BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 53/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am30. April 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dr.-Ing. Dorfschmidtbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Auf die am 7. Juli 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-tentanmeldung ist das Patent 103 30 909 mit der Bezeichnung „Werkzeugmaschi-ne und Verfahren zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstücken“ mit Be-schluss vom 6. September 2006 erteilt und die Erteilung am 8. Februar 2007 ver-öffentlicht worden.Auf den Einspruch der Einsprechenden hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 16. Juni 2008 widerrufen.Nach Auffassung der Patentabteilung beruhe der Gegenstand des Streitpatents weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in einer Fassung nach den damali-gen Hilfsanträgen 1 oder 2 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Tech-nik nach der DE 36 24 284 C2 (D1) und der DE 197 46 494 A1 (D2) auf erfinderi-scher Tätigkeit.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin und Be-schwerdeführerin. Sie führt aus, dass die Patentabteilung bei ihrer Entscheidung nicht vom nächstkommenden Stand der Technik ausgegangen sei. Zudem beruhe der Streitpatentgegenstand gegenüber den Entgegenhaltungen D1 und D2 auf er-finderischer Tätigkeit, weil ausgehend von der D1 eine Vielzahl von Schritten er-forderlich sei, um zum Streitpatentgegenstand zu gelangen. Dasselbe gelte auch für eine Kombination der weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften. Des Weiteren verweist die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin auf den Zeitfaktor als Anzeichen für das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit.Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent, wie er-teilt, aufrechtzuerhalten,hilfsweise das Patent mit den am 1. März 2013 eingegangenenPatentansprüchen 1-20 gemäß “Hilfsantrag 2”,Beschreibung, S. 3-5, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,im Übrigen (Beschreibung, Seiten 2 und 6 – 10, Zeichnung Fig. 1-6) gemäß der Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,die Beschwerde zurückzuweisen.Sie hält das angegriffene Patent für nicht rechtsbeständig, weil es dem angegriffe-nen Patent sowohl an Neuheit als auch an erfinderischer Tätigkeit gegenüber ver-schiedenen Kombinationen der im Verfahren befindlichen Druckschriften, insbe-sondere nach der D1, D2 und dem Firmenprospekt der Beschwerdeführerin: „Das STAMA-Programm“, Seiten 1 bis 20, veröffentlicht 1990, (Anlage A3), mangele.Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:„Werkzeugmaschine zur spanabhebenden Bearbeitung von Werk-stücken, mit• einer Vielzahl von ersten in Reihe nebeneinander angeordneten Werkzeugspindeln (12, 14), die für eine Fräsbearbeitung von Werkstücken ausgebildet sind und die starr angeordnet oder synchron miteinander bewegbar sind und eine erste Spindelrei-he bilden, und• einer Vielzahl von zweiten in Reihe nebeneinander angeordne-ten Werkstückspindeln (16, 18), die starr angeordnet oder syn-chron miteinander bewegbar sind und eine zweite Spindelreihe bilden,• wobei sich die erste und die zweite Spindelreihe entlang von zwei zueinander parallelen ersten und zweiten Raumach-sen (20, 37) erstrecken, und• wobei die erste und die zweite Spindelreihe relativ zueinander derart verfahrbar sind, dass Werkstücke, die in den Werkstück-spindeln (16, 18) eingespannt sind, mit Werkzeugen, die in den Werkzeugspindeln (12, 14) eingespannt sind, zeit- und kontur-gleich zueinander bearbeitet werden können, dadurch gekenn-zeichnet,dass die Werkzeugspindeln (12, 14) ferner dazu ausgelegt sind, stehende Werkzeuge für eine Drehbearbeitung von Werkstücken aufzunehmen, wobei sie sich mit entsprechender Genauigkeit und Stabilität arretieren lassen, dass die Werkstückspindeln (16, 18) für eine Drehbearbeitung der Werkstücke ausgebildet sind, wobei die entsprechenden Drehwerkzeuge dann in den Werkzeugspin-deln (12, 14) eingespannt sind, und dass zumindest die Werk-zeugspindeln (12, 14) starr miteinander gekoppelt sind.“Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, der als „Hilfsantrag 2“ jedoch abwei-chend vom im Sitzungsprotokoll aufgenommenen Antrag der Patentinhaberin nicht am 1. März 2013 sondern am 1. März 2011 eingereicht wurde, lautet:„Werkzeugmaschine zur spanabhebenden Bearbeitung von Werk-stücken, mit• einer Vielzahl von ersten in Reihe nebeneinander angeordnetenWerkzeugspindeln (12, 14), die für eine Fräsbearbeitung von Werkstücken ausgebildet sind und die starr angeordnet oder synchron miteinander bewegbar sind und eine erste Spindelrei-he bilden, und• einer Vielzahl von zweiten in Reihe nebeneinander angeordne-ten Werkstückspindeln (16, 18), die starr angeordnet oder syn-chron miteinander bewegbar sind und eine zweite Spindelreihe bilden,• wobei sich die erste und die zweite Spindelreihe entlang von zwei zueinander parallelen ersten und zweiten Raumach-sen (20, 37) erstrecken, und• wobei die erste und die zweite Spindelreihe relativ zueinander derart verfahrbar sind, dass Werkstücke, die in den Werkstück-spindeln (16, 18) eingespannt sind, mit Werkzeugen, die in den Werkzeugspindeln (12, 14) eingespannt sind, zeit- und kontur-gleich zueinander bearbeitet werden können,dadurch gekennzeichnet,dass die Spindeln (12, 14) der ersten Spindelreihe an einem gemeinsamen Fahrständer (22) angeordnet sind, der in zumin-dest zwei orthogonalen Linearachsen (x, y, z) verfahrbar ist, dass die Werkzeugspindeln (12, 14) ferner dazu ausgelegt sind, stehende Werkzeuge für eine Drehbearbeitung von Werkstü-cken aufzunehmen, wobei sie sich mit entsprechender Genau-igkeit und Stabilität arretieren lassen, dass die Werkstückspin-deln (16, 18) für eine Drehbearbeitung der Werkstücke ausge-bildet sind, wobei die entsprechenden Drehwerkzeuge dann in den Werkzeugspindeln (12, 14) eingespannt sind, dass die ers-te und die zweite Spindelreihe um eine parallel zu den Raum-achsen (20, 37) liegende Schwenkachse (38) relativ zueinander verschwenkbar sind und dass zumindest die Werkzeugspin-deln (12, 14) starr miteinander gekoppelt sind.“Hinsichtlich des Wortlauts der jeweils abhängigen Patentansprüche 2 bis 21 ge-mäß Hauptantrag sowie 2 bis 19 gemäß Hilfsantrag und dem jeweils nebengeord-neten Verfahrensanspruch 22 bzw. 20 gemäß Hauptantrag bzw. Hilfsantrag wird auf die Patentschrift sowie die Akten verwiesen.II.1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da der zulässige Einspruch zum Widerruf des Patents führt.2. Der Streitpatentgegenstand betrifft nach dem erteilten Patentanspruch 1 eine Werkzeugmaschine zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstücken, insbe-sondere ein Bearbeitungszentrum, und somit eine Werkzeugmaschine, die ein Werkstück in einer Aufspannung mit verschiedenen, automatisch wechselbaren Werkzeugen bearbeitet. Sie hat eine Vielzahl von ersten in Reihe nebeneinander angeordneten Werkzeugspindeln, die für eine Fräsbearbeitung von mehreren Werkstücken ausgebildet sind und die starr angeordnet oder synchron miteinander bewegbar sind.Nach Anspruch 22 betrifft der Streitpatentgegenstand weiterhin ein Verfahren zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstücken auf einer Werkzeugmaschine.Gemäß den Ausführungen in Absatz [0011] der Streitpatentschrift verfolgen her-kömmliche Maschinenkonzepte in aller Regel das gemeinsame Ziel, Werkstücke mit möglichst hoher Qualität kostengünstig und möglichst flexibel zu fertigen.Nach den Ausführungen in Absatz [0012] der Beschreibungseinleitung der Streit-patentschrift besteht die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe sinngemäß darin, ein alternatives Konzept für eine Werkzeugmaschine anzugeben, mit der sich verschiedene Werkstücke besonders kostengünstig, jedoch mit hoher Qualität (Fertigungsgenauigkeit) herstellen lassen und somit eine kostengünstige, flexible und/oder hochgenaue Fertigung zu ermöglichen.Gelöst wird diese Aufgabe nach den Ausführungen in der Patentschrift durch eine Werkzeugmaschine mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptan-trag, der sich wie folgt gliedern lässt:1 Werkzeugmaschine zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstücken, mit1.1 einer Vielzahl von ersten in Reihe nebeneinander an-geordneten Werkzeugspindeln (12, 14);1.1.1 die Werkzeugspindeln (12, 14) sind für eine Fräsbearbeitung von Werkstücken ausgebildet;1.1.2 die Werkzeugspindeln (12, 14) sind starr angeordnet oder synchron miteinander bewegbar;1.1.3 die Werkzeugspindeln (12, 14) bilden ei-ne erste Spindelreihe;1.2 einer Vielzahl von zweiten in Reihe nebeneinander angeordneten Werkstückspindeln (16, 18);1.2.1 die Werkstückspindeln (16, 18) sind starr angeordnet oder synchron miteinander bewegbar;1.2.2 die Werkstückspindeln (16, 18) bilden ei-ne zweite Spindelreihe;1.3 die erste und die zweite Spindelreihe erstrecken sich entlang von zwei zueinander parallelen ersten und zweiten Raumachsen (20, 37);1.4 die erste und zweite Spindelreihe sind relativ zuei-nander derart verfahrbar, dass Werkstücke, die in den Werkstückspindeln (16, 18) eingespannt sind, mit Werkzeugen, die in den Werkzeugspindeln (12, 14) eingespannt sind, zeit- und konturgleich zueinan-der bearbeitet werden können;- Oberbegriff -1.5 die Werkzeugspindeln (12, 14) sind dazu ausgelegt, stehende Werkzeuge für eine Drehbearbeitung von Werkstücken aufzunehmen,1.5.1 wobei sie sich mit entsprechender Ge-nauigkeit und Stabilität arretieren lassen;1.6 die Werkstückspindeln (16, 18) sind für eine Drehbe-arbeitung der Werkstücke ausgebildet,1.6.1 wobei die entsprechenden Drehwerkzeu-ge dann in den Werkzeugspindeln (12, 14) eingespannt sind, und dass zumin-dest die Werkzeugspindeln (12, 14) starr miteinander gekoppelt sind.Der Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden Hilfsantrag weist neben sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich noch die fol-genden Merkmale auf:1.5.3 die Spindeln (12, 14) der ersten Spindelreihe sind an einem gemeinsamen Fahrständer (22) angeordnet;1.5.4 der Fahrständer (22) ist in zumindest zwei orthogonalen Li-nearachsen (x, y, z) verfahrbar;1.7 die erste und die zweite Spindelreihe sind um eine parallel zu den Raumachsen (20, 37) liegende Schwenkachse (38) relativ zueinander verschwenkbar.3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Ge-genstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem aufge-zeigten Stand der Technik nicht neu ist, wie die Beschwerdegegnerin und Einspre-chende behauptet, denn er beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit.Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die von der Beschwer-deführerin vorgelegte Firmenschrift gemäß Anlage A3 an, die nach den Ausfüh-rungen der Beschwerdeführerin, im Jahre 1990 veröffentlicht worden ist, was auch mit dem Datumsvermerk auf Seite 19 übereinstimmt.Diese Firmenschrift gemäß Anlage A3 zeigt gemäß den Ausführungen auf Seite 2 ein „Bearbeitungszentrum für alle Arten der spanenden Komplettbearbeitung“ und somit eine Werkzeugmaschine zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstü-cken (Merkmal 1). Nach der Darstellung auf Seite 4 hat sie zumindest zwei Werk-zeugspindeln, die offensichtlich Fräswerkzeuge aufnehmen und die in einer (ers-ten) Reihe nebeneinander angeordnet sind (Merkmal 1.1), so dass die erste Spin-delreihe sich entlang einer ersten Raumachse erstreckt. Die Tabelle der techni-schen Daten auf Seite 13 der A3 gibt auch technische Daten für das „Fräsen in Stahl“ an. Somit ist die bekannte Werkzeugmaschine zur spanabhebenden Bear-beitung von Werkstücken zweifellos auch zur Fräs-Bearbeitung von Werkstücken ausgebildet (Merkmal 1.1.1). Die beiden Werkzeugspindeln sind gemäß der Dar-stellung auf Seite 4 synchron miteinander bewegbar, weil sie starr miteinander ge-koppelt sind (Merkmal 1.1.2). Die bekannte Werkzeugmaschine nach der Anla-ge A3 hat gemäß der Zeichnung auf Seite 4 Schwenkeinrichtungen, auf denen je-weils zwei Dreh-Positioniertische starr angeordnet sind. Somit hat die bekannte Werkzeugmaschine – ähnlich Merkmalkomplex 1.2 - eine Vielzahl von in einer zweiten Reihe nebeneinander angeordneten Dreh-Positioniertischen, die starr auf der jeweiligen Schwenkeinrichtung angeordnet sind und daher synchron miteinan-der schwenkbar sind und eine zweite Reihe bilden.Die erste Spindelreihe und die zweite Reihe mit den Dreh-Positioniertischen er-strecken sich entlang von zwei zueinander parallelen Raumachsen (Teilmerk-mal 1.3). Ersichtlich können mehrere (gleichartige) Werkstücke auf den Dreh-Posi-tioniertischen von den Werkzeugspindeln zeit- und konturgleich bearbeitet werden („gleichzeitige Fertigung von zwei Werkstücken in einem Arbeitszyklus“), wobei dann die Reihe mit den Werkzeugspindeln relativ zu der Reihe mit den Dreh-Posi-tioniertischen verfahrbar ist.Diese bekannte Werkzeugmaschine hat abweichend zu den Merkmalen 1.2 bis 1.4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch keine Werkstückspindeln im Sinne des Streitpatents, die mit hoher Drehzahl und hohem Drehmoment rotieren, sondern lediglich Dreh-Positioniertische, die ein darauf angeordnetes Werkstück (langsam) in eine geeignete Position drehen und dort arretieren. Für eine Drehbe-arbeitung ist diese bekannte Werkzeugmaschine daher nicht geeignet, so dass die Merkmale 1.5 bis 1.6.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents insgesamt nicht verwirklicht sind.Der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Er-fahrungen auf dem Gebiet der Konstruktion von Werkzeugmaschinen strebt stets nach einer Weiterentwicklung seines Produkts, hier einer Werkzeugmaschine. Ins-besondere will er stets auch die Verwendungsvielfalt der bekannten Werkzeugma-schine weiterentwickeln.Aus der Druckschrift D1 ist dem Fachmann bereits eine Werkzeugmaschine mit ei-ner (einzigen) Werkzeugspindel (13, 20) zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstücken bekannt, die sowohl für eine Fräsbearbeitung als auch für eine Dreh-bearbeitung geeignet ist. Zur Fräsbearbeitung wird das auf einem Auflage-tisch (15) einer Schwenkeinrichtung (Wiege (6)) aufgespannte Werkstück mit Fräswerkzeugen bearbeitet, die in der Werkzeugspindel (13) des Werkzeugträ-gers (20) eingespannt sind, wobei der Auflagetisch (15) in der Art eines Dreh-Posi-tioniertisches über den (ersten) Motor (40) in eine beliebige Position gedreht wer-den kann.Für den Fall einer Drehbearbeitung kann die Werkzeugspindel (13) entsprechend den Ausführungen in Spalte 2, Zeilen 60 bis 65 in einer beliebigen Stellung festge-halten werden, so dass diese Werkzeugspindel der bekannten Werkzeugmaschi-ne ersichtlich dazu ausgelegt ist, stehende Werkzeuge für eine Drehbearbeitung von Werkstücken aufzunehmen, die sich mit entsprechender Genauigkeit und Sta-bilität arretieren lassen. Weiterhin ist bei der bekannten Werkzeugmaschine der Auflagetisch (15) auf einer Spindel (14) gelagert, so dass zur Drehbearbeitung das Werkstück über einen (zweiten) Motor (32) in Rotation versetzt werden kann. So-mit handelt es sich bei der Spindel (14), entgegen der Auffassung der Beschwer-deführerin, zweifellos um eine „Werkstückspindel“ im Sinne des Streitpatents, die für eine Drehbearbeitung der Werkstücke ausgebildet ist, weil sie nicht nur eine entsprechende Benennung („Spindel (14)“) hat, sondern auch funktional das Werkstück über den Aufspanntisch aufnimmt und drehantreibt.In der D1 wird eine Werkzeugmaschine mit nur einer (einzigen) Werkzeugspindel und nur einer (einzigen) Werkstückspindel beschrieben. Jedoch erhält der Fach-mann, der die Werkzeugmaschine nach der A3 hinsichtlich ihrer Verwendungsviel-falt weiterentwickeln will, aus der D1 nicht nur die Anregung eine Fräsmaschine auch zum Drehen zu verwenden, sondern auch den Hinweis, dass diese Weiter-entwicklung bei der Werkzeugmaschine nach der Anlage A3 mit wenigen Maß-nahmen zu erreichen ist.So bedarf es werkzeugspindelseitig lediglich der aus der D1 bereits als bekannt vorausgesetzten „klassischen“ Spindelbremsung (Spalte 2 Zeilen 60 bis 65) für je-de Werkzeugspindel, so dass sie sich mit entsprechender Genauigkeit und Stabili-tät arretieren lassen, damit in die Werkzeugspindeln dann stehende Werkzeuge für eine Drehbearbeitung eingesetzt werden können.Werkstückspindelseitig ist es lediglich erforderlich jeden vorhandenen Dreh-Posi-tioniertisch – nach dem Vorbild der D1 – mit einer unterhalb des Dreh-Positionierti-sches angeordneten Spindel und Mitteln zur Einspannung der Werkstücke zu ver-sehen.Auf diese Weise gelangt der Fachmann, ausgehend von der bekannten Werk-zeugmaschine zur spanabhebenden Bearbeitung von Werkstücken mit den Merk-malen 1 bis 1.1.3 nach der Anlage A3, zu einer Werkzeugmaschine, die