BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 48/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 04 715 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dipl.-Ing. Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen. 1. Auf die Beschwerden der Einsprechenden I und II wird der Beschluß der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 28. Juni 2000 wie nachstehend geändert: Das Patent 197 04 715 wird mit folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung Beschreibung Spalten 4 bis 7, 4 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 6, jeweils wie Patentschrift. - 3 - 2. Die Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wer-den abgelehnt. G r ü n d e I Nach Prüfung von drei Einsprüchen hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das unter der Bezeichnung „Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff sowie Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten“ erteilte Patent 197 04 715 (Anmeldetag 07. Februar 1997) mit Beschluss vom 28. Juni 2000 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgenden Druckschriften in Betracht gezogen worden: • DE 30 38 490 A1 (D1) • DE 76 21 177 U1 (D2) • DE 6 90 00 969 T2 (D3) • DE 37 43 166 A1 (D 4) • DE 93 05 230 U1 (D 5) • DE 94 07 732 U1 (D 6) • DE 35 00 233 A1 (D 7) • DE 80 06 602 U1 • DE 32 00 098 A1 sowie • Firmenschrift der Farbenfabriken Wichmann GmbH & Co „Caluplast Vollwärmeschutzsysteme“, November 1982 (Anlage 1) - 4 - • Prospekt der Fa. Koch Marmorit GmbH „bequemer, besser, billiger - vorbeschichtete Lamellenplatte Volamit – der saubere Wärmeschutz“, August 1995 (Anlage 2) • Prospekt der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lamellenplatten für die Außen-dämmung“, Februar 1996 (Anlage 3). Die von der Einsprechenden I im Einspruchsverfahren geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen werden gestützt auf folgende Unterlagen: • Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm 96“ (D8.1) • Schreiben der Fa. Koch Marmorit GmbH vom 25.04.1996 (D 8.2) • WO 95/33 105 A1 (D 8.3), die auf derselbe PCT-Anmeldung 95/02005 zurückgeht wie die EP 0 719 365 B1 • Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor – Grundmauer – Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D 9.1) • Prospekt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Grundmauerschutzplatten“ (D 9.2). Zu den geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen wird jeweils Zeugenbeweis angeboten. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 haben die Einsprechenden I und II Beschwerde eingelegt. Die Einsprechende I hat noch folgende Entgegenhaltung genannt: • WO 83/00054 A1 (D10) • Preisliste der Fa. JOMA Dämmstoffwerk GmbH & Co. KG, Holzgünz und JOMA Dämmstoffwerk GmbH, Cretzschwitz Fassaden – Dämmplatten (VWS), gültig ab 01. Mai 1995 (D12). - 5 - Außerdem wird von der Einsprechenden I eine weitere offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht und zu deren Nachweis folgende Belege (D11) eingereicht: • Prospekt der Firma Sepp Stöckl Ges.m.b.H. Hollersbach 98/Land Salzburg „Das Isoliersystem: Die THERMO-RECORD-Platte“ (D11.1) • THERMO-RECORD – Preisliste zu THERMO-RECORD – Fassadenplatten 01. Juli 1982 (D 11.2) • THERMO-RECORD – Verarbeitungsrichtlinien (D11.3) • Technisches Merkblatt Röfix – THERMO-RECORD Systemputz 460 (D11.4) • Vorschlag für einen Ausschreibungstext für Röfix – THERMO-RECORD Systemputz 460 (D11.5) und • ein Zeitungsausschnitt „Innovationen aus Salzburger Betrieben“ „Atmungsfähige Isolierung mit „Thermo-Record“. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 10 vorgelegt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Wärmedämmplatte (1) aus Kunstschaumstoff, vorzugsweise aus Polystyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf ihrer in Gebrauchs-stellung mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite (2) eine in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige Struktur mit Kanten (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die scharfkantige Struktur aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen (3) und Vertiefungen (4) mit dreieckförmigem Querschnitt besteht, wobei die Kanten (5) jeweils die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden, und daß der - 6 - Rand ihrer Klebeseite (2) eine Aussparung (6) in Form eines Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung aufweist.“ Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 7 hat folgenden Wortlaut: „7. Wärmedämmplatte (1) aus Kunstschaumstoff, vorzugsweise aus Poylstyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf ihrer in Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite (2) eine in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige Struktur mit Kanten (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß die scharfkantige Struktur aus parallelen Streifen von Erhebungen (3) mit einem dreieckförmigen Querschnitt besteht, wobei die Kan-ten (5) jeweils die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden und wobei in den Erhebungen (3) unterhalb ihrer von der Platte (1) weggewandten größten Ausdehnung zumindest eine Hinterschnei-dung (10) angeordnet ist.“ Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 9 hat folgenden Wortlaut: „9. Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämm-platten (1), nach einem der Ansprüche 1 bis 8, an einem Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels, der eine Klebeseite der Wärmedämmplatte wenigstens bereichsweise mit dem Untergrund verbindet, dadurch gekennzeichnet, daß der Klebemörtel (8) streifenförmig unmittelbar auf den Untergrund aufgetragen und danach die Wärmedämmplatte (1) mit der strukturierten Klebeseite (2) in diesen Klebemörtel (8) eingedrückt wird, wobei die im Querschnitt winkligen Erhebungen (3) die Klebemörtel-Streifen schneiden.“ - 7 - Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 6, 8 und 10 wird auf die Akten Bezug genommen. Die Einsprechenden haben hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass eine Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff nach dem geltenden Patentanspruch 1 sowie ein Verfahren zu deren Verlegen und Befestigen nach dem geltenden Patentanspruch 9 gegenüber dem Stand der Technik nach der WO 83/00054 A1 bzw. gegenüber der im Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor – Grundmauer – Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D 9.1) dargestellten, offenkundig vorbenutzten Platte nicht neu sei und der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 7 gegenüber der Wärmedämmplatte nach der DE 30 38 490 A1, der DE 76 21 177 U1 sowie der WO 83/00054 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die im Patentanspruch 9 angegebenen Verfahrensmerkmale seien aus dem Stand der Technik (DE 690 00 969 T2; EP 0 719 365 B1) bekannt, so dass wegen der mangelnden Patentfähigkeit der Platten nach den Patentansprüchen 1 und 7 das Verfahren nach dem Patentanspruch 9 ebenfalls nicht patentfähig sei. Zudem habe die Patentabteilung 25 in der Begründung des angefochtenen Beschlusses den Patentanspruch 7 nicht als nebengeordneten Anspruch abgehandelt, was nach Auffassung der Einsprechenden I einen Verfahrensfehler darstelle. Außerdem sei der Gegenstand im geltenden Patentanspruch 7 nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Diesen im Einspruchsverfahren von der Einsprechenden II vorgebrachten Widerrufsgrund habe die Patentabteilung 25 in ihrer Begründung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei der Einsprechenden II das rechtliche Gehör versagt worden, da ihr der Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm 96“ (D8.1) nicht vor Beschlussfassung zugestellt worden sei. Das Einspruchsverfahren sei daher von der Patentabteilung 25 fehlerhaft geführt worden. - 8 - Die Einsprechenden I und II beantragen, den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 28. Juni 2002 aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen, hilfsweise, das Patent 197 04 715 zu wider-rufen. Die Einsprechenden I und II beantragen weiterhin, die Rückzahlung der Be-schwerdegebühr anzuordnen. Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 7 sei in der DE 197 04 715 C2 so deutlich und vollständig offenbart, dass der maßgebende Fachmann ihn ausführen könne. Auch sei der Gegenstand nach den Patentansprüchen 1, 7 und 9 durch den aufgezeigten Stand der Technik bzw. durch die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen weder vorweggenom-men noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 10, Beschreibung Spalten 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 4 bis 7, 4 Seiten Zeichnungen Fig. 1 bis 6, jeweils wie Patentschrift. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 9 - II. Die zulässigen Beschwerden haben nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts abzuändern war. 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff, vorzugsweise aus Polystyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf ihrer in Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite eine in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige Struktur mit Kanten aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen und Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt aufweist. Dabei bilden die Kanten jeweils die höchste Erhebung einer solchen Struktur. Darüber hinaus weist der Rand der Klebeseite eine Aussparung in Form eines Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung auf. Beim Gegenstand nach dem geltenden nebengeordneten Patentanspruch 7 handelt es sich um eine Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff, vorzugsweise aus Polystyrol-Schaumstoff, welche zumindest auf ihrer in Gebrauchsstellung mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite eine in ihren Werkstoff eingearbeitete scharfkantige Struktur mit Kanten aufweist. Dabei besteht die scharfkantige Struktur mit Kanten aus parallelen Streifen von Erhebungen mit dreieckförmigem Querschnitt und die Kanten bilden jeweils die höchste Erhebung einer solchen Struktur. In den Erhebungen unterhalb ihrer von der Platte weggewandten größten Ausdehnung ist zumindest eine Hinterschneidung angeordnet. Diese Ausführungsart ist in Fig. 6 abgebildet. Der geltende Anspruch 9 ist auf ein Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten nach einem der Ansprüche 1 – 8 an einem Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels gerichtet, der eine Klebeseite der Wärmedämmplatte wenigstens bereichsweise mit dem Untergrund verbindet. Dabei wird der Klebemörtel streifenförmig unmittelbar auf den Untergrund - 10 - aufgetragen und danach die Wärmedämmplatte mit der strukturierten Klebeseite in diesen Klebemörtel eingedrückt. Die im Querschnitt winkligen Erhebungen schneiden dabei die Klebemörtel-Streifen. Nach den Angaben in Sp. 1, Abs. 5 der geltenden Beschreibung soll eine Wärmedämmplatte geschaffen werden, die auch dann noch mit ausreichender Sicherheit befestigt werden kann, wenn der bereits auf den Untergrund aufgetragene Klebemörtel an seiner Oberfläche schon etwas abgebunden oder eine Haut gebildet hat. 2. Die geltenden Patentansprüche 1 und 7 sind zulässig. Das in die geltenden Patentansprüche 1 und 7 jeweils eingefügte, den Gegenstand des Patents einschränkende Merkmal, dass die „Kanten 5 jeweils die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden“ ist in der DE 197 04 715 C2 in Sp. 4, Z. 49 bis 55 offenbart. Die Ansprüche 2 bis 6 und 8 bis 10 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 6 sowie 8 bis 10. 