BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT8 W (pat) 6/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 101 09 212…- 2 -…hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner und die Richter Kätker, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Dr. Dorfschmidtbeschlossen:Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Haupt-sache erledigt.G r ü n d eI .Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2008 hat die Patentabteilung 14 das Patent aufrechterhalten. Hierge-gen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 3. September 2013 auf das Patent ver-zichtet.Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 19. September 2013 Gelegenheit ge-geben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat sie sich nicht geäußert.- 3 -II.1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem). Damit erledigt sich auch das diesen Streitgegenstand be-treffende Beschwerdeverfahren.2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbetei-ligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).Dr. Zehendner Kätker Rippel Dr. DorfschmidtCl
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