BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 5/03 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 42 21 328.2-25 … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 28. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der Richterin Hübner beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 17.Septem-BPatG 152 10.99 - 2 - ber 2002 aufgehoben und die Patentanmeldung an das Patentamt zurückverwiesen. Bezeichnung: „Aus einzelnen Paneelen bestehendes Wand- und Deckensystem“ Anmeldetag: 29. Juni 1992 G r ü n d e I. Die Patentanmeldung P 42 21 328.2 – 25 mit der Bezeichnung „Aus einzelnen Paneelen bestehendes Wand- und Deckensystem“ ist am 29. Juni 1992 beim Pa-tentamt eingegangen. Mit der Eingabe vom 2. Juni 2000 auf den negativ gehalte-nen Prüfungsbescheid vom 20. Dezember 1999 der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B hat die Anmelderin u.a. neue Patentansprüche 1 bis 8 eingereicht. Mit Be-schluss vom 17. September 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse E 04 B die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Gegenstand nach dem neuen Patentan-spruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 73 37 485 U (E3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Im Prüfungsverfahren wurden außerdem noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen: - DE 1 087 337 B (E1) - DE 74 28 566 U (E4) - DE 87 15 948 U1 (E5) - Zinkberatung e. V. „Zink-Bleche und –Bänder“ 2. Aufl. 1958; S. 54 und 55 (E2) - 3 - Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit ihrer per Fax am 27 November 2002 im Patentamt eingegangenen Eingabe rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Sie hat mit ihrer am 07. Januar 2003 im Patentamt eingegangenen Eingabe neue Unterlagen eingereicht. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: Wand- und Deckensystem, das aus einzelnen Paneelen be-steht, um auf Schiffen oder Arbeitsplattformen Wohn- oder Arbeitsräume zu errichten, wobei die jeweils aneinander-stoßenden Paneelen sich gegenseitig abstützen und deren senkrechte Kanten einer vorderen Abdeckung eine nach hin-ten gerichtete Abwinkelung unter 90° aufweisen und bei dem diese Abwinkelungen wie zu einem L-Profil gleichgerichtet nochmals abgewinkelt sind, dadurch gekennzeichnet, daß beide Oberflächen jeder Paneele (1, 2 bzw. 11, 22) eine massive Abdeckung aufweisen, daß sich zwischen den nochmaligen Abwinkelungen der Paneelen (1, 2 bzw. 11, 22) ein Spalt (4) erstreckt, in den eine Dichtung (4a) eingebracht ist und daß auf einem Boden des zu errichtenden Raumes entlang eines Raumumrisses U-Schienen (5) mit der Öffnung nach oben aufgeschraubt sind, in die die Paneelen (1, 2 bzw. 11, 22) eingesetzt und von den Schenkeln der Schiene her mittels Schrauben (7) befestigt sind, während die Paneelen oben ähnlich wie in einer Führungsschiene (6) längsver-schieblich eingeführt sind. Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Ak-ten Bezug genommen. - 4 - Die Anmelderin vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Pa-tentanspruch 1, sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorwegge-nommen noch dem zuständigen Fachmann nahegelegt. Sie beantragt sinngemäß (S. 6 der am 07. Januar 2003 eingegangenen Eingabe), den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B des Patentamts vom 17. September 2002 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung Seiten 1 bis 3a jeweils eingereicht mit der genannten Eingabe sowie ursprüngliche Beschreibung S. 4 bis 7 und 8 Seiten Zeichnungen Fig. 1 bis 8 wie Offenlegungsschrift. Nach (tel.) Mitteilung