3. Die Erfindung ist in den geltenden nebengeordneten Patentansprüchen 1, 7 und 9 so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein in der Herstellung von Wärmedämmelementen aus Schaumkunststoff erfahrener Ingenieur oder Techniker, sie ausführen kann. Dieser Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 7, ggf. unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Zeichnung, insbes. Fig. 6, dass die Erhebungen, entgegen der von der Einsprechenden II vertretenen Auffassung, einen dreieckförmigen Querschnitt haben und unterhalb ihrer von der Platte weggewandten größten Ausdehnung mit mindestens einer Hinterschneidung versehen sind. - 11 - 4. Die Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 bzw. 7 hat als neu zu gelten, denn weder in den Entgegenhaltungen noch in den zum Nachweis der geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen eingereichten Unterlagen ist eine Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff mit einer in ihren Werkstoff eingearbeiteten scharfkantigen Struktur mit Kanten, die jeweils die höchste Erhebung einer solchen Struktur bilden, dargestellt oder beschrieben. Dies gilt auch gegenüber der Wärmedämmplatte nach der WO 83/00054 A1 und nach dem Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhino-por - Grundmauer – Schutzplatten“. Die Wärmedämmplatte nach der WO 83/00054 A1, die auch die THERMO-RECORD-Platte nach den Unterlagen D11.1 bis 11.5 betrifft, weist zwei Strukturen auf, nämlich eine Grobprofilierung 2 und eine diese überlagernde Feinprofilierung 3. Dabei ist die Grobprofilierung nach den Angaben in dieser Druckschrift auf S. 6, Z. 4 bis 11 entweder halbkreisförmig (Fig. 2 bis 4) oder mit nach außen divergierenden oder vertikalen Seitenwänden (Fig. 5 bis 8) ausgebildet. Damit besteht die Grobprofilierung aus Vertiefungen, deren Oberfläche mit einer Mikrostruktur versehen ist. Nach den Angaben in der WO 83/00054 A1 auf S. 4, Z. 23 weisen die Rillen der Feinprofilierung eine Breite und Tiefe von ca. 1 mm auf, so dass bei Abmessungen dieser Größenordnung insbesondere bei einem Material, wie Polystyrol-Schaumstoff, der aus miteinander verbundenen Schaumstoffkugeln besteht, von einer scharfkantigen Struktur, die in der Lage sein soll, an seiner Oberfläche schon etwas abgebundenen Klebemörtel zu zerschneiden, nicht die Rede sein kann. Bei den auf dem Produktblatt der Fa. Rhinolith GmbH, Hermeskeil, „Rhinopor – Grundmauer – Schutzplatten“ mit Druckdatum 1.89 (D 9.1) abgebildeten Platten aus Polystyrol-Schaumstoff sind nach Auffassung des Senats die Kanten der Erhebungen nicht scharfkantig ausgebildet, sondern abgerundet, - 12 - wenn sie im Querschnitt dreieckförmig ausgebildet sind (Entgegenhaltung D 9.1), oder aber abgeflacht, also im Querschnitt trapezförmig (D 9.2). Die zum Nachweis einer Vorbenutzungshandlung vorgelegten Prospekte und Lieferprogramme der Firma Koch Marmorit GmbH sowie die den gleichen Gegenstand betreffenden patentamtlichen Druckschriften, die WO 95/33105 A1 und die EP 0 719 365 B1, betreffen Mineralfaserlamellenplatten und keine Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff. Die Struktur ist in der Vorbeschichtung und nicht in den Werkstoff der Platte eingearbeitet, und auch nicht scharfkantig sondern abgerundet; vgl. insbes. die Abbildung auf der Titelseite des Prospekts „– bequemer, besser, billiger – vorbeschichtete Lamellenplatte Volamit – der saubere Wärmeschutz“. Bei der Untertapeten-Platte aus Polystyrol-Schaumstoff nach der DE 37 43 166 A1 können nach den Angaben in dieser Druckschrift in Sp. 2, Z. 17 und 18 „die Erhöhungen auch die Gestalt von kleinen, leistenförmigen Erhebungen“ haben, doch ist dies nach Auffassung des Senats im Zusammenhang mit der in der Druckschrift sonst beschriebenen Ausbildung der Erhebungen als „rasterförmig angebrachte Noppen“ – vgl. Sp. 2, Z. 15 und Anspruch 12 - zu sehen, so dass diese Erhebungen keine Struktur aus parallelen Streifen, sondern aus leistenförmigen Abschnitten haben. Da die Wärmedämmplatten nach den geltenden Patentansprüchen 1 und 7 als neu zu gelten haben, hat auch das Verfahren zu deren Verlegen und Befestigen nach dem Patentanspruch 9 als neu zu gelten, da der im Verfahren befindliche Stand der Technik kein Befestigen zeigt, bei dem Klebemörtel –Streifen von scharfkantigen Erhebungen der Platten geschnitten werden. 