BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 49/08 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dipl.-Ing. Dr. agr. Huber, die Richterin Grote-Bittner und den Richter Dipl.-Ing. Brunn - 2 - beschlossen: 1. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die ver-säumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Mai 2007 gilt als nicht eingelegt. G r ü n d e I. Der Anmelder hat am 7. Oktober 1999 eine Erfindung mit der Bezeichnung „… “ beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung unter dem Aktenzeichen … angemeldet. Das Patentamt hat am 24. August 2006 einen Prüfungsbescheid erlassen, in dem es die Patentfähigkeit des Patentan-spruchs mangels Neuheit beanstandet hat. Mit Beschluss vom 7. Mai 2007, dem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, hat die Prüfungsstelle für Klasse A01D aus den Gründen des Bescheides vom 24. August 2006 die Patentanmeldung zu-rückgewiesen. Der Beschluss ist gemäß Aktenvermerk am 8. Mai 2007 an die die Dokumentenversandstelle des Patentamts zwecks Zustellung übersandt worden. Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2007 ist in der Akte des Deutschen Patent- und Markenamts die rechtskräftige Zurückweisung festgestellt worden. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008, der am 11. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax eingegangen ist, hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Frist zur Beschwerdeeinlegung und der versäumten Frist zur Zahlung der Be-- 3 - schwerdegebühr beantragt. Wegen der Entrichtung der Beschwerdegebühr hat der Anmelder Verfahrenskostenhilfe beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat er mit seiner am 13. März 2007 nicht vorhersehbaren, überraschenden, schweren, langandauernden Krankheit, die bis zum 6. Juni 2008 angedauert habe, begründet und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung vom 9. Juni 2008 2006 vorgelegt. Des Weiteren hat der Anmelder ein ausgefülltes Formblatt zu sei-nen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht, dem er eine weitere eidesstattliche Versicherung mit Datum vom 9. Juni 2008 beigefügt hat. Mit Senatsverfügung vom 31. Mai/16. April 2015 ist der Anmelder mit Äußerungs-frist von zwei Monaten darauf hingewiesen worden, dass nach vorläufiger Auffas-sung des Senats sein Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zu verwerfen sein und seine Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gelten dürfte. Seinem mit Schriftsatz vom 19. März 2014 gestellten Antrag auf Ausset-zung des Verfahrens sei wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzun-gen nicht zu entsprechen. Zugleich ist der Anmelder, der nach eigenen Angaben aufgrund … im Jahre 2012 und der … im März 2014 in … ist, aufgefordert worden, eine zustellungsfähige Wohnanschrift oder einen Zustellungsbevollmächtigten an-zugeben. Zuvor war im ebenfalls vor dem Senat anhängigen, zwischenzeitlich ab-geschlossenen Beschwerdeverfahren des Anmelders zum Az. 8 W (pat) 20/13 eine Anfrage des Gerichts beim Einwohnermeldeamt von … ergebnislos verlaufen. Das Einwohnermeldeamt hatte mitgeteilt, dass der Anmelder von Amts wegen am 13. März 2014 nach unbekannt abgemeldet worden sei. Auf entspre-chenden Antrag ist dem Anmelder Akteneinsicht und antragsgemäß Fristverlänge-rung zur Stellungnahme auf die Senatshinweise vom 31. Mai/16. April 2015 ge-währt worden. Der Anmelder hält den Wiedereinsetzungsantrag, der seiner Meinung nach den Anforderungen nach § 123 Abs. 2 PatG entspricht, für zulässig. Die versäumte Handlung habe er nachgeholt. Mit seinem rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Wie-- 4 - dereinsetzungsfrist, und auch ordnungsgemäß gestellten Verfahrenskostenhilfe-antrag sei die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr nach § 134 PatG ge-hemmt worden. Schriftliche Belege über Bruttoeinnahmen habe er niemals erhal-ten, auch nicht solche über die von … von ca. … Euro monatlich, wie im ausgefüllten Prozesskostenhilfeformular ange- geben, so dass er keine entsprechenden Belege vorlegen könne. Im Übrigen meint er, dass es sich in Bezug auf seine Bedürftigkeit um eine offenkundige Tat-sache i. S. d. § 291 ZPO handele. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 beantragt er nochmals, ihm mangels finanzieller Mittel für die zu entrichtende Beschwerdege-bühr Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Des Weiteren beantragt er die Durchfüh-rung einer mündlichen Verhandlung sowie die Teilung der vorliegenden Patent-anmeldung, sollte der Senat seinen Anträgen und der Beschwerde nicht stattge-ben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Pa-tentamts sowie auf die Schriftsätze des Anmelders und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelders gilt als nicht eingelegt, weil er die Beschwerdege-bühr nicht rechtzeitig eingezahlt hat und sein insoweit gestellter Wiedereinset-zungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist. 1. Gegen den Beschluss des Patentamts ist nach § 73 Abs. 1 PatG die Be-schwerde statthaft. Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 73 Abs. 2 PatG einen Monat ab dem maßgeblichen Zustelldatum. Die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro ist ebenfalls binnen eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Be-schlusses einzuzahlen, § 73 Abs. 2 PatG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatkostG i. V. m. Nr. 401 300 GebVerz. zu § 2 Abs. 1 PatKostG. - 5 - Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG sowie die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB hat spätestens am 16. Juli 2007 zu laufen begon-nen. Der angefochtene Beschluss vom 7. Mai 2007 ist laut Aktenvermerk am 8. Mai 2007 an die Dokumentenversandstelle des Patentamts zwecks Zustellung übersandt worden. Zwar findet sich in der Akte kein Vermerk über die Aufgabe des Beschlusses zur Post, jedoch ergeben sich der spätmöglichste Zeitpunkt der Postaufgabe sowie der Zugang des Beschlusses aus dem weiteren Akteninhalt. Mit Schlussverfügung vom 13. Juli 2007 ist die rechtskräftige Zurückweisung ak-tenkundig vermerkt worden. Zum Zeitpunkt der Schlussverfügung befand sich der angefochtene Beschluss nicht mehr in der Akte und ist daher spätestens einen Tag vorher, d. h. am 12. Juli 2007, von der Dokumentenversandstelle zwecks Zu-stellung an den Anmelder zur Post aufgegeben worden. Dem Antragsteller ist der Beschluss ausweislich seines Schriftsatzes vom 9. Juni 2008 auch zugegangen. Der Beschluss vom 7. Mai 2007 gilt an den Anmelder damit gemäß § 127 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zu-gestellt, also (spätestens) am 15. Juli 2007. Die Beschwerdefrist und Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 222 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 15. August 2007 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist weder eine Beschwerdeschrift noch die Zahlung einer Beschwerdegebühr ein-gegangen. Ein Beschwerdeschriftsatz mit Verfahrenskostenhilfeantrag des An-melders ist erst mehrere Monate später, nämlich am 11. Juni 2008, beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingegangen. 2. Dem Anmelder kann auch wegen der Versäumung der Zahlung der Be-schwerdegebühr nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 123 PatG gewährt werden. Sein am 11. Juni 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Wiedereinsetzungsantrag ist nämlich bereits unzulässig. Zwar hat der Anmelder durch Einreichung des Schriftsatzes vom 9. Juni 2008 innerhalb der Antragsfrist des § 123 Abs. 2 PatG die versäumte Handlung der Beschwerdeein-legung nachgeholt, aber nicht die der Zahlung der Beschwerdegebühr bzw. nicht - 6 - die der Einreichung eines ordnungsgemäßen Verfahrenskostenhilfeantrags, mit dem die Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr nach § 134 PatG hätte gehemmt werden können. Denn nur ein rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellter Verfah-renskostenhilfeantrag, der die notwendigen Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthält, genügt zur Wahrung der Frist des Antrags in der Hauptsache und bildet die Grundlage für eine Wiedereinsetzung (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123 Rn. 149 mit Rechtsprechungsnachweisen, vgl. BGH BlPMZ 2000, 113 – Verfahrenskostenhilfe). Der Anmelder hat vor Ablauf der Wiederein-setzungsfrist nach § 123 Abs. 2 Satz PatG nicht die den gesetzlichen Anforderun-gen entsprechenden Belege für die Bewilligung einer Verfahrenskostenhilfe einge-reicht. Die von ihm vorgelegten Unterlagen genügen diesen Anforderungen nicht. Die Beifügung der „entsprechenden Belege“ ist aber dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 ZPO (i. V. m. § 130 Abs. 1 PatG) ausdrücklich zur Pflicht gemacht. Der Vordruck verdeutlicht auch durch Hinweise, welche Angaben im Regelfall beson-ders zu belegen sind; der Nachweis über die Bruttoeinnahmen wird hierbei als notwendiger Beleg bezeichnet, der – was unbedingt zu beachten sei – beigefügt werden müsse (vgl. OLG Dresden, MDR 2010, 344). Zu den vom Anmelder ange-gebenen anderen Einnahmen von ca. … Euro monatlich hat er seiner Erklä- rung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keinerlei Belege eingereicht. Die eidesstattliche Versicherung des Anmelders vom 9. Juni 2008 kann nicht als Beleg für seine angegebenen … Euro herangezogen werden, da diese sich nicht zu den kon- kreten Einkommenstatsachen, insbesondere nicht zu den angegebenen monatli-chen Einnahmen von nur ca. … Euro, verhält. Die Bedürftigkeit des Anmelders ist auch keine gerichtskundige Tatsache, die nicht der Glaubhaftmachung bedarf, wie der Anmelder meint, jedenfalls nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 2008. Der neuerliche mit Schriftsatz vom 4. Mai 2015 gestellte Verfahrenskosten-hilfeantrag führt – unabhängig davon, ob mit diesem sämtliche erforderlichen Er-klärungen und Belege vorliegen – zu keiner anderen Beurteilung, da er jedenfalls erst über ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist eingereicht worden ist und - 7 - damit nicht mehr die versäumte Handlung nachgeholt werden kann (§ 123 Abs. 2 Satz 4 PatG). Die Teilungserklärung des Anmelders vom 4. Mai 2015 ist ersichtlich unwirksam, da sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist und auch nicht innerhalb der Wie-dereinsetzungfrist nach § 123 Abs. 2 PatG abgegeben worden ist. Schließlich ist das Verfahren nicht auf entsprechenden Antrag des Anmelders auszusetzen. Die Voraussetzungen hierfür nach § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 148 ZPO liegen nicht vor, ein anderes Verfahren ist nicht vorgreiflich für die Entschei-dung im vorliegenden Verfahren. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden (§ 79 Abs. 2 Satz 2 PatG), auch soweit die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr abgelehnt worden ist, da über die Wiedereinset-zung und die nachgeholte Handlung zusammen entschieden wird. An einen An-trag auf mündliche Verhandlung besteht keine gesetzlich Bindung (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 123, Rn. 161 mit Rechtsprechungsnachweisen), auch war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht nach § 78 Nr. 3 PatG erforder-lich. III. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann der am Beschwerdeverfahren Beteiligte das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 8 - 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch ei-nen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen. Dr. Zehendner Dr. Huber Grote-Bittner Brunn prö
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