BUNDESPATENTGERICHT 8 W (pat) 7/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 43 907 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Richter k.A. Dipl.-Ing. Gießen beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Pa-tentabteilung 25 des Patentamts vom 24. September 1998 wie nachstehend geändert. Das Patent 44 43 907 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 12, Beschreibung Spalten 1 bis 4 mit Einschub in Spalte 2 nach Zei-le 16, 3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 5, jeweils überreicht in der münd-lichen Verhandlung. Gründe: I. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 25 des Patentamts das un-ter der Bezeichnung „Verfahren zur Erstellung eines Mauerwerks aus Planziegel und Zusammensetzung eines Mörtels“ erteilte Patent 44 43 907 (Anmeldetag: - 3 - 9. Dezember 1994) mit Beschluss vom 24. September 1998 beschränkt aufrecht-erhalten. Zum Stand der Technik waren im Prüfungs- und Einspruchsverfahren die folgen-den Druckschriften in Betracht gezogen worden: DE 42 18 143 C1 DE 31 53 139 C2 DE 28 23 795 C2 DE-AS 1 671 159 DE 30 35 040 A1 DE 30 01 854 A1 EP 0 639 679 A2 W. Scholz, "Baustoffkenntnis", Werner-Verlag, 10. Auflage 1984, S. 191 – 195 Gegen den Beschluss der Patentabteilung 25 hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat noch folgende Entgegenhaltung genannt: Piltz/Härig/Schulz „Technologie der Baustoffe“, Dr. Lüdecke-Verlagsgesellschaft mbH, 8. Aufl. 1985, S. 40 und 41 Außerdem wurde von einem Dritten die DE 44 05 796 A1 eingeführt, die auf eine gegenüber dem Streitpatent ältere Patentanmel-dung zurückgeht. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neu gefasste Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 12 vorgelegt. - 4 - Der Patentanspruch 1 lautet: „Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks aus Planziegeln mit Hohlkammern und Sand enthaltendem Dünnbettmörtel, der auch die Öffnungen der Hohlkammern abdeckend auf die Oberfläche der Planziegel aufgetragen wird, wobei der Dünnbettmörtel mit Leichtzuschlagstoffen versehen ist, die eine zerbrechliche oder zusammendrückbare räumliche Struktur, z.B. Perlite, aufweisen, und wobei beim Aufeinandersetzen der Planziegel zunächst ein Teil des Dünnbettmörtels ausgedrückt und in der verbleibenden Dünnbettmörtelmenge die räumliche Struktur von den Stegen zwi-schen den Hohlkammern der Planziegel zerbrochen oder zusam-mengedrückt wird, hingegen im Bereich der Hohlkammern erhal-ten bleibt.“ Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 12 wird auf die Akten Bezug ge-nommen. Die Einsprechende hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 42 18 143 C1 weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und dass das Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks nach der älteren Patentanmeldung, wie sie in der von einem Dritten eingeführten DE 44 05 796 A1 vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlicht worden sei, das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 vorwegnehme. Die Einsprechende beantragt, den Beschluss der Patentabteilung 25 des Patentamts vom 24. September 1998 aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin ist den Ausführungen der Einsprechenden entgegengetreten. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 sei durch - 5 - den aufgezeigten Stand der Technik weder vorweggenommen noch dem zustän-digen Fachmann nahegelegt. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 12, Beschreibung Spalten 1 bis 4 mit Einschub in Spalte 2 nach Zeile 16, 3 Blatt Zeichnungen Fig. 1 bis 5, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-sen. II. Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als der angefochtene Be-schluss der Patentabteilung 25 des Patentamts abzuändern war. 1. Der geltende Patentanspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks aus Planziegeln mit Hohlkammern und Sand enthaltendem Dünn-bettmörtel, der auch die Öffnungen der Hohlkammern abdeckend auf die Oberflä-che der Planziegel aufgetragen wird. Damit es der bei einem solchen Verfahren verwendete Dünnbettmörtel erlaubt, sowohl eine sehr dünne Fuge (1 bis 2 mm) auszubilden, als auch die Hohlkam-mern in jeder Steinlage abzudecken, ist der Dünnbettmörtel mit Leichtzuschlag- - 6 - stoffen versehen, die eine zerbrechliche oder zusammendrückbare räumliche Struktur, z. B. Perlite, aufweisen. Dabei wird beim Aufeinandersetzen der Planzie-gel zunächst ein Teil des Dünnbettmörtels ausgedrückt und in der verbleibenden Dünnbettmörtelmenge die räumliche Struktur von den Stegen zwischen den Hohl-kammern der Planziegel zerbrochen oder zusammengedrückt; im Bereich der Hohlkammern hingegen bleibt sie erhalten. 2. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Die Merkmale im geltenden Patentanspruch 1 sind in den erteilten Ansprüchen 1 und 4 offenbart. Der Begriff „Mörtel“ wurde auf „Sand enthaltenden Dünnbettmör-tel“ beschränkt. Außerdem wurde die patentgemäße Lehre entsprechend ergänzt, dass der Dünnbettmörtel „auch die Öffnungen der Hohlkammern abdeckend“ auf die Oberfläche der Planziegel aufgetragen wird. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 und 3. Die auf eine Verwendung eines Dünnbettmörtels zum Erstellen eines Mauerwerks mittels des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 gerichteten Ansprüche 4 bis 12 sind auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen und sind somit Unteransprü-che. Die Merkmale mit klarstellenden Änderungen gehen auf die Merkmale in den erteilten Ansprüchen 4 bis 12 zurück. 3. Das Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks mit den Merkmalen im gel-tenden Patentanspruch 1 hat als neu zu gelten. Unter dem Begriff „Perlite“ ist nachfolgend entsprechend der Streitpatentschrift Sp. 2, Z. 27 geblähtes Naturglas zu verstehen. Nach der DE 42 18 143 C1 ist es bekannt, Mauerwerk aus Planziegeln und Dünn-bettmörtel zu erstellen. Dabei wird ein Dünnbettmörtel mit Leichtzuschlagstoffen, z. B. Perlite, verwendet, die eine zerbrechliche oder zusammendrückbare Struktur aufweisen; vgl. die entsprechenden Ausführungen in Sp. 2, Z. 37 – 51 und 64 - 68. Bei dem aus dieser Druckschrift entnehmbaren Verfahren enthält der Mörtel ent- - 7 - sprechend dem Beispiel 2 in Sp. 3, Z. 63 bis Sp. 4, Z. 3 zwar Kalksteinmehl, je-doch keinen Sand. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden ist das Kalkstein-mehl nicht als Sand anzusehen, auch wenn in der Beton- und Mörteltechnologie Zuschläge mit einer Korngröße von bis zu 4 mm als Sand bezeichnet werden. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Angaben in der DE 42 18 143 C1 geht hervor, dass mit dem Bestandteil Kalksteinmehl im Beispiel 2 nicht Sand als Zu-schlag nach dieser, auf die Korngrößen bezogenen Definition gemeint sein kann. In der DE 42 18 143 C1 in Sp. 1, Z. 62 bis Sp. 2. Z. 2 wird nämlich ausgeführt, dass ein Dünnbettmörtel mit Sand als Zuschlag nicht die Voraussetzungen erfüllt, weil dieser sich nicht zerdrücken lässt, und die Verwendung von Sand auch in fei-ner Fraktion in einem Dünnbettmörtel zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, weil die erzielbare Festigkeit nicht ausreichend ist. In der Aufzählung der Bestand-teile des Dünnbettmörtels in Sp. 2, Z. 42 bis 51, nämlich einem anorganischen, zumindest latenthydraulischen Bindemittel, einem unter mechanischer Krafteinwir-kung zerstörbaren, körnigen Zuschlag und einem die Klebewirkung fördernden Zusatzmittel, wird der Leichtzuschlag als Zuschlag bezeichnet; Sand als Zuschlag wird in dieser Aufzählung nicht genannt. Der durch die DE 42 18 143 C1 vermittel-ten Lehre entnimmt der Fachmann, ein Bauingenieur mit Fachhochschulausbil-dung mit vertieften Kenntnissen in der Beton- und Mörteltechnologie, dass in dem Mörtel nach dieser Druckschrift der Zuschlag ein Leichtzuschlag ist und dass das Kalksteinmehl nicht als Zuschlag, sondern als Zusatzstoff dem Dünnbettmörtel zugegeben ist. Außerdem soll nach den Angaben in der DE 42 18 143 C1 in Sp. 2, Z. 11 bis 13 der Dünnbettmörtel beim Aufeinandersetzen der Planziegel nicht ausgedrückt werden. Nach der in dieser Druckschrift vertretenen Lehre (Sp. 2, Z. 22 bis 28) soll das Zerbrechen der Leichtzuschläge gerade das Ausdrücken des Dünnbettmörtels verhindern. Gegenüber dem aus der DE 42 18 143 C1 hervorgehenden Verfahren ist das Ver-fahren nach dem Patentanspruch 1 demnach neu. - 8 - Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 der DE 44 05 796 A1, die als ältere Anmeldung nur im Hinblick auf Neuheit beachtlich ist, wird der Dünnbettmörtel auf einen im Bereich der Lagerfugen unmittelbar auf die Steine durchgehend ange-ordneten, den Lochquerschnitt verjüngenden Gewebestreifen aufgebracht. Der Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1, dass der Dünnbettmörtel „auf die Oberfläche der Planziegel aufgetragen wird“, schließt aber das Auflegen eines Gewebes auf die Oberfläche der Planziegel aus. Somit ist das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 auch gegenüber dem Verfah-ren nach der älteren Anmeldung neu. Auch gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Auslegeschrift 1 671 159 ist das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 neu, da es sich in dieser Druckschrift nicht um ein Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks handelt, sondern um einen Fertigmörtel zum Verputzen von Wänden, bei dem aus Grün-den der Gewichtsersparnis der Quarzsandbestandteil ganz oder teilweise durch Perlit ersetzt ist. Auf die übrigen im Verfahren vor dem Patentamt sowie im Beschwerdeverfahren in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen ist in der mündlichen Verhandlung nicht mehr eingegangen worden. Keine dieser Entgegenhaltungen ist geeignet, die Neuheit des Verfahrens nach dem geltenden Patentanspruch 1 in Frage zu stellen. 4. Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel gezogen wird, ist auch das Ergebnis einer erfinde-rischen Tätigkeit. In der DE 42 18 143 C1 wird in Sp. 1, Z. 62 bis Sp. 2. Z. 2 ausgeführt, dass die Verwendung eines Dünnbettmörtels mit Sand auch in feiner Fraktion zu keinem befriedigenden Ergebnis führt, weil ein gewisses Siebspektrum notwendig ist, um eine ausreichende Festigkeit des Mörtels zu erzielen. Durch die in der DE 42 18 143 C1 dargestellte negative Wirkungsweise von Sand in einem Dünn- - 9 - bettmörtel wird der Fachmann geradezu davon abgehalten, einen Dünnbettmörtel mit Sand zu versehen. Dementsprechend lehrt die DE 42 18 143 C1, anstelle von Sand einen unter mechanischer Krafteinwirkung zerstörbaren körnigen Zuschlag, z. B. Perlite, zu verwenden. Diese Druckschrift kann den Fachmann daher nicht dazu anregen, bei einem Verfahren zum Erstellen eines Mauerwerks aus Planzie-geln mit Hohlkammern einen Dünnbettmörtel zu verwenden, der außer Leichtzu-schlagstoffen, die eine zerbrechliche oder zusammendrückbare räumliche Struktur aufweisen, auch Sand enthält. Nach der deutschen Auslegeschrift 1 671 159 ist es zwar bekannt, bei einem Fer-tigmörtel zum Verputzen von Wänden den Quarzsand ganz oder zum überwie-genden Teil durch Perlit zu ersetzen, um das spezifische Gewicht des Mörtels zu verringern, weil zur vorschriftsmäßigen Erhöhung der Wärmedämmung dickere Putzschichten aufgebracht werden müssen. Nach der Lehre dieser Entgegenhal-tung erlaubt die Verwendung eines Leichtzuschlagstoffs, wie Perlit, die Beibehal-tung größerer Korngrößen, so dass die gewohnte Oberflächenstruktur erhalten bleiben kann, ohne dass sich das Mörtelgewicht erhöht. Demnach soll die räumli-che Struktur der Leichtzuschlagstoffe erhalten bleiben; d.h. das Zerbrechen oder Zusammendrücken der räumlichen Struktur des Leichtzuschlagstoffes ist gerade nicht angestrebt. Somit konnte diese Entgegenhaltung den Fachmann nicht dazu anregen, den in ihr beschriebenen, zum Verputzen von Wänden vorgesehenen Mörtel als Dünnbettmörtel zum Erstellen eines Mauerwerks aus Planziegeln mit Hohlkammern zu verwenden. Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen ergibt sich, wie der Senat überprüft hat, das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 für den Fachmann nicht in naheliegender Weise. - 10 - Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit diesem sind auch die An-sprüche 2 und 3 zur weiteren Ausgestaltung des Verfahrens sowie die auf eine Verwendung eines Dünnbettmörtels zum Erstellen eines Mauerwerks mittels des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 3 gerichteten Ansprüche 4 bis 12 als Unteransprüche gewährbar. Kowalski Viereck Dr. Huber Gießen Cl
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