5. Die Wärmedämmplatte aus Kunstschaumstoff nach dem geltenden Patentanspruch 1, deren gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. - 13 - Die Polystyrol-Schaumstoff-Platten nach dem Prospekt der Firma Rhinolith „Rhinopor – Grundmauer – Schutzplatten“ (D 9.1) weisen auf ihrer mit einem Untergrund zu verbindenden Klebeseite eine in ihren Werkstoff eingearbeitete Struktur auf aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen und Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt. Von dieser Platte unterscheidet sich der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 somit dadurch, dass die Struktur scharfkantig mit Kanten ausgebildet ist, die jeweils die höchste Erhebung der Struktur bilden. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass der Rand der Klebeseite eine Aussparung in Form eines Absatzes, einer Abrundung oder einer Abschrägung aufweist. Wie bereits unter II, 4 zur Neuheit ausgeführt wurde, sind bei der aus dem Prospekt bekannten Platte die dreieckförmigen Erhebungen nicht scharfkantig, sondern abgerundet. Die von der Einsprechenden I vertretene Auffassung, bei dem Werkstoff Polystyrol-Schaumstoff sei die Scharfkantigkeit nur begrenzt zu gewährleisten und mehr ein Werbeargument als ein technisches Merkmal, so dass die dreieckförmigen Erhebungen bei der aus dem Prospekt bekannten Platten ebenfalls als scharfkantig anzusehen seien, teilt der Senat nicht. Vielmehr wird der Fachmann die Härte des Materials so einstellen bzw. wird er ein geeignetes Verfahren zur Strukturierung der Plattenoberfläche so wählen, dass das Ziel auch erreicht wird, dass nämlich die Erhebungen mit ihren Kanten in die schon etwas abgebundene Oberfläche bzw. die gebildete Haut des Klebemörtels einschneiden. Hierzu wird auf die Angaben in der WO 83/00054 A1 auf Seite 5, Z. 20 bis 26 verwiesen, wonach eine Struktur bei einer Polystyrol-Schaumstoff-Platte durch Ausschmelzen geschaffen und dadurch eine Verhärtung der Schaumstoffoberfläche bewirkt werden kann. Die Scharfkantigkeit wäre bei dem auf S. 2 des jeweiligen Prospekts beschriebenen Verlegeverfahren auch nicht sinnvoll, denn zum Belegen der Platten mit Bitumenkleber vor dem Verlegen ist eine Auflagefläche erforderlich - 14 - und keine scharfe Kante, um bei der Platte eine Klebefläche zu schaffen; denn die Schicht aus Bitumenkleber wird so dünn aufgetragen, dass die geneigten Flanken der Erhebungen nicht als Klebeflächen dienen können. Außerdem müssen die Vertiefungen weitgehend frei bleiben, damit Kanäle zur Belüftung der Außenseite der Grundmauer vorhanden sind. Da bei dem Verlegeverfahren für die Wärmedämmplatten nach den Prospektblättern die Scharfkantigkeit der Erhebungen gerade ungünstig wäre, können sie dem Fachmann auch keinen Hinweis in Richtung auf die im Patentanspruch 1 angegebene Lösung der Aufgabe geben. Die Polystyrol-Schaumstoff-Platte nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist, wie unter II, 4 zur Neuheit bereits dargelegt worden ist, im Gegensatz zur Polystyrol-Schaumstoff-Platte nach der WO 83/00054 A1 mit einer scharfkantigen Struktur versehen. Die Platte nach der WO 83/00054 A1 dagegen weist zwei Strukturen auf, nämlich die Grobprofilierung und die diese überlagernde Feinprofilierung. Die Feinprofilierung mag zwar eine gute Haftung zwischen Dämmplatte und einer frischen Mörtelschicht gewährleisten, weil sie die feine Körnung eines Feinputzes aufzunehmen vermag, doch ist sie wegen ihrer Mikrostruktur (1 mm Breite und Tiefe) kaum geeignet, in die schon etwas abgebundene Oberfläche bzw. in die bereits gebildete Haut