BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 76/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Oktober 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 44 204 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das unter der Bezeichnung „Vorrichtung zur Beschichtung von Möbelbauteilen mit ei-ner Kunststofffolie“ erteilte Patent 44 44 204 (Anmeldetag: 13. Dezember 1994) mit Beschluss vom 28. Oktober 1999 beschränkt aufrechterhalten. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgen-den Druckschriften in Betracht gezogen worden: DE 43 07 816 A1 DE 31 06 963 A1 DE 88 06 883 U1 G. F. Abele : „Hochfrequenz – Schweißtechnik“, S. 514. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 16 hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: „Vorrichtung zur Beschichtung von in Paletten eingelegten Möbelbau-teilen mit einer Kunststofffolie in mindestens zwei luftdicht ver-schließbaren, unabhängig voneinander arbeitenden und übereinander angeordneten Beschichtungskammern, die mit Unter- oder Überdruck beaufschlagbar sind, mit Heizeinrichtungen für die Folie und mit mit-einander verketteten Horizontal- und Vertikalförderern (H1 ..., H4, HK1 ... HK3) für die Paletten (10, 11, ..), wobei die beiden Beschichtungskammern (KA, KB) nach oben und unten jeweils von einer Palette (10, 11, ...) und einer Heizplatte (180, 190) begrenzt werden, wobei zum Schließen und Öffnen der unteren Kammer (KA) deren Palette (10, 11, ...) und zum Schließen und Öffnen der oberen Kam-mer (KB) deren Heizplatte (180) vertikal verschiebbar gelagert sind, wobei die Heizplatte (190) der unteren Kammer (KA) und die Paletten (10, 11, ...) in der oberen Kammer (KB) höhenstationär gehalten sind, und wobei die Paletten in einem geschlossenen Kreislauf den Be-schichtungskammern (KA, KB) zu- und von diesen abführbar sind.“ Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruhe gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 43 07 816 A1 und der DE 88 06 883 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 4 - Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 16 des Patentamts vom 28. Oktober 1999 aufzuheben und das Patent 44 44 204 zu widerru-fen. Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei durch den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zustän-digen Fachmann nahegelegt. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft eine „Vorrichtung zur Beschichtung von in Paletten eingelegten Möbelbau-teilen mit einer Kunststofffolie in mindestens zwei luftdicht ver-schließbaren, unabhängig voneinander arbeitenden und übereinander angeordneten Beschichtungskammern, die mit Unter- oder Überdruck beaufschlagbar sind, mit Heizeinrichtungen für die Folie und mit mit-einander verketteten Horizontal- und Vertikalförderern für die Paletten. Dabei werden die beiden Beschichtungskammern nach oben und un-ten jeweils von einer Palette und einer Heizplatte begrenzt. Zum Schließen und Öffnen der unteren Kammer ist deren Palette und zum Schließen und Öffnen der oberen Kammer ist deren Heizplatte vertikal verschiebbar gelagert. Die Heizplatte der unteren Kammer und die - 5 - Paletten in der oberen Kammer sind höhenstationär gehalten. Die Paletten sind in einem geschlossenen Kreislauf den Beschichtungs-kammern zu- und von diesen abführbar“. Nach den Angaben in der DE 44 44 204 C2 in Sp. 1, Z. 41 bis 44 soll eine Be-schichtungsvorrichtung von Möbelbauteilen hinsichtlich ihrer Taktzeiten opti-miert werden, um eine rationellere und wirtschaftlichere Arbeitsweise zu er-möglichen. 2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 gehen zurück auf die Merkmale in den erteilten Ansprüchen 1 bis 3. Die Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Ansprüchen 4 bis 11. 3. Die Vorrichtung zur Beschichtung von in Paletten eingelegten Möbelbauteilen mit einer Kunststofffolie mit den Merkmalen im geltenden Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten, da keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Vorrichtung mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen zeigt. Dies wurde auch nicht bestritten. Die Vorrichtung nach der DE 43 07 816 A1 weist nur eine Beschichtungskam-mer auf. Bei der Anlage nach der DE 31 06 963 A1 arbeiten die beiden Press-formen nicht unabhängig von einander. Bei der Pressvorrichtung nach der DE 88 06 883 U1 werden keine Paletten eingesetzt, und die Literaturstelle zeigt lediglich eine Prinzipskizze einer Tablettband-Anlage. 4. Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer er-finderischen Tätigkeit. Durch die DE 43 07 816 A1, die auf eine Patentanmeldung der Patentinhaberin zurückgeht, ist eine Vorrichtung zur Beschichtung von in Paletten eingelegten - 6 - Werkstücken mit einer Kunststofffolie bekannt. Diese Vorrichtung weist eine Beschichtungskammer auf, die mit Unter- und Überdruck beaufschlagbar ist und eine Heizeinrichtung für die Folie aufweist. Die Beschichtungskammer wird nach oben von einer Heizplatte und nach unten von einer Palette begrenzt. Davon unterscheidet sich die Vorrichtung nach dem geltenden Patentan-spruch 1 somit dadurch, dass - zwei unabhängig voneinander arbeitende und übereinander angeord-nete Beschichtungskammern sowie - miteinander verkettete Horizontal- und Vertikalförderer vorgesehen sind, - zum Schließen und Öffnen der unteren Kammer deren Palette und zum Schließen und Öffnen der oberen Kammer deren Heizplatte vertikal ver-schiebbar gelagert sind, - die Heizplatte der unteren Kammer und die Palette der oberen Kammer höhenstationär gehalten sind und - die Paletten in einem geschlossenen Kreislauf den Beschichtungskam-mern zu- und von diesen abführbar sind. Durch die DE 88 06 883 U1, die einen ganz anderen Vorrichtungstyp, nämlich eine Plattenpresse und keine Kammerpresse wie die DE 43 07 816 A1 zeigt, ist es zwar bekannt, zur Erhöhung des Durchsatzes und der Auslastung der Presse mehrere einzelne, unabhängig von einander arbeitende Heißpressen über und unter einem feststehenden Mittelteil anzuordnen, die mit demselben Ein- und Auslaufkorb wechselweise bedient werden (S. 3, Abs. 3). Auch sind Horizontal- und Vertikalförderer in Form von Förderbändern 21, 24 und Seil-winden 14, 37 vorgesehen, doch werden bei der Vorrichtung nach der DE 88 06 883 U1 die zu beschichtenden Werkstücke 16 direkt auf die Förderbänder 21, 24 gelegt und nicht, wie bei der Vorrichtung nach der DE - 7 - 43 07 816 A1, in Paletten eingelegt. Diese Vorrichtung weist daher auch keine Förderanlage für Paletten auf. Die Kenntnis der Vorrichtung nach der DE 88 06 883 U1 vermittelt dem Fach-mann, einem in der Konstruktion von Beschichtungsvorrichtungen für Werk-stücke versierten Maschinenbauingenieur mit FH-Ausbildung, allenfalls die Lehre, zur Erhöhung der Arbeitsgeschwindigkeit der Vorrichtung nach der DE 43 07 816 A1 die Beschichtungskammern in einem Gestell mit stationärem Mittelteil übereinander anzuordnen, doch stünde er dann vor dem Problem des Zu- und Abtransports der Paletten, die zudem mit Anschlüssen und Leitungen zur Erzeugung des Unter- bzw. Überdrucks versehen und so speziell ausgebil-det sind, dass sie zusammen mit der Heizeinrichtung eine luftdicht ab-schließbare Beschichtungskammer bilden. Zu dem Schritt, eine solche Vorrichtung so weiter zu entwickeln, dass sie die Zuführung der speziell ausgebildeten Paletten zu den Beschichtungskammern und ihre Wegführung von diesen in einem geschlossenen Kreislauf ermöglicht, erhält der Fachmann aus der DE 88 06 883 U1 keine weitere Anregung, da sich bei dieser Vorrichtung das Problem des Palettentransports gar nicht stellt. Der geschlossene Kreislauf wird nämlich von der Vorrichtung nach dem Pa-tentanspruch 1 selbst gewährleistet und nicht durch Zwischenschaltung ande-rer, nicht in die Vorrichtung integrierter Transportmittel, wie bspw. eines Gabel-staplers. Die allgemein gehaltene Formulierung im Patentanspruch 1, dass die Paletten in einem geschlossenen Kreislauf den Beschichtungskammern zu- und von diesen abführbar sind, sind für den Fachmann nach Auffassung des Senats ausführlich genug, zumal in den Unteransprüchen und in der Beschreibung Ausführungsbeispiele für einen geschlossenen Kreislauf angegeben sind. Auch lässt die Anspruchsformulierung keinen Zweifel daran, daß die Palettenführung im geschlossenen Kreislauf Teil einer Vorrichtung ist und daher - anders als - 8 - etwa bei einem auf ein Verfahren gerichteten Anspruch - mit Mitteln zu lösen ist, die zu der beanspruchten Vorrichtung gehören. Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt sich, wie der Senat überprüft hat, die Vorrichtung nach dem erteilten Patentan-spruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise. Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand. Mit diesem haben auch die Ansprüche 2 bis 9 zur weiteren Ausgestaltung der Beschichtungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 als Unteransprüche Bestand. Kowalski Viereck Dr. Huber Gießen Cl
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