BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 53/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 197 47 311.3-23 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn beschlossen: 1. Dem Anmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwer-deverfahren vor dem Bundespatentgericht bewilligt. BPatG 152 10.99 - 2 - 2. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 01 K des Patentamts vom 20. März 2000 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Patentamt zurückverwiesen. G r ü n d e Nachdem der Anmelder in der Beschwerdeinstanz Unterlagen (Zusammenfassung mit Zeichnung, Beschreibung, Patentanspruch, Zeichnung, jeweils 3-fach) einge-reicht hat, welche dem Vorschlag entsprechen, den das Patentamt ihm mit Be-scheid vom 4. Juli 2000 unterbreitet hatte, liegen die Voraussetzungen für die Ge-währung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach §§ 130, 135 PatG i.V.m. § 114 ZPO vor. Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 79 Abs 3 Nr 1 PatG Gebrauch, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzu-verweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die sonstigen Anmeldeer-fordernisse vorliegen und ob der angemeldete Gegenstand patentfähig ist. Kowalski Viereck Dr. Huber Kuhn Cl
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