eines Klebemörtels einzuschneiden, auch wenn ihre Erhebungen durch Ausschmelzen eine verhärtete Oberfläche haben. Zu der im Patentanspruch angegebenen Lösung erhält der Fachmann auch aus dieser Entgegenhaltung keine Anregung, da er die Feinprofilierung weglassen und die lediglich aus Vertiefungen bestehende Grobprofilierung als scharfkantige Struktur aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen und Vertiefungen ausbilden müsste. Hierzu geben ihm auch die Polystyrol-Schaumstoff-Platten nach den Prospekten der Firma Rhinolith keine Anregung, da diese, wie bereits dargelegt, keine Erhebungen mit scharfen Kanten aufweisen. - 15 - Die Kunstschaumstoffplatte nach der DE 93 05 230 U1 weist neben im Querschnitt schwalbenschwanzförmigen Erhebungen oder Vertiefungen auch abwechselnd sinuswellenförmige Erhebungen und Vertiefungen auf; vgl. Fig. 4 und Anspruch 6. Hier ist ebenfalls keine scharfkantige Struktur vorhanden und auch nicht nahegelegt. Die Wärmedämmplatte nach der DE 80 06 602 U1 weist zwar scharfkantige Vertiefungen aber nach den Fig. 1 bis 3 eindeutig trapezförmige Erhebungen auf, die zudem auf der von der Klebeseite abgewandten Plattenseite angeordnet sind. Damit soll durch einfaches Abziehen mit einem Planhobel ein Unterputz mit einer gleichmäßigen Schichtdicke gewährleistet werden. Ebenso sind bei der Wärmedämmplatte nach der DE 32 00 098 A1 an der von der Klebeseite abgewandten Seite im Querschnitt dreieckförmige Rippen gitterartig verteilt angeordnet, um definierte Sollrissstellen im darauf aufgetragenen, abgebundenen Oberputz zu bilden. Da bei diesen Platten die profilierte Seite nicht die Klebeseite ist – die Klebeseite ist eben -, erhält der Fachmann schon aus diesem Grunde keine Anregung zum Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1. Die Preisliste der Firma JOMA zeigt verschiedene Ausführungsvarianten von Rändern bei Polystyrol-Schaumstoff-Platten. Die mögen bei Polystyrol-Schaumstoff-Platten übliche Randausbildungen sein, wie sie auch im Patentanspruch 1 genannt sind, doch zu der im Patentanspruch 1 angegebenen Gesamtlösung der Aufgabe, nämlich die Polystyrol-Schaumstoff-Platte auf der Klebeseite mit einer scharfkantigen Struktur aus parallelen Streifen von abwechselnd nebeneinander angeordneten Erhebungen und Vertiefungen mit dreieckförmigem Querschnitt zu versehen, wobei die Kanten jeweils die höchste Erhebung der Struktur bilden, im Zusammenwirken mit der entsprechenden Ausbildung der Plattenränder auf der Klebeseite zur Aufnahme des von den Erhebungen verdrängten Mörtels, erhält der Fachmann - 16 - keine Anregung, auch nicht durch eine Zusammenschau des im Verfahren insgesamt befindlichen Standes der Technik. Die zum Nachweis einer Vorbenutzungshandlung vorgelegten Prospekte und Lieferprogramme der Firma Koch Marmorit GmbH sowie die den gleichen Gegenstand betreffenden patentamtlichen Druckschriften, die WO 95/33105 und die EP 0 719 365 B1, betreffen Mineralfaserlamellenplatten und keine Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff. Der Fachmann wird nicht auf dem Gebiet der Herstellung und Verarbeitung von Mineralfaserlamellenplatten nach einer Lösung suchen, wie Wärmedämmplatten aus Kunstschaumstoff mit ausreichender Sicherheit mit der schon etwas abgebundenen Oberfläche bzw. der gebildeten Haut von Klebemörtel befestigt werden können, da solche Mineralfaserlamellenplatten vor der Montage entweder werkseitig oder auf der Baustelle erst vorbeschichtet werden müssen, um die Haftung mit dem Klebemörtel zu gewährleisten. Die DE 30 38 490 A1 (D1), DE 76 21 177 U1 (D2), DE 37 43 166 A1 (D 4) sowie die Firmenschrift „Caluplast Vollwärmeschutzsysteme“ zeigen Schaumstoff-Platten mit schwalbenschwanzförmigen Vertiefungen. Sie können den Fachmann daher nicht zu einer scharfkantigen Struktur mit im Querschnitt dreieckförmigen Erhebungen und Vertiefungen anregen. Auch aus den