BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 52/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 16 514 … - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. Huber, Dipl.-Ing. Gießen und der Richterin Hübner beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. August 2000 aufgehoben. Das Patent 44 16 514 wird widerrufen. G r ü n d e I. Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das unter der Bezeichnung „Wickel- und Krempelteil der Konfektioniertrommel“ erteilte Patent 44 16 514 (Anmeldetag: 10. Mai 1994, Priorität in der Slowakischen Repu-blik vom 12.5.93) mit Beschluss vom 16. August 2000 in vollem Umfang aufrecht-erhalten. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgen-den Druckschriften in Betracht gezogen worden: - 3 - CS 216 895 (D1) in deutscher Übersetzung CS 216 897 (D2) in deutscher Übersetzung US 4 362 592 (D3) US 4 131 500 (D4) DE 21 24 978 A (D5) Gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat noch folgende Entgegenhaltungen genannt: US 3 093 531 (D6) US 3 887 423 Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Patentan-spruch 1 formuliert. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel für die Herstellung von Radialreifen, umfassend - eine Hohlwelle (11) - ein Paar Fußteile (20) die axial entlang der Hohlwel-le (11) verschiebbar angeordnet sind und denen jeweils eine Mehrzahl in Umfangsrichtung verteilt an-geordneter radial bewegbarer Segmente (320) zuge-ordnet ist, - eine Führungsschraube (10), die relativ zur Hohl-welle (11) drehbar in derselben angeordnet ist, - ein Paar Mitnehmeranordnungen (210 bis 212) auf der Führungsschraube (10), die bei einer Drehung der Führungsschraube (10) relativ zurr Hohlwelle (11) den axialen Abstand der Fußteile (20) verändern, - 4 - - eine Hebelarmanordnung mit zwei Gruppen in Umfangsrichtung im Abstand voneinander um die Hohlwelle (11) herum angeordneter Hebelarme (50), welche jeweils an einem Ende eine Krempelrolle (501) aufweisen, - mit den Fußteilen (20) verbundene Hebellagereinrich-tungen (510 bis 512), an welchen die Hebelarme (50) jeweils einer der Gruppen mit ihren anderen Enden drehbar gelagert sind, - Zugmittel (502), welche die Hebelarme (50) mit ihren die Krempelrollen (501) aufweisenden Enden elastisch vorbelasten, - pneumatische Verstelleinrichtungen (520, 530, 543, 540) zum axialen Verschieben der Hebellagereinrich-tungen (510 bis 512) relativ zu den Fußteilen (20), dadurch gekennzeichnet, daß die Hebelarme (50) im wesentlichen L-förmig sind, und die Zugmittel (502) jeweils als zumindest zwei elastische Zugringe ausge-bildet sind, welche den Hebelarmen (50) der einzelnen Gruppen gemeinsam sind.“ Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber seinem ur-sprünglich offenbarten Umfang erweitert worden sei und dass der Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik u. a. nach der CS 216 895 B1 (D1) und der US 4 362 592 (D3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. - 5 - Die Einsprechende beantragt, das Patent 44 16 514 zu widerrufen. Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei nicht unzulässig erweitert worden und er sei durch den aufgezeigten Stand der Technik dem zuständigen Fachmann auch nicht nahegelegt. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass es in Sp. 3, Z. 65 der Patentschrift anstelle von „Verstelleinrichtun-gen“ heißt: „pneumatische Verstelleinrichtungen“ und es in Sp. 4, Z. 2 anstelle von „als elastische Zugringe“ heißt: „ jeweils als zumin-dest zwei elastische Zugringe“. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft einen Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel für die Herstel-lung von Radialreifen. Diese umfasst - Eine Hohlwelle (11) - Ein Paar Fußteile (20), die axial entlang der Hohlwelle (11) ver-schiebbar angeordnet sind und denen jeweils eine Mehrzahl in Umfangsrichtung verteilt angeordneter radial beweglicher Seg-mente (320) zugeordnet ist, - 6 - - Eine Führungsschraube (10), die relativ zur Hohlwelle (11) drehbar in derselben angeordnet ist - Ein Paar Mitnehmeranordnungen (210 - 212) auf der Führungsschraube (10), die bei einer Drehung der Führungsschraube (10) relativ zur Hohl-welle (11) den axialen Abstand der Fußteile (20) verändern, - Eine Hebelarmanordnung mit zwei Gruppen in Umfangsrichtung im Abstand voneinander um die Hohlwelle (11) herum angeord-neter Hebelarme (50), welche jeweils an einem Ende eine Krempelrolle (501) aufweisen, - Mit den Fußteilen (20) verbundenen Hebellagereinrichtungen (510 – 512), an welchen die Hebelarme (50) jeweils einer der Gruppen mit ihren anderen Enden drehbar gelagert sind, - Zugmittel (502), welche die Hebelarme (50) mit ihren die Krempelrollen (501) aufweisenden Enden elastisch vorbelasten, - pneumatischen Verstelleinrichtungen (520, 530, 543, 540) zum axialen Verschieben der Hebellagereinrichtungen (510 – 512) relativ zu den Fußteilen (20). - Dabei sind die Hebelarme (50) im wesentlichen L – förmig, und - Die Zugmittel (502) sind jeweils als zumindest zwei elastische Zugringe ausgebildet, welche den Hebelarmen (50) der einzel-nen Gruppen gemeinsam sind. Damit soll nach den Angaben in der Streitpatentschrift, der DE 44 16 514 C2 Sp. 1, Z. 49 – 54, ein Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel an-gegeben werden, bei der die durch die Hebelarme ausgeübten Andruckkräfte gleichmäßig verteilt sind, wobei die Trommel einen konstruktiv einfachen und kompakten Aufbau aufweisen soll. - 7 - 2. Der geltende Patentanspruch 1 ist nach Auffassung des Senats zulässig. Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 sind auf die ursprüngliche Of-fenbarung in der DE 44 16 514 A1 gestützt. 3. Das Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat zwar als neu zu gelten, und es mag auch ge-werblich anwendbar sein, es ist jedoch nicht Ergebnis einer erfinderischen Tä-tigkeit. Die CS 216 895 (D1) beschreibt ein Krempelteil der Konfektioniertrommel für die einstufige Technologie zur Herstellung von Radialreifen. Diese Konfektio-niertrommel weist eine Hohlwelle 11 auf, ein Paar Fußteile (Stirnflächen) 20, 30, die axial entlang der Hohlwelle verschiebbar angeordnet sind und denen eine Mehrzahl in Umfangsrichtung verteilt angeordneter radial beweglicher Segmente 220, 320 zugeordnet sind, sowie eine Führungsschraube 10, die relativ zur Hohlwelle 11 drehbar in derselben angeordnet ist. Außerdem sind ein Paar Mitnehmeranordnungen 240, 340 vorhanden, die bei Drehung der Führungsschraube 10 relativ zur Hohlwelle den axialen Abstand der Fußteile 20 verändern. Außerdem weist das Krempelteil eine Hebelarmanordnung mit zwei Gruppen in Umfangsrichtung im Abstand voneinander um die Hohlwelle 11 herum angeordneter im wesentlichen L-förmiger Hebelarme („gekröpfte Arme 50“) auf. An ihrem Ende tragen sie Krempelrollen 530, 540. Mit ihrem anderen Ende sind die L-förmigen Hebelarme jeweils einer der Gruppen an Hebellagereinrichtungen - ein Zapfen 501 ist mit einem Kolben 510 eines Druckzylinders 580, 590 verbunden – drehbar gelagert. Diese Hebellagerein-richtungen sind mit den Fußteilen 20, 30 verbunden. Zugmittel (Dichtungs-membran 70, 80) belasten die Hebelarme 50 mit ihren Krempelrollen 530, 540 aufweisenden Enden elastisch vor. Pneumatische Verstelleinrichtungen 510, 511, 520, 580, 581 verschieben die Hebellagereinrichtungen axial relativ zu den Fußteilen 20, 30. - 8 - Von diesem bekannten Wickel- und Krempelteil unterscheidet sich der Ge-genstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 demnach noch dadurch, dass die Zugmittel als zumindest zwei elastische Zugringe ausgebildet sind, welche den Hebelarmen (50) der einzelnen Gruppen gemeinsam sind. Diesem Unterschied kommt jedoch nach Auffassung des Senats keine ein Patent begründende Bedeutung zu. Durch die US 4 362 592 (D3) ist nämlich ein Wickel- und Krempelteil einer Konfektioniertrommel bekannt, bei dem die Hebelarme 63 (Fig. 3 und 4) durch zumindest zwei elastische Zugringe 64, 70 vorbelastet werden. Nach den An-gaben in dieser Druckschrift in Sp. 3, Z. 53 und 54 sowie Z. 57 bis 69 erzeugt das Paar von Zugringen 64 und 70 in Form von Schraubenfedern eine ausrei-chende Anpresskraft auf die Steuerflächen 67 und damit auch auf die Gürtella-gen. In der Fachwelt ist es somit bekannt, dass der punktförmige Anpressdruck durch die Krempelrollen an den Enden der Hebelarme zum Umkrempeln der Lagen um den Wulstkern und zum Anpressen auf die Seitenteile ausreicht. Der Fachmann, ein im Bau von Konfektioniertrommeln für Fahrzeugreifen erfahre-ner Ingenieur FH der Fachrichtung Maschinenbau, hat somit im Stand der Technik ein Vorbild, das Prinzip der Membran, die eine zylindrische Auflage für die Reifenkomponenten am Beginn des Montagevorgangs bietet und einen über den Reifenumfang flächigen Anpressdruck erzeugt, zu verlassen und die Membran gegen Zugringe auszutauschen. Wenn der Fachmann nach einer Lösung sucht, wie er die durch die Verwen-dung elastischer Hüllen (Membrane) als Zugmittel verursachte Störanfälligkeit verhindern kann, so erhält er aus der Kenntnis des Standes der Technik, bspw. aus der US 4 362 592 (D3), die Anregung, die Membran durch zumindest zwei Zugringe je Gruppe von Hebelarmen zu ersetzen und gelangt so zum Ge-genstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 ohne erfinderische Tätigkeit. - 9 - Der Argumentation der Patentinhaberin, mit dem Wickel- und Krempelteil nach der CS 216 895 (D1) sei ein - vom Erfindungsgegenstand ermöglichtes - ein-stufiges Verfahren, nämlich das Umkrempeln der Lagen um den Wulstkern und das Andrücken der Seitenteile in einem Arbeitsgang, nicht durchführbar, ver-mag der Senat nicht zu folgen, da die CS 216 895 bereits gemäß ihrer Be-zeichnung auf ein Krempelteil der Aufbautrommel für die einstufige Technolo-gie der Radialautoreifen gerichtet ist. Der geltende Patentanspruch 1 hat somit keinen Bestand. Mit dem Patentanspruch 1 als Hauptanspruch haben auch die darauf zurück-bezogenen Patentansprüche 2 bis 4 keinen Bestand. Kowalski Dr. Huber Gießen Hübner Cl
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