Für die Ausbildung der Dichtung mit einer im Wesentlichen einem Kreisbogen um den Türdrehpunkt folgenden Form entsprechend dem Merkmal i) erhält der Fach-mann aus der D3 jedoch selbst keinerlei Anregungen und Hinweise. Dementsprechende Anregungen oder Hinweise erhält der Fachmann auch nicht aus der D1 oder der D2. Die Tür zum Verschließen der Beschickungsöffnung des Spülbehälters der D1 ist ebenfalls schalenförmig aus einer Innentür und einer Außentür zusammengesetzt. Allerdings weist die Innentür der D1 keine seitlich in Einbaulage im Bereich der Spülbehälterschnauze angeordneten Ausnehmungen auf. In der D1 wird ein um-gekehrtes Konstruktionsprinzip angewendet, bei dem der Spülbehälter nach au-ßen abgewinkelte Seitenwände zur Aufnahme der Innentür aufweist. Die dabei entstehenden Spalte zwischen den abgewinkelten Stirnkanten 17 und 20 der Sei-tenwände 15 und der Innentür werden zwar auch abgedichtet, aber mittels einer an der Innentür angeordneten, frontal auf die Stirnkanten angepressten Dichtung 13. Daher mag der Fachmann aus der D1 zwar den Hinweis erhalten, dass ein Spalt zwischen der jeweiligen Seitenwand des Spülbehälters und dem Rand der Innen-tür durch eine Dichtung geschlossen werden kann. Er erhält aber aus der D1 kei-nerlei Anregungen dazu, vom Konstruktionsprinzip der Haushalt-Geschirrspülma-schine der D1 abzuweichen und die Innentür mit Ausnehmungen zu versehen und einen daraus resultierenden Spalt zwischen Innentür und Spülbehälterseitenwand mit einer Dichtung zu schließen. - 11 - Die D2 liegt noch weiter ab, da sie schon nicht die Merkmale d) und e) bezüglich einer Türschnauze und einer Schürze offenbart. Daher kann der Fachmann aus der D2 auch keine Hinweise zur Ausführung der Innentür einer Haushalt-Geschirr-spülmaschine entsprechend der Merkmale f) bis i) erhalten. Somit gelangt der Fachmann ausgehend von D3 auch unter Berücksichtigung der D1 bzw. der D2 und seines Fachwissens- und Fachkönnens nicht in naheliegen-der Weise zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1. Es bedurfte viel-mehr einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zu gelangen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit patentfähig. Mit diesem tragenden Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind auch die auf diesen Patentanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen. Bei dieser Sachlage war das Patent im Umfang des zuletzt gestellten Antrags zu erteilen. III R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann die am Beschwerdeverfahren Beteiligte das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass - 12 - 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Zehendner Rippel Grote-Bittner Brunn prö
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