übrigen noch im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen (DE 94 07 732 U1, DE 35 00 233 A1 sowie die zum Nachweis einer geltend gemachten Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen „TERMO-RECORD“), die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, ergibt sich, wie der Senat überprüft hat, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise. - 17 - Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die Ansprüche 2 bis 6 zur weiteren Ausgestaltung des Gegenstands nach dem geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand. Wie aus dem Vergleich der Wärmedämmplatte nach dem geltenden Patentanspruch 1 mit dem im Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik hervorgeht, beruht die Patentfähigkeit dieser Wärmedämmplatte darauf, dass keine dieser Schaumstoff-Platten dem Fachmann zur Lösung der Aufgabe die Anordnung einer scharfkantigen Struktur aus parallelen Streifen von Erhebungen mit dreieckförmigem Querschnitt auf der Klebeseite nahezulegen vermag. Dies trifft auch für den Gegenstand nach dem nebengeordneten geltenden Patentanspruch 7 zu. Die Wärmedämmplatte nach dem nebengeordneten geltenden Patentanspruch 7 weist nämlich ebenfalls diese scharfkantige Struktur auf der Klebeseite auf und darüber hinaus ist in den Erhebungen unterhalb ihrer von der Platte weggewandten größten Ausdehnung zumindest eine Hinterschneidung angeordnet. Zu diesem weiteren Merkmal gibt auch die WO 83/00054 A1 keine Anregung. Dort ist zwar in Fig. 10 eine Vertiefung in Form einer Hinterschneidung abgebildet, die der Form der in Fig. 6 der Streitpatentschrift dargestellten Hinterschneidung ähnlich ist, doch fehlen die Erhebungen mit dreieckförmigem Querschnitt. Hierzu erhält der Fachmann, wie zum geltenden Patentanspruch 1 bereits ausgeführt wurde, keine Anregung. Die übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen bezüglich des Gegenstands nach dem geltenden Patentanspruch 7 noch weiter ab, wie der Senat überprüft hat. Sie wurden in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr herangezogen. Somit hat auch der geltende Patentanspruch 7 Bestand, und damit auch der auf diesen rückbezogene Patentanspruch 8 als Unteranspruch. - 18 - Der geltende Patentanspruch 9 ist auf ein Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten nach einem der Ansprüche 1 bis 8 an einem Untergrund mit Hilfe eines Klebemörtels gerichtet und somit abhängig von den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 7. Da die Wärme-dämmplatten nach diesen Patentansprüchen, wie dargelegt, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sind, ist auch das Verfahren zum Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten nach einem dieser Ansprüche patentfähig. Auch wenn beim Verlegen und Befestigen von Wärmedämmplatten an einem Untergrund das streifenförmige Auftragen des Klebemörtels unmittelbar auf dem Untergrund und das anschließende Andrücken der Platte bereits bekannt sind - vgl. DE 6 90 00 969 T2, WO 93/33 105 A1 sowie die Prospekte der Fa. Koch Marmorit -, so werden dort die Klebemörtel - Streifen nicht von scharfkantigen Erhebungen der Platten ge-schnitten. Somit hat auch der geltende Patentanspruch 9 mit dem auf diesen rückbezogenen Patentanspruch 10 Bestand. Die zum Nachweis der geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen vorgelegten Unterlagen wurden so bewertet, als gehöre ihr Inhalt zum Stand der Technik, ohne dass dies hinsichtlich der Patentfähigkeit der Gegenstände nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 7 und 9 zu einem negativen Ergebnis geführt hat, so dass der Frage nicht näher nachzugehen war, z.B. durch Einvernahme der angebotenen Zeugen, ob diese Vorbenutzungs-handlungen tatsächlich stattgefunden haben und ob sie offenkundig geworden sind. 6. Die von den Einsprechenden beantragte Zurückverweisung an das Patentamt hält der Senat im Hinblick auf