BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 48/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 39 43 265 … BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Kowalski sowie die Richter Dr. C. Maier, Dipl.-Ing. Dehne und Gutermuth beschlossen: Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Die Einsprechende hat gegen die Aufrechterhaltung des Streitpatents durch den Beschluß der Patentabteilung 16 vom 7. Mai 1998 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt und die Beschwerdegebühr fristgemäß entrichtet. Mit Schrift-satz vom 8. Mai 2000 hat sie den Einspruch zurückgenommen. Hierdurch wurde durch Wegfall der Einsprechendenstellung der Beschwerdefüh-rerin ihre zunächst zulässige Beschwerde nachträglich unzulässig (vgl Busse, PatG, 5. Auflage, § 59 Rdn 184; BGH BlPMZ 1970, 161 (162) - Appreturmittel; BPatGE 29, 234), wobei aber keine Beendigung des Beschwerdeverfahrens eintrat, sondern die Beschwerde im Beschlußwege gemäß § 79 Abs 2 Satz 1 PatG als unzulässig zu verwerfen war (BPatGE aaO S 235). Kowalski Dr. Maier Dehne Gutermuth Cl
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