BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 48/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. November 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 01 496 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Eberhard, Dr. C. Maier und Dr. Huber beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom 26. März 1999 geändert. Das Patent 44 01 496 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 - 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 1 - 8, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, 7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das Patent 44 01 496 mit der Bezeichnung "Werkzeugschneiden-Verstelleinrichtung zum Bearbeiten von runden, unrunden und/oder nicht zylinderförmigen Innen- und/oder Außenkonturen" (Anmeldetag 20. Januar 1994) mit Beschluß vom 26. März 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zum Stand der Technik waren die deutschen Offenlegungsschriften 20 56 071 und 32 45 053, die europäische Patentschrift 0 430 984, die Zeitschriften "Drehteil + Drehmaschine" 1992, Nr. 5, S. 42 bis 44, "dima" 1992, Nr. 3, S. 52 bis 55 sowie S. 56 bis 59, das Fachbuch Weck, M. "Werkzeugmaschinen", Band 3, VDI-Verlag GmbH Düsseldorf 1978, S. 45 (im folgenden "Fachbuch Weck") und die Firmen-schriften der Fa. SAMSOMATIC "T 904 Stellelement für die Feinbohrbearbeitung" Ausgabe Juli 1982 sowie der Fa Physik Instrumente GmbH, Waldbronn "Position + Bewegung" Ausgabe 14, September 1992, S. 1 bis 2, (im folgenden "PI-Druckschrift") in Betracht gezogen worden. Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß hat die Einsprechende Beschwerde ein-gelegt. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 4 überreicht. Patentanspruch 1 lautet (ohne die Be-zugszeichen): "Werkzeugschneiden-Verstelleinrichtung zum Bearbeiten von runden, unrunden und/oder nicht zylinderförmigen Innen- und/oder Außenkonturen, wobei ein Werkzeug relativ gegenüber einem Werkstück verstellbar ist, mit einer freiprogrammierbaren - 4 - Steuerung zur Regelung aller zur Bearbeitung des Werkstücks erforderlichen Bewegungsvorgänge der Werkzeugschneide des Werkzeugs, wobei ein Festkörpergelenk derart ausgebildet ist, daß ein Schenkel und ein Körper einstückig von einem Steg ver-bunden sind, wobei durch den Mittelpunkt des Steges eine Schwenkgelenkachse für den beweglichen Schenkel verläuft und die Längsachse des Schenkels orthogonal zu einer durch den Mittelpunkt des Festkörpergelenks und dem damit verbundenen Körper verlaufenden Mittellinie angeordnet ist, auf deren beiden Seiten je ein PIEZO-Translator angeordnet ist, wobei die Längs-achsen der PIEZO-Translatoren parallel oder unter einem Winkel zueinander und orthogonal bzw unter einem Winkel zur Längs-achse des Schenkels verlaufen, wobei die PIEZO-Translatoren über je einen Druckaufnahmekörper auf mit dem Schenkel ver-bundenen Kugelstücken einer Druckaufnahme nach Art eine Waage einwirken, wobei die Längsmittenachsen der Druckauf-nahmekörper und der Kugelstücke ebenfalls parallel bzw unter ei-nem Winkel zueinander und in nicht ausgelenkter Lage koaxial zu den Längsachsen der PIEZO-Translatoren gerichtet sind, wobei der von der Mitte des Steges bis zu der Werkzeugschneide ge-radlinige Hebelarm um ein Mehrfaches größer ist als der geradli-nig von der Mitte des Steges und orthogonal bis zu der durch die das Kugelstück und die Druckaufnahme verlaufenden Längsmit-tenachse gebildete Abstand und wobei im Bereich des Steges ein Weg-Meßglied angeordnet ist." Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. - 5 - Die Einsprechende vertritt die Auffassung, auch der Gegenstand des neugefaßten Anspruchs 1 ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik; sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin tritt der Auffassung der Einsprechenden entgegen und bean-tragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrechtzuer-halten mit den jeweils in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 4, Beschreibung Spalten 1 bis 8 und Zeichnungen Fig. 1 bis 7. II Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nur soweit begründet, als sie zur Beschrän-kung des Patents führt. 1. Mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 soll eine frei programmierbare, bei hoher Auslenkungsfrequenz spielfrei arbeitende Werkzeugschneiden-Ver-stelleinrichtung zum hochgenauen spanenden Bearbeiten von Werkstücken ge-schaffen sein, deren Innen- und/oder Außenkontur in Umfangs- und/oder in Achsrichtung von einem Kreiszylinder abweicht (vgl. Sp. 3, Z. 28 bis 35 der Be-schreibung). 2. Mit dem neugefaßten Patentanspruch 1 ist das Patent in zulässiger Weise auf die Gegenstände der erteilten Ansprüche 3 und 4 beschränkt. Der Anspruch 1 geht auf den erteilten Anspruch 3 zurück; in ihn sind die alternative winklige An-ordnung der Piezo-Translatoren betreffende Merkmale aus dem erteilten An-- 6 - spruch 4 aufgenommen worden. Die übrigen Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind lediglich redaktioneller Art. Die Ansprüche 2 bis 4 entsprechen in-haltlich den erteilten Ansprüchen 5 bis 7. 3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 in seinen Varianten mit paralleler oder winkliger Anordnung der Piezo-Translatoren ist neu. Der Anspruchsgegenstand umfaßt u.a. das hier sinngemäß wiedergegebene Merkmal, daß zu beiden Seiten einer Mittellinie je ein Piezotranslator so angeord-net ist, daß die Längsachsen der Piezotranslatoren parallel oder unter einem Winkel zueinander verlaufen und die Piezotranslatoren auf einen nach Art einer Waage um ein Festkörpergelenk schwenkbaren Schenkel einwirken. Eine Werkzeugschneiden-Verstelleinrichtung mit einer derartigen Anordnung zweier Stellmotoren ist in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften be-schrieben. Bei der dem Patentgegenstand am nächsten kommenden Vorrichtung nach der europäischen Patentschrift 0 430 984 ist lediglich ein piezoelektrischer Stellmo-tor (6) vorgesehen, der auf einen um ein Festkörpergelenk auslenkbaren "Werkzeughalter" (4) als Teil einer Bohrstange (2) einwirkt. Auch die "Meißelfeinzustellung" nach der "PI-Druckschrift" arbeitet mit nur einem Pie-zotranslator. Die deutsche Offenlegungsschrift 20 56 071 zeigt eine "hydraulische Nachstellvorrichtung für Werkzeuge", bei der ebenfalls nur ein hydraulischer Stellmotor (32) vorhanden ist, der über einen Keiltrieb (36, 38, 40) einen Stößel (24) zum Auslenken eines über ein Festkörpergelenk (16, 18, 20) auslenkbaren Werkzeugs (12) betätigt. Auch das "Stellelement für die Feinbohrbearbeitung" nach der Druckschrift der Fa. SAMSO-MATIC arbeitet mit einem hydraulischen Stellmotor. Die deutsche Offenlegungsschrift 32 45 053 betrifft einen magneto-striktiv in sich verformbaren Werkzeughalter aus Bimetall, "Drehteil + Drehma-- 7 - schine" aaO zeigt einen Werkzeugverstellkopf mit Schrittmotorantrieb, "dima" 1992, Nr. 3, auf S. 54 eine Unrunddreheinrichtung mit einer in einer Exzenter-spindel gelagerten Werkzeugspindel und auf S. 59 eine Unrunddreheinrichtung mit elektrischem Linearmotor bzw. elektrodynamischem Antrieb, und das "Fachbuch Weck" macht auf S. 45 allgemeine Ausführungen zu Nachformsystemen. Keine dieser Druckschriften kann die Neuheit des Anspruchsgegenstands in Frage stellen. 4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Wie aus den Ausführungen in Abschnitt II.3 hervorgeht, arbeiten alle mit dem An-spruchsgegenstand vergleichbaren bekannten Werkzeugschneiden-Verstellein-richtungen mit einem einzigen Stellglied, so daß der Fachmann, ein mit der Kon-struktion von Verstelleinrichtungen für oder an Werkzeugmaschinen befaßter Ma-schinenbauingenieur mit Kenntnissen der Antriebs- und Steuerungstechnik, hier-aus keinerlei Anregungen dazu erhalten konnte, eine Werkzeugschnei-den-Verstelleinrichtung mit zwei Piezotranslatoren auszustatten, die auf einen waagebalkenartig verschwenkbaren Träger für das Werkzeug einwirken. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Fachmann allein aufgrund des bei ihm vorauszusetzenden Fachwissens und -könnens zu einer solchen Lösung gelangen konnte. Für ihn hätte es sich angeboten, zum Zweck einer Vergrößerung des Verstellhubs die Anzahl der mechanisch hintereinandergeschalteten Quarzscheiben des Piezotranslators zu vergrößern, um damit zu einer größeren Summe der Einzelverstellbeträge zu gelangen. - 8 - Nach alledem hat der Patentanspruch 1 Bestand. Mit diesem zusammen haben auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 Bestand, die auf Ausge-staltungen der Vorrichtung nach dem Hauptanspruch gerichtet sind. Kowalski Eberhard Dr. Maier Dr. Huber Cl
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