die gebotene Verfahrensökonomie nicht für geboten. - 19 - Die Patentabteilung 25 hat zwar in der Begründung des angefochtenen Beschlusses den nebengeordneten Patentanspruch 7 nicht als solchen abgehandelt, was einen Verfahrensmangel darstellt, doch wäre sie auch bei korrekter Verfahrensführung zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Die Patentabteilung 25 hat nämlich die Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem erteilten Anspruch 1 konsequent mit der Scharfkantigkeit der Struktur auf der Klebeseite der Wärmedämmplatte begründet. Dieses Merkmal weist auch die Wärmedämmplatte nach dem erteilten Anspruch 7 auf, so dass die Patentabteilung zumindest auch mit diesem Merkmal die Patentfähigkeit der Wärmedämmplatte nach dem erteilten selbständigen Anspruch 7 begründet hätte. 7. Auch die Anträge auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden abgelehnt. Die zutreffende Abhandlung des erteilten Patentanspruchs 7 als nebengeordneten Patentanspruch hätte, wie bereits dargelegt, zu keinem anderen Ergebnis geführt, so dass der betreffende Verfahrensfehler für die Beschwerden nicht ursächlich war. Der Senat sieht auch das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass der Einsprechenden II der Katalog der Fa. Koch Marmorit GmbH „Lieferprogramm 96“ (D8.1) nicht vor Beschlussfassung der Patentabteilung vorgelegen hat. Dieser Katalog wurde nämlich bereits im ersten Einspruchschriftsatz der Einsprechenden I genannt, der ihr am 19.10.99 offenbar versehentlich ohne diese Anlagen zugestellt wurde. Es war somit vor Beschlussfassung (28.06.2000) ausreichend Zeit gegeben, in Kenntnis dieser fehlenden Unterlagen zu gelangen. Jeden Verfahrensbeteiligten trifft die Mitwirkungsobliegenheit, die Vollständigkeit der einem Schriftsatz beigefügten Anlagen alsbald zu überprüfen. - 20 - Der Senat hält auch den weiteren von der Einsprechenden II gerügten Verfahrensmangel nicht für gegeben, die Patentabteilung 25 habe den in ihrem Einspruchsschriftsatz noch geltend gemachten Widerrufsgrund der nicht ausreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung nach § 21, Abs. 1, Satz 2 in der Begründung nicht berücksichtigt. In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 13. September 1999 hat die Einspre-chende II auf S. 1 unter Punkt 1 beantragt, „das Patent in vollem Umfang mangels Patentfähigkeit zu widerrufen“. Auf S. 6, im Abschnitt III führt sie aus, „die Patentschrift enthalte ... mit dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 6 und der zugehörigen Beschreibung eine in ihr als Erfindungsgegenstand beschriebene Ausführungsform, die tatsächlich dem Patentbegehren nicht unterfalle. ... Da die Erhebungen der Fig. 6 einen im wesentlichen rechtwinkligen bzw. quadratischen Querschnitt hätten, würden sie auch nicht dem Anspruch 7 unterfallen. ... Insofern mache die Fig. 6 und deren Beschreibung als Teil des geschützten Gegenstands das Patent-begehren in sich insgesamt unklar, so dass schon aus diesem Grunde das Patent mit den vorgelegten Unterlagen nicht aufrechterhalten werden könne“. Diese Ausführungen lassen nach Auffassung des Senats nicht erkennen, dass die Einsprechende II neben dem Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit (§ 21, Abs. 1, Satz 1) auch den Widerrufsgrund der nicht ausreichend deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung (§ 21, Abs. 1, Satz 2) geltend gemacht hat, da mangelnde Patentfähigkeit (§ 21, Abs. 1, Satz 1) und nicht ausreichend deutliche und vollständige Offenbarung der Erfindung (§ 21, Abs. 1, Satz 2) in § 21 PatG als jeweils eigene Widerrufsgründe aufgeführt sind. - 21 - Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr, die nach § 80 Abs 3 PatG im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, entsprach mithin nicht der Billigkeit. Kowalski Viereck Gießen Kuhn Cl
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