seitens des Senats dahingehend, dass die Neufassung des Anmeldungsgegenstandes nach derzeitiger Auffassung eine Recherche im Schiff-bau, z.B. in B 63 B 29/02, erforderlich mache, erklärt die Anmelderin in ihrer am 13. März 2003 im Bundespatentgericht eingegangenen Eingabe ihr Einverständnis mit der Zurückverweisung der Anmeldung an das Patentamt und verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse E04B aufzuheben und die Patentanmeldung an das Patent-amt zurückzuverweisen war. 1. Der geltende Patentanspruch 1 ist nunmehr gerichtet auf ein Wand- und Deckensystem, das aus einzelnen Paneelen besteht, um auf Schiffen oder Arbeitsplattformen Wohn- oder Arbeitsräume zu errichten, wobei die jeweils aneinanderstoßenden Paneelen sich gegenseitig abstützen und deren senkrechte Kanten einer - 5 - vorderen Abdeckung eine nach hinten gerichtete Abwinkelung un-ter 90° aufweisen und bei dem diese Abwinkelungen wie zu einem L-Profil gleichgerichtet nochmals abgewinkelt sind. Dabei weisen beide Oberflächen jeder Paneele (1, 2 bzw. 11, 22) eine massive Abdeckung auf und zwischen den nochmaligen Abwinkelungen der Paneelen (1, 2 bzw. 11, 22) erstreckt sich ein Spalt (4), in den eine Dichtung (4a) eingebracht ist. Auf einem Boden des zu errich-tenden Raumes entlang eines Raumumrisses sind U-Schienen (5) mit der Öffnung nach oben aufgeschraubt, in die die Paneelen (1, 2 bzw. 11, 22) eingesetzt und von den Schenkeln der Schiene her mittels Schrauben (7) befestigt sind, während die Paneelen oben ähnlich wie in einer Führungsschiene (6) längsverschieblich einge-führt sind. Nach den Angaben in der geltenden Fassung der Beschreibung auf S. 3, Abs. 3 i.V.m. den Ausführungen auf S. 1, Abs. 2 bis S. 2, Z. 3 liegt dem An-meldungsgegenstand die Aufgabe zu Grunde, ein aus einzelnen Paneelen be-stehendes Wand- und Deckensystem vorzuschlagen, das die Forderungen nach leichter Montier- und Demontierbarkeit der einzelnen Paneele, hoher Be-lastbarkeit bei Stoß- und Schockeinwirkung bei vergleichsweise geringer Wanddicke, Wasser- und Wasserdampfdichte sowie nach guter Schall- und Wärmedämmung und nach Einbaumöglichkeiten für Kabel und Rohrleitungen erfüllt. 2. Der geltende Patentanspruch 1 ist nunmehr auf ein Wand- und Deckensystem zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsräumen auf Schiffen oder Arbeitsplatt-formen gerichtet. Die Verwendung auf Schiffen oder Arbeitsplattformen wurde ursprünglich nur vorzugsweise beansprucht. Die Merkmale im geltenden Pa-tentanspruch 1 sind in den ursprünglichen Unterlagen, insbesondere in den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 5, als zur Anmeldung gehörend of-fenbart. - 6 - Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 gehen zurück auf die ursprünglichen Patentansprüche 2 bis 8. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind somit zulässig. 3. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist zweifellos gewerb-lich anwendbar und hat auch als neu zu gelten, weil keine der Entgegenhal-tungen ein Wand- und Deckensystem zur Errichtung von Wohn- und Arbeits-räumen auf Schiffen oder Arbeitsplattformen zeigt. Die Neuheit des Anmel-dungsgegenstandes wurde von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 B auch nicht in Frage gestellt. 