zusätzlich aufgrund der Ergänzung mit der an sich bekannten Spindelbremsung an jeder Werkzeugspindel und der ergänzten Spindel unterhalb der Dreh-Positioniertische entsprechend dem Vorbild nach der D1 auch sämtliche Merkmale 1.2 bis 1.6.1 aufweist.Hierbei sind auch keine besonderen Schwierigkeiten oder sonstige Hindernisse zu erkennen. Vielmehr regen - nach Überzeugung des Senats - gerade die signifikan-ten baulichen Gemeinsamkeiten zwischen den bekannten Werkzeugmaschinen nach der Anlage A3 und der Druckschrift D1 mit den jeweils vertikal angeordneten Werkzeugspindeln und den darunter auf Schwenkeinrichtungen angeordneten Dreh-Positioniertischen den Fachmann dazu an, die bei der bekannten Werkzeug-maschine nach der D1 bereits vorgesehene, zweifellos vorteilhafte Möglichkeit ei-ner zusätzlichen Drehbearbeitung im Bedarfsfall auch bei der Werkzeugmaschine nach der A3 vorzusehen.Soweit die Patentinhaberin schließlich auf die lange Zeitspanne zwischen der Ver-öffentlichung der Druckschrift A3 und dem Anmeldetag des Streitpatents als Indiz für das Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit verweist, so ist hierzu festzustellen, dass es sich hierbei lediglich um ein Hilfskriterium handelt, das die erfinderische Tätigkeit für sich genommen weder begründen noch ersetzen kann. Zum vorlie-genden Fall ist der Anspruchsgegenstand nahegelegt, wie die obigen Ausführun-gen zeigen. Der Zeitfaktor versagt daher als mögliches Indiz für das Vorliegen ei-ner erfinderischen Tätigkeit (BPatG, 6. Mai 1997, 1 Ni 11/96 (EU) – Seifen-schaumbildungsgerät).Im Übrigen beträgt die Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung der Druck-schrift A3 und dem Anmeldetag des Streitpatents lediglich ca. 13 Jahre. Dies ist für ein relativ teures Wirtschaftsgut wie eine Werkzeugmaschine kein Zeitraum, der ein langjähriges Bedürfnis belegen könnte.Der erteilte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.4. Auch der gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag mag gegenüber dem Stand der Technik neu sein; er beruht je-doch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag durch die zusätzlich aufgenommenen Merkma-le 1.5.3, 1.5.4 und 1.7. Daher ist das mangelnde Vorliegen der Patentfähigkeit hin-sichtlich der im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmale übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Pa-tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wird verwiesen.Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt, ist es naheliegend, ausgehend von der bekannten Werkzeugmaschine nach der A3 bei Bedarf eine Spindelbremsung an den Werkzeugspindeln sowie Werkstückspindeln unterhalb des Dreh-Positioniertisches entsprechend dem Vorbild nach der D1 vorzusehen. Daher ist für diesen Fall die erste Spindelreihe der Werkzeugspindeln nach der A3gegenüber der Reihe der dann unterhalb der Dreh-Positioniertische angeordneten Werkstückspindeln um eine parallel zu den Raumachsen liegende Schwenkachse, entsprechend Merkmal 1.7, relativ zueinander verschwenkbar.Weiterhin sind gemäß der Darstellung in der Prinzipskizze auf Seite 4 der A3 die beiden Werkzeugspindeln der bekannten Werkzeugmaschine synchron miteinan-der bewegbar, weil sie – deutlich erkennbar - starr miteinander gekoppelt sind. Ebenso ist dort erkennbar, dass der Fahrständer in allen drei orthogonalen Linear-achsen (X, Y, Z gemäß Pfeildarstellung) verfahrbar ist, so dass durch die bekann-te Werkzeugmaschine nach der A3 auch die Merkmale 1.5.3 und 1.5.4 des Pa-tentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag des Streitpatents verwirklicht sind.Somit beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er hat daher auch keinen Bestand.5. Mit den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsantrag fallen auch alle anderen Patentansprüche der jeweiligen Anträge, ohne dass es einer Prüfung und Begründung dahin bedarf, ob diese übrigen Patentansprüche etwas Schutzfähiges enthalten (BGH, GRUR 1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerde-führerin insgesamt zurückzuweisen.Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. DorfschmidtPü
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