4. Der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann, einem in der Konstruktion von Wand- und Deckensystemen für Schiffe und Arbeitsplattformen erfahrenen Ingenieur mit Fachhochschulausbil-dung, auch nicht in naheliegender Weise aus dem bisher im Verfahren in Be-tracht gezogenen Stand der Technik. Wie unter Punkt 3 zur Neuheit bereits ausgeführt wurde, zeigt keine der Ent-gegenhaltungen ein Wand- und Deckensystem zur Errichtung von Wohn- und Arbeitsräumen auf Schiffen oder Arbeitsplattformen. Vielmehr betreffen alle Entgegenhaltungen Wand- und Deckensysteme für den Hochbau. Dabei zeigt allein die DE 74 28 566 U (E4) Wandelemente für gegen Wasser- oder Was-serdampf dichte Außenwände, während es sich sowohl bei der DE 73 37 485 U (E3) als auch bei der DE 1 087 337 B (E1) und der DE 87 15 948 U1 (E5) um Deckenverkleidungen oder Unterdecken handelt. Paneele für Deckenver-kleidungen oder Unterdecken haben im wesentlichen wärme- und schalldäm-mende und keine gegen Wasser- oder Wasserdampf dichtende Funktion, auch müssen sie keine hohe Belastbarkeit bei Stoß- und Schockeinwirkung aufwei-sen. Die Literaturstelle (E2) zeigt lediglich die Ausbildung von Falzungen mit Dichtstreifen bei einer Dachhaut aus Zinkblech. - 7 - Zwar sind einzelne Merkmale des Gegenstands nach dem geltenden Patent-anspruch 1 bereits aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik be-kannt – bei den Wand- und Deckensystemen nach der (E1), (E3) und (E5) sind die Ränder der Paneele wie zu einem L-Profil gleichgerichtet abgewinkelt, auch weisen die Paneele nach der (E3) an beiden Oberflächen massive Ab-deckungen 11 und 17 auf, und nach Fig. 3 der (E3) erstreckt sich zwischen den Abwinkelungen 12 und 15 der hinteren Abdeckung aneinandergrenzender Paneele ein mit einer Dichtung 22 versehener Spalt, und die Paneele 1 bei der Wandbekleidung nach der (E5) sind in im Querschnitt U-förmigen Schienen gehalten – aber keines der bekannten Wand- und Deckensysteme wird zur Er-richtung von Wohn- und Arbeitsräumen auf Schiffen oder Arbeitsplattformen eingesetzt. Der Fachmann erhält aus diesen Entgegenhaltungen daher keine Anregungen bei der Entwicklung eines Wand- und Deckensystems, das die für Schiffe oder Arbeitsplattformen geltenden besonderen Forderungen nach ho-her Belastbarkeit bei Stoß- und Schockeinwirkung, Wasser- und Wasser-dampfdichte sowie guter Einbaumöglichkeiten für Kabel und Rohrleitungen er-füllt. Zudem haben in Schiffen und Arbeitsplattformen verwendete Wand- und Deckensysteme andere Anforderungen hinsichtlich der Schall- und Wärme-dämmung zu erfüllen, als Wand- und Deckensysteme für den Hochbau, insbe-sondere wenn sie als Verkleidungen oder Unterdecken verwendet werden. Nach alledem hat der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ge-genüber dem bisher im Verfahren befindlichen Stand der Technik als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu gelten. Mit der Beschränkung des Patentbegehrens auf die ausschließliche Verwen-dung des Wand- und Deckensystems auf Schiffen und Arbeitsplattformen, die bisher nur vorzugsweise beansprucht worden ist, hat sich der Schwerpunkt der Anmeldung verändert. In diesem nunmehr ausschließlich beanspruchten An-wendungsgebiet ist, wie aus dem Akteninhalt hervorgeht, bisher nicht recher-chiert worden. Der Senat hält daher vor einer abschließenden Entscheidung über den Prüfungsantrag eine Recherche in einer den Schiffbau betreffenden - 8 - Klasse z.B. B 63 B 29/02, für geboten. Die Anmeldung war daher an das Pa-tentamt zurückzuverweisen. Der Senat hält die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei dieser Sachlage für nicht sachdienlich. Die Anmelderin hat auch ihr Einverständnis mit einer Zurückverweisung an das Patentamt erklärt und hat auf die Durchfüh-rung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Kowalski Dr. Huber Gießen Hübner Cl
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